Mitteilung des Finanzministeriums Nr. 128 / 2013 Coll.

Mitteilung des Finanzministeriums zur Bestimmung der Emissionsbedingungen für die Sparanleihe der Tschechischen Republik, 2013-2018, FIX%

Gültig Kommunikation
Textfassungen: 27.05.2013
ANHANG
Kommunikation
Finanzministerium
vom 13. Mai 2013
Bestimmung der Emissionsbedingungen für die Sparanleihe der Tschechischen Republik, 2013-2018, FIX%
Das Finanzministerium (nachfolgend "das Ministerium") stellt Staatsanleihen in dem Umfang aus, der durch ein Sonderrecht vorgesehen ist, und bestimmt ihre Emissionsbedingungen gemäß § 26 des Gesetzes Nr. 190/2004 Slg., zu Anleihen, in der geänderten Fassung (nachstehend " das Gesetz über Anleihen"). Diese Emissionsbedingungen definieren die Rechte und Pflichten der Emittenten und Schuldverschreibungen sowie Informationen über die Anleihenausgabe und die Notwendigkeit der Sparanleihe von Coupons der Tschechischen Republik, 2013-2018, FIX% (nachfolgend "Anleihen- oder"Anleihen" genannt).
1. Basisbeschreibung der Anleihen:
Ausstellung: Tschechische Republik - Finanzministerium
Name: Sparkassenanleihe der Tschechischen Republik, 2013- 2018, FIX%
Kurzbezeichnung: SSD-K CR, FIX%, 18
Seriennummer ausgeben: 81.
Nennwert: 1 CZK (mit Worten: eine Krone Tschechisch)
Emissionsrate: 100% (in Worten: 100%) des Nennwerts
Form der Anleihe: Trägersicherheit
Debt-Formular: Buch-Versicherung
Art der Anleihe: Staatsanleihe
Währung, in der Anleihen genannt werden: Tschechische Krone (CZK)
Datum des Beginns der Anmeldefrist: 13.5.2013
Datum des Ablaufs der Anmeldefrist: 12.6.2017
Datum: 12.6.2013
Datum des Fälligkeitsdatums: 12. Juni 2018
Zinserträge
první výnosové období
od 12. 6. 2013 do 12. 6. 2014
ve výši 0,50 % p. a.
druhé výnosové období
od 12. 6. 2014 do 12. 6. 2015
ve výši 1,00 % p. a.
třetí výnosové období
od 12. 6. 2015 do 12. 6. 2016
ve výši 3,00 % p. a.
čtvrté výnosové období
od 12. 6. 2016 do 12. 6. 2017
ve výši 4,00 % p.a.
páté výnosové období
od 12. 6. 2017 do 12. 6. 2018
ve výši 6,00 % p.a.
Besteuerung der Anleiherendite: nach tschechischem Recht
Isin: Cz0001004014
2. Die Anleihen werden auf der Grundlage besonderer Gesetze im Sinne von § 25 Abs. 2 des Anleihegesetzes ausgegeben. Die Emission von Anleihen wird vom Ministerium garantiert.
3. Die Anleihen gehören dem Inhaber, werden in einer Buchhandlungsform ausgegeben und in einem separaten Register aufgenommen, das er gemäß den Bestimmungen des § 35 Abs. 1 Buchstabe d des Gesetzes Nr. 218/2000 Slg. über die Haushaltsregeln und zur Änderung bestimmter damit zusammenhängender Gesetze (Haushaltsregeln) in der vom Ministerium geänderten Fassung (nachfolgend "die Aufzeichnungen des Ministeriums") hält.
