Act Nr. 139 / 2014 Coll.
Gesetz zur Änderung des Gesetzes Nr. 110/1997 Slg., über Lebensmittel und Tabakerzeugnisse und zur Änderung und Ergänzung bestimmter verwandter Gesetze, geändert, und Gesetz Nr. 166 / 1999 Slg., über Tierpflege und über die Änderung bestimmter verwandter Gesetze (Veterinärgesetz), geändert
Gültig
In Kraft seit 01.01.2015
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KAPITEL
Recht
vom 18. Juni 2014
zur Änderung des Gesetzes Nr. 110/1997 Slg., über Lebensmittel und Tabakerzeugnisse und zur Änderung und Ergänzung bestimmter verwandter Rechtsakte in der geänderten Fassung und des Gesetzes Nr. 166/1999 Slg., über Veterinärmedizin und zur Änderung bestimmter verwandter Rechtsakte (Veterinärgesetz), geändert
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:
Änderung des Lebensmittel- und Tabakwarengesetzes
Gesetz Nr. 110 / 1997 Slg., über Lebensmittel und Tabakerzeugnisse und zur Änderung und Ergänzung bestimmter verwandter Gesetze, geändert durch Gesetz Nr. 119 / 2000 Slg., Gesetz Nr. 306 / 2000 Slg., Gesetz Nr. 146 / 2002 Slg., Gesetz Nr. 131 / 2003 Slg., Gesetz Nr. 274 / 2003 Slg., Gesetz Nr. 94 / 2004 Slg.
1. Absatz 1, einschließlich Titel und Fußnoten Nr. 18 bis 20, lautet:
Gegenstand
(1) Dieses Gesetz implementiert die betreffende Europäische Union18) und regelt die Verpflichtungen des Lebensmittelunternehmers und des Unternehmers, der Tabakerzeugnisse nach der unmittelbar anwendbaren Europäischen Union19 in Verkehr bringt oder in Verkehr bringt, und sieht eine staatliche Aufsicht über die Einhaltung der aus diesem Gesetz resultierenden Verpflichtungen und unmittelbar anwendbaren Vorschriften der Europäischen Union vor.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Trinkwasser20).
18) Richtlinie 96/3/EG der Kommission vom 26. Januar 1996 zur Abweichung von bestimmten Bestimmungen der Richtlinie 93/43/EWG über die Lebensmittelhygiene hinsichtlich des Transports von entpackten flüssigen Ölen und Fetten auf See. Richtlinie 1999/21/EG der Kommission vom 25. März 1999 über Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke. Richtlinie 2001/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2001 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, Präsentation und den Verkauf von Tabakerzeugnissen. Richtlinie 2001/ 112/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Fruchtsäfte und bestimmte ähnliche Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr. Richtlinie 1999/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Februar 1999 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Lebensmittel und Zusatzstoffe in mit Ionisation behandelten Lebensmitteln. Richtlinie 2003/40/EG der Kommission vom 16. Mai 2003 zur Erstellung einer Liste von Bestandteilen natürlicher Mineralwässer, deren Konzentrationsgrenzwerte und Kennzeichnungsanforderungen und Anforderungen an die Verwendung von ozonangereicherter Luft bei der Behandlung natürlicher Mineralwässer und Quellwasser. Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel. Richtlinie 2006 / 141 / EG der Kommission vom 22. Dezember 2006 über Säuglingsnahrung und Folgenahrung und zur Änderung der Richtlinie 1999 / 21 / EG. Richtlinie 2006 / 107 / EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung der Richtlinie 89 / 108 / EWG über kurzgefrorene Lebensmittel, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, und der Richtlinie 2000 / 13 / EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Kennzeichnung, Präsentation und Werbung von Lebensmitteln. Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Lebensmittel, die für besondere Ernährungszwecke bestimmt sind. Richtlinie 2009/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Ausbeutung und den Verkauf natürlicher Mineralwässer. Richtlinie 2011 / 91 / EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Indikationen oder Markierungen, die das Los identifizieren, zu dem die Lebensmittel gehören.
19) Verordnung (Euratom) Nr. 3954 / 87 des Rates vom 22. Dezember 1987 zur Festlegung höchstzulässiger radioaktiver Kontaminationen von Lebensmitteln und Futtermitteln nach einem nuklearen Unfall oder einem anderen radiologischen Notfall, geändert durch die Verordnung (Euratom) Nr. 2218 / 89 des Rates vom 21. Juni 1989 zur Festlegung gemeinsamer Vermarktungsnormen für Sardinen und Handelsbezeichnungen für konservierte Sardinen und Sardinen. Verordnung (EWG) Nr. 2219/89 des Rates vom 18. Juli 1989 über besondere Bedingungen für die Ausfuhr von Lebensmitteln und Futtermitteln nach einem nuklearen Unfall oder einem anderen strahlentechnischen Notfall. Verordnung (EWG) Nr. 1601 / 91 des Rates vom 10. Juni 1991 mit allgemeinen Regeln für die Definition, Kennzeichnung und Präsentation aromatisierter Weine, aromatisierter, Weingetränke und aromatisierter Cocktails auf Weinbasis in der geänderten Fassung. VERORDNUNG (EWG) Nr. 2568 / 91 DER KOMMISSION vom 11. Juli 1991 über die Merkmale von Olivenöl und Olivenöl sowie über die entsprechenden Analysemethoden in der geänderten Fassung. VERORDNUNG (EWG) Nr. 1536/ 92 DES RATES vom 9. Juni 1992 zur Festlegung gemeinsamer Vermarktungsnormen für konservierte Thunfisch und Thunfisch. Verordnung (EWG) Nr. 2913/ 92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in der geänderten Fassung. Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung gemeinschaftlicher Verfahren für Verunreinigungen in Lebensmitteln, geändert. Verordnung (EG) Nr. 2406 / 96 des Rates vom 26. November 1996 zur Festlegung gemeinsamer Vermarktungsnormen für bestimmte Fischereierzeugnisse, geändert. Verordnung (EG) Nr. 258 / 97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten, geändert. Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Identifizierung und Registrierung von Rindern und zur Kennzeichnung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/ 97 des Rates in der geänderten Fassung. Verordnung (EG) Nr. 1825/2000 der Kommission vom 25. August 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Etikettierung von Rindfleischerzeugnissen in der geänderten Fassung. Verordnung Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit in der geänderten Fassung. Verordnung (EG) Nr. 1829 / 2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel, geändert. Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über die Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung genetisch veränderter Organismen und die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten Lebensmitteln und Futtermitteln und zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG in der geänderten Fassung. Verordnung (EG) Nr. 852 / 2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über die Hygiene von Lebensmitteln, geändert. Verordnung (EG) Nr. 853 / 2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Festlegung spezifischer Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs in der geänderten Fassung. Verordnung (EG) Nr. 854 / 2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Festlegung spezifischer Vorschriften für die amtliche Überwachung von für den menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der geänderten Fassung. Die Verordnung (EG) Nr. 882 / 2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen, die durchgeführt werden, um die Einhaltung der Vorschriften für Futtermittel- und Lebensmittelrecht, Tiergesundheit und Tierschutz in der geänderten Fassung sicherzustellen. Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen sollen, und zur Aufhebung der Richtlinien 80 / 590 / EWG und 89 / 109 / EWG, geändert. Entscheidung 2005/1/EG der Kommission vom 27. Dezember 2004 zur Genehmigung von Methoden für die Einstufung von Schweineschlachtkörpern in der Tschechischen Republik, geändert durch die Entscheidung 2010/793/EU, geändert. Verordnung (EG) Nr. 37/2005 der Kommission vom 12. Januar 2005 zur Temperaturüberwachung in Transportmitteln, Lagerung und Lagerung von kurzgefrorenen Lebensmitteln für den menschlichen Verzehr. Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebensmitteln und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates in der geänderten Fassung. Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel in der geänderten Fassung. Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 zur Festlegung von Durchführungsmaßnahmen für bestimmte Erzeugnisse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853 / 2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Organisation amtlicher Kontrollen gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 854 / 2004 und (EG) Nr. 882 / 2004 des Europäischen Parlaments und des Rates in der geänderten Fassung. Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 mit besonderen Regeln für die amtliche Kontrolle von Trichinellen in Fleisch, geändert. Verordnung (EG) Nr. 1635/2006 der Kommission vom 6. November 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 737/90 des Rates über die Einfuhrbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl. Verordnung (EG) Nr. 1898/2006 der Kommission vom 14. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 628/2008. Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Verunreinigungen in Lebensmitteln in der geänderten Fassung. Verordnung (EG) Nr. 1882/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festlegung von Probenahme- und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle der Nitratgehalte in bestimmten Lebensmitteln. Verordnung (EG) Nr. 1924 / 2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über Ernährungs- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel in der geänderten Fassung. Verordnung (EG) Nr. 1925 / 2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Hinzufügung von Vitaminen und Mineralstoffen und bestimmten anderen Stoffen an Lebensmittel in der geänderten Fassung. Verordnung (EG) Nr. 445 / 2007 der Kommission vom 23. April 2007 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2991 / 94 des Rates zur Festlegung von Normen für ausbreitfähige Fette und der Verordnung (EWG) Nr. 1898 / 87 des Rates über den Schutz der bei der Vermarktung von Milch und Milcherzeugnissen verwendeten Bezeichnungen. Verordnung (EG) Nr. 1216/2007 der Kommission vom 18. Oktober 2007 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 509/2006 des Rates über landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel als garantierte traditionelle Spezialitäten. Entscheidung 2008/47/EG der Kommission vom 20. Dezember 2007 zur Genehmigung von Vorexportkontrollen der Vereinigten Staaten von Amerika über Erdnüsse und daraus gewonnene Erzeugnisse im Hinblick auf das Vorhandensein von Aflatoxinen. Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die Definition, Beschreibung, Präsentation, Kennzeichnung und den Schutz geografischer Angaben von Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 des Rates in der geänderten Fassung. Verordnung (EG) Nr. 282 / 2008 der Kommission vom 27. März 2008 über recycelte Kunststoffe und Waren, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen sollen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2023 / 2006. Verordnung (EG) Nr. 450/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft. Verordnung (EG) Nr. 543/2008 der Kommission vom 16. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der geänderten Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch. Verordnung (EG) Nr. 566/2008 der Kommission vom 18. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktung von Fleisch von Rindern im Alter von 12 Monaten oder weniger. Verordnung (EG) Nr. 589/2008 der Kommission vom 23. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier in der geänderten Fassung. Verordnung (EG) Nr. 733/2008 des Rates vom 15. Juli 2008 über die Bedingungen für die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit Ursprung in Drittländern nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl in der geänderten Fassung. Verordnung (EG) Nr. 760/2008 der Kommission vom 31. Juli 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Genehmigung zur Verwendung von Kasein und Kaseinaten bei der Herstellung von Käse in der geänderten Fassung. Verordnung (EG) Nr. 1249/2008 der Kommission vom 10. Dezember 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur gemeinschaftlichen Regelung für die Einstufung von Rindern, Schweinen und Schafen sowie zur Preisberichterstattung. Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 zur Festlegung eines gemeinsamen Zulassungsverfahrens für Lebensmittelzusatzstoffe, Lebensmittelenzyme und Lebensmittelaromen. Verordnung (EG) Nr. 1332 / 2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelenzyme und zur Änderung der Richtlinie 83 / 417 / EWG des Rates, Verordnung (EG) Nr. 1493 / 1999, Richtlinie 2000 / 13 / EG, Richtlinie 2001 / 112 / EG und Verordnung (EG) Nr. 258 / 97. Verordnung (EG) Nr. 1333 / 2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe, geändert. Verordnung (EG) Nr. 1334 / 2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften für die Verwendung in oder auf Lebensmitteln und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601 / 91, der Verordnungen (EG) Nr. 2232 / 96 und (EG) Nr. 110 / 2008 und der Richtlinie 2000 / 13 / EG in der geänderten Fassung. Verordnung (EG) Nr. 41/2009 der Kommission vom 20. Januar 2009 über die Zusammensetzung und Kennzeichnung von Lebensmitteln, die für glutenunverträgliche Personen geeignet sind. Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Festlegung gemeinschaftlicher Verfahren zur Festsetzung von Rückstandshöchstmengen von pharmakologisch wirksamen Stoffen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates. Verordnung (EG) Nr. 450/2009 der Kommission vom 29. Mai 2009 über aktive und intelligente Materialien und Gegenstände, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen sollen. Verordnung (EG) Nr. 669 / 2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882 / 2004 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der verstärkten amtlichen Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht-tierischer Herkunft und zur Änderung der Entscheidung 2006 / 504 / EG in der geänderten Fassung. Verordnung (EG) Nr. 1135/2009 der Kommission vom 25. November 2009 mit besonderen Bedingungen für die Einfuhr bestimmter aus China stammender oder aus China versandter Erzeugnisse und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/798/EG der Kommission. Verordnung (EG) Nr. 1152/2009 der Kommission vom 27. November 2009 mit besonderen Bedingungen für die Einfuhr bestimmter Lebensmittel aus bestimmten Drittländern aufgrund des Risikos einer Aflatoxinkontamination und zur Aufhebung der Entscheidung 2006/504/EG in der geänderten. Verordnung (EG) Nr. 1151/2009 der Kommission vom 27. November 2009 zur Festlegung besonderer Bedingungen für die Einfuhr von Sonnenblumenöl mit Ursprung in oder aus der Ukraine wegen der Gefahr einer Verunreinigung mit Mineralöl und zur Aufhebung der Entscheidung 2008 / 433 / EG. Verordnung (EG) Nr. 1162 / 2009 der Kommission vom 30. November 2009 zur Festlegung von Übergangsmaßnahmen für die Durchführung der Verordnungen (EG) Nr. 853 / 2004, (EG) Nr. 854 / 2004 und (EG) Nr. 882 Verordnung (EU) Nr. 115/2010 der Kommission vom 9. Februar 2010 zur Festlegung der Bedingungen für die Verwendung von aktiviertem Aluminiumoxid zur Entfernung von Fluoriden aus natürlichen Mineralwässern und Quellgewässern. Verordnung (EU) Nr. 258/2010 der Kommission vom 25. März 2010 zur Einführung besonderer Bedingungen für die Einfuhr von Guarkernmehl mit Ursprung in oder aus Indien wegen Verschmutzungsrisiken mit Pentachlorphenol und Dioxinen und zur Aufhebung des Beschlusses 2008/352/EG in der geänderten Fassung. Entscheidung 2010/791/EU der Kommission vom 20. Dezember 2010 zur Erstellung der Liste der in Anhang XII Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Erzeugnisse. Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse. Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2011 der Kommission vom 23. August 2011 zur Genehmigung von Vorexportkontrollen Kanadas auf Weizen und Weizenmehl hinsichtlich des Vorhandenseins von Ochratoxin A. Verordnung (EU) Nr. 931/2011 der Kommission vom 19. September 2011 über Rückverfolgbarkeitsanforderungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 178 / 2002 des Europäischen Parlaments und des Rates für Lebensmittel tierischen Ursprungs. Verordnung (EU) Nr. 1169 / 2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Bereitstellung von Lebensmittelinformationen an Verbraucher, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924 / 2006 und (EG) Nr. 1925 / 2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87 / 250 / EWG der Kommission, Richtlinie 90 / 496 / EWG, Richtlinie 1999 / 10 / EG, Richtlinie 2000 / 13 / EG des Europäischen Parlaments und des Rates, Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1333/2011 der Kommission vom 19. Dezember 2011 zur Festlegung von Vermarktungsnormen für Bananen, Vorschriften für die Einhaltung dieser Vermarktungsnormen und Notifizierungsanforderungen im Bananensektor. Durchführungsbeschluss 2011 / 884 / EU der Kommission vom 22. Dezember 2011 über Sofortmaßnahmen betreffend nicht autorisierte gentechnisch veränderte Reiserzeugnisse mit Ursprung in China und zur Aufhebung des Beschlusses 2008 / 289 / EG. Durchführungsverordnung (EU) Nr. 29 / 2012 vom 13. Januar 2012 über Vermarktungsnormen für Olivenöl. Verordnung (EU) Nr. 252 / 2012 der Kommission vom 21. März 2012 zur Festlegung von Probenahme- und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle der Dioxine, dioxinähnliche PCB und nicht dioxinähnliche PCB in bestimmten Lebensmitteln und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1883 / 2006. Durchführungsverordnung (EU) Nr. 996/2012 der Kommission vom 26. Oktober 2012 mit besonderen Bedingungen für die Einfuhr von Futtermitteln und Lebensmitteln mit Ursprung in oder aus Japan nach einem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 284 / 2012. Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel. Durchführungsverordnung (EU) Nr. 208/2013 der Kommission vom 11. März 2013 über die Rückverfolgbarkeitsanforderungen an Sporen und Samen, die zur Erzeugung von Sporen bestimmt sind. Verordnung (EU) Nr. 1379 / 2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184 / 2006 und (EG) Nr. 1224 / 2009 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104 / 2000 des Rates. Verordnung (EU) Nr. 1308 / 2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922 / 72, (EWG) Nr. 234 / 79, (EG) Nr. 1037 / 2001 und (EG) Nr. 1234 / 2007.
20) Ziffer 3 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 258/2000 Slg., zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und zur Änderung bestimmter verwandter Gesetze, geändert.
Die Fußnoten 1 bis 1e werden gestrichen, einschließlich der Fußnoten.
