Gesetz Nr. 139 / 2011 Coll.
Gesetz zur Änderung des Gesetzes Nr. 284 / 2009 Slg., zur Zahlung, geändert durch Gesetz Nr. 156 / 2010 Slg., und bestimmte andere Gesetze
Gültig
In Kraft seit 27.05.2011
Inhalt
ČÁST DRUHÁ
Čl. IV
„ČÁST SEDMÁ
HLAVA I
§ 82
§ 83
§ 84
HLAVA II
§ 85
§ 86
§ 87
§ 88
§ 89
HLAVA III
§ 90
§ 90a
§ 90b
HLAVA IV
§ 90c
§ 90d
§ 90e
HLAVA V
§ 90f
§ 90g
„§ 160
Čl. V
ČÁST TŘETÍ
Čl. VI
„§ 247
„§ 365
ČÁST ČTVRTÁ
Čl. VII
ČÁST PÁTÁ
Čl. VIII
ČÁST ŠESTÁ
Čl. IX
ČÁST SEDMÁ
Čl. X
„§ 38
ČÁST OSMÁ
Čl. XI
ČÁST DEVÁTÁ
Čl. XII
ČÁST DESÁTÁ
Čl. XIII
ČÁST DVANÁCTÁ
Čl. XV
„§ 267b
ČÁST TŘINÁCTÁ
Čl. XVI
„§ 11a
§ 11b
ČÁST ČTRNÁCTÁ
Čl. XVII
ČÁST PATNÁCTÁ
Čl. XVIII
Čl. XIX
ČÁST ŠESTNÁCTÁ
Čl. XX
ČÁST SEDMNÁCTÁ
Čl. XXI
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KAPITEL
Recht
vom 27. April 2011
zur Änderung des Gesetzes Nr. 284 / 2009 Slg., zur Zahlung, geändert durch Gesetz Nr. 156 / 2010 Slg., und bestimmte andere Gesetze
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:
Änderung des Kapitalmarktunternehmensgesetzes
Gesetz Nr. 256 / 2004 Slg., über das Geschäft auf dem Kapitalmarkt, geändert durch Gesetz Nr. 635 / 2004 Slg., Gesetz Nr. 179 / 2005 Slg., Gesetz Nr. 377 / 2005 Slg., Gesetz Nr. 56 / 2006 Slg., Gesetz Nr. 57 / 2006 Slg., Gesetz Nr. 62 / 2006 Slg., Gesetz Nr.
1. In Fußnote 1 werden am Ende der zweiten getrennten Zeile die Worte "in der durch die Richtlinie 2009/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates geänderten Fassung" angefügt.
2. Am Ende der Fußnote 1 werden die Worte "Richtlinie 2009 / 44 / EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Änderung der Richtlinie 98 / 26 / EG über die Abrechnungsendgültigkeit in Zahlungs- und Wertpapierabwicklungssystemen und der Richtlinie 2002 / 47 / EG über die finanziellen Sicherheiten im Zusammenhang mit verbundenen Systemen und Kreditforderungen in die gesonderte Zeile aufgenommen."
3. In Artikel 2a Absatz 1 Buchstabe a werden die Worte "und elektronische Geldinstitute" gestrichen.
4. In den Abschnitten 8, 124 (5) und 126 (5) werden die Worte "elektronisches Geldinstitut" gestrichen.
5. In Artikel 10d Absatz 3 Buchstabe b werden die Worte "elektronische Geldinstitute" gestrichen.
6. Teil 7 einschließlich Titel und Fußnoten 30 und 31 lautet wie folgt:
Abwicklungssystem mit irrevocability Settlement
Allgemeine Bestimmungen
Abwicklungssystem mit Abwicklungsabschluss
(1) Ein System mit Unwiderruflichkeit ist ein System,
a) die mindestens drei in § 84 Abs. 1 Buchstaben a bis g genannten Teilnehmer hat;
b) die Regelung [Paragraph 83 (a)] auf der Grundlage der Vorschriften;
c) deren Teilnehmer, von denen mindestens einer seinen Sitz in der Tschechischen Republik hat, vereinbart haben, dass die Rechtsbeziehungen zwischen ihnen im Rahmen der Abwicklung durch das tschechische Recht geregelt werden; und
d) deren Existenz die Tschechische Nationalbank der Europäischen Kommission gemäß § 90g Abs. 1 oder 2 mitgeteilt hat.
(2) Ein ausländisches Abwicklungssystem mit einer unwiderruflichen Abwicklung ist ein Abwicklungssystem, dessen Existenz der Europäischen Kommission von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats gemäß einem EU-Recht über die Unwiderruflichkeit der Abwicklung in Wertpapierabwicklungssystemen (30) mitgeteilt wurde.
