Dekret Nr. 137 / 2019 Coll.

Dekret zur Änderung des Dekrets Nr. 356 / 2009 Coll., über Informationen in River Information Services

Gültig Ordnung In Kraft seit 19.06.2019
137
ERKLÄRUNG
vom 23. Mai 2019
zur Änderung des Erlasses Nr. 356/2009 Slg., über die in den River Information Services erfassten Informationen
Das Verkehrsministerium sieht gemäß § 52 des Gesetzes Nr. 114 / 1995 Slg., auf Binnenschifffahrt, geändert durch Gesetz Nr. 358 / 1999 Slg., Gesetz Nr. 118 / 2004 Slg., Gesetz Nr. 309 / 2008 Slg., Gesetz Nr. 187 / 2014 Slg. und Gesetz Nr. 135 / 2019 Slg., ("Gesetz") zur Durchführung von § 32a Abs. 1 und 4 Abs.
Čl. I
Verordnung Nr. 356/2009 Slg. über die in den River Information Services erfassten Informationen wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 1 werden die Worte "Dieses Erlass implementiert die einschlägigen europäischen Gemeinschaftsverordnungen (1), (2) und (3) durch die Worte ersetzt" Diese Verordnung führt die einschlägigen Verordnungen der Europäischen Union (1) und (4) durch.
Fußnote 1:
"(1) Richtlinie 2005/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über harmonisierte Flussinformationsdienste (RIS) auf Binnenwasserstraßen in der Gemeinschaft."
2. in Absatz 1 Buchstabe a) wird das Wort "River" durch das Wort "River" ersetzt;
3. In Artikel 1 Buchstabe d werden die Worte „Landteile" nach den Worten „Betreiber" eingefügt.
4. In Artikel 1 wird der Punkt am Ende von Buchstabe d durch ein Komma ersetzt und der folgende Buchstabe e angefügt, einschließlich der Fußnoten 2 und 3:
"(e) die Verwendung von Geräten und Software für:
1. die Position und die Bewegung von Schiffen innerhalb des automatischen Identifizierungssystems Inland gemäß der unmittelbar anwendbaren Verordnung der Europäischen Union zur Anpassung der technischen Spezifikationen für die Positions- und Bewegungssysteme des Segels zu überwachen2) (nachstehend „AIS-Ausrüstung“ genannt) und
2. die Anzeige von elektronischen Navigationskarten und Schiffspositions- und -bewegungsinformationen gemäß der unmittelbar anwendbaren Verordnung der Europäischen Union zur Änderung der technischen Spezifikationen für das elektronische Navigationskarten-Display und das Informationssystem für die Binnenschifffahrt (3) (ECDIS-Ausrüstung).
2) Verordnung (EG) Nr. 415/2007 der Kommission vom 13. März 2007 über technische Spezifikationen für Schiffsverfolgungs- und -verfolgungssysteme gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2005/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über harmonisierte Flussinformationsdienste (RIS) über Binnenwasserstraßen in der Gemeinschaft, geändert.
3) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 909/2013 der Kommission vom 10. September 2013 über die technischen Spezifikationen für die elektronische Navigationskarte und das Informationssystem für die Binnenschifffahrt (Inland ECDIS) gemäß der Richtlinie 2005/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates.
5. in Artikel 2 a) werden die Worte "der Umschlagpunkt, Hafen, Hafen" durch die Worte "der Hafen, Hafen, Transit Point, Defill Point, Anchor Bay" ersetzt.
6. In Abschnitt 2 werden am Ende des Buchstabens a die Worte "wenn das Schiff nicht in einer unvollständigen Reise weitergeht" hinzugefügt.