2. Absatz 2 einschließlich Titel und Fußnoten Nr. 21 und 22 lautet wie folgt:
Grundkonzepte
Im Sinne dieses Gesetzes:
a) eine Kontrollprobe, eine Probe, die aus allen inkrementellen Proben besteht, die eine Probe oder Proben enthält, die zur amtlichen Kontrolle bestimmt sind, oder gegebenenfalls eine Probe, die für zusätzliche Gutachten für die Bedürfnisse der geprüften Person bestimmt ist, wenn die Person dies verlangt;
b) die Nettomenge der Menge der unverpackten Lebensmittel oder die durchschnittliche Menge der gemäß den Durchführungsvorschriften oder der unmittelbar anwendbaren Verordnung der Europäischen Union bestimmten verpackten Lebensmittel;
c) Name (21) Name des Erzeugnisses, der Art, der Gruppe oder der Untergruppe von Lebensmitteln, die in anderen Rechtsvorschriften vorgesehen sind22) oder der Durchführungsvorschriften;
d) den Bestimmungsort der ersten Lebensmittelaufnahme in der Tschechischen Republik;
e) eine Qualitätsgruppe von Merkmalen der verschiedenen Arten, Gruppen und Untergruppen von Lebensmitteln und Tabakerzeugnissen, deren Grenzen nach diesem Recht festgelegt sind, durch Umsetzung von Rechtsvorschriften oder durch eine unmittelbar anwendbare Verordnung der Europäischen Union;
f) die Herstellung von Lebensmitteln für die Reinigung, Sortierung, Behandlung, Verarbeitung und Verarbeitung, einschließlich Verpackung und Weiterbehandlung von Lebensmitteln für das Inverkehrbringen;
g) eine Nahrungsergänzung zur Ergänzung einer Standarddiät, die eine konzentrierte Quelle von Vitaminen und Mineralstoffen oder anderen Stoffen mit ernährungsphysiologischer oder physiologischer Wirkung ist, die in einer Nahrung enthalten ist, getrennt oder in Kombination, die für den direkten Verbrauch in kleinen Mengen bestimmt ist;
h) die Verwendung von Tabakerzeugnissen zum Verkauf, Verkauf oder andere Verkaufsformen zum Verbrauch, zur Lagerung, zum Verkauf oder zur Einfuhr ab dem Zeitpunkt der zollamtlichen Abgabe von Tabakerzeugnissen;
— die ursprüngliche Verwendung der Lebensmittel durch die vom Hersteller angegebene Verwendung;
(j) Lebensmittel, die zur nicht-originalen Verwendung eines sicheren Lebensmittels verwendet werden können, die jedoch nicht den Anforderungen an ihre ursprüngliche Verwendung entsprechen;
(k) unter den gleichen Bedingungen hergestellte Arten-identische Einheiten;
— Tabakerzeugnisse, die aus Tabak hergestellt werden, einschließlich gentechnisch verändertem Tabak, zum Rauchen, Schnarchen, Absaugen oder Kauen bestimmt sind;
(m) die Einstufung von Schlachtkörpern von Schlachttieren (nachstehend „Klassifikation von Schlachttieren“ genannt) nach der Einstufung von Schlachtkörpern von Schlachttieren in den Qualitätsklassen, die in der von der Europäischen Union unmittelbar anwendbaren Weise und nach den Durchführungsvorschriften festgelegt sind;
(n) Lebensmittel unbekannter Herkunft, die nicht vom Lebensmittelunternehmer identifiziert werden können, der das Lebensmittel oder seine Zutat einem anderen Lebensmittelunternehmer produziert oder geliefert hat;
— Lebensmittel tierischen Ursprungs, deren Hauptrohstoff die Körper oder Teile von Körpern von Tieren, Milch, Kolostrum, Eiern oder Bienenerzeugnissen ist.
Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe n der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates.
22) Zum Beispiel Gesetz Nr. 321 / 2004 Slg., über Vinohradship und Vinosure und über die Änderung bestimmter verwandter Gesetze (Vinohradship and Wine Act), geändert. "
Die Fußnoten 2 bis 2c werden gestrichen, einschließlich der Fußnoten.
3. in Artikel 3 Absatz 1 am Ende des Textes in den Buchstaben a und b die Worte "Wenn diese Anforderungen nicht gesetzlich festgelegt sind, entsprechen die Anforderungen des Lebensmittelunternehmers, der die Lebensmittel herstellt."
4. in § 3 (1) b), § 3c (1) und (3), § 4 (8), § 11 Abs. 1 des einleitenden Teils der Vorschrift, § 11 Abs. 2 c, § 11 (7), § 11 (8), § 11 (9), § 11a Abs. 1, § 16 Abs. 1 c) (1) und § 18 Abs. 1 h) Abs. 2 werden die Worte "Zirkulation" durch die Worte "zum Markt" ersetzt.
5. In den Artikeln 3 (1) b und 18 (1) h) (1) und (2) wird das Wort "Speicherung" durch "Speicherung" ersetzt.
6. Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c
„c) die Anforderungen der unmittelbar anwendbaren Bestimmungen der Europäischen Union hinsichtlich der Lebensmittelanforderungen (19) oder der internationalen Verträge, durch die die Tschechische Republik gebunden ist und die in der Sammlung der Internationalen Verträge oder in der Sammlung der Gesetze erklärt werden, erfüllen;
7. In Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d werden die Worte "Kontaminanten, Pestizidrückstände, toxikologisch relevante Stoffe und Stoffe, die sich aus Mikroorganismen in Lebensmitteln und Rohstoffen ergeben" durch die Worte "toxikologisch relevante Stoffe in Lebensmitteln" ersetzt.
8. in Absatz 3 Buchstabe e, einschließlich Fußnote 23:
„(e) wenn Lebensmittel auf dem Gebiet der Tschechischen Republik vermarktet werden, die obligatorischen Angaben über Lebensmittel gemäß den Rechtsvorschriften in der tschechischen Sprache 23),
23) Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates.