(3) Ein Abwicklungssystem mit unwiderruflicher Abwicklung und Beteiligung an einem solchen System wird vertraglich festgelegt.
Definition bestimmter Begriffe
Im Sinne dieses Gesetzes:
(a) Siedlung
1. Netz von Gegenansprüchen bei Transaktionen mit Wertpapieren oder
2. die Durchführung der gegenseitigen Verschuldung von Transaktionen in Wertpapieren durch Übertragung von Wertpapieren oder Geldern;
b) eine Abwicklungsanweisung eines Abwicklungsteilnehmers oder eines Teilnehmers oder eines Betreibers eines nach Artikel 89 verknüpften Abwicklungssystems, auf dessen Grundlage die Abwicklung gemäß den Regelungsregeln des Abwicklungssystems mit der Abwicklungsendite geregelt werden soll (im Folgenden „Systemregeln“);
c) durch eine KPCh, die Person, die den Abwicklungsprozess zwischen den Teilnehmern des Abwicklungssystems eintritt, mit einer Unwiderruflichkeit der Abrechnung gemäß Artikel 84 Absatz 1 Buchstaben a bis g oder m als einzige Gegenpartei;
d) die Person, die die in § 84 Abs. 1 Buchstaben a bis g, i oder m des Abrechnungskontos für die Abrechnungsteilnehmer mit Unwiderruflichkeit hält;
e) durch ein Clearinginstitut, die Person, die die Abwicklung durchführt, indem die gegenseitigen Ansprüche der Teilnehmer am Abwicklungssystem mit der in Artikel 84 Absatz 1 Buchstaben a bis g, i, j oder m genannten Unwiderruflichkeit ausgeglichen werden;
f) den Arbeitstag nach Systemregeln, eine regelmäßige Zeitspanne, in der das Abwicklungssystem mit Unwiderruflichkeit Abwicklungsanweisungen und andere Abwicklungsoperationen im Zusammenhang mit dieser Regelung erhält und durchführt.
Abwicklungssystemteilnehmer mit Abwicklungsabschluss
(1) Ein Teilnehmer an einem Abwicklungssystem mit Abwicklungsschluss darf nur
a) die Bank;
b) Spar- und Kreditgenossenschaften;
c) Wertpapierhändler,
d) eine ausländische Person, deren Tätigkeit im Einklang mit den Tätigkeiten einer der unter Buchstabe a bis c genannten Personen steht;
e) eine juristische Person, die durch das öffentliche Recht oder eine juristische Person geregelt ist, deren gesamte Verpflichtungen durch das öffentliche Recht garantiert sind;
f) die Tschechische Nationalbank, die ausländische Zentralbank oder die Europäische Zentralbank,
g) eine juristische Person mit einem besonderen Status, der vom Anwendungsbereich der Verordnung der Europäischen Union über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute und ihrer Leistung 31 ausgenommen ist;
(h) Abwicklungssystembetreiber mit Abwicklungsabschluss (§ 90);
(i) eine CCP;
(j) der Siedlungsvermittler,
(k) Clearinghaus,
(l) eine Person, die eine ähnliche Tätigkeit ausübt wie eine der unter den Buchstaben h bis k genannten Personen in einem Zahlungssystem für die Abwicklung, in einem ausländischen Abwicklungssystem mit einer Abwicklungsendite oder in einem ausländischen Zahlungssystem mit einer Abwicklungsendite; oder
(m) eine Person, die nicht unter den Buchstaben a bis l bezeichnet wird, für die es angemessen ist, den Grad des systemischen Risikos, der sich aus dem Umfang seiner Tätigkeit ergibt, zu berücksichtigen.
(2) Die Tätigkeiten einer CCP, eines Siedlungsvermittlers oder eines Clearinghauses können auch von mehreren Teilnehmern an einem Siedlungssystem mit Unwiderruflichkeit durchgeführt werden.
Operation Settlement System mit Finality Settlement
Systemregeln
(1) Der Abwicklungsnetzbetreiber mit Abwicklungsabschluss legt die Systemregeln fest.
