Act Nr. 152 / 2023 Coll.

Gesetz zur Änderung des Gesetzes Nr. 283 / 2021 Coll., Baugesetz, geändert durch Gesetz Nr. 195 / 2022 Coll., und bestimmte andere verwandte Gesetze

Gültig Recht In Kraft seit 01.07.2023
KAPITEL
DIE RECHT
vom 10. Mai 2023
zur Änderung des Gesetzes Nr. 283 / 2021 Coll., Baugesetz, geändert durch Gesetz Nr. 195 / 2022 Coll., und bestimmte andere verwandte Gesetze
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:

ČÁST PRVNÍ

Änderung des Baurechts
Čl. I
Gesetz Nr. 283 / 2021 Coll., Baugesetz, geändert durch Gesetz Nr. 195 / 2022 Coll., wird wie folgt geändert:
1. in § 1 Abs. 1, § 274 c und § 275 Satz 1 wird das Wort "State" gestrichen;
2. In Artikel 2 Absatz 1 werden die Worte "Koordinierter Ausdruck " gestrichen.
3. In Artikel 2 Absatz 2 werden die Worte "die Genehmigung einer territorialen Entwicklungspolitik und "nach den Worten" eingefügt.
4. In Artikel 2 Absatz 3 werden die Worte "koordinierter Ausdruck " gestrichen.
5. In Artikel 3 Absätze 1 und 2 werden die Worte "Koordinierter Ausdruck " gestrichen.
6. Artikel 5 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 eingefügt:
"(4) Der Bau des Hauptgebäudes in diesem Gesetz bedeutet den Bau, der den Zweck des Baus des Gebäudesatzes bestimmt. Ein sekundärer Bau in einer Reihe von Strukturen ist ein Gebäude, das mit der Konstruktion des Hauptzwecks der Nutzung oder Lage verbunden ist und die Nutzung des Hauptbaus gewährleistet oder den Zweck der Hauptnutzung des Gebäudes ergänzt."
Die Absätze 4 und 5 werden zu den Absätzen 5 und 6.
7. In Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b werden nach den Wörtern die Worte "einschließlich Produktions- und Energiequellen, Energiespeicher, Aufladestationen und Gasspeicher" Energie " eingefügt.
8. In Artikel 12 (k) wurden die Worte "oder vernachlässigt "nach dem Wort eingefügt" und die Worte "definiert "nach dem Wort" territoriale Entwicklung Plan, die Grundsätze der territorialen Entwicklung oder" definiert.
9. In § 12 (q) wird folgende Nummer 1 eingefügt:
"1. Die territoriale Entwicklungspolitik soll einen territorialen Entwicklungsplan, territoriale Entwicklungsprinzipien, einen territorialen Plan und einen Regulierungsplan bedeuten."
Die Punkte 1 bis 3 werden zu den Punkten 2 bis 4.
10. In Abschnitt 12 wird am Ende des Punktes (u) der Punkt durch eine Komma ersetzt und folgende Punkte (v) und (w) angefügt:
"(v) Architekturwettbewerb der Prozess der Suche nach der besten architektonischen Lösung des Baus oder des Bauunternehmers der Projektdokumentation, in der die Gestaltung der architektonischen Lösung des Baus vorgestellt und ausgewertet wird;
(w) Stadtwettbewerbsverfahren für die Suche nach der besten städtischen Lösung des Territoriums oder des Auftragnehmers der Gebietsforschungs- oder Planungsdokumentation, in dem Vorschläge für die städtische Lösung des Territoriums vorgelegt und ausgewertet werden.
11. In Artikel 13 wird nach Buchstabe c folgende Nummer d eingefügt:
„d) die Zugänglichkeit der Schaffung von Bedingungen für die getrennte und sichere Nutzung von Grundstücken und Gebäuden durch Personen mit Mobilität, Seh- oder Hörbehinderung, Personen mit fortgeschrittenem Alter, schwangere Frauen und Personen, die ein Kind in einem Kinderwagen begleiten oder ein Kind unter 3 Jahren (nachstehend „eine Person mit eingeschränkter Mobilität“ genannt) im Hinblick auf eine barrierefreie Nutzung;“
Die Buchstaben d bis p werden als Buchstaben e bis q umnumeriert.