9. In Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f werden die Worte "die Reinheit und Identität von Stoffen gemäß Artikel 2 Buchstaben i bis l, Vitamine, Mineralstoffe und andere Stoffe mit ernährungsphysiologischer oder physiologischer Wirkung" durch die Worte "die Zusammensetzung, Kennzeichnung und Verwendung von Nahrungsergänzungsmitteln" ersetzt.
10. Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g:
"g) nur Verpackungs- und Verpackungsmaterialien verwenden, die die Lebensmittel vor dem Abbau schützen, Verwechslung oder Änderung des Inhalts verhindern, ohne die Verpackung zu öffnen oder zu ändern und die Anforderungen an Gegenstände und Materialien, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen sollen, zu erfüllen."
11. In Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe h werden die Worte "die Europäischen Gemeinschaften für die Einfuhr bestimmter Lebensmittel aus Drittländern (3a)" durch die Worte "die Europäische Union für die Einfuhr bestimmter Lebensmittel aus Drittländern (24)" ersetzt.
Fußnote 24 lautet:
"(24) Zum Beispiel Verordnung (EG) Nr. 1151 / 2009 der Kommission Verordnung (EG) Nr. 1152 / 2009, Verordnung (EU) Nr. 258 / 2010, Verordnung (EG) Nr. 1135 / 2009 der Kommission, Verordnung (EU) Nr. 206 / 2010."
Fußnote 3a wird gestrichen.
12. In Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe i und Artikel 4 Absatz 6 werden die Worte "in einer Weise, die die Fernübertragung von Daten erlaubt" durch "in elektronischer Form, durch Fernübertragung von Daten" ersetzt.
13. In Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe i werden die Worte "Geschäftsort" durch die Worte "Sitz" ersetzt.
14. In Artikel 3 Absatz 1 werden die Worte "diese Daten den Behörden der öffentlichen Gesundheit mitgeteilt, die sie bei der Erbringung von Lebensmitteldienstleistungen (25) unverzüglich an die anderen in Artikel 16 genannten Aufsichtsbehörden übermitteln."
Anmerkung 25:
"25) § 23 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 258 / 2000 Slg., geändert."
15. Artikel 3 wird am Ende des Absatzes 1 durch ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe j angefügt:
"(j) die Einhaltung der Anforderungen an maximal zulässige radioaktive Verunreinigungen von gemäß dem Atomgesetz festgelegten Lebensmitteln gewährleisten."
16. in § 3 Abs. 2 des einleitenden Teils der Bestimmung, § 3 Abs. 4 Abs. 4 des einleitenden Teils der Bestimmung, § 4 Abs. 2 b, § 4 (7) a), § 4 (8), § 11 Abs. 1 a, § 15 (11) a) und Artikel 15 (11) d) werden die Worte "oder Rohstoffe" gestrichen;
17. Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b wird gestrichen.
Buchstabe c wird umnummeriert (b).
Die Fußnoten 3b und 3c werden gestrichen, einschließlich der Fußnote.
18. In Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b werden nach den Worten "Lebensmittel" die Worte "außer für Mahlzeiten" eingefügt.
Fußnote 26 lautet wie folgt:
"26) § 23 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 258/2000 Slg., geändert."
19. In Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a werden die Worte „die Europäischen Gemeinschaften, der Zollstelle eine Bescheinigung vorzulegen“ durch die Worte „die Europäische Union für die Einfuhr bestimmter Lebensmittel aus Drittländern“ ersetzt.
20. In den Artikeln 3 (4) (a), 3 (5) (d) und (e) und 15 (11) (e) werden die Worte "oder Rohstoffe" gestrichen.
21. In § 3 (4) (a), § 3 (5) (d), § 3 (5) (e), § 4 (6), § 4 (7) (b), § 4 (8), § 11a Abs. 1 des einleitenden Teils der Vorschrift, § 15 (4), § 15 (9), § 15 (11) (d), § 16 (9) und in § 18 Abs. 2 werden die Worte "Europäische Gemeinschaften" durch die Worte "Europäische Union" ersetzt.
22. Absatz 3 (4) Buchstabe b:
„b) wenn die Verordnung der Europäischen Union dies unmittelbar vorsieht, Lebensmittel über bestimmte Eingangs- oder bestimmte Einfuhrpunkte gemäß den Durchführungsvorschriften zu importieren“,
23. In Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe c werden die Worte "die Europäischen Gemeinschaften für die Einfuhrbedingungen von Lebensmitteln oder Rohstoffen mit Ursprung in Drittländern (3d)" durch die Worte "die Europäische Union für die Einfuhrbedingungen von Lebensmitteln mit Ursprung in Drittländern (24)" ersetzt.
Fußnote 3d wird gestrichen.
24. In § 3 Abs. 5 des einleitenden Teils der Vorschrift, § 3 (7), § 4 Abs. 2 b), § 4 (7) des einleitenden Teils der Vorschrift, § 4 (8), § 11 Abs. 1 b, § 15 Abs. 3 Abs. 11 des einleitenden Teils der Vorschrift, Artikel 15 (11) e) und Artikel 16 (12) a) werden die Worte "oder Rohstoffe" gestrichen.
25. Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe a wird gestrichen.
Die Buchstaben b bis e werden als Buchstaben a bis d umnumeriert.
26. Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe b wird gestrichen.
Die Buchstaben c und d werden umnummeriert (b) und (c).
Die Fußnote 3e wird gestrichen, einschließlich der Fußnote.
27. In Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe a wird "(a)" durch "Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 178 / 2002 des Europäischen Parlaments und des Rates" ersetzt.
