Gesetz Nr. 130 / 2008 Coll.
Gesetz zur Änderung des Gesetzes Nr. 455 / 1991 Slg., über Business Business (Trade Act), geändert, und andere verwandte Gesetze
Gültig
Recht
In Kraft seit 01.07.2008
Inhalt
ČÁST PRVNÍ
Čl. I
„§ 17
„ČÁST DRUHÁ
HLAVA I
§ 19
Díl 1
§ 20
§ 21
§ 22
Díl 2
§ 23
§ 24
Díl 3
§ 25
HLAVA II
§ 26
§ 27
„§ 45
„§ 47
§ 48
§ 49
„§ 54
§ 55
„HLAVA II
§ 61
§ 62
§ 63
§ 64
„§ 71
„§ 72
„§ 73a
Čl. II
ČÁST DRUHÁ
Čl. III
Čl. IV
ČÁST TŘETÍ
Čl. V
ČÁST ČTVRTÁ
Čl. VI
Čl. VII
ČÁST PÁTÁ
Čl. VIII
„§ 48
ČÁST SEDMÁ
Čl. X
ČÁST JEDENÁCTÁ
Čl. XIV
„§ 5b
§ 8a
Čl. XV
ČÁST DVANÁCTÁ
Čl. XVI
ČÁST TŘINÁCTÁ
Čl. XVII
ČÁST ČTRNÁCTÁ
Čl. XVIII
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ANHANG
Recht
vom 20. März 2008
zur Änderung des Gesetzes Nr. 455 / 1991 Slg., über Business Business (Trade Act), geändert, und andere verwandte Gesetze
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:
Änderung des Handelsgesetzes
Gesetz Nr. 1 / 2006, Gesetz Nr. 5 / 2006, Gesetz Nr. 6 / 2006, Gesetz Nr. 5 / 2006, Gesetz Nr. 5 / 2006, Gesetz Nr. 6, Nr. 5 / 2006, Gesetz Nr. 6 / 2006
1. In Ziffer 3 Absatz 2 Buchstabe b wird "Bailout" durch "Bailout" ersetzt.
2. in Absatz 3 Buchstabe x, einschließlich Fußnote 23g, wird Folgendes gestrichen:
Die Buchstaben y) bis af) sind als "x) bis" ae zu bezeichnen.
3. In Ziffer 3 Absatz 3 Buchstabe a wird der Text "Vorbereitung von Sozialleistungen nach Sondervorschriften 23p" wie folgt umnumeriert:
4. In Artikel 3 Absatz 3 wird der Punkt am Ende (af) durch eine Komma ersetzt und (ag) durch folgende ersetzt:
"(ag) die Tätigkeit der zugelassenen Personen, die befugt sind, die Erfüllung der beruflichen Kompetenz zu überprüfen, die erforderlich ist, um eine Unterqualifikation nach dem Spezifischen Gesetz 23q zu erhalten",
Fußnote 23q lautet:
"23q) Gesetz Nr. 179 / 2006 Slg., über die Überprüfung und Anerkennung der Ergebnisse der Weiterbildung und über die Änderung bestimmter Gesetze (Gesetz über die Anerkennung der Ergebnisse der Weiterbildung).
5. In Artikel 3 wird am Ende von Absatz 3 folgender Buchstabe a angefügt:
"(ah) Vermietung von Immobilien, Wohnungen und nicht-wohnlichen Räumlichkeiten."
6. Artikel 4 wird gestrichen.
7. Absatz 5 (6) lautet wie folgt:
"(6) Eine natürliche Person, der Asyl oder ergänzender Schutz gewährt wurde und seine Familienangehörigen unter den gleichen Bedingungen wie die tschechische Person handeln können."
Die Fußnote 25 wird gestrichen, einschließlich der Fußnote.
8. In Artikel 5 wird Absatz 7 gestrichen.
9. Absatz 6 (2), einschließlich Fußnote 25a, lautet wie folgt:
"(2) Im Sinne dieses Gesetzes gilt eine Person, die von einem Endurteil verurteilt wurde, nicht als gerecht.
a) für eine absichtlich begangene Straftat, sei es allein oder im Vorfeld anderer Straftaten, und wurde einer bedingungslosen Gefängnisstrafe von mindestens einem Jahr unterworfen; oder
b) für eine Straftat, die vorsätzlich nicht unter Buchstabe a fällt, wenn die Straftat im Zusammenhang mit einem Unternehmen begangen wurde;
wenn er nicht betrachtet wird, als ob er nicht verurteilt wird 25a).
25a) Zum Beispiel § 60, 60a, 70 des Strafrechts.