7. Artikel 2 Buchstabe b:
"(b) am Ende der Reise, der Zeitpunkt der Ankunft
1. der Ort des Entladens, der Hafen, der Hafen, der Hafen, der Umladepunkt, der Beladeplatz, der Liegeplatz, der Ort des Entladens oder der Ort der Lieferung der Ware, es sei denn, das Schiff fährt in der nächsten 8 Stunden in die gleiche Richtung;
2. den Ort, an dem die Reise begann; oder
3. die Lage der Station, des Hafens oder des Hafens, wenn das Schiff, in dem die Fähre betrieben wird, betrieben wird, und dieses Schiff wird nicht für die nächsten 8 Stunden fahren; die Nummern 1 und 2 gelten nicht für das Schiff, in dem die Fähre betrieben wird;
8. In § 2 c Abs. 1 wird das Wort "Transport" durch "Transport" ersetzt (4);
Anmerkung 4:
"4) § 33 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 114 / 1995 Slg., auf Binnenschifffahrt, geändert."
9. Artikel 2 Buchstabe d:
"(d) Geräte für Fern- und Dauerzugriff auf RIS
1. eine Anlage, die eine automatisierte kontinuierliche Übermittlung von Daten an und vom RIS-System über ein öffentliches Datennetz ermöglicht; oder
2. Ausrüstung, durch die Verbindung und Arbeit mit RIS-Diensten oder RIS-Websites, einschließlich Informationen mit eingeschränktem Zugriff, möglich sind;
10. In Artikel 2 Buchstabe g werden die Worte "in dem in den unmittelbar anwendbaren Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften angegebenen Format" durch die Worte "unter der unmittelbar anwendbaren Verordnung der Europäischen Union5" ersetzt.
Anmerkung 5:
"(5) Verordnung (EU) Nr. 164 / 2010 der Kommission vom 25. Januar 2010 über die technischen Spezifikationen für das elektronische Nachrichtensystem für die Binnenschifffahrt gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2005/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über harmonisierte Flussinformationsdienste (RIS) über Binnenwasserstraßen in der Gemeinschaft."
11. In Artikel 3 a) werden die Worte "939.84 (Qualetik)" durch die Worte "949.1 (Kross)" ersetzt.
12. In Artikel 3 Buchstabe a wird das Wort 'Navigation' durch 'Signal' ersetzt.
13.
„§ 4
RIS Informationen
(1) Informationen über die Wasserstraße und über den im RIS-System erfassten Wasserstraßenverkehr enthalten Informationen.
(a) eine elektronische Navigationskarte im Format Inland ECDIS gemäß der unmittelbar anwendbaren Europäischen Union3), einschließlich einer Achse der Wasserstraße, die den Kilometer der Wasserstraße angibt (nachstehend als elektronische Navigationskarte bezeichnet);
b) die Lage der Bestandteile der Wasserstraße und der Gegenstände auf der Wasserstraße gemäß Anhang 1 dieses Erlasses;
c) Beschränkungen für Schiffe oder deren Baugruppen unter Berücksichtigung ihrer Länge, Breite, Zug und Höhe eines Fixpunktes für die Wasserdurchführung;
d) die Lage der Häfen, Häfen, Transporte, Schotten und Liegeplätze;
e) Betriebszeiten für Häfen, Sperrräume und mobile Brücken;
f) Informationen über die geplante Änderung der Betriebszeit von Schleusenräumen und schwimmenden Brücken;
g) Informationen über die geplante Instandhaltung von Wasserstraßen oder deren Komponenten, die voraussichtlich den Navigationsbetrieb stoppen oder einschränken werden;
(h) Informationen über die geplante und tatsächlich durchgeführte Verschlimmerung von Eiszellen;
(i) Kontakte zur Hafenverwaltung, einschließlich der Kontakte zur Berichterstattung und zum Abgang vom Hafen im Sinne einer besonderen Regelung für Hafennavigationsoperationen;
(j) Kontakte zum Dienst von Schloss- und Brückenbetreibern;
(k) die Betriebsregeln der Häfen;
(l) die Einzelheiten der in Anhang 2 dieser Verordnung aufgeführten Wasserbedingungen, einschließlich der Vorausschätzungen der Wasserbedingungen für diese Gewässer;
(m) Einzelheiten der aktuellen Überbrückungshöhe;
(n) Überwachungsaufnahmen von Sperr- und Sperrkameras und
(o) Einzelheiten des Vorgangs des Navigierens durch das Schloss und den Laufzustand des Schlosses.
