Act Nr. 152 / 2025 Coll.
Gesetz zur Änderung bestimmter Gesetze im Zusammenhang mit der Annahme des staatlichen Sozialhilfegesetzes
Gültig
In Kraft seit 01.10.2025
Inhalt
ČÁST PRVNÍ
Čl. I
Čl. II
ČÁST DRUHÁ
Čl. III
ČÁST TŘETÍ
Čl. IV
ČÁST ČTVRTÁ
Čl. V
ČÁST PÁTÁ
Čl. VI
ČÁST ŠESTÁ
Čl. VII
Čl. VIII
ČÁST SEDMÁ
Čl. IX
ČÁST OSMÁ
Čl. X
Čl. XI
ČÁST DEVÁTÁ
Čl. XII
ČÁST DESÁTÁ
Čl. XIII
„§ 2
„§ 2
„§ 2
„§ 5
§ 6
„§ 6
„§ 7a
„HLAVA ŠESTÁ
§ 33
§ 34
„HLAVA SEDMÁ
§ 35
§ 36
„§ 67
„§ 67
„§ 68e
„§ 69a
„§ 70b
„§ 71a
„§ 73
Čl. XIV
ČÁST JEDENÁCTÁ
Čl. XV
Čl. XVI
ČÁST DVANÁCTÁ
Čl. XVII
Čl. XVIII
ČÁST TŘINÁCTÁ
Čl. XIX
Čl. XX
ČÁST ČTRNÁCTÁ
Čl. XXI
Čl. XXII
ČÁST PATNÁCTÁ
Čl. XXIII
ČÁST ŠESTNÁCTÁ
Čl. XXIV
ČÁST SEDMNÁCTÁ
Čl. XXV
Čl. XXVI
ČÁST OSMNÁCTÁ
Čl. XXVII
Čl. XXVIII
ČÁST DEVATENÁCTÁ
Čl. XXIX
ČÁST DVACÁTÁ
Čl. XXX
ČÁST DVACÁTÁ PRVNÍ
Čl. XXXI
ČÁST DVACÁTÁ DRUHÁ
Čl. XXXII
Čl. XXXIII
ČÁST DVACÁTÁ TŘETÍ
Čl. XXXIV
ČÁST DVACÁTÁ ČTVRTÁ
Čl. XXXV
Čl. XXXVI
ČÁST DVACÁTÁ PÁTÁ
Čl. XXXVII
„§ 205
ČÁST DVACÁTÁ ŠESTÁ
Čl. XXXVIII
„§ 142b
§ 142c
Čl. XXXIX
ČÁST DVACÁTÁ SEDMÁ
Čl. XL
Čl. XLI
ČÁST DVACÁTÁ OSMÁ
Čl. XLII
ČÁST DVACÁTÁ DEVÁTÁ
Čl. XLIII
Čl. XLIV
ČÁST TŘICÁTÁ
Čl. XLV
ČÁST TŘICÁTÁ PRVNÍ
Čl. XLVI
Čl. XLVII
ČÁST TŘICÁTÁ DRUHÁ
Čl. XLVIII
„§ 2
„§ 7
§ 8
Čl. XLIX
ČÁST TŘICÁTÁ TŘETÍ
Čl. L
Čl. LI
ČÁST TŘICÁTÁ ČTVRTÁ
Čl. LII
ČÁST TŘICÁTÁ PÁTÁ
Čl. LIII
ČÁST TŘICÁTÁ ŠESTÁ
Čl. LIV
ČÁST TŘICÁTÁ SEDMÁ
Čl. LV
ČÁST TŘICÁTÁ OSMÁ
Čl. LVI
ČÁST TŘICÁTÁ DEVÁTÁ
Čl. LVII
„§ 15a
ČÁST ČTYŘICÁTÁ
Čl. LVIII
ČÁST ČTYŘICÁTÁ PRVNÍ
Čl. LIX
Čl. LX
ČÁST ČTYŘICÁTÁ DRUHÁ
Čl. LXI
ČÁST ČTYŘICÁTÁ TŘETÍ
Čl. LXII
ČÁST ČTYŘICÁTÁ ČTVRTÁ
Čl. LXIII
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KAPITEL
DIE RECHT
vom 30. April 2025
zur Änderung bestimmter Gesetze im Zusammenhang mit der Annahme des staatlichen Sozialhilfegesetzes
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:
Änderung des Zivilgesetzbuchs
Gesetz Nr. 2000/2000 Slg., Gesetz Nr. 99 / 1963 Slg., geändert durch Gesetz Nr. 36 / 1967 Slg., Gesetz Nr. 158 / 1969 Slg., Gesetz Nr. 49 / 1973 Slg., Gesetz Nr. 20 / 1975 Slg., Nr. 1995 Slg.