10.Paragraph 6 (3), einschließlich Fußnote 25b, lautet wie folgt:
"(3) Die Integrität wird durch einen Auszug aus der Aufzeichnung des Strafregisters, der in Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe a oder b genannten Dokumente für ausländische natürliche Personen festgelegt. Das Handelsamt ist berechtigt, einen Auszug aus dem Register der Strafen nach Sondervorschriften 25b zu erhalten. Ein Antrag auf einen Auszug aus dem Strafregister und einen Auszug aus dem Strafregister ist in elektronischer Form zu richten, so dass der Fernzugriff möglich ist.
25b) Gesetz Nr. 269 / 1994 Slg., in der geänderten Fassung.
11. In Artikel 7 werden nach Absatz 3 folgende Absätze 4 und 5 eingefügt:
"(4) Für die Zwecke dieses Gesetzes, wenn Berufserfahrung im Rahmen der beruflichen Kompetenz erforderlich ist, bedeutet es die Ausübung von beruflichen Tätigkeiten, die dem Geschäft oder dem damit verbundenen Geschäft eines Selbständigen im Unternehmen oder in einem verbundenen Unternehmen gehören, durch eine Person, die mit der Verwaltung eines Unternehmens oder einer organisatorischen Komponente eines Unternehmens betraut ist, durch einen Verantwortlichen, die unmittelbar für die Verwaltung einer Tätigkeit zuständig ist, die Gegenstand des Geschäfts ist oder durch eine Person, die in einem gesonderten Arbeitsverhältnis beschäftigt ist, Sektoren, die dieselben oder ähnliche Arbeitspraktiken und -kompetenzen verwenden, gelten als miteinander verbunden.
(5) Ein Bürger der Tschechischen Republik oder ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union kann auch nachweisen, dass er die betreffende Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausübt.
a) für einen Zeitraum von sechs aufeinander folgenden Jahren als Selbständiger oder als Manager darf die Ausübung einer Tätigkeit nicht mehr als 10 Jahre vor der Erklärung des Handels oder der Vorlage eines Antrags auf Erteilung einer Konzession abgeschlossen werden;
b) für drei aufeinanderfolgende Jahre als Selbständiger oder als Anführer, wenn er Nachweise über formale Qualifikationen hält, die von der zuständigen Behörde oder Einrichtung eines Mitgliedstaats vergeben oder anerkannt wurden und mindestens drei Jahre Ausbildung und Ausbildung bescheinigt, die er zur Durchführung der betreffenden Tätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat ausgebildet hat;
c) für einen Zeitraum von 4 aufeinander folgenden Jahren als Selbständiger oder als Anführer, wenn er Nachweise über formale Qualifikationen hält, die von der zuständigen Behörde oder Einrichtung eines Mitgliedstaats vergeben oder anerkannt wurden und mindestens zwei Jahre Ausbildung und Ausbildung bescheinigt, die er zur Durchführung der betreffenden Tätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat ausgebildet wurde;
d) für 3 aufeinanderfolgende Jahre als Selbständiger, wenn er beweist, dass er die betreffende Tätigkeit seit mindestens 5 Jahren in einem Beschäftigungsverhältnis verfolgt hat, darf die Ausübung der Tätigkeit nicht mehr als 10 Jahre vor der Erklärung des Handels oder der Vorlage eines Antrags auf eine Konzession abgeschlossen werden;
e) für einen Zeitraum von fünf aufeinander folgenden Jahren in einer Verwaltungsposition, von der mindestens drei Jahre Berufsfähigkeit für mindestens eine Teilung des Betriebs verantwortlich ist, wenn er Nachweise über formale Qualifikationen hält, die von der zuständigen Behörde oder Einrichtung eines Mitgliedstaats vergeben oder anerkannt wurden und mindestens drei Jahre Ausbildung und Ausbildung bescheinigt, die er zur Durchführung der betreffenden Tätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat ausgebildet wurde;
f) für einen Zeitraum von fünf aufeinander folgenden Jahren als Selbständiger oder als Manager wird die Ausübung der Tätigkeit nicht mehr als 10 Jahre vor der Erklärung des Handels oder der Vorlage eines Antrags auf Erteilung einer Konzession abgeschlossen;
g) für 3 aufeinanderfolgende Jahre als Selbständiger oder als Manager, wenn er beweist, dass er die betreffende Tätigkeit für mindestens 5 Jahre in einem Beschäftigungsverhältnis verfolgt hat, darf die Ausübung der Tätigkeit nicht mehr als 10 Jahre vor der Erklärung des Handels oder der Vorlage eines Lizenzantrags abgeschlossen werden;