(2) Informationen über Vorfälle auf den Wasserstraßen im RIS-System enthalten Informationen, die Folgendes sind:
a) Notrufstelle;
b) Zeitpunkt des Vorfalls;
c) eine Beschreibung des Vorfalls;
d) die angenommenen Transportmaßnahmen und Sicherheitsempfehlungen; und
e) die erwartete Dauer des Notfalls.
(3) Informationen über Schiffe und Fracht, die in der RIS befördert werden, enthalten Informationen, die
a) Registrierung von Schiffen;
(b) Schiffspositions- und Bewegungsdaten
1. Ort und Zeit der Abreise,
2. Ort und Zeit des geschätzten Umsatzes des Schiffes;
3. Informationen über die Überquerung der nationalen Grenzen,
4. Ort und Zeit des erwarteten Endes der Reise und Ort und Zeit des Endes der Reise;
5. die angenommene und tatsächliche Passage durch das Schloss, die Brücke und über die nationalen Grenzen; und
6. Position, Geschwindigkeit und Verlauf des von der AIS erfassten und mitgeteilten Schiffes;
c) die Menge und Art der beförderten Ladung;
d) die Eigenschaften der beförderten gefährlichen Güter und
e) die Zahl der Passagiere an Bord.
(4) Informationen über die in RIS erfassten Hafengebühren enthalten Informationen, die
a) eine Übersicht über Hafengebühren, die die Höhe der Hafengebühren und die Liste der Dienstleistungen enthalten; und
b) die Gültigkeit der Liste der Hafengebühren.
14. Artikel 5 wird durch "3" ersetzt.
15.
"Struktur, Form, Inhalt und Art der Übermittlung von Informationen
§ 6
(1) Die vom Betreiber oder Schiffsführer an den RIS-Verwalter übermittelten Informationen umfassen:
a) Ort und Zeit des Beginns der Reise, Ort und Zeit der erwarteten Durchfahrt durch das Schloss, die Brücke und die Überquerung der nationalen Grenze, Ort und Zeit des geschätzten Umsatzes des Schiffes, Ort und Zeit des erwarteten Endes der Reise und die Identifizierung des Schiffes mittels der vor Beginn der Reise übermittelten Identifikationsmarken;
b) Angaben über die beförderte Menge und Art der beförderten Ladung, die Merkmale der beförderten gefährlichen Güter, die Zahl der an Bord befindlichen Passagiere, die nach dem Beginn der Reise spätestens unverzüglich übermittelt werden;
c) Informationen über die Änderung der in den Buchstaben a und b genannten Daten, die nach der Änderung unverzüglich übermittelt wurden;
d) die in Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a, b) Absätze 1, 4 und 5, c) bis e) genannten Informationen, die bei der Überquerung der nationalen Grenzen aus dem Ausland in die Tschechische Republik übermittelt werden,
e) Informationen über die Überschreitung der nationalen Grenzen, die an der Überquerung der nationalen Grenzen von der Tschechischen Republik ins Ausland übermittelt werden;
f) die Zeit und den Ort der Fertigstellung der Reise, die nach Ende der Reise unverzüglich übermittelt wird;
g) Informationen über den Ort und die Beschreibung des Notfalls auf dem Wasserweg, der nach seiner Detektion unverzüglich übermittelt wird, und
(h) Informationen über den Standort von Schiffen, die durch Eintragungszeichen gekennzeichnet sind, die zum Zeitpunkt des Stopps der Reise im Zusammenhang mit der Erreichung des maximal zulässigen Wasserstatus übermittelt werden.
(2) Absatz 1 Buchstabe b bis e gilt nicht für den Betreiber oder Führer des Schiffes, mit dem die Ankunft erfolgt. Absatz 1 Buchstaben b und c gelten nicht für Betreiber eines Schiffes oder eines Führers eines Schiffes, das ein Passagierschiff ohne Kabinen ist, die von einem regelmäßigen Personenkraftverkehr betrieben werden.