1. In Artikel 279 Absatz 2 Buchstabe e werden die Worte ", Renten- und Unfallversicherung" durch die Worte "und Rentenversicherung" ersetzt.
2. In Artikel 279 Absatz 2 werden am Ende des Textes in Buchstabe h die Worte "und der Nutzen der staatlichen Sozialhilfe" hinzugefügt.
3. In Artikel 317 Absatz 2 werden die Worte "Beihilfen" durch die Worte "Beihilfen" ersetzt, und die Worte "von staatlichen Sozialhilfeleistungen, Wohnungsbeihilfe" werden durch die Worte ersetzt" Staatliche Sozialhilfeleistungen
4. In Artikel 317 Absatz 2 werden die Worte "der staatlichen Sozialhilfeleistungen, die Hilfe für die studierenden Eltern nach den Worten" Sozialhilfe" eingefügt.
5. In Artikel 317 Absatz 2 werden die Worte "und der Beitrag zur Hochschulbildung "nach den Worten" Eltern" eingefügt.
Übergangsbestimmungen
Für das Verfahren betreffend die Vorzugsansprüche und Ansprüche, die nicht der Vollstreckung von Entscheidungen unterliegen, die nach dem Gesetz Nr. 99 / 1963 Slg., wirksam vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eingeleitet worden sind, bedeutet der Vorteil staatlicher Sozialhilfe auch Vorteile einer materiellen Notlage nach dem Gesetz Nr. 111 / 2006 Slg., über Beihilfen in materieller Not, geändert, und über die Vorteile staatlicher Sozialhilfe nach dem Gesetz Nr.
Änderung des Tarifvertrags
In Artikel 24 des Gesetzes Nr. 2 / 1991 Slg., über Tarifverhandlungen, geändert durch Gesetz Nr. 118 / 1995 Slg., Gesetz Nr. 155 / 1995 Slg. und Gesetz Nr. 189 / 2006 Coll., die Worte "Nutzen staatlicher Sozialhilfe, die Teil der Lebensgrundlage ist, Vorteile für Menschen mit Behinderungen und".
Änderung des Gesetzes über die gerichtlichen Gebühren
In Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b des Gesetzes Nr. 549 / 1991 Slg., über die gerichtlichen Abgaben, geändert durch Gesetz Nr. 36 / 1995 Slg., Gesetz Nr. 118 / 1995 Slg., Gesetz Nr. 160 / 1995 Slg., Gesetz Nr. 151 / 2002 Slg., Gesetz Nr. 357 / 2005 Slg., Gesetz Nr. 112 / 2006 Slg. Coll., die Worte "im materiellen Notstand " werden durch die Worte ersetzt" Staatliche Beihilfen, Sachleistungen".
Änderung des Gesetzes über die Organisation und Umsetzung der sozialen Sicherheit
Gesetz Nr. 31 / 2006, Gesetz Nr. 31 / 2006, Gesetz Nr. 31 / 2006, Gesetz Nr. 31 / 2006, Gesetz Nr. 31 / 2006, Gesetz Nr. 31 / 2006
1. In Absatz 1 werden die Worte "State Social Assistance Benefits" nach den Worten "Hilfe" eingefügt.
2. In Artikel 6 Absatz 3 werden die Worte "und der Nutzen der staatlichen Sozialhilfe" am Ende des Textes in Buchstabe v angefügt.