4. Anleihen können nur abonniert werden von:
a) eine natürliche Person;
b) eine Zivilgesellschaft oder eine Zugehörigkeitsgesellschaft;
c) Gewerkschaft oder Arbeitgeberorganisationen;
d) die Stiftung oder die Stiftung;
e) eine Gemeinschaft von allgemeinem Interesse;
f) die Gebäudekammer oder Berufsorganisation;
(g) eine vom Ministerium, der Region, der Gemeinde oder der Gemeindevereinigung im Sinne des § 124 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 561 / 2004 Slg., über Vorschule, Primar-, Sekundar-, Hochschul- und sonstige Bildung (das Bildungsgesetz), in der geänderten Fassung,
h) Wirtschaftskammer der Tschechischen Republik oder Agrarkammer der Tschechischen Republik, gegründet durch Gesetz Nr. 301 / 1992 Slg., über die Wirtschaftskammer der Tschechischen Republik und die Agrarkammer der Tschechischen Republik, geändert,
(i) eine öffentliche Universität im Sinne des Gesetzes Nr. 111/1998 Slg., über Hochschuleinrichtungen und zur Änderung und Ergänzung anderer Gesetze (Aktien über die Hochschulbildung), geändert,
j) eine öffentliche Forschungseinrichtung im Sinne des Gesetzes Nr. 341/2005 Slg. über öffentliche Forschungseinrichtungen in der geänderten Fassung,
k) Tschechisches Fernsehen, gegründet durch Gesetz Nr. 483 / 1991 Slg., über Tschechisches Fernsehen, geändert, Tschechisches Radio, gegründet durch Gesetz Nr. 484 / 1991 Slg., über Tschechisches Radio, geändert, oder Tschechisches Pressebüro, gegründet durch Gesetz Nr. 517 / 1992 Slg., über Tschechisches Presseamt, geändert,
(l) Allgemeine Krankenversicherungsgesellschaft der Tschechischen Republik, gegründet durch Gesetz Nr. 551 / 1991 Slg., über die Allgemeine Krankenversicherungsgesellschaft der Tschechischen Republik, geändert, oder in der Abteilung, Zweigniederlassung, Wirtschaft und andere Krankenversicherungsunternehmen gemäß Gesetz Nr. 280 / 1992 Slg., über die Abteilung, Zweigstelle, Unternehmen und andere Krankenversicherungsgesellschaften in der geänderten Fassung,
(m) den lokalen Behörden und den höheren lokalen Behörden der Tschechischen Republik oder der Hauptstadt Prags,
n) freiwillige Vereinigung von Gemeinden, die im Sinne des Gesetzes Nr. 128 / 2000 Coll., über Gemeinde (Gemeinde), in der geänderten Fassung gegründet wurden,
o) Vereinigung der Städte und Gemeinden der Tschechischen Republik, Vereinigung der lokalen Regierung der Tschechischen Republik oder Vereinigung der Regionen der Tschechischen Republik,
(p) die Vereinigung der Eigentümer von Einheiten im Sinne des Gesetzes Nr. 72 / 1994 Coll., die bestimmte gemeinsame Eigentumsverhältnisse mit Gebäuden und bestimmte Eigentumsverhältnisse mit Wohnungen und nicht ansässigen Räumlichkeiten regelt und bestimmte Gesetze (das Wohngesetz) in der geänderten Fassung ergänzt,
oder
b) eine ausländische juristische Person, die eine ähnliche Tätigkeit wie eine der unter den Buchstaben b bis f genannten Personen ausübt;
(nachstehend als "der Teilnehmer "oder" die Teilnehmer" bezeichnet).
5. Das Ministerium beabsichtigt nicht, die Zulassung von Anleihen zum Handel an einem europäischen geregelten Markt oder an einem multilateralen Handelsplatz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union zu beantragen. Der Handel von Anleihen an diesen Übertragungspunkten ist ausgeschlossen.
6. Der erwartete nominale Gesamtwert der Anleiheemission beträgt 5 000 000 CZK (d.h. fünf Milliarden tschechische Kronen). Die Schuldverschreibungen können nach § 7 des Schuldverschreibungsgesetzes in weniger als dem erwarteten Nennwert der Schuldverschreibung ausgegeben werden. Der mögliche Umfang des Anstiegs der Anleihen-Ausgabe beträgt 50 000 000 CZK (d. h. 50 Milliarden CZK).
