Regierungsverordnung Nr. 137 / 2015 Coll.

Regierungsvorschriften zu anderen Fällen, in denen eine Person zur vorübergehenden Beschäftigung zugelassen werden kann

Gültig Verordnung In Kraft seit 01.07.2015
137
Regierungsverordnung
vom 8. Juni 2015
über andere Fälle, in denen eine Person zur vorübergehenden Beschäftigung zugelassen werden kann
Die Regierung bestellt die Umsetzung des Gesetzes Nr. 234 / 2014 Coll., über den öffentlichen Dienst:
§ 1
Diese Verordnung führt die betreffende Verordnung der Europäischen Union (1) durch und regelt andere Fälle, in denen angesichts des besonderen Charakters des öffentlichen Dienstes eine Person zum vorübergehenden Dienst zugelassen werden kann.
§ 2
Eine Person kann zur vorübergehenden Beschäftigung zugelassen werden,
a) wenn es erforderlich ist, die vorübergehende Aufgabe des Amtes zu gewährleisten;
b) wenn es erforderlich ist, für einen Beamten, der kürzere Dienstzeiten gewährt wurde, Aufgaben wahrzunehmen oder
c) wenn diese Person auf die Leistung des ausländischen Dienstes abgestellt wird.
§ 3
(1) Eine Person kann für einen Zeitraum, für den die vorübergehende Aufgabe des Amtes, jedoch für einen Zeitraum von höchstens 7 Jahren, in den Dienst gemäß Artikel 2 Buchstabe a aufgenommen werden. Diese Frist kann mit Zustimmung eines Beamten um den Zeitraum verlängert werden, für den die Entlastung einer vorübergehenden Aufgabe des Amtes gewährleistet werden muss.
(2) Für die in Artikel 2 Buchstabe b vorgesehene Leistung kann eine Person zugelassen werden, die die vorgeschriebene Dienstzeit verkürzt.
(3) Eine Person kann für einen Zeitraum von maximal 5 Jahren nach § 2 c in Betrieb genommen werden; Dieser Zeitraum kann mit Zustimmung um maximal 5 Jahre verlängert werden.
§ 4
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2015 in Kraft.
Ministerpräsident:
Sobotka v. r.
Innenminister:
Zucht v. r.
1) Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 über ein Rahmenabkommen über befristete Arbeiten, das von UNICE, CEEP und ETUC abgeschlossen wurde.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungRegierungsverordnung Nr. 137 / 2015 Slg., in anderen Fällen, in denen eine Person zur vorübergehenden Beschäftigung zugelassen werden kann
Art der VorschriftVerordnung
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum16.06.2015
In Kraft seit01.07.2015
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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