3. In Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe d werden die Worte "und die staatliche Sozialhilfebehörde "nach den Worten" und das Staatliche Sozialhilfeamt" eingefügt; die Worte "und das Staatliche Sozialhilfeamt "nach den Worten" und das Staatliche Sozialhilfeamt" werden eingefügt; die Worte "und die staatliche Sozialhilfebehörde werden nach den Wörtern" und den Wörtern eingefügt".
Änderung des Bankengesetzes
Gesetz Nr. 100/2011, Gesetz Nr. 100/2011, Gesetz Nr. 100/2011, Gesetz Nr. 100/2011, Gesetz Nr. 100/2011, Gesetz Nr. 100/2011, Gesetz Nr. 100/2011, Gesetz Nr. 100/2011, Gesetz Nr. 100/2011
1. In Artikel 38 Absatz 3 Buchstabe f werden nach den Worten die Worte "oder Behörden staatlicher Sozialhilfe im Falle eines Überzahlverfahrens über staatliche Sozialhilfeleistungen" eingefügt. Staatliche Beihilfen
2. In § 38 Abs. 3 werden am Ende des Textes (p) die Worte "und der Empfänger des Nutzens und der Mitglieder seines Haushalts nach dem staatlichen Sozialhilfe-Gesetz " hinzugefügt.
Änderung des Immobiliensteuergesetzes
Gesetz Nr. 20 / 15 / 1993 Coll., Gesetz Nr. 20 / 14 Coll., Gesetz Nr. 20 / 15 / 1993 Coll., Gesetz Nr. 20 / 15 / 1994 Coll., Gesetz Nr. 20 / 14 Coll., Gesetz Nr. 65 / 2000 Coll., Gesetz Nr. 49 / 2000 Coll., Gesetz Nr. 23 / 1993 Coll., Gesetz Nr. 20 / 2001 Coll.
1. In Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe n werden die Worte "Subsistenzzulage oder eine Person, die gemeinsam mit dem Empfänger der Lebenszulage bewertet wird" durch die Worte ersetzt" Staatliche Sozialhilfeleistungen, die Teil eines Wohnbestandteils oder eines Familienangehörigen dieses Empfängers im Rahmen des staatlichen Sozialhilfegesetzes sind."
2. In Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe o Absatz 1 werden die Worte "entweder der Empfänger der Lebensleistung oder eine gemeinsam mit dem Empfänger der Lebensleistung bewertete Person" durch die Worte ersetzt" der Empfänger einer staatlichen Sozialhilfe, die Teil der Wohnkomponente oder eines Mitglieds des Haushalts dieses Empfängers nach dem staatlichen Sozialhilfegesetz ist".
Übergangsbestimmungen
Für die Zwecke der Befreiung von der Steuer auf Gebäude und Einheiten gemäß Gesetz Nr. 338 / 1992 Slg., als wirksam ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes, der Empfänger des Nutzens staatlicher Sozialhilfe, die Teil des Wohnbestandteils oder eines Mitglieds des Haushalts dieses Empfängers gemäß Gesetz Nr. 151 / 2025 Slg. ist, dass der Empfänger des Lebensgeldes gemäß Gesetz Nr. 2025 als bezahlt wird.
Änderung des Einkommensteuergesetzes
Gesetz Nr. 5/2004, Gesetz Nr. 5/2004, Gesetz Nr. 5/2004, Gesetz Nr. 5/2004, Gesetz Nr. 5/2004, Gesetz Nr. 5/2004, Gesetz Nr. 5/2004, Gesetz Nr. 5
1. In Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h werden nach den Worten "Sozialhilfe" die Worte "den Nutzen staatlicher Sozialhilfe" eingefügt.
2. In Artikel 35bb (4) werden zu Beginn des Buchstabens a die Worte "Staatliche Sozialhilfe, Soforthilfe" und die Worte "Behinderung in materieller Not" eingefügt.
Änderung des Gesetzes über die Durchsetzung
In Artikel 21f Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 21h Absatz 3 des Gesetzes Nr. 293 / 1993 Slg. werden bei der Ausübung des Sorgerechts, geändert durch Gesetz Nr. 29 / 2024 Slg., die Worte "Kindzulage " ersetzt durch die Worte" einen Nutzen staatlicher Sozialhilfe mit einem Kinderbonus".