7. Die Debt-Ausgaben können innerhalb der Anmeldefrist in aufeinanderfolgenden Raten (in Tranchen) ausgegeben werden.
8. Die Anleihen werden vom Emittenten für das Abonnement in der Tschechischen Republik in Form eines öffentlichen Angebots angeboten. Die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Abschreibung von Anleihen werden vom Ministerium und den mit diesen Tätigkeiten betrauten Personen ("Distributoren") erbracht. Händler zum Zeitpunkt der Bestimmung dieser Emissionsbedingungen sind Česká spořitelna, a.s., Czechoslovak Commercial Bank, a. s., und Komerční banka, a.s. Anleihen werden auch in ausgewählten Zweigen der Tschechischen Post, s.p. Die aktuelle Liste der Händler und einzelnen Vertriebsstellen wird auf der Website des Ministeriums veröffentlicht.
9. Die unter Nummer 4 dieser Emissionsbedingungen genannten Abonnenten stellen über einen Verteiler einen Antrag auf Abo von Anleihen an die betreffende Tranche. Ein Teilnehmer kann über eine Anmeldung für ein Anleiheabonnement von mindestens 1 000 Einheiten abonnieren (d.h.: 1 000). Die Abonnenten bescheinigen bei der Beantragung eines Anleiheabonnements an den Verteiler, dass sie den unter Nummer 4 genannten Personen gehören. Der Anleiheabonnementpreis ist der Gesamtnennwert von Anleihen, die von einem Teilnehmer abonniert werden, multipliziert mit deren Emissionsrate. Der Abonnent ist verpflichtet, den Preis des Anleiheabonnements innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Ablauf der Abozeit der jeweiligen Tranche zu zahlen. Zum Zeitpunkt der Zahlung des Abopreises durch den Abonnenten an das Konto des Verteilers wird der Abo-Antrag verbindlich und kann vom Abonnenten nicht storniert werden. Ab dem Zeitpunkt der Zahlung des Anleiheabonnementspreises bis zum Zeitpunkt der Ausgabe der betreffenden Anleihetranche wird dieser Betrag nicht entlohnt. Nach dem Datum des Endes der Abo-Periode der jeweiligen Anleihe-Ausgabe-Tranche können die Anleihen der jeweiligen Tranche nicht abonniert werden. Wird der erwartete Nominalwert der Anleiheemission gemäß Nummer 6 dieser Emissionsbedingungen erreicht oder überschritten, so kann das Ministerium beschließen, die Anzahl der Einheiten der gezeichneten Anleihen nach den Anträgen auf Abo von Anleihen zu verringern, die bis zum Ende der Aboperiode der jeweiligen Tranche der Anleiheemission eingereicht wurden. Die unbefriedigenden oder teilweise zufriedenen Abonnenten werden den von ihnen gezahlten Preis für das Abo von Anleihen, die nicht unverzüglich über eine Barüberweisung an das Zahlungskonto, aus dem die Gelder in das Konto des Verteilers oder das im Antrag auf Abo von Anleihen bei der Zahlung des Barabonnementspreises angegebene Zahlungskonto eingelegt wurden, zurückerstattet.
10. Die Abo-Periode der ersten Tranche der Anleihe-Emission endet am 31. Mai 2013 oder zu einem vom Emittenten zu bestimmenden Zeitpunkt, je nachdem, welches Datum früher ist.
11. Der Emittent kann beschließen, weitere Tranchen der Emission von Anleihen nach der ersten Tranche gemäß Nummer 10 dieser Emissionsbedingungen auszugeben und das Datum des Beginns und des Endes der Abolaufzeit der betreffenden nachfolgenden Tranche festzulegen. Die Mitteilung über weitere Tranchen wird auf der Website des Ministeriums veröffentlicht.
12. Ein Antrag auf Übertragung von Anleihen ist über einen Verteiler einzureichen. Anleihen werden ohne Abrechnung übertragen. Die Übertragung von Anleihen ist gemäß § 26 Abs. 6 des Anleihegesetzes begrenzt. Die Übertragung von Anleihen ist nur zwischen den unter Nummer 4 dieser Emissionsbedingungen genannten Personen zulässig. Die Person, an die die Anleihen übertragen werden, bescheinigt bei der Beantragung der Übertragung der Anleihen an den Verteiler glaubwürdig, dass sie den in Nummer 4 genannten Personen gehören. Die Übertragbarkeit von Anleihen ist nach dem 12. Mai 2018 ausgeschlossen.