(h) für einen Zeitraum von fünf aufeinander folgenden Jahren in einem Beschäftigungsverhältnis, wenn er Nachweise für formale Qualifikationen hält, die von der zuständigen Behörde oder Einrichtung eines Mitgliedstaats vergeben oder anerkannt werden und mindestens drei Jahre der Ausbildung und Ausbildung bescheinigen, die er zur Durchführung der betreffenden Tätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat ausgebildet wurde;
i) für einen Zeitraum von sechs aufeinander folgenden Jahren in einem Beschäftigungsverhältnis, wenn er Nachweise über formale Qualifikationen hält, die von der zuständigen Behörde oder Einrichtung eines Mitgliedstaats vergeben oder anerkannt werden und mindestens zwei Jahre der Ausbildung und Ausbildung bescheinigen, die er zur Durchführung der betreffenden Tätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat ausgebildet wurde;
(j) für 3 aufeinanderfolgende Jahre als Selbständiger oder als Manager darf die Ausübung einer Tätigkeit nicht mehr als 10 Jahre vor der Erklärung des Handels oder der Vorlage eines Antrags auf Erteilung einer Konzession abgeschlossen werden;
(k) für zwei aufeinanderfolgende Jahre als Selbstständiger oder als Anführer, wenn er Nachweise für formale Qualifikationen hält, die von der zuständigen Behörde oder Einrichtung eines Mitgliedstaats vergeben oder anerkannt wurden und die von ihm ausgebildete Ausbildung zur Durchführung der betreffenden Tätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat bescheinigt hat;
(l) für zwei aufeinanderfolgende Jahre als Selbständiger oder in einer Verwaltungskapazität, wenn er beweist, dass er die betreffende Tätigkeit seit mindestens 3 Jahren in einem Beschäftigungsverhältnis verfolgt hat, darf die Ausübung der Tätigkeit nicht mehr als 10 Jahre vor der Erklärung des Handels oder der Vorlage eines Lizenzantrags abgeschlossen werden; oder
(m) für einen Zeitraum von drei aufeinander folgenden Jahren in einem Beschäftigungsverhältnis, wenn er Nachweise für formale Qualifikationen hält, die von der zuständigen Behörde oder Einrichtung eines Mitgliedstaats vergeben oder anerkannt werden und die Ausbildung, die er ausgebildet wurde, zur Durchführung der betreffenden Tätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat bescheinigt;
sofern Artikel 21 Absatz 2 die in Anhang 1 dieses Gesetzes aufgeführten Handwerksbetriebe oder die in Anhang 2 oder 3 genannten Einzel- oder Lizenzgeschäfte vorsieht; bei der Beurteilung der Zuständigkeit gilt das Recht auf Anerkennung von Berufsqualifikationen (25c).
25c) Gesetz Nr. 18/2004 Slg. über die Anerkennung beruflicher Qualifikationen und anderer Kompetenzen von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und zur Änderung bestimmter Gesetze (Gesetz über die Anerkennung beruflicher Qualifikationen), geändert.
Absatz 4 wird zu Absatz 6.
Die Fußnote 25c wird mit der Fußnote 25d umnummeriert, einschließlich der Fußnote.
12. In Artikel 7 Absatz 6 werden die Worte "die gemäß Artikel 73a Absatz 2 erlassene Regierungsverordnung" durch die Worte "Anhang 5 zu diesem Gesetz" ersetzt, und die Worte "diese Verordnung sieht 25a vor" werden durch die Worte "sie sind in diesem Anhang aufgeführt" ersetzt und nach dem ersten Satz die Worte "Sondergesetze zur Festlegung der beruflichen Kompetenz natürlicher Personen für die Ausübung eines bestimmten Handels" eingefügt.
13. Artikel 7a wird gestrichen.
14. Absatz 8 (2) lautet:
"(2) Die Lebensgrundlage kann nicht von einer natürlichen oder juristischen Person für einen Zeitraum von 3 Jahren von der juristischen Behörde des Beschlusses zur Ablehnung des Insolvenzantrags ausgeübt werden, da das Eigentum des Schuldners nicht ausreicht, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken. Darüber hinaus kann eine natürliche oder juristische Person das Recht auf Handlung für einen Zeitraum von 3 Jahren von der juristischen Behörde des Beschlusses, den Konkurs zu kündigen, nicht ausüben, weil die Vermögenswerte des Schuldners nicht ausreichen, um die Gläubiger zu befriedigen. Wurde der Konkurs aus einem anderen Grund aufgehoben, so wird das Hindernis für die Ausübung des in Absatz 1 genannten Unternehmens durch die Entscheidung zur Aufhebung des Konkurss aufgehoben. Die Geschäftsstelle kann das im ersten oder zweiten Satz genannte Hindernis aufheben, wenn der Schuldner nachweisen kann, dass die Bedingungen für die ordnungsgemäße Ausübung der Geschäftstätigkeit und für die ordnungsgemäße Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen erfüllt sind."