(2) Die Regeln des Systems sind mindestens zu regeln:
a) die Handelsfirma oder den Namen, die eingetragene Sitz- und Identifikationsnummer des Abwicklungsnetzbetreibers, sofern vorhanden, mit unwiderruflicher Unwiderruflichkeit;
b) die Bedingungen für die Teilnahme an einem Abwicklungssystem mit Abrechnungsabschluss, die transparent sein müssen und objektive Kriterien für den Zugang zu einem Abrechnungssystem mit Abrechnungsabschluss umfassen; Personen mit Sitz oder Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union dürfen aus anderen als wirtschaftlichen Gründen nicht benachteiligt werden;
c) die Rechte und Pflichten der Teilnehmer an einem Abwicklungssystem, das sich aus ihrer Beteiligung an diesem System ergibt;
d) die Art und die Bedingungen, unter denen Verpflichtungen aus der Teilnahme an einem Abwicklungssystem mit unwiderruflicher Abwicklung gesichert sind;
e) die Art und Bedingungen der Abwicklung, einschließlich der Festlegung des Verfahrens zur Korrektur von Fehlern, die während der Abwicklung entstanden sind;
f) die Formalitäten für die Abwicklungsordnung, die Art und die Bedingungen ihres Eintritts in das Abwicklungssystem mit Unwiderruflichkeit;
g) die vom Abwicklungssystemteilnehmer übermittelten Daten, die dem Abwicklungsnetzbetreiber unwiderruflich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen und der Art und Weise, in der sie bereitgestellt werden, zur Verfügung stehen;
h) die Maßnahmen, die ein Abwicklungsnetzbetreiber mit Unwiderruflichkeit für einen Abwicklungsnetzteilnehmer mit Unwiderruflichkeit und das Verfahren zu seiner Anwendung anwenden kann;
— den Zeitplan für die Abrechnung, einschließlich des Zeitplans der verschiedenen Phasen, in denen die Abrechnung stattfindet;
(j) die Definition des Betriebstages;
(k) den Zeitpunkt, zu dem die Siedlungsanweisung von einem Siedlungssystem mit Unwiderruflichkeit angenommen wird;
(l) der Zeitpunkt, zu dem ein Abwicklungsauftrag in ein Abwicklungssystem mit einer Abwicklungsendite als einseitig unwiderruflich und die technischen Bedingungen für die Gewährleistung seiner Unwiderruflichkeit betrachtet wird;
(m) die Anlageinstrumente und die Währung, in der die Abwicklung erfolgt, und
(n) Regeln für den Zugang zu Risiken, die mindestens Folgendes umfassen:
1. die Risiken, denen ein Abwicklungssystem mit unwiderruflicher Abwicklung ausgesetzt ist oder ausgesetzt werden kann, einschließlich systemisches Risiko, operationelles Risiko, Liquidität und Kreditrisiko;
2. Risikoerkennung, Bewertung, Messung, Überwachung und Berichterstattung und
3. Verfahren für Maßnahmen zur Verringerung der Risiken, einschließlich der Festlegung geeigneter Bedingungen für die Teilnahme an einem Abwicklungssystem mit Unwiderruflichkeit.
(1) Der Betreiber und andere Besiedlungssystemteilnehmer mit Besiedlungsabschluss erfüllen die Systemregeln.
(2) Die Systemregeln in der aktuellen Version werden in einer Weise veröffentlicht, die Fernzugriff ermöglicht und der öffentlichen Konsultation am Sitz des Abwicklungsnetzbetreibers in seinen offiziellen Stunden unwiderruflich zugänglich ist. Stellt ein Systembetreiber mit Unwiderruflichkeit eine Einrichtung fest, so sind die Vorschriften des Systems zur Konsultation in dieser Einrichtung.
Änderung der Systemregeln
(1) Die Änderung der Systemregeln erfolgt zum Zeitpunkt der Veröffentlichung, es sei denn, der Anlagenbetreiber ermittelt einen späteren Zeitpunkt der Wirksamkeit mit einer Abwicklungsendite. Die Änderung der Systemregeln kann erst veröffentlicht werden, wenn die Tschechische Nationalbank ihre Zustimmung zu dieser Änderung erteilt hat.
(2) Nur der unwiderrufliche Abwicklungsnetzbetreiber ist an dem Prozess der Erteilung einer Zustimmung zur Änderung der Systemregeln beteiligt. Hat die Tschechische Nationalbank innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags keine Entscheidung über einen Antrag auf Änderung der Vorschriften des Systems getroffen, so wird die Zustimmung erteilt.
Unwiderruflichkeit der Abwicklungsanweisungen
(1) Ab dem in den Systemregeln festgelegten Zeitpunkt kann der Abwicklungsauftrag nicht einseitig zurückgezogen werden.