Übergangsbestimmungen
Für die Zwecke des Gesetzes Nr. 293 / 1993 Slg. gilt ab dem 1. Oktober 2025 die Leistung staatlicher Sozialhilfe, die einen Bonus pro Kind beinhaltet, auch als Kindergeld gemäß Gesetz Nr. 117 / 1995 Slg., geändert, wenn sie nach dem 30. September 2025 gezahlt wird.
Änderung des Gesetzes über Spar- und Kreditgenossenschaften
Gesetz Nr. 586 / 1992 Coll., geändert durch Gesetz Nr. 100 / 2000 Coll., Gesetz Nr. 406 / 2001 Coll., Gesetz Nr. 212 / 2002 Coll., Gesetz Nr. 257 / 2004 Coll., Gesetz Nr. 280 / 2004 Coll., Gesetz Nr. 285 / 2009 Coll., Gesetz Nr. 156 / 2010 Coll.
1. In Artikel 25b Absatz 3 Buchstabe e werden nach den Worten "Staatliche Sozialhilfeleistungen" die Worte "oder Behörden staatlicher Sozialhilfe im Falle eines Überzahlverfahrens über staatliche Sozialhilfeleistungen" eingefügt.
2. In Artikel 25b Absatz 3 werden die Worte "und der Antragsteller, der Empfänger des Nutzens und der Mitglieder ihres Haushalts nach dem staatlichen Sozialhilfegesetz" am Ende des Textes in Buchstabe n angefügt.
Änderung des staatlichen Sozialhilfegesetzes
Gesetz Nr. 5 / 2011, Gesetz Nr. 5 / 2011, Gesetz Nr. 5 / 2011, Gesetz Nr. 5 / 2011, Gesetz Nr. 5 / 2011, Gesetz Nr. 15 / 2004 Coll., Gesetz Nr. 15 / 2004 Coll., Gesetz Nr. 54 / 2004 Coll., Gesetz Nr. 15 / 2003 Coll.
1. In Artikel 1 Absatz 1 werden die Begriffe "ernährungsbedingte Kosten und andere wesentliche persönliche Bedürfnisse von Kindern und Familien" durch die Worte "Familienkosten im Zusammenhang mit der Geburt und der Betreuung des Kindes" ersetzt, und die Worte "vorgesehen" werden durch die Worte "für" ersetzt.
2.
Staatliche Sozialhilfeleistungen sind:
a) Elternbeitrag;
b) Geburtenzuschüsse und
c) Sterbegelder.
3.
Staatliche Sozialhilfeleistungen sind:
a) Elternbeitrag;
b) Geburtenzuschüsse;
c) Beerdigungskosten und
d) Unterstützung für das Studium der Eltern.
4.
Staatliche Sozialhilfeleistungen sind:
a) Elternbeitrag;
b) Geburtenzuschüsse;
c) Sterbegelder;
d) Unterstützung des studierenden Elternteils und
e) einen Beitrag zum Hochschulstudium.
5. In Artikel 2a (a) werden die Worte "Regionale Zweigstelle und Zweigstelle für die Stadt Prag" gestrichen und die Worte "Regionale Zweigstelle des Amtes" durch die Worte "Office" ersetzt.
6. In Artikel 2b Absatz 1 Buchstabe a werden die Worte „kompetente regionale Zweigstelle“ gestrichen.
7. In Abschnitt 2b (3) werden die Worte "die Tschechische Republik " gestrichen.
8. In Absatz 3 Absatz 2 Buchstabe a, einschließlich Fußnote 1e, wird gestrichen.
Die Buchstaben b bis l werden umnummeriert (a) bis (k).
9. In Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d wird "(d)" durch "(c)" ersetzt.
10. In Artikel 3 Absatz 2 wird nach Buchstabe h folgende Nummer i eingefügt:
"(i) Ausländer, die unter Abschnitt 98 (u) des Beschäftigungsgesetzes fallen;"
Die Buchstaben i bis k werden unter den Buchstaben j bis l umnumeriert.