15. Absatz 8 (5) lautet:
"(5) Eine natürliche Person, die von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde wegen des Verbots einer Tätigkeit, die sich auf die Ausübung eines Unternehmens in einer Zweigniederlassung oder einer verbundenen Zweigniederlassung bezieht, einer Strafe oder Strafe unterworfen worden ist (§ 7 Absatz 4), darf dieses Unternehmen nicht für die Dauer dieses Verbots betreiben. Im Falle des freien Handels darf diese Person für die Dauer dieses Verbots keine Freihandelstätigkeiten ausüben, die einer Strafe oder Strafe unterliegen; die Durchführung anderer entgeltlicher Tätigkeiten bleibt unberührt."
16. In Artikel 8 wird Absatz 6 angefügt:
"(6) Ein Unternehmer, dessen Handelslizenz gemäß § 58 Abs. 2 bis (4) widerrufen wurde, darf nicht tätig werden. Ein Unternehmer kann eine Berichtstätigkeit erklären oder eine Konzession in einer Zweigniederlassung oder einer verbundenen Zweigniederlassung beantragen, die nicht früher als drei Jahre nach der rechtlichen Behörde des Beschlusses über die Widerrufsbelebung der Betriebserlaubnis erfolgt; Dies gilt nicht, wenn die Handelslizenz gemäß § 58 Abs. 3 letzter Satz widerrufen wird. Ein Antrag auf Erteilung einer Konzession in einem anderen Bereich kann vom Unternehmer frühestens ein Jahr nach der Rechtskraft der Entscheidung zur Aufhebung der Geschäftslizenz gestellt werden."
17. In Artikel 10 Absatz 1 wird im einleitenden Teil der Vorschrift "Absatz 8" durch "Absatz 5" ersetzt.
18. in § 10 Abs. 1 a), "§ 47 Abs. 6 Satz 2 und § 47 Abs. 7" ersetzt durch "§ 47 Abs. 5 Satz 2 und § 47 Abs. 6".
19. Absatz 10 (3) lautet:
"(3) Businessman beweist seine Geschäftslizenz
a) einen Auszug aus dem Handelsregister mit den Angaben gemäß Artikel 60 Absatz 4 Buchstabe a, b) oder c) (nachfolgend als Auszug bezeichnet)
b) bis zur Ausgabe des Auszugs durch eine Kopie der Erklärung mit Beweisen für den Dienst an der Handelsstelle, einschließlich durch eine Kontaktstelle der öffentlichen Verwaltung (28c) oder durch eine endgültige Entscheidung über die Erteilung der Konzession.
Fußnote 28c erhält folgende Fassung:
"28c) § 8a des Gesetzes Nr. 365 / 2000 Coll., über Informationssysteme der öffentlichen Verwaltung und über die Änderung bestimmter anderer Gesetze."
20. Absatz 10 (4) und (5), einschließlich Fußnote 28, lautet:
"(4) Das Handelsamt bestätigt die Einhaltung der Bedingungen für die Ausübung des Handels, indem es fremde natürliche Personen, die nicht Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind, oder die Gründer oder gegebenenfalls die Behörden oder Personen, die befugt sind, für die Eintragung einer tschechischen juristischen Person in einem Handelsregister zu beantragen, ausgibt, wenn festgestellt wird, dass eine juristische Person oder ausländische juristische Personen gegründet worden ist; ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Handelsregisters des Handelsregisters
(5) Die in Absatz 4 genannten Personen sind berechtigt, an dem Tag, an dem sie in ein Handelsregister oder ähnliches eingetragen sind, zu handeln. Wenn sie innerhalb von 90 Tagen nach Eingang des Extrakts keinen Antrag auf Eintragung stellen oder der Antrag nicht erfüllt ist, entscheidet die Geschäftsstelle, dass der Anmelder die Bedingungen für die Errichtung der Handelsgenehmigung nicht erfüllt hat.
28) § 62 des Handelsgesetzbuches.
21. In Absatz 10 werden die Absätze 6 bis 8 gestrichen.
Die Absätze 9 und 10 werden zu den Absätzen 6 und 7.
22. Absatz 10 (7) wird gestrichen.
23. In Ziffer 11 (1) wird der dritte Satz gestrichen und das Wort "zwei " durch das Wort" vier ersetzt".
24. Artikel 11 Absatz 4 Buchstaben a und b wird gestrichen.
25. In § 11 Abs. 5 werden die Worte "Kompetenz nach § 45" gestrichen, die Sätze des zweiten und dritten werden durch die Worte "Wenn der Verantwortliche selbst das Amt benachrichtigt, das er dem Unternehmer vor der Kündigung seiner Aufgaben schriftlich mitgeteilt hat." Die Worte "30 Tage nach" werden durch die Worte "Datum" ersetzt, und die Worte "wenn der Händler das Handelsbüro vor Ablauf dieser Frist nicht unterrichtet hat" werden gestrichen.