(2) Entscheidungen über den Konkurs oder die Entscheidung oder andere Interventionen einer öffentlichen Behörde zur Einstellung oder Begrenzung der Begleichung, zur Ausschluss oder Beschränkung der Verwendung von Anlageinstrumenten oder -mitteln im Abwicklungskonto oder zur Ausschluss oder Einschränkung der Ausübung des Befriedigungsrechts von Sicherheiten betreffen nicht:
a) die Gültigkeit, Wirksamkeit oder Vollstreckbarkeit eines Abwicklungsauftrags, wenn diese Ordnung von einem Abwicklungssystem mit Unwiderruflichkeit vor oder vor Ausführung dieser Entscheidung angenommen worden ist;
b) die Möglichkeit der Verwendung von Anlagefahrzeugen oder -fonds auf dem Abschlusskonto eines Abwicklungsteilnehmers, die sich aus dem Abwicklungssystem ergebenden Verpflichtungen mit Abwicklungsabschluss oder in einem System, das mit dem in Artikel 89 genannten Abwicklungssystem verbunden ist, zu erfüllen, wenn die Anlageinstrumente oder -fonds während des Betriebstages, in dem die Entscheidung getroffen wurde oder die Intervention stattgefunden hat, verwendet werden; und
c) die Gültigkeit, Wirksamkeit oder Vollstreckbarkeit des Anspruchs auf Befriedigung, die dem Teilnehmer oder dem Abwicklungsnetzbetreiber mit einer Unwiderruflichkeit der nach § 89 verlinkten Regelung oder Anlage zur Verfügung gestellt wird.
(3) Die Auswirkungen einer Entscheidung über den Konkurs oder eine Entscheidung oder sonstige Intervention durch eine öffentliche Behörde gemäß Absatz 2 Buchstabe a werden ausgeschlossen, auch wenn die Abwicklungsordnung von einem Abwicklungssystem mit unwiderruflicher Abwicklung nach der Entscheidung angenommen wurde oder die Intervention durchgeführt wurde, wenn
a) während des Betriebstages, in dem diese Entscheidung getroffen wurde oder die Intervention stattgefunden hat, eine Regelung durchgeführt wird und
b) der mit Unwiderruflichkeit versehene Abwicklungsnetzbetreiber zum Zeitpunkt, zu dem der Abwicklungsauftrag gemäß Absatz 1 unwiderruflich wurde, die Erteilung dieser Entscheidung oder die Durchführung dieser Intervention nicht gemeldet oder anderweitig bekannt; die Tatsache, dass die Konkursentscheidung im Insolvenzregister veröffentlicht wurde, bedeutet nicht an sich, dass die Entscheidung bekannt war oder dem Abwicklungsnetzbetreiber mit einer Abwicklungsendlichkeit bekannt gewesen sein sollte.
(4) Eine Entscheidung über den Konkurs oder eine Entscheidung oder andere Interventionen einer öffentlichen Behörde gemäß Absatz 2 hat keine rückwirkenden Auswirkungen auf die Rechte und Pflichten, die sich aus einem Abwicklungssystem mit einer Abwicklungsfrist oder einem System ergeben, das gemäß Absatz 89 vor oder vor der Durchführung dieser Entscheidung verbunden ist.
Systemverschaltung
(1) Erfolgt ein unwiderruflich tätiger Abwicklungsnetzbetreiber eine Abwicklungsvereinbarung über die Verbindung von Systemen mit einem anderen Abwicklungsnetzbetreiber mit Unwiderruflichkeit, ein Abwicklungssystem mit Unwiderruflichkeit, ein fremdes Abwicklungssystem mit Unwiderruflichkeit der Abwicklung oder ein ausländisches Zahlungssystem mit Unwiderruflichkeit der Abwicklung, das die gegenseitige Ausführung von Abwicklungsanweisungen ermöglicht, nicht, so wird ein neues Abwicklungssystem mit Unwiderruflichkeit eingerichtet.
(2) Soweit möglich stellt der Abwicklungsnetzbetreiber mit Unwiderruflichkeit sicher, dass die Systemregeln und Systemregeln im Zusammenhang mit Absatz 1 in Bezug auf den Zeitpunkt, zu dem der Abwicklungsauftrag als einseitig unwiderruflich betrachtet wird, koordiniert werden und der Zeitpunkt, zu dem ein solcher Auftrag vom System angenommen wird. Sofern die Parteien in dem in Absatz 1 genannten Vertrag nichts anderes bewertet haben, gelten die Regeln der miteinander verbundenen Systeme für diese Momente unabhängig voneinander.
Betreiber des Abwicklungssystems mit Abschlussberechnung
(1) Der Abwicklungssystembetreiber mit Abwicklungsabschluss ist eine juristische Person, die befugt ist, ein Abwicklungssystem mit Abwicklungsabschluss auf der Grundlage einer Abwicklungsgenehmigung mit Abwicklungsabschluss der Tschechischen Nationalbank zu betreiben.
(2) Der Anlagenbetreiber mit Abwicklungsabschluss kann den in Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a genannten Anlagedienst für seine Teilnehmer auch erbringen, wenn er dies in der Genehmigung des Abwicklungssystems hat.
(3) Der Abwicklungsnetzbetreiber mit Abrechnungsabschluss betreibt ein Abrechnungssystem mit fachkundiger Unwiderruflichkeit.
