Gesetz Nr. 14/1998

Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes Nr. 138 / 1973 Slg., über Wasser (Wassergesetz), geändert

Gültig In Kraft seit 06.03.1998
14
DIE RECHT
vom 7. Januar 1998
zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes Nr. 138 / 1973 Slg., über Wasser (Wassergesetz), geändert
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:
Čl. I
Gesetz Nr. 138 / 1973 Slg., über Wasser (Wassergesetz), geändert durch Gesetz Nr. 425 / 1990 Slg. und Gesetz Nr. 114 / 1995 Slg., wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 1 wird am Ende folgender Satz angefügt: "Der Schutz und die Erhaltung der Wasserressourcen ist ein öffentliches Interesse."
2. in § 13 Abs. 1 Buchstabe e) nach den Worten "Wasseransammlung (Paragraph 18)" und "durch ein Komma ersetzt werden und am Ende die folgenden Worte hinzugefügt werden" und in den Wassereinzugsgebieten."
3. Absatz 19, einschließlich der Anmerkungen Nr. 8a und 8b, lautet wie folgt:
„§ 19
Schutzzonen
(1) Schutzzonen im Sinne dieses Gesetzes sind Gebiete, die zum Schutz der Salinität, Qualität oder Gesundheit von Oberflächen- oder Grundwasserquellen bestimmt sind, die zur Trinkwasserversorgung bestimmt sind (im Folgenden "Wasserquelle").
(2) Die Schutzzonen sind in erste Grade Schutzzonen unterteilt, die zum Schutz der Wasserquelle in unmittelbarer Nähe des Lager- oder Probenahmebetriebs und der zweiten Grade Schutzzonen dienen, die zum Schutz der Wasserquelle in den von der Wasserverwaltungsbehörde festgelegten Gebieten dienen, um eine Gefährdung ihrer Leistung, Qualität oder Gesundheit zu vermeiden.
(3) Die Schutzzonen sind auf Vorschlag oder auf eigene Initiative durch Beschluss der Wasserbehörde zu etablieren, zu ändern oder aufzuheben. Der Zeitpunkt, an dem die Entscheidung des Wasserunternehmers, die Schutzzone zu etablieren oder zu ändern, endgültig wird, verursacht eine erhebliche Belastung des betreffenden Vermögens; die aus der Sachleistung entstehenden Rechte und Pflichten werden an die Rechtsnachfolger der Begünstigten übertragen. Der Antrag auf Einrichtung von Schutzzonen wird von denen gestellt, die eine Genehmigung für das Sammeln von Wasser aus der Wasserquelle beantragen, mit Ausnahme von Wassertanks, in denen die Konstruktion vom Eigentümer des Tanks erforderlich ist. Der Antrag auf Änderung der Schutzzonen wird gemäß der Notwendigkeit gestellt, den Schutz der Qualität, der Qualität oder der Gesundheit der Wasserquelle sicherzustellen, von dem, der Wasser aus dieser Wasserquelle nehmen darf, mit Ausnahme von Wassertanks, in denen der Änderungsvorschlag vom Eigentümer des Tanks vorgelegt wird. Die zuständige Behörde erlässt der zuständigen Aufsichtsbehörde einen Beschluss über die Einrichtung, Änderung oder Aufhebung der Schutzzone zur Durchführung einer Ausschreibung im Kataster.
(4) Es ist verboten, Tätigkeiten durchzuführen, die die Leistung, Qualität oder Gesundheit von Wasserressourcen in Schutzgebieten bedrohen oder beeinträchtigen. Diese Tätigkeiten werden von der Wasserbehörde nach Anhörung der betroffenen Behörden bei der Entscheidung zur Errichtung oder Änderung der Schutzzone gemäß Absatz 3 festgelegt. Die Wasserbehörde kann in einem Beschluss zur Einrichtung oder Änderung von Schutzzonen nach Anhörung der betroffenen Behörden auch die Verwendung von Immobilien einschränken und Bedingungen zum Schutz der Salinität, Qualität oder Gesundheit der Wasserquelle festlegen.