26. In Ziffer 11 (7) werden die Worte "vollständig gemäß § 50 " gestrichen, die Sätze des vierten und fünften Satzes durch die Worte ersetzt" Wenn ein Vertreter selbst feststellt, dass er den Unternehmer vor der Kündigung seiner Aufgaben schriftlich informiert hat.'; die Worte "der 30. Tag nach "werden durch die Worte ersetzt" das Datum" und die Worte "das Handelsbüro eines anderen Vertreters hat nicht genehmigt, bevor der Ablauf dieser Frist 's gelöscht werden.
27. In Artikel 11 Absatz 8 werden die Worte "Unternehmenszulassung ausgesetzt" durch die Worte "Geschäftsbetrieb ausgesetzt" ersetzt.
28. In Artikel 13 Absatz 4 werden die Worte "die zuletzt für den Verstorbenen vor Ort zuständig waren (§ 45 Abs. 1, § 50 Abs. 1) gestrichen und der zweite Satz durch die Worte ersetzt" Das Handelsamt nimmt diese Personen im Handelsregister auf und stellt für sie einen Auszug aus, der besagt, dass in diesem Fall die Handelslizenz für einen begrenzten Zeitraum von 6 Monaten ab Ende des Nachfolgeverfahrens gültig ist; diese Tatsache erscheint auch im Auszug."
29. In Ziffer 14 werden die Worte "oder" durch eine Mitteilung ersetzt, die nach den Wörtern "zu einem Partner", den Worten" oder durch die Trennung des Unternehmens eingefügt wird, nachdem die Worte "kann der Nachfolger" eingefügt werden, die Worte, die noch nicht die entsprechende Handelsberechtigung haben, durch die Worte "oder den Erwerb von Rechtsbefugnissen durch eine Entscheidung ersetzt werden, die die Eintragung des Unternehmens durch die Trennung Nr. 6 erlaubt".
30. Artikel 16 wird gestrichen, einschließlich des Titels.
31.
(1) Eine Einrichtung für die Zwecke dieses Gesetzes ist der Bereich, in dem das Geschäft durchgeführt wird. Ein automatisches oder ähnliches Gerät zum Verkauf von Waren oder Dienstleistungen (nachfolgend "automatisch" genannt) und ein mobiles Unternehmen wird als Betrieb angesehen.
(2) Die mobile Einrichtung ist eine Einrichtung, die berichtenswert ist und nicht mehr als drei Monate an einem Ort liegt.
(3) Die Ernährung kann in mehreren Betrieben betrieben werden, in denen der Unternehmer ein Eigentumsrecht oder eine Nutzung hat. Auf Ersuchen der Geschäftsstelle demonstriert der Unternehmer das Eigentums- oder Nutzungsrecht an den Räumlichkeiten oder Räumen der Niederlassung; Dies gilt nicht für mobile Anlagen und Automaten. Für mobile Betriebe muss der Unternehmer auf Antrag der Handelsstelle die Legitimität des Standorts der Niederlassung demonstrieren. Wenn sich die Einrichtung in der Wohnung befindet und der Unternehmer nicht der Eigentümer der Wohnung ist, kann sie nur mit Zustimmung des Eigentümers in das Geschäft eingreifen. Der Unternehmer unterrichtet die Geschäftsstelle vor Beginn und Beendigung des Unternehmens in der Niederlassung; Dies gilt nicht für den Beginn des Unternehmens in einer Einrichtung, die in der in § 45 Abs. 2 g und § 45 Abs. 3 f) oder in der in § 50 genannten Lizenzanmeldung sowie für Automaten und Mobilanlagen angegeben ist. Die in Absatz 5 genannten Informationen werden vom Händler in der Mitteilung übermittelt.
(4) Der Unternehmer stellt sicher, dass die Einrichtung nach den besonderen Rechtsvorschriften29b für Unternehmen geeignet ist und ordnungsgemäß identifiziert wird. Für jede Einrichtung ist die für die Arbeitsweise der Einrichtung verantwortliche Person zu bestellen; Das gilt nicht für Automaten.
(5) In der in Absatz 3 genannten Notifizierung weist der Unternehmer Folgendes auf:
(a) Name oder Name oder Nachname;
b) eine Identifikationsnummer, falls zugeordnet,
c) eingeschriebenes Büro oder ein ständiger Wohnsitz oder gegebenenfalls ein Geschäftsort; ausländische Person, die Anschrift des Wohnsitzes in der Tschechischen Republik, sofern dies gestattet ist, und der Standort des organisatorischen Bestandteils des Unternehmens in der Tschechischen Republik, sofern festgestellt,
d) die Anschrift der Niederlassung und des Gegenstands des Unternehmens in dieser Einrichtung, im Falle des Unternehmens, der freien Tätigkeit;
e) Zeitpunkt des Beginns (Terminierung) des Unternehmens in der Einrichtung.