(4) Bar- oder Anlageinstrumente, die dem Abwicklungsnetzbetreiber mit einer Unwiderruflichkeit durch Verwaltung oder als Sicherheit einer Haftung, die sich aus der abgeschlossenen Transaktion in Anlageinstrumenten ergibt, betraut wurden, sind nicht Teil der Vermögenswerte des Abwicklungsnetzbetreibers. Der Anlagenbetreiber berücksichtigt die Vermögenswerte der Dritten in seinem Besitz getrennt von seinen Vermögenswerten.
Zulassung zum Betrieb eines Siedlungssystems mit Abrechnungsabschluss
(1) Die Tschechische Nationalbank erteilt die Erlaubnis, ein Abwicklungssystem mit unwiderruflicher Abwicklung an den Antragsteller zu betreiben,
a) eine Aktiengesellschaft oder eine Aktiengesellschaft;
b), die ihren Sitz und seinen Sitz in der Tschechischen Republik hat;
c) ein Anfangskapital von mindestens 730 000 EUR;
d) deren Anfangskapital transparent und sicher ist;
e) einen auf realen wirtschaftlichen Berechnungen basierenden Geschäftsplan einreichen;
f) deren materielle, technische, personelle und organisatorische Annahmen für den ordnungsgemäßen und umsichtigen Betrieb des Abwicklungssystems mit unwiderruflicher Abwicklung angemessen sind;
g) wenn ein Unternehmen, das aus anderen Tätigkeiten als dem Betrieb eines Abwicklungssystems mit Unwiderruflichkeit der Abwicklung besteht, keine wesentliche Bedrohung für die finanzielle Stabilität des Abwicklungsnetzbetreibers mit Unwiderruflichkeit der Abwicklung darstellt oder die wirksame Ausübung der Aufsicht über die Tätigkeiten des Abwicklungsnetzbetreibers mit Unwiderruflichkeit der Abwicklung nicht verhindern kann;
h), in dem ein qualifizierter Teilnehmer von Personen gehalten wird, die für die ordnungsgemäße und sorgfältige Verwaltung des Abwicklungsnetzbetreibers mit Unwiderruflichkeit geeignet sind;
— deren enge Verbindungen zu einer anderen Person die wirksame Ausübung der Aufsicht über die Tätigkeiten des Abwicklungsnetzbetreibers nicht mit unwiderruflicher Haftung verhindert; bei engen Verbindungen mit einer Person, die von der Rechtsstaatlichkeit eines anderen als eines Mitgliedstaats beherrscht wird, darf diese Rechtsordnung oder die Art und Weise, in der sie angewendet wird, die wirksame Ausübung der Aufsicht über die Tätigkeiten des Abwicklungsnetzbetreibers mit unwiderruflicher Abwicklung nicht verhindern;
(j), deren Manager vertrauenswürdig sind;
(k) deren Verwalter tatsächlich das Abwicklungssystemgeschäft mit Unwiderruflichkeit verwalten, sind kompetent und verfügen über ausreichende Erfahrung in Bezug auf den ordnungsgemäßen und umsichtigen Betrieb des Abwicklungssystems mit Unwiderruflichkeit; und
(l), die Systemregeln vorgelegt hat, die für den ordnungsgemäßen und umsichtigen Betrieb eines Abwicklungssystems mit Unwiderruflichkeit und systemischem Risiko geeignet sind.
(2) Die Tschechische Nationalbank wird die Genehmigung erteilen, ein Abwicklungssystem mit unwiderruflicher Abwicklung und dem Antragsteller zu betreiben, der
a) eine juristische Person;
b) sie hat ihren Sitz und ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union;
c) es ist berechtigt, ein System zu betreiben, das einem Regelungssystem ähnlich ist, das eine unwiderrufliche Regelung aufweist, in der die Rechtsbeziehungen zwischen den Teilnehmern des Regelungssystems durch das Recht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union geregelt werden; und
d) Systemregeln einreichen, die für den ordnungsgemäßen und umsichtigen Betrieb eines Abwicklungssystems mit Unwiderruflichkeit und systemischem Risiko geeignet sind.
(3) Ein Antrag auf Zulassung zum Betrieb eines Abwicklungssystems mit Unwiderruflichkeit kann nur auf ein vorgeschriebenes Formular gestellt werden, in dem der Antragsteller Nachweise über die Einhaltung der in Absatz 1 oder 2 genannten Bedingungen vorlegt. Das Formblatt und seine Anhänge sind in den Durchführungsvorschriften festgelegt.
(1) Die Tschechische Nationalbank entscheidet über den Antrag auf Bewilligung eines Abwicklungssystems mit Unwiderruflichkeit innerhalb von 6 Monaten nach Eingang.
(2) In der Entscheidung, die Genehmigung für den Betrieb eines Regelungssystems mit Unwiderruflichkeit zu erteilen, wird die Tschechische Nationalbank die Systemregeln billigen.