28. In Artikel 3 Absätze 6 und 7 werden die Worte "oder Rohstoffe" gestrichen.
29. In Artikel 3 (8) werden die Worte "zum Verkauf an den Verbraucher" durch die Worte "auf dem Markt" ersetzt.
30. In Ziffer 3 (10) werden die Worte "einer Praktizierenden, mit der eine Person für die medizinische Behandlung 'durch die Worte ersetzt wird" ein registrierter Gesundheitsdienstleister im Bereich der allgemeinen medizinischen Praxis" genannt.
31. Die Abschnitte 3a und 3b werden gestrichen, einschließlich Titel und Fußnote 21.
32. In Artikel 3c Absatz 1 werden die Worte "und in einer Kopie an das Ministerium" gestrichen.
33. In Artikel 3c Absatz 3 werden die Worte "in Umlauf" durch die Worte "auf dem Markt" ersetzt und die Worte "der Kommission der Europäischen Gemeinschaften" durch die Worte "die Europäische Kommission" ersetzt.
34. § 3d, einschließlich der Bezeichnung:
Informationspflicht des Lebensmittelunternehmers
(1) Lebensmittelunternehmer, die auf dem Markt produzieren oder lagern
a) Lebensmittel, denen Vitamine, Mineralstoffe oder andere Stoffe mit ernährungsphysiologischer oder physiologischer Wirkung gemäß Anhang III Teil B und C der Verordnung (EG) Nr. 1925 / 2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zugesetzt wurden; oder
b) Nahrungsergänzungsmittel,
ist verpflichtet, das Landwirtschaftsministerium (nachfolgend "das Ministerium"), entweder in Papierform oder in elektronischer Form, durch Fernübermittlung der Daten, über die Einführung eines solchen Lebensmittels zu unterrichten, indem der tschechische Text an die Kennzeichnung übermittelt wird, einschließlich verbindlicher Informationen über Lebensmittel, die auf der Verpackung oder dem Etikett der Lebensmittel erscheinen.
(2) Lebensmittelunternehmer, die auf dem Markt produzieren oder lagern
a) Lebensmittel für Säuglingsnahrung oder
b) Nahrungsergänzungsmittel für besondere medizinische Zwecke,
ist verpflichtet, das Gesundheitsministerium entweder in Papierform oder in elektronischer Form über die Einführung eines solchen Lebensmittels vor dem ersten Inverkehrbringen eines solchen Lebensmittels durch Fernübermittlung der Daten zu unterrichten, indem der tschechische Text an die Kennzeichnung übermittelt wird, einschließlich verbindlicher Lebensmittelinformationen, die auf der Verpackung oder dem Etikett der Lebensmittel erscheinen.
(3) Ein Betreiber eines Lebensmittelgeschäfts, das am Bestimmungsort Lebensmittel im Sinne eines Durchführungsrechtsakts aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder aus einem Drittland annimmt, unterrichtet die nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben b und c zuständige Aufsichtsbehörde über ihre Ankunft. Bei der Erbringung von Gastronomiedienstleistungen unterrichtet der Lebensmittelunternehmer die Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c; bei nicht verarbeiteten Körperschaften oder Teilen von Körpern von Tieren, Milch, Kolostrum, Eiern oder Bienenerzeugnissen ist nur die in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b genannte Aufsichtsbehörde zu unterrichten. Der Durchführungsrechtsakt auf der Grundlage der Risikoanalyse gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 178 / 2002 des Europäischen Parlaments und des Rates bestimmt, soweit dies für die Organisation amtlicher Kontrollen erforderlich ist, die Art der Lebensmittel, das Datum, den Umfang und die Art der Informationen.
(4) Der Lebensmittelunternehmer, der Lebensmittel für den Weiterverkauf an den Endverbraucher sammelt, dessen Verkäufe aus dem Verkauf von Lebensmitteln während des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres in der Tschechischen Republik 5 Mrd. CZK übersteigen, ist verpflichtet, zum Zeitpunkt des Eintritts in den Endverbraucherspeicher sichtbar und lesbar zur Verfügung zu stellen und das Ministerium für die Liste von fünf Ländern mit einem Prozentsatz des Anteils aller Lebensmittel, die es aus diesen Ländern nimmt, zu benachrichtigen. Der Durchführungsrechtsakt legt die Modalitäten für die Bereitstellung dieser Daten fest.
Die Fußnote 3f wird gestrichen, einschließlich der Fußnotenverweise.
35. in § 4 Abs. 1, § 4 Abs. 2 des einleitenden Teils der Bestimmung, § 4 Abs. 3, § 16 Abs. 1 c) (4), § 16 (9), § 16 (10) und Artikel 18 Abs. 1 p) werden die Worte "und Rohstoffe" gestrichen.
36. In den Artikeln 4 (4), 11 (1) e und 18 (1) m) (5) werden die Worte "Gesundheit" durch "Sicherheit" ersetzt.
37. In Ziffer 4 (6) werden die Worte "Kommission der Europäischen Gemeinschaften" durch die Worte "Europäische Kommission" ersetzt.
38. In Artikel 4 Absatz 7 Buchstabe b werden die Worte "Kommission der Europäischen Gemeinschaften" durch die Worte "Europäische Union" ersetzt.
39. Absatz 4a (1) bis (3), einschließlich Fußnote 27, lautet:
"(1) Der Lebensmittelunternehmer, der ein Schlachthof (nachstehend „Schlachthausbetreiber“ genannt) betreibt, der Schlachttiere schlacht, sorgt für die Einstufung von Schlachttieren nach den unmittelbar anwendbaren Bestimmungen der Europäischen Union für die Einstufung von Schlachttieren (27) und die Durchführungsvorschriften.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Betreiber von Schlachthöfen, die schlachten:
a) Schweine, die gemäß der unmittelbar anwendbaren Verordnung der Europäischen Union zur Einstufung von Schlachttieren (27) in einem Jahresdurchschnitt von bis zu 200 Tieren pro Woche eingestuft werden;
b) nur in ihren eigenen Zuchtbetrieben geborene und verstorbene Schweine und alle Schlachtkörper werden geschlachtet;
c) Rinder, die gemäß der unmittelbar anwendbaren Verordnung der Europäischen Union über die Einstufung von Schlachttieren (27) in einem Jahresdurchschnitt von bis zu 20 Tieren pro Woche eingestuft werden.