(5) Der Eigentümer der Immobilie oder gegebenenfalls die Person, die das Recht auf Verwaltung nach besonderen Regeln ausübt, 8b) ist berechtigt, für die nachgewiesene Beschränkung der Nutzung der Immobilie in den Schutzzonen zu kompensieren.
(6) Die Kosten für die technischen Anpassungen an die Schutzzonen und die Entschädigung für die nachgewiesene Beschränkung der Verwendung von Immobilien in den Schutzzonen werden von der Person getragen, die ermächtigt ist, Wasser aus der Wasserquelle zu nehmen, für die Schutzzonen errichtet werden, mit Ausnahme von Wassertanks, wenn diese Kosten und Erstattungen vom Eigentümer des Wassertanks getragen werden.
(7) Wenn der Eigentümer des Eigentums oder gegebenenfalls die Person, die das Eigentumsrecht nach den besonderen Vorschriften ausübt, nicht über die Höhe des Vermögens, 8b) stimmt und wer eine Entschädigung für die nachgewiesene Beschränkung der Nutzung des Vermögens in den Schutzzonen (Ziffer 6) leisten muss, entscheidet das Gericht über die Höhe des Vermögens über die Anwendung des Eigentümers oder der Person, die das Eigentumsrecht nach den besonderen Regeln ausübt, 8b) oder die Person, die das Vermögen besitzt.
(8) Die zentrale Wasserbehörde der Republik legt im Dekret die Liste der Wassertanks und die Grundsätze für die Einrichtung und Änderung der Schutzzonen fest.
8 a) § 7 des Gesetzes Nr. 265 / 1992 Slg., über die Eintragung von Eigentumsrechten und anderen Eigentumsrechten, geändert durch Gesetz Nr. 90 / 1996 Slg. § 5 Abs. 3 b) des Gesetzes ČNR Nr. 344 / 1992 Slg., über das Grundbesitzregister der Tschechischen Republik (Kadastralrecht), geändert durch Gesetz Nr. 89 / 1996 Sl.
8b) Zum Beispiel Bundesministerium für Finanzen Dekret 119 / 1988 Slg., über die Verwaltung des Nationalen Vermögens, geändert.
4. In § 21 werden die Worte "(§ 19 (3)) " ersetzt durch" (§ 19 (6)).
5. In § 23 Abs. 1 wird der Punkt am Ende gelöscht und die folgenden Worte werden angefügt: "und messen das Volumen der Entladungen und das Niveau der Verschmutzung gemäß den in der Entscheidung des Wasserunternehmers festgelegten Bedingungen. Die Ergebnisse dieser Messungen werden an die Wasserbehörde übermittelt, die die Entscheidung erlassen hat. Die Wasserbehörde kann durch Beschluss einen Ort und eine Methode zur Messung des Volumens der Abwasserentsorgungen und des Niveaus ihrer Verschmutzung auferlegen und die Häufigkeit der Eingabe der Ergebnisse dieser Messungen festlegen.
6. Absatz 23 Absätze 2 bis 4, einschließlich Fußnote 10a, lautet:
"(2) Bei der Genehmigung von Ableitungen von Abfällen und besonderen Gewässern (Abschnitt 8) ist die Wasserwirtschaftsbehörde durch die Bestimmungen dieses Gesetzes durch Indikatoren für den zulässigen Verschmutzungsgrad von Wasser und anderen Rechtsvorschriften gebunden. 10a)
(3) Die Regierung der Republik Moldau legt mit einer Verordnung die Parameter für die zulässige Verschmutzung der Gewässer und deren Werte fest und legt die Fälle fest, in denen durch Entscheidung der Wasserbehörde Abfälle und spezielle Gewässer mit höheren Parametern für den zulässigen Verschmutzungsgrad der Gewässer entladen werden können.
