Verordnung des Innenministeriums Nr. 138/1993

Verordnung des Innenministeriums über die Bedingungen für die Veräußerung von kommunalen Behörden durch Überprüfung der Übereinstimmung einer Kopie oder einer Kopie mit dem Instrument und Überprüfung der Echtheit der Unterschrift

Gültig In Kraft seit 15.05.1993
Inhalt
138.
Ordnung
Ministerium für Inneres
vom 29. April 1993
zur Festlegung der Bedingungen für die Genehmigung der kommunalen Behörden, die Übereinstimmung einer Kopie oder einer Kopie mit dem Instrument zu überprüfen und die Echtheit der Unterschrift zu überprüfen
Nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes des tschechischen Nationalrats Nr. 41/1993 Slg. über die Prüfung der Übereinstimmung von Kopien oder Kopien mit dem Instrument und die Überprüfung der Echtheit der Unterschrift durch die kommunalen Behörden und die Ausstellung von Bescheinigungen durch die Behörden der Gemeinden und Bezirksämter:
§ 1
Die Bedingungen, unter denen die kommunalen Behörden, die Hauptstadt Prags und die gebietsunterteilenden gesetzlichen Städte der Gemeinden dieser Städte (nachfolgend als "Beschränkungsstelle" bezeichnet) der Gemeindebehörde, der Gemeindebehörde, der lokalen Behörde im Hauptstadt Prags und der örtlichen Behörde in den gebietsunterteilenen gesetzlichen Städten des Stadtbezirks oder der Gemeindebehörde, die kein Register (nachfolgend als "Gemeinde" bezeichnet) besitzt,
das Bezirksamt prüft, ob
(a) die Person, die die Vision und die Legalität durchführt 1) kennt das Gesetz des tschechischen Nationalrats Nr. 367 / 1990 Coll., über die Gemeinde (Gemeinde), geändert (Vollversion Nr. 410 / 1992 Coll.), das Gesetz des tschechischen Nationalrats Nr. 41 / 1993 Coll., § 2, § 52 bis 61 und § 72 bis 74 des tschechischen Nationalratsgesetzes Nr. 358 / 1992 Coll.
b) materielle technische Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Vision und Legalisierung des entsprechenden amtlichen Raums geschaffen werden; das Mandat wird erteilt unter der Voraussetzung, dass dem Stadtamt ein Verifikationsbuch, ein Stempel mit einer Sicht- und Rechtsetzungsklausel und ein Vordruck von Buchhaltung, Bargeld oder anderen Unterlagen zur Richtigkeit der Erhebung von Verwaltungsgebühren zur Verfügung gestellt werden.
§ 2
Die Prüfung der Kenntnisse der in Artikel 1 Buchstabe a genannten Vorschriften erfolgt durch das Bezirksamt im Interview.
§ 3
Diese Verordnung tritt am 15. Mai 1993 in Kraft.
Minister:
Ruml v. r.
1) Absatz 1 (3) des Gesetzes des tschechischen Nationalrats Nr. 41 / 1993 Slg., über die Prüfung der Übereinstimmung von Kopien oder Kopien mit dem Instrument und über die Überprüfung der Echtheit der Unterschrift durch die kommunalen Behörden und über die Ausstellung von Bescheinigungen durch die Behörden der Gemeinden und Bezirksbehörden.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungVerordnung des Innenministeriums Nr. 138/1993 Slg. über die Einrichtung von Bedingungen für die Veräußerung von kommunalen Behörden durch Überprüfung der Übereinstimmung der Kopie oder Kopie mit dem Instrument und Überprüfung der Echtheit der Unterschrift
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum12.05.1993
In Kraft seit15.05.1993
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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