(3) Die Tschechische Nationalbank kann in der Entscheidung, die Genehmigung für den Betrieb eines Abwicklungssystems mit Unwiderruflichkeit zu erteilen, die Bedingungen festlegen, die der Abwicklungsnetzbetreiber vor Beginn des Geschäfts erfüllen oder bei der Erfüllung seines Geschäfts zu beachten hat.
(4) Der unwiderrufliche Abwicklungsnetzbetreiber teilt der Tschechischen Nationalbank unverzüglich jede Änderung der im Antrag auf Zulassung zum Betrieb des Abwicklungssystems mit Unwiderruflichkeit oder seinen Anhängen genannten Daten mit, auf deren Grundlage die Genehmigung für den Betrieb erteilt wurde.
Informationspflichten des Betreibers und Teilnehmers des Abwicklungssystems mit Invaliditätsausgleich
(1) Der Anlagenbetreiber unterrichtet die Tschechische Nationalbank unverzüglich über:
a) die Handelsfirma oder den Namen oder den Namen und den Nachnamen der Teilnehmer des Abwicklungssystems mit unwiderruflicher Abwicklung, ihres Hauptsitzes, ihres Sitzes oder ihres Wohnsitzes, ihrer Identifikationsnummer, sofern sie ihr Geburtsdatum, ihre Geburt, ihre Geburt, ihren Aufenthaltsort oder ihren Aufenthaltsort und ihre Geburt, ihrer Geburt, ihrer Geburt, ihrer Geburt, ihrer Geburt, ihrer Geburt, ihres Wohnsitzes oder ihrer Wohnstätte sowie der Änderung dieser Daten
b) einen Vorschlag für eine Entscheidung, sie mit oder ohne Liquidation zu kündigen oder zu ändern; er unterrichtet die zuständige Behörde des Abwicklungsnetzbetreibers auch über die Annahme einer solchen Entscheidung mit einer unwiderruflichen Vergleichbarkeit.
(2) Ein Teilnehmer eines Abwicklungssystems mit einer Abwicklungsendite unverzüglich unterrichtet den Abwicklungsnetzbetreiber mit einer Abwicklungsendite der Daten im Rahmen von Absatz 1 Buchstabe a.
(3) Der Verrechnungssystembetreiber mit Unwiderruflichkeit unterrichtet die Verrechnungssystemteilnehmer unverzüglich über die Unwiderruflichkeit des Verrechnungs- und Systembetreibers gemäß § 89 über die Mitteilung gemäß § 90g (4).
(4) Der Abwicklungsnetzbetreiber mit unwiderruflicher Abwicklung sendet der Tschechischen Nationalbank die für die Überwachung ihrer Finanzlage erforderlichen Informationen und Unterlagen, die Ergebnisse ihrer Geschäftsführung und die Erfüllung der Bedingungen für ihre Erfüllung. Die Fristen für die Übermittlung von Informationen und Belegen, Einzelheiten ihrer Inhalte, Form und Übermittlungsmethode sind in den Durchführungsvorschriften festgelegt.
(5) Der Anlagenbetreiber mit unwiderruflicher Abwicklung mit seinem Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist verpflichtet, der Tschechischen Nationalbank die erforderlichen Informationen und Erläuterungen zur Beurteilung der Erfüllung der Geschäftsbedingungen zu übermitteln.
Ein Teilnehmer an einem Abwicklungssystem mit einer unwiderruflichen Abwicklung unterrichtet auf Verlangen die Person, die das rechtliche Interesse bescheinigt, das Abwicklungssystem mit einem unwiderruflichen Abwicklungssystem, an dem sie beteiligt ist und dessen Regeln.
Teilnehmer an einem ausländischen Abwicklungssystem mit einer unwiderruflichen Abwicklungsmöglichkeit, die seinen Sitz oder seinen Sitz in der Tschechischen Republik hat,
a) die Person, die das rechtliche Interesse an diesem System und dessen Regeln bescheinigt, auf Anfrage mitteilen und
b) unverzüglich die Tschechische Nationalbank über ihre Beteiligung an der Regelung, dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, der die Existenz der Regelung der Europäischen Kommission, der Anschrift ihres Sitzes oder Sitzes und der Änderung dieser Tatsache mitgeteilt hat, unterrichtet.