11. In Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe k werden die Worte "Punkte (f), (h), (i) und (j)" durch die Worte "Punkte (e), (g), (h), (i) und (j)" ersetzt;
12. Artikel 3 Absatz 3 wird gestrichen.
Die Absätze 4 bis 7 werden die Absätze 3 bis 6 umnummeriert.
13. In § 3 Abs. 5 werden die Worte "Unterstützung im materiellen Bedarf 57" durch die Worte "Nutzen aus staatlicher Sozialhilfe" ersetzt.
Fußnote 57 wird gestrichen.
14. In Artikel 4 wird der Text "(a)" durch "(b)" ersetzt.
15. in Artikel 4 werden die Worte "und (e)" nach den Worten "(b)" eingefügt.
16.
Für die Zwecke der Bestimmung des anwendbaren Einkommens nach diesem Gesetz werden Einkommen, die als Einnahmen zur Bestimmung des anwendbaren Einkommens nach dem Gesetz über staatliche Sozialhilfeleistungen gelten, als Einkommen behandelt.
Der betreffende Zeitraum, für den das betreffende Einkommen erhoben wird, ist das Kalenderviertel vor dem Kalenderviertel, in dem das Kind geboren wurde.
Die Fußnote 3i wird gestrichen, einschließlich der Fußnotenverweise.
17.
Der maßgebliche Zeitraum, für den das betreffende Einkommen für die Gewährung der Leistung erhoben wird,
a) für das dem Kalenderviertel vorangehende Geburtskalenderviertel, in dem das Kind geboren wurde,
b) bei einer Hochschulzulage drei Kalendermonate unmittelbar vor dem Kalendermonat, in dem der Antrag auf Hochschulzulage gestellt wird.
18. In Absatz 7 (1) werden die Worte "Kindzulage" und ein Teil des Satzes nach dem Semikolon, einschließlich des Semikolons, gestrichen;
19. Artikel 7 Absatz 5 wird gestrichen.
Die Absätze 6 bis 12 werden zu den Absätzen 5 bis 11.
20. In Artikel 7 Absatz 5 werden die Worte "Regionaler Zweig des Amtes" durch die Worte "Büro" ersetzt.
21. In Artikel 7 Absatz 5 beschließen die Worte "oder in Fällen, in denen einer der gemeinsam bewerteten Personen eine Wohnung für mindestens drei Monate nicht nutzt, sie bei der Beurteilung des Anspruchs auf die Wohnungszulage und ihres Betrags nicht zu berücksichtigen.
22. In Artikel 7 Absatz 7 werden "3 und 5" durch "und 3" ersetzt.
23. In Artikel 7 (10) wird "Ziffer 10" durch "Ziffer 9" ersetzt.
24. Nach Abschnitt 7 wird folgender Abschnitt 7a eingefügt:
Im Falle eines Beitrags zur Hochschulbildung gelten die Haushaltsmitglieder als Familie nach dem staatlichen Sozialhilfegesetz.
25. In Artikel 10 Absatz 3 werden die Worte "anwendbar auf die Umrechnung dieses Einkommens Artikel 5 Absatz 9 sinngemäß" durch die Worte "zählen in dem betreffenden Zeitraum, in dem es gezahlt wurde" ersetzt.
26. In Artikel 10 wird am Ende von Absatz 3 folgender Satz angefügt: "Wenn das in Absatz 1 genannte Einkommen in Fremdwährung gezahlt wird, wird es nach dem von der Tschechischen Nationalbank31 angegebenen maßgeblichen Satz in die Tschechische Währung umgerechnet, der am ersten Tag des betreffenden Zeitraums, für den das Einkommen erhoben wird, in Kraft ist, sofern nichts anderes bestimmt ist. Für die Umrechnung von Währungen, in denen die Tschechische Nationalbank den betreffenden Wechselkurs nicht erklärt, wird der von Banken in der Tschechischen Republik für den ersten Tag des betreffenden Zeitraums, für den das betreffende Einkommen erhoben wird, üblicherweise verwendete Wechselkurs herangezogen. Wird die in Fremdwährung gezahlte Einkommen einer Einkommensteuer nach dem Einkommensteuergesetz (3) unterworfen, so wird sie in der für Einkommensteuerzwecke vorgesehenen Weise in tschechische Währung umgewandelt.