(3) Die Einstufung nach Absatz 1 gilt nicht für:
a) Schlachtschweine, die auf Antrag des Antragstellers nur zur Schlachtung für den Eigenverbrauch geliefert werden;
b) Schlachtrinder, die auf Antrag des Antragstellers nur zur Schlachtung für den Eigenverbrauch geliefert werden.
27) Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates. Verordnung (EWG) Nr. 1249 / 2008.
Fußnote 4 wird gestrichen.
40. In Artikel 4a Absatz 4 werden die Worte "die Europäischen Gemeinschaften zur Einstufung von Schlachttieren (4)" durch die Worte "die Europäische Union zur Einstufung von Schlachttieren (27)" ersetzt.
41. In § 4a Abs. 5 werden die Worte "medizinische Fitness" gestrichen und die Worte "Validität" nach den Worten "Extension" eingefügt.
(42) Absatz 5 einschließlich Titel und Fußnote 6 wird gestrichen.
43. Absatz 6 bis 9, einschließlich Fußnote 28 bis 31, gelesen:
(1) Der Lebensmittelunternehmer, unter dessen Namen oder Geschäftsbezeichnung das verpackte Lebensmittel in Verkehr gebracht wird, oder wenn er nicht in der Europäischen Union, dem Einführer des Lebensmittels auf dem Markt der Europäischen Union, ansässig ist, ist verpflichtet, neben der Einhaltung der Anforderungen der unmittelbar anwendbaren Lebensmittelkennzeichnungsverordnung der Europäischen Union sicherzustellen, dass die Lebensmittel, die für Verbraucher oder Lebensmitteldienstleistungen oder das Etikett bestimmt sind, das an die Verpackung, Präsentation und Genauigkeit der Lebensmittel gebunden ist, auf die Verpackung gelegt werden.
a) die Angaben der Qualitätsklasse, soweit sie in den Durchführungsvorschriften oder unmittelbar anwendbaren Rechtsvorschriften der Europäischen Union vorgesehen sind;
b) die Angaben gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Vol.-% unter den Bedingungen für verpackte Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates;
c) sonstige Angaben, soweit sie durch die Durchführung von Rechtsvorschriften oder Veterinärrechten vorgesehen sind.
(2) Das Symbol "e" für die Angabe der Lebensmittelmenge darf nur auf der Verpackung angegeben werden, wenn die Anforderungen des Metrologii28-Gesetzes erfüllt sind.
(3) Das Verfahren zur Kennzeichnung verpackter Lebensmittel ist in den Durchführungsvorschriften festgelegt.
(1) Ein Betreiber eines Lebensmittelgeschäfts, in dessen Namen oder Unternehmen ein Lebensmittel ohne Verbraucherpräsenz verpackt wird, zum Zwecke des sofortigen Verkaufs im Rahmen der unmittelbar anwendbaren Lebensmittelkennzeichnungsverordnung (29) der Europäischen Union in Verkehr gebracht wird, oder, wenn er nicht in der Europäischen Union ansässig ist, ein Einführer eines Lebensmittels auf dem Markt der Europäischen Union, ist unter den Bedingungen für verpackte Lebensmittel erforderlich, um das Inverkehrbringen und die Richtigkeit der folgenden Informationen über die Verpackung von Lebensmitteln zu gewährleisten:
a) Name und Nachname oder Name oder Geschäftsname und Anschrift des Lebensmittelunternehmers, der das Lebensmittel herstellte;
b) den Namen der Lebensmittel;
c) Nettomenge,
d) eine Liste der Zutaten;
e) Ursprungsland oder Ursprungsort;
f) die Art der Erhaltung, wenn es sich um Lebensmittel handelt, für die die Sicherheit oder Verschlechterung der Qualität, die in den Durchführungsvorschriften festgelegt oder vom Hersteller erklärt wurde, bei fehlerhafter Erhaltung beeinträchtigt werden könnte;
(g) Datum der Anwendung oder Datum der Mindesthaltbarkeit,
h) die in Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Daten;
i) die in Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Daten;
(j) eine Angabe der Gewichtsmenge der Hauptkomponente, wenn dies die Durchführungsvorschriften vorsieht.
(2) Der in Absatz 1 genannte Lebensmittelunternehmer ist verpflichtet, die Präsentation und Genauigkeit von Lebensmitteldienstleistungen auf Verpackungen, die für Verbraucher oder für Lebensmitteldienstleistungen bestimmt sind, sicherzustellen.
a) die Angaben der Qualitätsklasse, soweit sie in den Durchführungsvorschriften oder unmittelbar anwendbaren Rechtsvorschriften der Europäischen Union vorgesehen sind;
b) sonstige Daten, soweit sie in den Durchführungsvorschriften vorgesehen sind oder unmittelbar anwendbar sind.
(3) Die Methode zur Kennzeichnung von Lebensmitteln, die ohne Verbraucherpräsenz zum Direktverkauf verpackt sind, ist in den Durchführungsvorschriften festgelegt.
(1) Ein Betreiber eines Lebensmittelgeschäfts, das unverpackte Lebensmittel auf den Markt bringt, muss, wenn das Lebensmittel direkt an den Verbraucher angeboten wird, eindeutig in unmittelbarer Nähe dazu eine leicht lesbare Angabe, die den Namen oder den Handelsnamen und die Anschrift des Hauptsitzes des Lebensmittelunternehmers enthält, der die Lebensmittel herstellt, eine Angabe der Menge des Hauptinhaltsstoffs nach dem Gewicht des vorgeschriebenen Prozentsatzes, falls dies die Durchführungsvorschriften unmittelbar vorsehen:
a) den Namen der Lebensmittel;
b) Ursprungsland oder Ursprungsort;
c) die in Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Daten.