Notifizierungspflichten öffentlicher Machtkörper
Notifizierungspflicht für das Gericht und andere Behörden
Das Gericht oder eine andere öffentliche Behörde, die die Intervention durchgeführt hat, unterrichtet die Tschechische Nationalbank über die Entscheidung des Konkurss oder sonstige Eingriffe einer öffentlichen Behörde gemäß § 88 Abs. 2 gegen einen Teilnehmer an einem Abwicklungssystem mit unwiderruflicher Abwicklung ohne unzulässige Verzögerung. Das Gericht oder eine andere öffentliche Behörde unterrichtet auch die Tschechische Nationalbank, wenn solche Entscheidungen getroffen worden sind oder ähnliche Maßnahmen gegen einen Teilnehmer an einem ausländischen Abwicklungssystem mit unwiderruflicher Abwicklung getroffen haben, das seinen Sitz oder seinen Sitz in der Tschechischen Republik hat.
Meldepflichten der Tschechischen Nationalbank
(1) Die Tschechische Nationalbank teilt der Europäischen Kommission unverzüglich das Bestehen eines Vergleichssystems mit Unwiderruflichkeit mit, dessen Betreiber die Genehmigung erteilt hat, ein Vergleichssystem mit Unwiderruflichkeit zu betreiben. In der Notifizierung gibt die Tschechische Nationalbank dem Abwicklungssystembetreiber unwiderruflich Auskunft. Werden Änderungen an dieser Mitteilung vorgenommen, so unterrichtet die Tschechische Nationalbank die Europäische Kommission unverzüglich. Wurde die Zulassung zum Betrieb des Abwicklungssystems mit Abwicklungsabschluss zurückgenommen, so teilt die Tschechische Nationalbank der Europäischen Kommission unverzüglich nach Abschluss der Abwicklung auf der Grundlage der vor dem Widerruf der Genehmigung eingegangenen Aufträge das Verschwinden des Abwicklungssystems mit.
(2) Die Tschechische Nationalbank kann der Europäischen Kommission das Bestehen eines Wertpapierabwicklungssystems mitteilen, das sie nach einem Recht auf Status und Kompetenz der Tschechischen Nationalbank betreibt, sofern das System die in § 82 Abs. 1 Buchstaben a bis c genannten Bedingungen erfüllt. In der Mitteilung wird die Tschechische Nationalbank angeben, dass sie ein Betreiber dieses Systems ist. Für dieses System und für die Tschechische Nationalbank bei der Erfüllung der Tätigkeiten ihres Betreibers gilt der zweite Satz von Ziffer 87 Absätze 1 und 2, Abschnitte 90a, 90b, § 90c Absatz 1 und Absatz 4 nicht. Die Tschechische Nationalbank zieht die Notifikation nach dem ersten Satz unverzüglich zurück, wenn das System die Bedingungen gemäß § 82 Abs. 1 Buchstaben a, b oder c nicht mehr erfüllt.
(3) Erhält die Tschechische Nationalbank eine Mitteilung gemäß Absatz 90f über einen Teilnehmer an einem ausländischen Abwicklungssystem mit einer unwiderruflichen Abwicklungsmöglichkeit mit Sitz oder Sitz in der Tschechischen Republik, so unterrichtet sie unverzüglich die zuständige Behörde des Mitgliedstaats der Europäischen Union, der der Europäischen Kommission das Bestehen dieses Systems mitgeteilt hat.
(4) Erhält die Tschechische Nationalbank eine Mitteilung gemäß Absatz 90f oder eine ähnliche Mitteilung einer Behörde eines Mitgliedstaats der Europäischen Union über einen Abwicklungsteilnehmer mit Abwicklungsabschluss, so teilt sie dem Abwicklungsabschlussbetreiber unverzüglich mit.
30) Artikel 10 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates.
31) Artikel 2 der Richtlinie 2006 / 48 / EG des Europäischen Parlaments und des Rates, geändert durch die Richtlinien 2007 / 18 / EG und 2010 / 16 / EU der Kommission.
7. In Abschnitt 100 (1) (c) gelten die Worte "wenn die Bestimmungen von Abschnitt 82 (4) bis (8), Abschnitt 83 (7) bis (14), Abschnitt 86 bis 88 sinngemäß gelten" durch die Worte", wenn ein Zentralverwahrer ein Abwicklungssystem mit Unwiderruflichkeit betreibt, gilt es als Betreiber eines Abwicklungssystems mit Unwiderruflichkeit ".
8. in § 135 (1) (j) bis (l):
"(j) der Abwicklungsnetzbetreiber mit Unwiderruflichkeit (§ 90), der sein Sitz in der Tschechischen Republik hat,
(k) ein Abwicklungssystemteilnehmer mit einer Unwiderruflichkeit (Abschnitt 84), der kein Betreiber dieses Systems ist;
(l) ein Teilnehmer an einem ausländischen Siedlungssystem mit einer unwiderruflichen Regelung, die seinen Sitz oder Geschäftsort in der Tschechischen Republik hat (§ 90e), "
9. In Paragraph 138 (1) werden nach dem Wort "System" die Worte "mit Unwiderruflichkeit der Begleichung mit Sitz in der Tschechischen Republik" eingefügt.