(6) Die Handelsstelle, die die in Absatz 3 genannte Notifizierung erhält, tritt in das Handelsregister ein und unterrichtet den Unternehmer über die vorgenommene Eintragung.
(7) Die Einrichtung muss von außen dauerhaft und sichtbar durch eine Handelsfirma oder durch den Namen oder den Namen und den Nachnamen des Unternehmers und seiner Identifikationsnummer gekennzeichnet sein, wenn sie zugewiesen ist. Der mobile Betrieb und das automatische Gerät sind auch mit einer Angabe des Sitzes oder des Sitzes oder der Anschrift zu kennzeichnen, an der sich der Organisationsanteil der ausländischen Person befindet.
(8) Eine Einrichtung, die für den Verkauf von Waren oder Dienstleistungen an Verbraucher 29c bestimmt ist, muss auch von außen dauerhaft und sichtbar gekennzeichnet sein.
a) Name und Nachname der für den Betrieb des Betriebs verantwortlichen Person mit Ausnahme von automatischen Maschinen;
b) Zeitpunkt des Verkaufs oder des Verkaufs, der beabsichtigt ist, mit dem Verbraucher in Kontakt zu treten, in Abwesenheit eines mobilen Betriebs oder einer Maschine;
c) Kategorien und Klassen von Unterkünften, die eine Übergangsunterkunft bieten.
(9) Bei der Schließung des in Absatz 8 genannten Betriebs weist der Unternehmer, sofern nicht ernsthafte Gründe dafür vorliegen, vorab an einem geeigneten und sichtbaren Ort, dem Beginn und dem Ende der Schließung, mit Ausnahme von mobilen Einrichtungen und Automaten auf.
(10) Ein Unternehmer kann Waren verkaufen oder Dienstleistungen erbringen, wenn der Verkauf von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen keine Konzession durch von dem Verbraucher betriebene Automaten erfordert. Der Verkauf von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen durch Automaten darf nicht zulassen, dass bestimmte Warentypen von Personen erworben werden, die durch besondere Rechtsvorschriften geschützt sind29e).
29b) Zum Beispiel Gesetz Nr. 183 / 2006 Slg., über Territorial Planning and Construction Regulations (Construction Act).
29c) Gesetz Nr. 634 / 1992 Slg., zum Verbraucherschutz, geändert.
29e) Zum Beispiel Gesetz Nr. 79/2005 Slg. über Maßnahmen zum Schutz vor Schäden durch Tabakerzeugnisse, Alkohol und andere süchtig machende Stoffe und zur Änderung der damit zusammenhängenden Gesetze.
Die Fußnoten 29e und 29f werden als Fußnoten 29f und 29g umnummeriert, einschließlich Verweisungen auf diese Fußnoten.
32. Der zweite Teil, einschließlich der Überschriften und Fußnoten 30, 30a, 31 und 31a, lautet wie folgt:
Art des Lebens
Leben melden
Berichterstattung:
a) den Handwerksbetrieb, sofern die in den Absätzen 21 und 22 genannte fachliche Kompetenz eine Voraussetzung für die Ausübung des Handels ist;
b) in Verbindung stehende Geschäfte, sofern die in Anhang 2 dieses Gesetzes aufgeführte fachliche Kompetenz eine Voraussetzung für die Ausübung des Geschäfts ist, sofern nichts anderes bestimmt ist,
c) freier Handel, für den berufliche Kompetenz nicht als Voraussetzung für die Ausübung des Handels angegeben wird.
Handwerk
Warenzeichen sind die in Anhang 1 dieses Gesetzes aufgeführten.
Fachkompetenz
(1) Die fachliche Kompetenz des Handwerks wird anhand von Nachweisen nachgewiesen:
(a) die ordnungsgemäße Fertigstellung des Sekundarbereichs mit einer Liste 30) im betreffenden Bildungsbereich;
b) eine ordnungsgemäße Absolvierung des Sekundarbereichs mit einer Abschlussprüfung (31) im betreffenden Bildungsbereich oder mit Ausbildungsfächern im betreffenden Bereich;
c) die ordnungsgemäße Fertigstellung der Hochschulausbildung31) im betreffenden Bildungsbereich;
d) den ordnungsgemäßen Abschluss der Hochschulbildung31a) im relevanten Bereich der Studienprogramme und Studien; oder
e) Anerkennung von Berufsqualifikationen, die von der Anerkennungsstelle nach dem Recht auf Anerkennung von Berufsqualifikationen 25c ausgestellt wurden;
(f) Prüfung oder Anerkennung der Vollqualifikation, die für das betreffende Feld nach dem Gesetz über die Anerkennung der Ergebnisse der Weiterbildung23q erreicht wurde.