(4) Sofern die erforderlichen Interessen des Wasserschutzes dies erfordern, kann die Wasserbehörde die Werte der Parameter des zulässigen Grades der Wasserverschmutzung unter oder gegebenenfalls andere Indikatoren und deren Werte festlegen. Für einen begrenzten Zeitraum kann die Wasserbehörde Ableitungen von Abfällen und speziellen Gewässern mit höheren Parametern der zulässigen Wasserverschmutzung zulassen. Die Wasserwirtschaftsbehörde beschließt gemäß einer gemäß Absatz 3 erlassenen Regierungsverordnung.
10a) Z.B. Gesetz Nr. 20 / 1966 Slg., über die Versorgung der Gesundheit der Menschen, geändert.
7. Absatz 27, einschließlich der Anmerkungen 10b bis 10f, lautet wie folgt:
„§ 27
Maßnahmen zur Abhilfe
(1) Die Wasserwirtschaftsbehörde verpflichtet diejenigen, die durch eine illegale Ableitung von Wasser (10b) oder die unerlaubte Beseitigung von schädlichem Wasser (10b) von Oberflächen- oder Grundwasserverschmutzung oder dadurch ihre Qualität gefährden (nachfolgend „Agent der fehlerhaften Bedingung“), Maßnahmen zur Beseitigung des Mangels durchzuführen, insbesondere um weitere Verschmutzungen zu verhindern oder die Qualität von Oberflächen- und Grundwasser zu gefährden, sowie gegebenenfalls Maßnahmen zur Beseitigung des Wassers.
(2) Die Wasserwirtschaftsbehörde erlässt erforderlichenfalls Maßnahmen zur Abhilfe des Erwerbers der in der in den spezifischen Rechtsvorschriften 10c) genannten Weise erworbenen Immobilie, die nicht der Urheber der fehlerhaften Bedingung ist, sondern deren so erworbene Vermögenswerte durch die fehlerhafte Bedingung gebunden sind. Dies ist der Fall, wenn der Erwerber der Immobilie sie mit der Kenntnis der Umweltbelastung erworben hat und ein Sondervertrag mit ihm abgeschlossen worden ist (10d) oder aufgrund der fehlerhaften Bedingung im Rahmen der Abhilfemaßnahme eine Ermäßigung auf den Kaufpreis gewährt wurde. Auf diese Weise wird die Wasserbewirtschaftungsbehörde dies auch weiterhin tun, wenn es noch einen Störfall gibt.
(3) Die Verpflichtungen, die sich aus den Maßnahmen ergeben, die dem Urheber der Störung oder dem Veräußerer der in Absatz 1 oder 2 genannten Vermögenswerte auferlegt werden, werden an ihren Nachfolger übertragen.
(4) Wird die Abhilfemaßnahme von der Person, der die Abhilfemaßnahme auferlegt worden ist, nicht erfüllt und besteht eine Verspätungsgefahr, so ist ihre Ausführung auf Kosten der Person sicherzustellen, deren Abhilfemaßnahme vom zuständigen Wasserbetreiber auferlegt worden ist.
(5) Kann eine Abhilfemaßnahme nicht gemäß Absatz 1 eingeführt werden und ist der in Absatz 3 genannte Rechtsnachfolger nicht betroffen und es besteht Verzögerungsgefahr, so sind die zur Abhilfe erforderlichen Maßnahmen durch den zuständigen Wasserunternehmer zu gewährleisten. Der Wasserunternehmer hat in diesem Fall die Durchführung von Maßnahmen zur Abhilfe einer juristischen Person oder einer natürlichen Person, die nach besonderen Vorschriften tätig ist, 10e) zu bestellen, die für die Durchführung von Maßnahmen zur Abhilfe zuständig ist. Die Partei des Verfahrens ist die einzige Person, die: die Beschwerde gegen diese Entscheidung nicht aufschieben kann.
(6) Die Kosten für die Durchführung der Abhilfemaßnahme werden von der Person getragen, der die Abhilfemaßnahme auferlegt wurde. In dem in Absatz 5 genannten Fall werden diese Kosten von der zuständigen Bezirksbehörde getragen.