(3) Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Informationen enthalten die vom Betreiber oder Kapitän des Schiffes übermittelten Informationen, in denen die Fähre betrieben wird, Informationen über die beförderte Menge und Art der Fracht und die Anzahl der Fluggäste, die spätestens 10 Tage nach Ende der Fahrt übertragen werden. Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Informationen umfassen die RIS-Administratoren Informationen über die Anzahl der Fluggäste, die spätestens 48 Stunden nach Ende der Reise befördert werden.
(4) Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Informationen enthält die vom Kapitän des Schiffes über die AIS-Ausrüstung nach der gesetzlichen Verpflichtung übermittelte Information Angaben über die Position, Geschwindigkeit und den Verlauf des Schiffes, das in Echtzeit über das AIS übermittelt wird.
(5) Die in den Absätzen 1 und 3 genannten Informationen werden vom Betreiber oder dem Schiffsführer telefonisch oder per Funk übermittelt, sofern nichts anderes bestimmt ist. Die in Absatz 1 Buchstaben a bis d und f und Absatz 3 genannten Informationen können auch durch elektronische Mitteilung übermittelt werden, und die in Absatz 1 Buchstaben a bis e, g und h genannten Informationen und Absatz 3 können auch über Fern- und Fernzugriff auf die RIS übertragen werden.
(6) Die in Absatz 1 Buchstaben a bis f und h genannten Informationen werden vom Betreiber oder Führer des mit der AIS-Ausrüstung ausgerüsteten Schiffes auf der Grundlage einer gesetzlichen Verpflichtung nur durch Fern- und Fernzugriff auf die RIS übermittelt. Die in Absatz 1 Buchstaben e, f und h genannten Informationen können auch über das AIS übermittelt werden.
16. Nach Abschnitt 6 werden folgende Abschnitte 6a bis 6d eingefügt:
„§ 6a
(1) Die vom Wasserleitungsleiter an den RIS-Verwalter übermittelten Informationen umfassen:
a) die Betriebszeit von Schleusenräumen und mobilen Brücken, sofern sie vom Wassermeister betrieben werden;
b) Informationen über die geplante Änderung der Betriebszeit von Schloss- und Brückenschlössern, sofern sie vom Waterway Manager betrieben werden;
c) Kontakt mit Schloss- und Brückenbetreibern, sofern sie vom Waterway Manager betrieben werden;
d) Überwachungsaufnahmen von Schleusen- und Brückenkameras, die die Wasserstraße aufnehmen und Raum oder Brückenraum verschließen, sofern der Raum mit solchen Kameras ausgestattet ist;
e) Einzelheiten des Ablaufs des Navigierens durch das Schloss und den Laufzustand des Schlosses, wenn das Schloss mit einer Einrichtung zur Überwachung und automatischen Übertragung ausgestattet ist; die in diesem Punkt genannten Daten sind:
1. Sperrstatus (im Dienst, außer Dienst),
2. die aktuelle Position der Tür (offen, offen, geschlossen, geschlossen),
3. Ebene Ebene im Schloss (oben, unten, steigend, fallend),
4. Lichtsignalsignale;
5. die Höhe des Pegels auf dem Pferd und die Strömung durch das Tierprofil; und
6. meteorologische Informationen (Temperatur, Wind, Sicht)
f) Informationen über die geplante Instandhaltung von Wasserstraßen oder deren Komponenten, die voraussichtlich die Navigationsvorgänge stoppen oder einschränken;
g) Informationen über die Lage und Beschreibung von Zwischenfällen auf der Wasserstraße;
(h) Informationen über die geplante und tatsächlich durchgeführte Verschlimmerung von Eiszellen;
(i) die aktuelle Unterfahrhöhe von Brücken, die mit den entsprechenden Messgeräten ausgerüstet sind, sofern diese vom Wasserleiter verwaltet werden; und
(j) Informationen über den gesicherten Wasserstatus, seine Vorhersagen und die kurzfristige Handhabung von Usti nad Labem.