12. Artikel 13 Buchstabe f wird gestrichen.
Die Buchstaben g bis q werden als Buchstaben f bis p umnumeriert.
13. Artikel 13 Buchstabe i wird nach dem Wort "on" das Wort "permanent" eingefügt.
14. In Ziffer 13 (l) wird das Wort "täglich" nach dem Wort "Größe" eingefügt.
15. In Artikel 13 (o) wird das Wort "cheek" durch "cheek" ersetzt.
16. In Absatz 14 wird der Punkt am Ende von Buchstabe g durch eine Komma ersetzt und der folgende Punkt (h) angefügt:
"(h) Aufsicht durch den Designer der laufenden fachkundigen Aufsicht über die Einhaltung der Umsetzung der Projektdokumentation mit dem Genehmigungsdokument und die Umsetzung des Projekts gemäß der Durchführungsdokumentation."
17. In Teil 2 wird in Titel I das Wort "STATE " gestrichen.
18. Artikel 15 und 16, einschließlich der Überschriften,
„§ 15
Allgemeine Bestimmungen
Der Anwendungsbereich dieses Gesetzes wird von der Regierung, dem Ministerium für regionale Entwicklung ("das Ministerium"), den Strafbehörden, Baustellen, Kommunen und Regionen ausgeübt.
§ 16
Gemeinde und Region
Die Gemeinde und das Landkreis überwachen die Anwendung ihrer territorialen Planungsdokumentation kontinuierlich und bewerten diese nach diesem Recht. Ist eine Änderung der Bedingungen vorgenommen, unter denen die Planungsdokumentation ausgestellt wurde, so ändert sie die entsprechende Planungsdokumentation.
19.
„§ 17
Transport- und Energiebau
(1) Das Verkehrs- und Energiegebäudeamt ist ein Verwaltungsbüro mit nationaler Kompetenz in den Angelegenheiten des Bauauftrags im Rahmen des Verkehrsministeriums.
(2) Prag ist der Hauptsitz des Verkehrs- und Energiegebäudes.
(3) Das Ministerium für Verkehr wird vom Ministerium für Verkehr durch Dekret benannt.
(4) Der Leiter des Verkehrs- und Energiegebäudes ist der Direktor. Für die Zwecke des Zivildienstgesetzes ist das Verkehrsministerium das unmittelbar überlegene Verwaltungsbüro des Verkehrs- und Energiegebäudes.
(5) Die Auswahl, Ernennung und Entfernung des Direktors unterliegt dem Gesetz über den öffentlichen Dienst.
20. Absatz 18, einschließlich des Titels, lautet:
„§ 18
Synergien der öffentlichen Behörden
(1) Die Strafbehörden und die Baubehörden kooperieren bei der Ausübung ihrer Zuständigkeit mit den zuständigen Behörden des öffentlichen Interesses nach anderen Rechtsvorschriften.
(2) Die Baustelle erörtert die von den betreffenden Behörden abgegebenen Bemerkungen und verbindlichen Stellungnahmen. Zur Erörterung von Bemerkungen und verbindlichen Stellungnahmen oder zur Beseitigung von Diskrepanzen kann die Baustelle gemeinsame Verhandlungen mit den betroffenen Behörden einberufen. Die gemeinsame Aktion ist nicht öffentlich und es wird ein Protokoll über seine Fortschritte und Schlussfolgerungen erstellt. Die Baustelle unterrichtet die betroffenen Behörden über ihre Leistung mindestens 5 Tage im Voraus. Gegebenenfalls fordert die Baustelle den Bauherrn und andere Parteien auf, gemeinsam zu handeln. In diesem Fall hat die Baustelle eine gemeinsame Anhörung als mündliche Anhörung zu bestellen.
(3) Gibt es nach dem Verfahren des Absatzes 2 keinen Konflikt zwischen der Baustelle und den betroffenen Behörden und zwischen den betroffenen Behörden, so wird das Verfahren nach den Verwaltungsregeln verfolgt.
(4) Wenn die betreffenden Behörden in ihren Bemerkungen oder ihrer verbindlichen Stellungnahme die Bedingungen festlegen, die Teil der Entscheidung der Baustelle geworden sind, überprüfen sie die Einhaltung dieser Bedingungen in Zusammenarbeit mit der Baustelle."