10. In Artikel 138 Absatz 2 werden nach dem Wort "System" die Worte "mit Unwiderruflichkeit der Besiedlung mit Sitz in der Tschechischen Republik" eingefügt.
11. In Absatz 145 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 eingefügt:
"(4) Wer von der Zulassung zum Betrieb eines Siedlungssystems mit Unwiderruflichkeit zurückgezogen wurde, teilt den Teilnehmern dieses Siedlungssystems unverzüglich mit. Bis zum Abschluss der Abwicklung auf der Grundlage der vor dem Widerruf der Genehmigung eingegangenen Abwicklungsanweisungen wird sie weiterhin als Betreiber des Abwicklungssystems mit unwiderruflicher Abwicklung betrachtet."
Die Absätze 4 bis 8 werden in den Absätzen 5 bis 9 umnummeriert.
12. In Artikel 158 Absatz 1 Buchstabe c wird das Wort "oder" gestrichen.
13. In Absatz 158 wird der Punkt am Ende des Absatzes 1 durch eine Komma ersetzt und die folgenden Buchstaben e bis i angefügt:
e) die in Absatz 48 oder einer von ihnen festgelegten organisatorischen Anforderungen verletzt;
f) die Informationspflicht nach Absatz 50 nicht einzuhalten;
g) den Teilnehmern eines geregelten Marktes nicht gestatten, ein anderes Abwicklungssystem gemäß Absatz 51 (1) zu wählen;
h) die Einschränkung oder das Verbot der Tschechischen Nationalbank gemäß § 52 verletzt; oder
i) die Verpflichtungen nach Absatz 67 oder Artikel 68 nicht erfüllt.
14.
Verwaltungsangriffe des Betreibers und des Abwicklungssystems Teilnehmer mit Abwicklungsabschluss
(1) Ein Betreiber eines Abwicklungssystems, das unwiderruflich ist, begeht eine Verwaltungsstrafe durch:
a) gegen § 87 Abs. 1 eine Änderung der Systemregeln ohne Zustimmung der Tschechischen Nationalbank veröffentlicht;
b) keine Änderung der in Absatz 90b (4) genannten Daten zu melden; oder
c) die Informationspflicht nach Absatz 90c Absatz 1 nicht erfüllt.
(2) Der in der Tschechischen Republik ansässige Siedlungsnetzbetreiber mit Unwiderruflichkeit der Siedlung begeht eine Verwaltungsstrafe durch:
a) ein Abwicklungssystem mit Unwiderruflichkeit der Abrechnung gegen Absatz 90 (3) betreiben;
b) die Informationspflicht nach Absatz 90c Absatz 3 nicht einhalten, oder
c) die Notifizierungspflicht nach Absatz 145 (4) nicht erfüllt.
(3) Ein Teilnehmer an einem Abwicklungssystem mit unwiderruflicher Abwicklung verpflichtet eine administrative Straftat, indem er eine Informationspflicht nach Artikel 90c Absatz 2 oder Artikel 90d nicht einhält.
Inhalt
ČÁST DRUHÁ
Čl. IV
„ČÁST SEDMÁ
HLAVA I
§ 82
§ 83
§ 84
HLAVA II
§ 85
§ 86
§ 87
§ 88
§ 89
HLAVA III
§ 90
§ 90a
§ 90b
HLAVA IV
§ 90c
§ 90d
§ 90e
HLAVA V
§ 90f
§ 90g
„§ 160
Čl. V
ČÁST TŘETÍ
Čl. VI
„§ 247
„§ 365
ČÁST ČTVRTÁ
Čl. VII
ČÁST PÁTÁ
Čl. VIII
ČÁST ŠESTÁ
Čl. IX
ČÁST SEDMÁ
Čl. X
„§ 38
ČÁST OSMÁ
Čl. XI
ČÁST DEVÁTÁ
Čl. XII
ČÁST DESÁTÁ
Čl. XIII
ČÁST DVANÁCTÁ
Čl. XV
„§ 267b
ČÁST TŘINÁCTÁ
Čl. XVI
„§ 11a
§ 11b
ČÁST ČTRNÁCTÁ
Čl. XVII
ČÁST PATNÁCTÁ
Čl. XVIII
Čl. XIX
ČÁST ŠESTNÁCTÁ
Čl. XX
ČÁST SEDMNÁCTÁ
Čl. XXI
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Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Gesetz Nr. 139 / 2011 Slg., zur Änderung des Gesetzes Nr. 284 / 2009 Slg., zur Zahlung, geändert durch Gesetz Nr. 156 / 2010 Slg., und bestimmte andere Gesetze |
|---|---|
| Art der Vorschrift | - |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 27.05.2011 |
|---|---|
| In Kraft seit | 27.05.2011 |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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