(2) Die in Absatz 1 Buchstaben a und c genannten Informationen werden spätestens 1 Stunde nach ihrer Erfassung über ein Fern- und Endloszugriffsgerät an das RIS-System, ein Datenfeld oder eine E-Mail übermittelt, die in einer Weise unterzeichnet ist, mit der andere Rechtsvorschriften die Auswirkungen der handschriftlichen Signatur verknüpfen.
(3) Die in Absatz 1 Buchstabe b) b) genannten Informationen werden mindestens 3 Monate vor der geplanten Änderung der Betriebszeit oder der geplanten Instandhaltung der Wasserstraße oder ihrer Komponenten mittels Fern- und Dauerzugriffseinrichtungen an das RIS-System übermittelt.
(4) Die in Absatz 1 Buchstaben d, e, f, i und j genannten Informationen werden über Fern- und Dauerzugangseinrichtungen an RIS unverzüglich übermittelt.
(5) Die in Absatz 1 Buchstaben g und h genannten Informationen werden spätestens 1 Stunde nach ihrer Akquisition per Telefon, Funk oder per Fern- und Fernzugriff auf RIS unverzüglich übermittelt.
§ 6b
Informationen, die vom tschechischen Hydrometeorologischen Institut an den RIS-Administrator durch Fern- und Dauerzugriff auf RIS übermittelt werden, beinhalten Informationen über:
a) die anwendbaren Wasserbedingungen und -flüsse auf dem in Anhang 2 dieses Erlasses aufgeführten Gewässer mit stündlicher Häufigkeit und
b) Vorausschätzungen der in Anhang 2 dieses Erlasses aufgeführten Wasserbestände und Wasserläufe für einen Zeitraum von 48 Stunden; die Vorausschätzung wird täglich um 10.00 Stunden erteilt
§ 6c
(1) Die Informationen, die der Hafenbetreiber dem RIS-Administrator ohne unnötige Verzögerung durch Fern- und Dauerzugriff auf RIS übermittelt, umfassen Informationen über:
a) Hafengebühren und deren Änderung;
b) die Betriebszeit des Hafens und dessen Änderung;
c) Kontakte zur Hafenverwaltung, einschließlich Kontakte zur Meldung von An- und Abreise im Sinne der besonderen Regelung für Hafennavigationsmaßnahmen;
d) die Struktur der im Ankunftsbericht des Hafens enthaltenen Informationen;
e) die Betriebsregeln der Häfen bei der Verarbeitung;
f) die Lage und Beschreibung der Zwischenfälle am Hafen; und
(g) Schiffe gemäß § 2 Buchstabe c, die durch im Hafen befindliche Eintragungszeichen gekennzeichnet sind.
(2) Die Absätze 1 Buchstaben a bis d gelten nicht für Betreiber des Grundstücks eines nicht öffentlich zugänglichen Hafens.
§ 6d
Bei Ausfall einer Fern- und Dauerzugriffsanlage an das RIS-System für mehr als 15 Minuten oder bei der Aufrechterhaltung der RIS können die in den Absätzen 6 (6), 6a (3) und (4), 6b und 6c genannten Informationen per Telefon, Funk oder über ein öffentliches Datennetz übermittelt werden. Der Betreiber des Schiffes, der Kapitän des Schiffes, der Betreiber des Landteils des Hafens, des tschechischen Hydrometeorologischen Instituts und des Waterway Managers übermitteln die Informationen in den Fällen und gemäß dem ersten Satz für einen Zeitraum von höchstens 24 Stunden pro Kalendermonat.
17. Nach Abschnitt 6d wird folgender Abschnitt 6e eingefügt, einschließlich Titel und Fußnote 6.
„§ 6e
Verwendung von AIS und ECDIS
(1) Die ECDIS werden mit der aktuellen Version der in RIS veröffentlichten elektronischen Navigationskarte verwendet. Für maximal 10 Tage nach der Veröffentlichung einer neuen Version der elektronischen Navigationskarte in RIS kann die vorherige Version der elektronischen Navigationskarte verwendet werden.