(2) Ein Bürger der Tschechischen Republik oder eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union kann auch eine berufliche Kompetenz nachweisen
a) für die in Anhang 1 Teil A dieses Gesetzes aufgeführten Geschäfte, die in Artikel 7 Absatz 5 Buchstabe b, c oder e genannten Dokumente;
b) für die in Anhang 1 Teil B aufgeführten Geschäfte, die in Artikel 7 Absatz 5 Buchstaben b, c, f oder h genannten Dokumente;
c) für die in Anhang 1 Teil C aufgeführten Geschäfte, die in Artikel 7 Absatz 5 Buchstaben j, k, l oder m genannten Dokumente.
Dokumente, die eine fachliche Kompetenz nach Abschnitt 21 belegen, können durch Nachweise ersetzt werden:
(a) die ordnungsgemäße Fertigstellung des Sekundarbereichs mit einer Liste 30) im verwandten Bildungsbereich und die Nachweise für die Leistung der einjährigen Erfahrung auf dem Gebiet;
b) eine ordnungsgemäße Absolvierung des Sekundarbereichs mit einer Abschlussprüfung (31) in einem verwandten Bildungsbereich und Nachweis der Leistung einer einjährigen Erfahrung auf dem Gebiet;
c) die ordnungsgemäße Fertigstellung der Hochschulausbildung31) im verwandten Bildungsbereich und die Nachweise für die Leistung der einjährigen Erfahrung auf dem Gebiet;
d) den ordnungsgemäßen Abschluss der Hochschulbildung31a) in dem relevanten verwandten Bereich der Studienprogramme und Studien;
e) den ordnungsgemäßen Abschluss der Umschulung 30a) für die betreffende Tätigkeit, die von einem nach spezifischen Rechtsvorschriften akkreditierten Betrieb oder von einem vom Ministerium für Bildung, Jugend und Sport akkreditierten Betrieb oder von dem Ministerium ausgestellt wird, in dessen Zuständigkeit der Sektor, in dem das Unternehmen durchgeführt wird, und durch Nachweise eines Jahres Erfahrung in diesem Bereich; oder
(f) sechs Jahre Erfahrung in diesem Bereich.
Lebensstil
Die in Anhang 2 dieses Gesetzes aufgeführten Arten von Lebensbedingungen sind in Anhang 2 aufgeführt.
Fachkompetenz
(1) Die fachliche Kompetenz des gebundenen Handels ist in Anhang 2 dieses Gesetzes festgelegt oder unterliegt den in diesem Anhang genannten spezifischen Rechtsvorschriften.
(2) Ein Bürger der Tschechischen Republik oder eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union kann durch Nachweis der Anerkennung von Berufsqualifikationen, die von einer Anerkennungsstelle nach dem Recht auf Anerkennung von Berufsqualifikationen ausgestellt wurden, eine berufliche Kompetenz nachweisen.
Effort kostenlos
(1) Die freie Existenzgrundlage ist ein Handel, der die Ausübung von Tätigkeiten berechtigt, für die das Gesetz nicht die Demonstration von beruflicher oder anderer Kompetenz erfordert. Allgemeine Bedingungen müssen erfüllt werden, um eine Freihandelslizenz zu erhalten (§ 6 Abs. 1).
(2) Die freie Lebensgrundlage und der Umfang der Tätigkeiten des freien Handels sind in Anhang 4 dieses Gesetzes aufgeführt.
Lebt Konzession
Die lizenzierten Tätigkeiten sind die in Anhang 3 dieses Gesetzes aufgeführten.
Fachliche Kompetenz und Geschäftsbedingungen
(1) Die fachliche Kompetenz des lizenzierten Handels ist in Anhang 3 dieses Gesetzes festgelegt oder unterliegt den in diesem Anhang aufgeführten spezifischen Rechtsvorschriften.
(2) Ein Bürger der Tschechischen Republik oder eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union kann durch Nachweis der Anerkennung von Berufsqualifikationen, die von einer Anerkennungsstelle nach dem Recht auf Anerkennung von Berufsqualifikationen ausgestellt wurden, eine berufliche Kompetenz nachweisen.
(3) Das Handelsamt bestimmt oder ändert die Geschäftsbedingungen auf der Grundlage dieses Gesetzes oder auf der Grundlage spezifischer Rechtsvorschriften.