(7) Die Eigentümer (Verbraucher) der Eigenschaft, auf die die Fehlfunktion ausgeübt wird oder deren Vermögenswerte zur Beseitigung der Fehlfunktion verwendet werden müssen und die nicht diejenigen sind, denen die Abhilfemaßnahme auferlegt wurde, sind verpflichtet, die von der Wasserbehörde auferlegten oder bestellten Abhilfemaßnahmen zu erleiden. Zu diesem Zweck sind sie insbesondere verpflichtet, die Einreise oder Einreise in ihre Immobilien zu ermöglichen und Beschränkungen der normalen Nutzung von Immobilien zu erleiden.
(8) Besondere Vorschriften gelten für den Eintritt oder den Eintritt in die Räumlichkeiten und Einrichtungen der Armee der Tschechischen Republik, der Polizei der Tschechischen Republik, der Sicherheitsinformationsdienste und der Gefängnisdienste der Tschechischen Republik. 10f)
(9) In den in den Absätzen 4 und 5 genannten Fällen sind die Personen, denen die Abhilfemaßnahme auferlegt wurde, und die Wasserbehörde in den in den Absätzen 5 und 4 genannten Fällen verpflichtet, die Rechte der Eigentümer (Verbraucher) des betreffenden Vermögens zu nutzen und sie vorab über jegliche Beschränkungen der normalen Nutzung des Vermögens zu informieren. Nach Abschluss der Korrekturmaßnahmen sind diejenigen, denen Korrekturmaßnahmen auferlegt wurden, zu ihren Kosten verpflichtet, das Land in seinen früheren Staat zu bringen, es sei denn, sie haben mit ihren Eigentümern nichts anderes vereinbart; werden die Korrekturmaßnahmen gemäß einer Verordnung der Wasserbehörde gemäß Absatz 5 durchgeführt, so werden diese Kosten von der zuständigen Bezirksbehörde getragen.
(10) Die Entschädigung für Sachschäden oder Einschränkungen von Eigentümern (Verwendern) bei der Durchführung von Rechtsbehelfen auf ausländische Immobilien wird von der Person gezahlt, an die die Rechtsbehelfe verhängt wurden. In dem in Absatz 5 genannten Fall wird diese Entschädigung von der zuständigen Bezirksstelle gezahlt. Das Recht auf Entschädigung muss in Bezug auf die Person ausgeübt werden, der die Abhilfemaßnahme auferlegt worden ist, oder auf die betreffende Kreisbehörde innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Niederlassung, andernfalls wird sie eingestellt. Diese Bestimmung berührt nicht das Recht auf Entschädigung.
10b) § 24 b) und c) des ČNR-Gesetzes Nr. 130 / 1974 Slg. über staatliche Verwaltung im Wassermanagement, geändert durch das ČNR-Gesetz Nr. 23 / 1992 Slg.
10c) Gesetz Nr. 92 / 1991 Slg. über die Bedingungen für die Übertragung von staatlichen Vermögenswerten an andere Personen, geändert.
10d) § 10a Absatz 1 Buchstabe h des Gesetzes Nr. 92 / 1991 Slg., geändert durch Gesetz Nr. 210 / 1993 Slg.
10e) Zum Beispiel Gesetz Nr. 455 / 1991 Slg., über Business Business (Trade Act), geändert.
10f) Zum Beispiel Gesetz Nr. 169 / 1949 Slg. über Militärausfälle, geändert durch Gesetz Nr. 425 / 1990 Slg., § 22 des Gesetzes Nr. 40 / 1961 Slg., zur Verteidigung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik.
8. Artikel 32 Absätze 1 bis 3 lautet wie folgt:
"(1) Wasserflüsse von Wasser- und Grenzwasserflüssen, die nationale Grenzen bilden, werden von professionellen und technisch kompetenten juristischen Personen verwaltet, die von der zentralen Wasserwirtschaftsbehörde der Republik benannt werden. Die Liste der Wasserläufe, die für den Wassersektor und die Grenzwasserläufe, die die nationalen Grenzen bilden, von der Zentralen Wasserbehörde der Republik durch Erlass festgelegt werden.