21. Absatz 1 Buchstabe a:
"(a) das Ministerium,"
22. Absatz 20, einschließlich des Titels, lautet:
„§ 20
Regierung
Regierung
a) die Politik der Architektur und der Baukultur zu genehmigen;
b) über den Erwerb einer territorialen Entwicklungspolitik entscheiden;
c) die territoriale Entwicklungspolitik zu billigen;
d) den Bericht über die Umsetzung der territorialen Entwicklung und Architektur- und Baukulturpolitik zu erörtern und zu genehmigen;
e) einen territorialen Entwicklungsplan ausstellen;
f) einen Bericht über die Umsetzung des territorialen Entwicklungsplans zu erörtern und zu genehmigen;
g) die territorialen Maßnahmen zur Schließung des Baus bei Änderungen auf dem nationalen Gebiet ausstellen;
h) die territorialen Maßnahmen zur Renderung des Gebiets ausstellen, wenn sie ihre Bedeutung, ihren Umfang oder ihre Nutzung des Territoriums mehrerer Regionen oder Staaten beeinflussen."
23. Die Rubrik 21 liest "Ministry".
§ 21 Abs. 1 § 21 Abs. 2 des einleitenden Teils der Bestimmung § 32 Abs. 2 Satz 1 Satz 1 Satz 2 Satz 2 Satz 2 Satz 2 Satz 2 Satz 2 Satz 2 Satz 2 Satz 2 Satz 2 Satz 2 Satz 2 Satz 2 Satz 2
In Artikel 21 Absatz 2 wird nach Buchstabe b folgender Buchstabe c eingefügt:
"(c) fördert die territoriale Entwicklungspolitik"
Die Buchstaben c bis h werden als Buchstaben d bis i umnumeriert.
26. In Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe e werden die Worte "Territoriale Entwicklungspolitik" nach den Worten "Beschaffung" eingefügt.
27. In Artikel 21 Absatz 2 wird nach Buchstabe e folgende Nummer f eingefügt:
„(f) sie trifft bei Änderungen im nationalen Gebiet gebietsbezogene Maßnahmen zur Gebäudeschließung;“
Die Buchstaben f bis i werden als Buchstaben g bis j umnumeriert.
28. In Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe g werden die Worte "und zu veröffentlichen" gestrichen und die Worte "Schließungen bauen, wenn sie das Gebiet mehrerer Regionen betreffen", ersetzt durch die Worte "das Gebiet verbieten, wenn es seine Bedeutung, seinen Umfang oder die Nutzung des Gebiets mehrerer Regionen oder Staaten beeinträchtigt."
29. In Artikel 23 Absatz 2 wird nach Buchstabe c folgende Nummer d eingefügt:
„d) sie trifft bei Änderungen im Gebiet von überlokaler Bedeutung territoriale Maßnahmen zur Schließung von Gebäuden."
Die Buchstaben d bis g werden als Buchstaben e bis h umnumeriert.
30. In Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe e werden die Worte "und zu veröffentlichen" und die Worte "über die Schließung und" gestrichen und die Worte "wenn mehr Verwaltungsbezirke von Kommunen mit erweitertem Umfang" durch die Worte "wenn sie ihre Bedeutung, ihren Umfang oder ihre Nutzung des Gebiets von mehreren Kommunen beeinflussen" ersetzt.
31. in Absatz 24 (2):
"(2) Regionalrat
a) kommentiert den Entwurf der territorialen Entwicklungspolitik und den territorialen Entwicklungsplan und die Grundsätze der territorialen Entwicklung der Nachbarregion;
b) Bemerkungen zu dem Entwurf der vom Ministerium getroffenen und das Gebiet der Region beeinflussenden territorialen Maßnahme machen;
c) über den Erwerb einer zoning-Maßnahme über den Bauabschluss und die Erbringung der Gebiete, für die die regionale Behörde zuständig ist;
d) die gebietsmäßigen Maßnahmen zur Schließung und Verwahrung der Gebiete, für die die regionale Behörde zuständig ist;
e) eine Änderung der territorialen Entwicklungspolitik, eine Änderung des Raumentwicklungsplans, eine Änderung des Raumplans oder eine Änderung des Regulierungsplans einleiten."