27. Artikel 11 Absatz 2 wird gestrichen.
Absatz 3 wird Absatz 2.
28. Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d wird das Wort "Schule 70" durch "Schule" ersetzt.
29. In Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b werden die Worte „die Arbeitslosen- oder Umschulungsbeihilfen für den gesamten Kalendermonat (4)" durch die Worte „für den gesamten Kalendermonat im Register der Arbeitssuchenden gehalten" ersetzt.
In Ziffer 13 Absatz 3 Buchstabe c werden die Worte "Berechtigung zur Arbeitslosenunterstützung oder Umschulungshilfe gemäß Buchstabe b" durch die Worte "Bewahrung im Register der Arbeitssuchenden" ersetzt.
31. In Ziffer 13 Absatz 3 Buchstabe d werden die Worte "während der Ausübung militärischer Grund- oder Ersatzdienste oder" gestrichen.
32. In Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe b werden die Worte "kein Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung oder Umschulungshilfe für den gesamten Kalendermonat" durch die Worte "nicht im Arbeitsregister für den gesamten Kalendermonat zu halten" ersetzt.
33. In Artikel 16 Absatz 2 werden die Begriffe "Berechtigung zur Arbeitslosenunterstützung oder Umschulungshilfe in dem in Artikel 13 Absatz 3 Buchstaben a bis c genannten Maße" durch die Worte "im Laufe des Kalendermonats im Register der Arbeitssuchenden gehalten".
34. In Teil 3 werden die Titel 1 und 3 einschließlich der Fußnoten 47b, 70 und 78 gestrichen.
35. In Artikel 30 Absatz 5 werden die Worte „der Regionalzweig“ und die Worte „die über den Elternbeitrag entscheiden“ gestrichen.
36. In Artikel 30a Absatz 2 werden die Worte "Regionaler Zweig des Amtes" durch die Worte "Büro" ersetzt.
37. in Ziffer 30b Absatz 1 Buchstabe c werden "Paragraphen 10 und 11" durch "Paragraphen 9 und 10" ersetzt.
38. in § 30b Abs. 3 wird "§ 5 (1) b) (5)" durch "§ 4 Abs. 1 b) (6) des Staatlichen Sozialhilfegesetzes" ersetzt;
39. In § 31 Abs. 1 werden "4 und Absätze 6 bis 11" durch "10" ersetzt.
40. In Teil 3 wird nach dem fünften Titel folgender Titel 6 eingefügt:
Unterstützung für das Studium der Eltern
Bedingungen für den Anspruch auf Unterstützung für die studierenden Eltern
(1) Für den Kalendermonat, für den die Elterngeld fällig ist, hat die Enteignung zur Unterstützung der Eltern ein unversichertes Kind, in dem mindestens ein Teil des Monats ein Student ist
a) in der Präsentationsform der ersten Studie des Bachelor-, Master- oder Doktoratsstudiums, das von einer Universität in der Tschechischen Republik durchgeführt wird, zum Zeitpunkt der um ein Jahr verlängerten Standardstudienzeit; oder
(b) erste Berufsausbildung in der täglichen Form der Berufsausbildung.
(2) Die Beihilfe gehört nicht zum studierenden Elternteil
a) für die Monate Juli und August,
b) während der Dauer der Suspension;
c) für die ersten 12 Kalendermonate, beginnend am ersten Tag der ersten Lehrzeit in Form eines Bachelor- oder Masterstudiengangs, der von einer Universität in der Tschechischen Republik gemäß Absatz 1 Buchstabe a durchgeführt wird; die erste Lehrzeit in der Präsentationsform eines Masterstudiengangs, der von einer Universität gemäß Absatz 1 Buchstabe a durchgeführt wird, wird nicht als unmittelbare Folgestudie des Masterstudiengangs für den Bachelor betrachtet;
d) für die Dauer des ersten Hochschuljahres.