(2) Die zentrale Wasserbehörde der Republik bezeichnet eine juristische Person oder natürliche Person, der die kleinen Wasserflüsse hauptsächlich dienen oder mit den Tätigkeiten in Verbindung stehen, deren Tätigkeit sie in erster Linie dienen oder in Verbindung mit anderen Wasserläufen oder, soweit gerechtfertigt, mit ihren wasserintegrierten Abschnitten (nachstehend „kleine Wasserflüsse“ genannt) stehen. Kleine Wasserläufe können auch nach diesem Absatz von Kommunen, deren Gebietskreise durch kleine Wasserläufe fließen, als Manager bezeichnet werden und dies zustimmen.
(3) Ein kleiner Wasserstrom, der nicht vom AIFM benannt wurde, wird vom Wasserstrommanager verwaltet, dessen kleiner Wasserstrom der Vorkommen ist, bis der AIFM gemäß Absatz 2 bezeichnet wird.
9. Artikel 42 Absatz 2 lautet wie folgt:
(2) Um den Schutz vor Überschwemmungen zu gewährleisten, ist jede Person verpflichtet, die Einreise oder Einreise gegebenenfalls in sein Land und seine Räumlichkeiten denjenigen zu gestatten, die die Sicherheits- oder Rettungsarbeit verwalten, koordinieren und durchführen, auf Ersuchen der Überschwemmungsbehörde soweit möglich und soweit möglich zur persönlichen und materiellen Hilfe beizutragen, um das menschliche Leben und das Eigentum vor Überschwemmungen zu schützen und die Anordnungen der betreffenden Überschwemmungsbehörden zu befolgen."
10. § 42 wird zu Absatz 3 hinzugefügt.
"(3) Die Wasserbehörde kann durch Beschluss eine Verpflichtung zur Verarbeitung und Bestimmung des Ausmaßes eines Hochwasserplans für flutartige Eigenschaften auferlegen, in denen sie sich im Hochwassergebiet befinden oder die Flut verschlechtern. Er, dem diese Verpflichtung durch Beschluss auferlegt wurde, ist verpflichtet, den Überschwemmungsplan in dem genannten Umfang zu bearbeiten.
Čl. II
1. Für Schutzzonen, die bis zum Zeitpunkt der Anwendung dieses Gesetzes durch eine endgültige Entscheidung festgelegt wurden, gelten die Bestimmungen von § 19 Absätze 5 und 6 dieses Gesetzes für die Deckung der Kosten technischer Anpassungen und der Entschädigung für die nachgewiesenen Beschränkungen der Verwendung von Immobilien; die Vergütung und Entschädigung sind ab dem Zeitpunkt der Anwendung dieses Gesetzes zu fällig.
2. Das Verfahren zur Einrichtung von Schutzzonen, die bis zum Zeitpunkt der Anwendung dieses Gesetzes eingeleitet und anhängig sind, wird nach diesem Gesetz abgeschlossen.
Čl. III
Sie werden gestrichen:
1. § 11 und 12 des Erlasses des Gesundheitsministeriums Nr. 45 / 1966 Coll., über die Schaffung und den Schutz gesunder Lebensbedingungen.
2. Richtlinie des Gesundheitsministeriums der Tschechischen Republik - Haupthygienist der Tschechischen Republik vom 26. Juli 1979 Nr. HEM 324.2-1.9.1978 über Grundhygieneprinzipien für die Bestimmung, Definition und Verwendung von Schutzzonen von Wasserressourcen, die für die Schüttung von Trinkwasser und Nutzwasser bestimmt sind, sowie für die Errichtung von Wassertanks, die in Höhe von 20 / 1979 Coll registriert sind.
Čl. IV
Dieses Gesetz wird am 30. Tag nach seiner Veröffentlichung wirksam.
Zeman v. r.
Havel v. r.
Tošovský v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz Nr. 14 / 1998 Slg., zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes Nr. 138 / 1973 Slg., über Wasser (Wassergesetz), geändert
Art der Vorschrift-
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SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum04.02.1998
In Kraft seit06.03.1998
In Kraft bis-
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