32. In Artikel 25 Buchstabe b werden die Worte "und der Regulierungsplan" durch die Worte "der Regulierungsplan und die territorialen Maßnahmen" ersetzt.
33.In Paragraph 25 (e) werden die Worte "und ausgegeben " gelöscht.
34. In Artikel 26 werden nach den Worten "(a)" die Worte "(e)" eingefügt.
35. in Ziffer 27 (2):
"(2) Der Gemeinderat und in Gemeinden, in denen der Rat nicht gewählt wird, der Gemeinderat
a) kommentiert den Entwurf der territorialen Entwicklungspolitik, den territorialen Entwicklungsplan, die Grundsätze der territorialen Entwicklung und den territorialen Plan der benachbarten Gemeinde;
b) zu dem Vorschlag für eine Definition des festgelegten Gebiets für das Gebiet der Gemeinde Stellung nehmen;
c) zu dem Vorschlag für eine territoriale Maßnahme über die Renderung des Gebiets und die territoriale Maßnahme über den Bauabschluss der Region als Strafstelle oder dem Ministerium Stellung zu nehmen und das Gebiet der Gemeinde zu beeinflussen;
d) über den Erwerb einer zoning-Maßnahme über den Bauabschluss und die Renderung des Gebiets für das Gebiet der Gemeinde entscheiden;
e) gebietsbezogene Maßnahmen zur Schließung und zur Verbringung des Gebiets für das Gebiet der Gemeinde ausstellen;
f) über die Einreichung eines Antrags gemäß Absatz 25 b) oder über den Abschluss eines Vertrags mit einer Person, die die Bedingungen für die Durchführung einer Gebietsplanung gemäß Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe c erfüllt, entscheiden;
(g) über die Anwendung nach § 48 Abs. 3 entscheiden. "
§ 28 Abs. 1 § 29 Abs. 1, § 29 Abs. 2 Abs. 2 e, § 42 Abs. 4 Sätze 1 und 2 § 42 Abs. 5 Satz 2 § 45 Abs. 1, § 45 Abs. 2, § 50 Abs. 1 e), § 51 Abs. 3 Abs. 4 Abs. 4 Abs. 2 § 76 Abs. 2 Abs. 2 Abs. 2 Abs. 289 § 269 Abs.
37. In Absatz 29 (1) werden die Worte "und Einheit" nach dem Wort "State" eingefügt.
38. In Absatz 29 (2) wird nach Buchstabe b folgender Buchstabe c eingefügt:
"(c) einen Vorschlag für eine territoriale Entwicklungspolitik, ihre Änderungsanträge und den vollständigen Text der territorialen Entwicklungspolitik nach ihrem letzten Änderungsantrag ausarbeitet",
Die Buchstaben c bis e werden als Buchstaben d bis f umnumeriert.
39 in Ziffer 29 Absatz 2 Buchstabe d wird "vollständig" ersetzt durch "vollständig" und "territorialer Entwicklungsplan" nach "Text" eingefügt;
40. in Ziffer 29 Absatz 2 Buchstabe e wird "analytisch" durch "Planung" ersetzt.
41. Artikel 30 Absatz 1 Buchstaben a und b:
a) das Ministerium,
b) Verkehrsministerium,
42. In Artikel 30 Absatz 1 werden nach Buchstabe b folgende Buchstaben c und d eingefügt:
"(c) Ministerium für Industrie und Handel,
d) Verkehrs- und Energiebaustelle;
Die Buchstaben c und d werden als Buchstaben e und f umnumeriert.
43.In Paragraph 30 (1) (e), "a" wird durch eine Komma ersetzt.
44. In Artikel 30 Absatz 1 wird nach Buchstabe e folgender Buchstabe f eingefügt:
"(f) Stadtgebäude und ".
Buchstabe f wird unter Buchstabe g umnumeriert.
45. In Absatz 30 werden nach Absatz 1 folgende Absätze 2 bis 5 eingefügt:
"(2) Regionale Baustellen sind Regionalbüros.
(3) Die Gemeindegebäude sind:
a) Gemeindebehörden mit erweitertem Umfang und
b) autorisierte kommunale Behörden und kommunale Behörden, die vom Ministerium durch Durchführungsvorschriften festgelegt werden.