30) Zum Beispiel Gesetz Nr. 29 / 1984 Slg., über das System der Grundschulen, Sekundärschulen und Hochschulschulen (Bildungsgesetz), geändert, Dekret des Ministeriums für Bildung der Tschechischen Republik Nr. 31 / 1987 Slg., zur Beendigung der Sekundärschulen und zur Beendigung der Ausbildung in Sondersprachen, Dekret des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport der Tschechischen Republik Slg.
30a) Dekret Nr. 21/1991 Slg. über die näheren Bedingungen für die Wiederqualifizierung von Arbeitnehmern und Arbeitnehmern, geändert durch Dekret Nr. 324/1992 Slg. Dekret Nr. 524/2004 Slg., über die Akkreditierung von Geräten für die Wiederqualifizierung von Arbeitnehmern und Arbeitnehmern.
31) Zum Beispiel Gesetz Nr. 29 / 1984 Slg., geändert, Gesetz Nr. 561 / 2004 Slg., geändert.
31a) Artikel 45, 46 und 98 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 111/1998 Slg., über die Hochschulbildung und über die Änderung und Ergänzung anderer Gesetze (Gesetz über Hochschulbildung), geändert.
33.Paragraph 28 (1) lautet wie folgt:
"(1) Der Geltungsbereich der Handelslizenz (nachfolgend als Lizenzumfang bezeichnet) wird unter Berücksichtigung der Bestimmungen dieses Teils nach dem in dem Auszug angegebenen Gegenstand der Geschäftstätigkeit bewertet. Das kommerzielle Recht auf Ausübung des Geschäfts berechtigt die in Anhang 4 dieses Gesetzes aufgeführten Tätigkeiten frei."
34. in Absatz 31 Absatz 2 werden die Worte "für die Zwecke des Dienstes von Dokumenten gemäß Absatz 16" gestrichen.
35. In Artikel 31 (12) wird der zweite Satz gestrichen, und die Worte "das Leben ist unterbrochen" werden durch die Worte "das Geschäft ist unterbrochen".
36. in Absatz 31 (14):
"(14) Auf der Grundlage der in den Absätzen 12 und 13 genannten Notifizierung registriert das Markenamt diese Tatsachen und unterrichtet den Unternehmer über die vorgenommene Eintragung."
37. in Absatz 31 werden die Absätze 15 und 16 gestrichen.
Die Absätze 17 bis 21 werden zu den Absätzen 15 bis 19.
Artikel 38 (33) wird gestrichen.
39. In § 34 Abs. 1 wird "Einzelhandel oder Großhandel" durch gewerbliche Tätigkeiten ersetzt".
40. in § 34 Abs. 1 werden die Worte "auf Antrag" am Ende des Texts von Buchstabe c angefügt.
Inhalt
ČÁST PRVNÍ
Čl. I
„§ 17
„ČÁST DRUHÁ
HLAVA I
§ 19
Díl 1
§ 20
§ 21
§ 22
Díl 2
§ 23
§ 24
Díl 3
§ 25
HLAVA II
§ 26
§ 27
„§ 45
„§ 47
§ 48
§ 49
„§ 54
§ 55
„HLAVA II
§ 61
§ 62
§ 63
§ 64
„§ 71
„§ 72
„§ 73a
Čl. II
ČÁST DRUHÁ
Čl. III
Čl. IV
ČÁST TŘETÍ
Čl. V
ČÁST ČTVRTÁ
Čl. VI
Čl. VII
ČÁST PÁTÁ
Čl. VIII
„§ 48
ČÁST SEDMÁ
Čl. X
ČÁST JEDENÁCTÁ
Čl. XIV
„§ 5b
§ 8a
Čl. XV
ČÁST DVANÁCTÁ
Čl. XVI
ČÁST TŘINÁCTÁ
Čl. XVII
ČÁST ČTRNÁCTÁ
Čl. XVIII
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Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Gesetz Nr. 130 / 2008 Slg., zur Änderung des Gesetzes Nr. 455 / 1991 Slg., über Business Enterprise (Trade Act), geändert, und andere verwandte Gesetze |
|---|---|
| Art der Vorschrift | Recht |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 17.04.2008 |
|---|---|
| In Kraft seit | 01.07.2008 |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Rechtsgebiete:
Zollrecht
Steuern
Verkehr
Edelmetalle und Edelsteine
Finanzen
Finanzkontrolle
Informationen, Daten, Daten
Kultur
Zivilrecht
Zivilrecht substantiell
Handelsrecht
Handelsregister
Gebühren
Arbeitsrecht
Industrielle Rechte
Selbstverwaltung
Verwaltungsvergehen
Verwaltungsrecht
Verwaltungsverfahren
Regierung
Strafrecht
Strafrecht
Verfassungsrecht
Wissenschaft und Forschung
Menschenrechte
Gesundheit
Unternehmen
Förderfähigkeit für die Ausübung bestimmter Berufe (Aktivitäten)
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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