(3) Die Enteignung zur Unterstützung der Eltern eines Schülers wird nicht früher als für den Kalendermonat, in dem das Kind, in dem der Elternteil geboren wurde, anfallen, sofern diese Betreuung Anspruch auf den Elternbeitrag des Elternteils hat, und nicht früher als der Monat, in dem der Antrag des Schülers auf Unterstützung gestellt wurde.
(4) Zur Unterstützung der Eltern eines Schülers gilt eine Person, die über 26 Jahre alt ist, die zunächst in einem von einer Hochschule gemäß Absatz 1 Buchstabe a durchgeführten Promotionsprogramm studiert, auch als unabhängiges Kind.
Unterstützung für das studierende Elternteil
Die Höhe der Unterstützung der Eltern des Schülers beträgt ein Drittel des monatlichen Mindestlohns.
41. In Teil 3 wird nach dem Titel von Teil 6 folgender Titel 7 eingefügt:
Beitrag zur Hochschulbildung
Voraussetzungen für den Anspruch auf Hochschulbildung
(1) Der Anspruch auf eine Hochschulzulage wird einem nicht versicherten Kind in einem Kalendermonat gewährt, in dem mindestens ein Teil des Monats ein Studium zum Zeitpunkt des Standardstudienzeitraums ist, das um ein Jahr im Bachelor-, Master- oder Doktorandenstudiengang durch eine Hochschuleinrichtung in der Tschechischen Republik verlängert wird, sofern das Einkommen in der betreffenden Familie während des betreffenden Zeitraums das Produkt des Familienminimums und des Koeffizienten 2 nicht übersteigt.
(2) Der Anspruch auf eine Hochschulzulage ergibt sich in den Monaten Juli und August und während der Dauer der Aussetzung nicht.
(3) Die Teilnahme an einer Hochschulzulage ist nicht früher als im Kalendermonat, in dem der Antrag auf Hochschulzulage gestellt wurde, entstanden.
(4) Bei der Beurteilung der Unsicherheit des Kindes im Sinne des Absatzes 1 gilt die in Artikel 11 des einleitenden Teils der Bestimmung genannte 26-Jahre-Grenze nicht, wenn die erste Person, die älter als 26 Jahre ist, in einem von einer Universität in der Tschechischen Republik durchgeführten Doktorandenstudiengang zur Standardzeit in der Präsentationsform der Studie untersucht wird.
Höhe der Hochschulzulage
Die Höhe der Hochschulzulage beträgt ein Viertel des monatlichen Mindestlohns.
42. In Ziffer 45 (3) wird der Text "Ziffer 10" durch "Ziffer 9" ersetzt.
43. In § 47 Abs. 1 Buchstaben a und b wird "5" durch "4" ersetzt.
Artikel 44 Absatz 50 wird gestrichen.
45. Absatz 51 (1) bis (5) wird gestrichen.
Die Absätze 6 bis 8 werden in den Absätzen 1 bis 3 umnummeriert.
46. Absatz 51 (2) wird gestrichen.
Absatz 3 wird Absatz 2.
47. In Absatz 51 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Um den Anspruch auf Unterstützung eines studierenden Elternteils ab Oktober fortzusetzen, muss der Beihilfeempfänger die Dauer der Studie im Oktober nachweisen. Wird die Dauer der Studie nicht nachgewiesen, so wird der Anspruch auf Unterstützung des studierenden Elternteils eingestellt.