(4) Die Verwaltungsbezirke der kommunalen Baustellen werden vom Ministerium durch Umsetzungsvorschriften festgelegt. Die Errichtung eines Gemeindegebäudes oder dessen Aufhebung oder jede Änderung seines Verwaltungsbezirks kann nur zu Beginn des Kalenderjahres erfolgen.
(5) Wird ein kommunales Gebäudeamt benannt oder aufgehoben oder gegebenenfalls eine Änderung seines Verwaltungsbezirks, so legt das Ministerium in den Durchführungsvorschriften fest, die das anhängige Verwaltungsverfahren vervollständigen und mit dem gestörten kommunalen Gebäudeamt eine Dateitrennung durchführen."
Absatz 2 wird zu Absatz 6.
46. Nach Absatz 30 wird folgender Abschnitt 30a eingefügt:
„§ 30a
Qualifikationsanforderungen für die Durchführung von Tätigkeiten im Bereich Bauaufträge
(1) Regionale Baubüros und kommunale Baubüros arbeiten im Bereich Bauauftrag über Beamte (6), die die Qualifikationsanforderungen für die Ausübung der Bauauftragsabteilung erfüllen.
(2) Die Qualifikationsanforderungen für die Durchführung von Tätigkeiten im Bereich Bauaufträge werden von einer natürlichen Person erfüllt, die
a) eine Bescheinigung über die spezifische Zuständigkeit für die Verwaltungstätigkeit der Bauvorschriften und die Enteignung nach anderen Rechtsvorschriften (7) oder eine Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluss einer amtlichen Prüfung für den Bereich des Zivildienstes, in dem die Bauvorschriften enthalten sind;
b) den Qualifikationsanforderungen nach diesem Recht entspricht und
c) die Qualifikationsanforderungen der Praxis nach diesem Gesetz erfüllt.
(3) Für die in Absatz 2 genannten Bedingungen gelten die Bestimmungen eines anderen Gesetzes über die Zertifizierung der Gleichwertigkeit des Bildungswesens (8) nicht.
(4) Die in Absatz 2 Buchstaben b und c genannten Qualifikationsanforderungen an Bildung und Praxis erfüllen:
a) ein autorisierter Architekt, der für den Bereich der Architektur oder ohne Angabe des Feldes nach dem Genehmigungsrecht zugelassen wurde;
b) ein autorisierter Ingenieur oder ein autorisierter Techniker, der für den Bereich Landbau, Transportbau, Wassermanagement und Landschaftsbau, Brücken und Ingenieurwesen, Statik und Dynamik von Gebäuden oder Stadtbau zugelassen wurde;
c) eine natürliche Person mit einer Hochschulausbildung in einem Studienprogramm, das zum Bereich der Ausbildung von Architektur, Bau oder Recht gehört;
d) eine natürliche Person, die eine höhere berufliche Ausbildung auf dem Gebiet des Baus und 1 Jahr Erfahrung in der Durchführung von Tätigkeiten auf dem Gebiet der Bauvorschriften in der öffentlichen Verwaltung hat; oder
e) eine natürliche Person mit einem Sekundarschulabschluss im Bausektor und 1 Jahr Erfahrung in der Durchführung von Aktivitäten auf dem Gebiet der Bauvorschriften in der öffentlichen Verwaltung.
(5) Ein Beamter, der die Qualifikationsanforderungen nicht erfüllt, kann die Tätigkeiten des Gebäudebüros auf dem Abschnitt des Bauauftrags ausführen, sofern sichergestellt ist, dass er bis zu diesen Anforderungen diese Tätigkeit unter der fachlichen Leitung eines Beamten ausübt, der die Qualifikationsanforderungen für die Tätigkeit im Abschnitt des Bauauftrags erfüllt, jedoch nicht mehr als drei Jahre."
47. Absatz 31 einschließlich des Titels lautet:
„§ 31
Methodische Aktivität
(1) Das Ministerium harmonisiert die Leistung der Baubehörden im Bereich der Bauvorschriften und Bauvorschriften methodisch.