(2) Die Programmausstattung der ECDIS- und AIS-Ausrüstung muss spätestens drei Monate nach ihrer neuen Version auf die neueste Version aktualisiert werden.
(3) Bei Verwendung der AIS-Ausrüstung sind die aktuellen Daten über das Schiff, dessen Bewegung und Position anzugeben und zu übermitteln:
(a) MMSI;
b) den Namen des im Register eingetragenen Schiffes oder einen ähnlichen Datensatz, der von einem anderen Staat gehalten wird;
c) Rufzeichen des Schiffes,
d) die Art des Schiffes oder der Montage;
e) die Europäische Schiffsidentifikationsnummer (ENI), in der das Schiff zugewiesen wurde;
f) die Gesamtlänge und Breite des Behälters oder der Zusammenstellung von Behältern bis zu einer Genauigkeit von Dezimeten;
g) maximaler statischer Zug des Schiffes oder der Schiffsbaugruppe;
h) zusätzliche Signalisierung eines Schiffes oder einer Schiffsanordnung bei der Beförderung gefährlicher Güter nach dem Recht;
— Position des Schiffes (WGS84);
(j) die Geschwindigkeit des Schiffes im Verhältnis zum Land (SOG);
c) die Position des Schiffes in Bezug auf das Land (COG);
(l) Schiffspositioniergenauigkeit (GNSS / DGNSS);
(m) Datum und Uhrzeit des elektronischen Navigationsgeräts;
(n) die Gesamtzahl der an Bord befindlichen Personen und
(o) den Navigationsstatus des Schiffes.
(4) Bei der Verwendung der AIS-Ausrüstung an Bord eines Schiffes der Staatlichen Navigationsverwaltung müssen die Polizei der Tschechischen Republik und die Gemeindepolizei nicht für die notwendige Zeit die in Absatz 3 genannten Daten übertragen werden, wenn ihr Rundfunk die Erfüllung von Aufgaben nach anderen Rechtsvorschriften verbieten könnte6).
(5) Die in Absatz 3 genannten Daten werden gemäß der europäischen Norm erfasst, in der technische Anforderungen an Binnenschiffe (ES- TRIN 2017 / 1) vom 6. Juli 2017 festgelegt werden. Der in dem vorhergehenden Satz genannte technische Standard wird in einer Weise öffentlich zugänglich gemacht, die Fernzugriff ermöglicht.
6) Zum Beispiel Gesetz Nr. 273 / 2008 Slg., Gesetz über die Polizei der Tschechischen Republik, geändert, Gesetz Nr. 553 / 1991 Slg., auf der Gemeindepolizei, geändert, Gesetz Nr. 114 / 1995 Slg., auf Binnenschifffahrt, geändert.
18. In Anhang 1 Nummer 1 wird das Wort "Navigation " durch das Wort" Signalisierung ersetzt.
19. In Anhang 1 Nummer 12 wird das Wort "Port " durch" Häfen, Häfen, Umladungen" ersetzt.
20. In Anhang 1 Nummer 13 erhält folgende Fassung:
"14. oben und unterirdische Linien und Rohrleitungen über den Wasserweg."
21. In Anhang 2 wird Nummer 1 angefügt: "1.
Die Punkte 1 bis 6 werden zu den Punkten 2 bis 7.
22. In Anhang 2 Nummern 3 und 4 werden die Worte "(nur Wasser) " gestrichen.
23. In Anhang Nr. 2 wird Nummer 5 gestrichen.
Die Punkte 6 und 7 werden zu den Punkten 5 und 6.
Čl. II
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 15. Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft, mit Ausnahme der Bestimmungen von Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, b und c. I Nr. 4 und 17, die 6 Monate nach ihrer Veröffentlichung wirksam werden.
Minister für Verkehr:
JUDr. Kremlin v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungDekret Nr. 137 / 2019 Coll., zur Änderung des Dekrets Nr. 356 / 2009 Coll., über Informationen in den River Information Services
Art der VorschriftOrdnung
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum04.06.2019
In Kraft seit19.06.2019
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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