(2) Der in Absatz 1 genannte Lebensmittelunternehmer stellt in der Nähe des Ortes, an dem die unverpackten Lebensmittel unter den für die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung (29) unmittelbar anwendbaren Bedingungen für verpackte Lebensmittel zum Verkauf angeboten werden, sichtbar andere leicht lesbare Informationen zur Verfügung:
a) Zeitpunkt der Anwendung oder Datum der Mindesthaltbarkeit;
b) die in Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Daten;
c) weitere Einzelheiten, soweit durch die Durchführungsvorschriften oder unmittelbar anwendbare Europäische Union31 vorgesehen.
(3) Der in Absatz 1 genannte Lebensmittelunternehmer darf nur die in Absatz 2 Buchstabe a genannten Angaben auf dem Etikett oder der Verpackung der an der Verkaufsstelle auf Antrag des Verbrauchers verpackten Lebensmittel angeben.
(4) Der in Absatz 1 genannte Lebensmittelunternehmer übermittelt dem Verbraucher auf Anfrage oder in anderer Form die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1169 / 2011 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Daten sichtbar und leicht zugänglich.
(5) Die Methode zur Kennzeichnung von nicht verpackten Lebensmitteln ist in der Durchführungsverordnung festgelegt.
(1) Der Lebensmittelunternehmer, der die Lebensmittel herstellt, verarbeitet oder verpackt oder der erste in der Europäischen Union ansässige Verkäufer ist, legt die Lebensmittel mit einer Angabe auf den Markt, die die Identifizierung der Partie ermöglicht, zu der die Lebensmittel gehören.
(2) Bei verpackten Lebensmitteln im Rahmen der unmittelbar anwendbaren Lebensmittelkennzeichnungsregelung der Europäischen Union (30) gibt der in Absatz 1 genannte Lebensmittelunternehmer beim Inverkehrbringen die Chargenbezeichnung auf der Verpackung der Lebensmittel oder auf dem darauf angebrachten Etikett an.
(3) Der Lebensmittelunternehmer gemäß Absatz 1 gibt bei der Verbringung der Lebensmittel auf dem Markt die Charge auf der Verpackung an, in der die Lebensmittel auf den Markt gebracht werden, insbesondere die Verpackung durch den Transport oder die Gruppe, oder, falls dies nicht möglich ist, sie in die begleitende Dokumentation ein, die zur gleichen Zeit wie die Lebensmittel oder vor der Lieferung übermittelt wird.
(4) Die Verpflichtung zur Kennzeichnung der Lebensmittel mit der Chargenmarke gilt nicht für:
a) Lebensmittel, die nach dem Verlassen der landwirtschaftlichen Primärproduktion
1. verkauft oder an Stellen der vorübergehenden Lagerung, Zubereitung oder Verpackung geliefert;
2. an Erzeugerorganisationen befördert oder
3. zur sofortigen Verwendung in der Betriebsvorbereitungs- oder Verarbeitungsanlage gesammelt;
b) Lebensmittel, die nicht an der Verkaufsstelle zum Endverbraucher verpackt sind;
c) an der Verkaufsstelle verpackte Lebensmittel auf Wunsch des Verbrauchers oder verpackt zu Direktverkauf;
d) Verpackung mit einer maximalen Oberfläche von weniger als 10 cm2;
e) einzelne Portionen Eis und gefrorene Creme, für die das Los auf dem Paket markiert ist;
f) Lebensmittel, die mit dem Datum der Mindesthaltbarkeit oder dem Datum der Anwendung gekennzeichnet sind, wenn dieses Datum als uncodierte Angabe von Datum und Monat in dieser Reihenfolge angegeben wird.
(5) Die Methode zur Kennzeichnung der Partie ist in den Durchführungsvorschriften festgelegt.
28) Ziffer 9a (3) des Gesetzes Nr. 505 / 1990 Slg., über die Metrologie, geändert.
29) Artikel 44 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates
30) Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates.
31) Zum Beispiel Verordnung (EG) Nr. 543/2008 der Kommission.
Fußnoten 6b bis 6e werden gestrichen.
44 wird nach Abschnitt 9 folgender Abschnitt 9a eingefügt:
(1) Ein Betreiber eines Lebensmittelgeschäfts, das bei der Bereitstellung von Lebensmitteln ausgepackt oder an der Verkaufsstelle auf Antrag des Verbrauchers verpackt oder ohne Anwesenheit des Verbrauchers in der Vorverpackung zum Direktverkauf verpackt wird, ist verpflichtet, leicht lesbare Informationen über den Namen der Lebensmittel gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1169 / 2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und über die Anwesenheit des Stoffes gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c zu machen. Die Informationen über einen bestimmten Stoff gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates werden vom Lebensmittelunternehmer gemäß dem ersten Satz auf Antrag des Verbrauchers oder auf andere Weise oder auf andere Weise sichtbar und leicht zugänglich mitgeteilt.
(2) Die Bestimmungen der Abschnitte 7 bis 9 dieses Gesetzes gelten nicht für Lebensmittel, die in Verkehr gebracht werden, wenn die in Absatz 1 genannten Catering-Dienste erbracht werden.
45. In der Überschrift über Abschnitt 10 werden die Worte "in den Verkehr " durch die Worte" auf den Markt" ersetzt.
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Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Gesetz Nr. 139 / 2014 Slg., zur Änderung des Gesetzes Nr. 110 / 1997 Slg., über Lebensmittel und Tabakerzeugnisse und zur Änderung und Ergänzung bestimmter verwandter Rechtsakte, geändert und Gesetz Nr. 166 / 1999 Slg., über Tierpflege und über die Änderung bestimmter verwandter Rechtsakte (Veterinärgesetz), geändert |
|---|---|
| Art der Vorschrift | - |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 22.07.2014 |
|---|---|
| In Kraft seit | 01.01.2015 |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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