Inhalt
ČÁST PRVNÍ
Čl. I
Čl. II
ČÁST DRUHÁ
Čl. III
ČÁST TŘETÍ
Čl. IV
ČÁST ČTVRTÁ
Čl. V
ČÁST PÁTÁ
Čl. VI
ČÁST ŠESTÁ
Čl. VII
Čl. VIII
ČÁST SEDMÁ
Čl. IX
ČÁST OSMÁ
Čl. X
Čl. XI
ČÁST DEVÁTÁ
Čl. XII
ČÁST DESÁTÁ
Čl. XIII
„§ 2
„§ 2
„§ 2
„§ 5
§ 6
„§ 6
„§ 7a
„HLAVA ŠESTÁ
§ 33
§ 34
„HLAVA SEDMÁ
§ 35
§ 36
„§ 67
„§ 67
„§ 68e
„§ 69a
„§ 70b
„§ 71a
„§ 73
Čl. XIV
ČÁST JEDENÁCTÁ
Čl. XV
Čl. XVI
ČÁST DVANÁCTÁ
Čl. XVII
Čl. XVIII
ČÁST TŘINÁCTÁ
Čl. XIX
Čl. XX
ČÁST ČTRNÁCTÁ
Čl. XXI
Čl. XXII
ČÁST PATNÁCTÁ
Čl. XXIII
ČÁST ŠESTNÁCTÁ
Čl. XXIV
ČÁST SEDMNÁCTÁ
Čl. XXV
Čl. XXVI
ČÁST OSMNÁCTÁ
Čl. XXVII
Čl. XXVIII
ČÁST DEVATENÁCTÁ
Čl. XXIX
ČÁST DVACÁTÁ
Čl. XXX
ČÁST DVACÁTÁ PRVNÍ
Čl. XXXI
ČÁST DVACÁTÁ DRUHÁ
Čl. XXXII
Čl. XXXIII
ČÁST DVACÁTÁ TŘETÍ
Čl. XXXIV
ČÁST DVACÁTÁ ČTVRTÁ
Čl. XXXV
Čl. XXXVI
ČÁST DVACÁTÁ PÁTÁ
Čl. XXXVII
„§ 205
ČÁST DVACÁTÁ ŠESTÁ
Čl. XXXVIII
„§ 142b
§ 142c
Čl. XXXIX
ČÁST DVACÁTÁ SEDMÁ
Čl. XL
Čl. XLI
ČÁST DVACÁTÁ OSMÁ
Čl. XLII
ČÁST DVACÁTÁ DEVÁTÁ
Čl. XLIII
Čl. XLIV
ČÁST TŘICÁTÁ
Čl. XLV
ČÁST TŘICÁTÁ PRVNÍ
Čl. XLVI
Čl. XLVII
ČÁST TŘICÁTÁ DRUHÁ
Čl. XLVIII
„§ 2
„§ 7
§ 8
Čl. XLIX
ČÁST TŘICÁTÁ TŘETÍ
Čl. L
Čl. LI
ČÁST TŘICÁTÁ ČTVRTÁ
Čl. LII
ČÁST TŘICÁTÁ PÁTÁ
Čl. LIII
ČÁST TŘICÁTÁ ŠESTÁ
Čl. LIV
ČÁST TŘICÁTÁ SEDMÁ
Čl. LV
ČÁST TŘICÁTÁ OSMÁ
Čl. LVI
ČÁST TŘICÁTÁ DEVÁTÁ
Čl. LVII
„§ 15a
ČÁST ČTYŘICÁTÁ
Čl. LVIII
ČÁST ČTYŘICÁTÁ PRVNÍ
Čl. LIX
Čl. LX
ČÁST ČTYŘICÁTÁ DRUHÁ
Čl. LXI
ČÁST ČTYŘICÁTÁ TŘETÍ
Čl. LXII
ČÁST ČTYŘICÁTÁ ČTVRTÁ
Čl. LXIII
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Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Gesetz Nr. 152/2025 Slg., zur Änderung bestimmter Gesetze im Zusammenhang mit der Annahme des Gesetzes über die Gewährung staatlicher Sozialhilfe |
|---|---|
| Art der Vorschrift | - |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 27.05.2025 |
|---|---|
| In Kraft seit | 01.10.2025 |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Parlamentsdrucksache:
Drucksache Nr. 800
Öffentliche Verträge 1
Bytový dům Chemiků 124-129 "sanace střešního pláště", dle smlouvy o dílo č.:OVZ-VZZR-2024-010
Statutární město Pardubice
Stavby-Eda s.r.o.
6 943 063 CZK
19.07.2024
Benachrichtigungen
Quelle:
Hlídač státu
(CC BY 3.0 CZ)
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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