(2) Das Verkehrsministerium vereinheitlicht die Leistung von Baubüros im Bereich der Bauanforderungen für Autobahnen, Straßen, Straßen und öffentlich zugängliche Sonderstraßen, Eisenbahnstrukturen und zivile Luftfahrtstrukturen.
48. Die Überschrift von § 32 lautet: "Ministry".
49. in Absatz 32 (1):
"(1) Das Ministerium ist eine überlegene Verwaltungsstelle des Regionalen Gebäudebüros, es sei denn, seine überlegene Verwaltungsstelle ist das Verkehrs- und Energiegebäudeamt."
50. Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe a wird gestrichen.
Die Buchstaben b bis i werden umnummeriert (a) bis (h).
51. in Absatz 32 Absatz 2 werden die Worte "mit Ausnahme der in den Durchführungsvorschriften der lokalen Behörde festgelegten Normen" am Ende des Textes in den Buchstaben d und e angefügt.
52. In Absatz 32 Absatz 2 wird die Komma am Ende von Buchstabe g durch einen Punkt ersetzt und Buchstabe h einschließlich der Fußnote 4 gestrichen.
53. In Artikel 32 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Das Ministerium ist nach diesem Gesetz nicht zuständig, soweit es vom Ministerium für Verkehr oder vom Ministerium für Industrie und Handel ausgeübt wird."
54. Nach Abschnitt 32 werden folgende Abschnitte 32a und 32b eingefügt:
„§ 32a
Ministerium für Verkehr
(1) Das Ministerium für Verkehr ist eine überlegene Verwaltungsstelle des Verkehrs- und Energiegebäudes, es sei denn, seine überlegene Verwaltungsstelle ist das Ministerium für Industrie und Handel.
(2) Verkehrsministerium bei Autobahnen, Straßen, Straßen und öffentlichen Zugang zu Sonderstraßen, Eisenbahnstrukturen und zivilen Luftfahrtstrukturen
(a) die Wirksamkeit der technischen Vorschriften für den Bau zu überwachen und sicherzustellen, dass ihr Niveau verbessert wird;
b) Änderungen der Anforderungen an Konstruktionen, deren Teile, Funktionen, Elemente und Bauprodukte vorschlagen und Anreize zur Anpassung der tschechischen technischen Normen oder zur Zertifizierung von Bauprodukten oder anderen bautechnischen Maßnahmen bieten;
c) Erstellung einer Liste verbindlicher technischer Normen oder Teile davon, die detailliertere technische Anforderungen für Bauvorhaben enthalten, die vom Büro für Technische Normung, Metrologie und Staatsprüfung gemäß den festgelegten technischen Normen im Bausektor festzulegen sind und diese im Bulletin nach einer anderen Gesetzgebung mitteilen, mit Ausnahme der Normen, die durch die Umsetzungsvorschriften der örtlichen Behörde festgelegt sind;
d) den freien Zugang zu bestimmten technischen Normen im Bau nach anderen Rechtsvorschriften gewährleisten, ausgenommen die in den Durchführungsvorschriften der örtlichen Behörde festgelegten;
e) die Kontrolle über die Bauvorschriften.
§ 32b

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz Nr. 152 / 2023 Coll., zur Änderung des Gesetzes Nr. 283 / 2021 Coll., Baugesetz, geändert durch Gesetz Nr. 195 / 2022 Coll., und bestimmte andere verwandte Gesetze
Art der VorschriftRecht
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum05.06.2023
In Kraft seit01.07.2023
In Kraft bis-
Status Gültig
Parlamentsdrucksache: Drucksache Nr. 330

Öffentliche Verträge 5

27 588 CZK
31.10.2025
VS 8 - výměna pojistných ventilů, montáž teploměrů a podpěr
Sokolovská bytová s.r.o. Sokolovská bytová s.r.o.
134 106 CZK
08.09.2025
Benachrichtigungen
361 790 CZK
05.11.2024
Realizační projektová dokumentace
Město Uherské Hradiště PROJEKTY STAVEB Czech Republic s.r.o.
116 160 CZK
05.11.2024
Sokolov - Výměna střešní krytiny atria kláštera
Sokolovská bytová s.r.o. Město Sokolov
1 240 266 CZK
04.11.2024
Quelle: Hlídač státu (CC BY 3.0 CZ)
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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