(13) Die Rendite der Anleihe (nachfolgend "Ausbeute" oder "Ausbeute") wird mit einem festen Zinssatz des Betrags bestimmt, der für jede Renditeperiode ansteigt und nach Nummer 1 dieser Emissionsbedingungen bestimmt wird. Die Einnahmen werden ab dem 12. Juni 2014 einmal jährlich gezahlt. Der Gesamtbetrag der an den Schuldner gezahlten Anleihen der Schuldner wird nach Steuern, die mit einem bestimmten Steuersatz auf die Quellensteuer erhoben werden, auf einen Pfennig gerundet. Ist das Zahlungsdatum der Erlöse nicht der Arbeitstag, so erfolgt die Zahlung der Erlöse am ersten folgenden Arbeitstag ohne Anspruch auf die Erlöse für diese Entziehung.
14. Der Erlös wird von der Person, die die Anleihen am 12. Mai ab 2014 hält, immer eingegangen. Die Erlöse für die erste Renditeperiode ab dem Tag der Ausgabe bis zum 12. Juni 2014 werden von der Person, die die Anleihen am 12. Mai 2014 hält, erhalten.
15. Die Berechnung der Rückgabe und der proportionalen Rückgabe basiert auf der tatsächlichen Anzahl der Kalendertage pro Jahr und der tatsächlichen Anzahl der Tage in der betreffenden Ertragsperiode. Der Erlösszeitraum ist der in Nummer 1 dieser Emissionsbedingungen genannte maßgebliche Ertragszeitraum. Die proportionale Rendite wird ab dem Tag der Emission in den Preis der Anleihe aufgenommen und wird als die Rendite multipliziert mit dem Anteil der tatsächlichen Anzahl der Tage ab Beginn der betreffenden Renditeperiode bis zum Zeitpunkt der Berechnung der proportionalen Rendite und der tatsächlichen Anzahl der Tage der betreffenden Rendite berechnet. Der Gesamtbetrag der proportionalen Rendite bei allen Schuldverschreibungen der Schuldverschreibungen dieser Schuldverschreibung wird auf den nächsten Cent zur Berechnung der proportionalen Rendite gerundet.
16. Die Trennung des Anspruchs auf Ausbeute von der Bindung ist ausgeschlossen.
17. Der Emittent hat keinen Anspruch auf vorzeitige Rückzahlung der vor seinem Fälligkeitstermin ausgegebenen Schuldverschreibungen, es sei denn, er gilt für eine vorzeitige Rückzahlung durch den Schuldverschreibungsinhaber gemäß Nummer 18 dieser Emissionsbedingungen. Das Ministerium ist berechtigt, Anleihen zu schreiben, wenn sie zunächst im Eigentumskonto des Emittenten im Register des Ministeriums im Sinne von Artikel 15 Absatz 4 des Anleihegesetzes ausgegeben werden und Anleihen vor ihrem fälligen Zeitpunkt erwerben. Die vom Emittenten vor ihrem Fälligkeitstermin erworbenen Eigenanleihen werden nicht gelöscht, sofern der Emittent nichts anderes beschließt.
18. Der Schuldner ist berechtigt, das Ministerium über einen Vertreiber zu bitten, den Nominalwert aller oder eines Teils der von ihm gehaltenen Schuldverschreibungen vor ihrem Fälligkeitstermin (nachstehend „Anforderung der vorzeitigen Rückzahlung“ genannt) nach folgendem Zeitplan zurückzuzahlen:
Datum prvního možného podání žádosti o předčasné splaceníDatum posledního možného podání žádosti o předčasné splaceníDatum předčasného splacení
1. 4. 201430. 4. 201412. 6. 2014
1. 7. 201431. 7. 201412. 9. 2014
1. 10. 201431. 10. 201412. 12. 2014
2. 1. 201530. 1. 201512. 3. 2015
1. 4. 201530. 4. 201512. 6. 2015
1. 7. 201531. 7. 201514. 9. 2015
1. 10. 201530. 10. 201514. 12. 2015
4. 1. 201629. 1. 201614. 3. 2016
1. 4. 201629. 4. 201613. 6. 2016
1. 7. 201629. 7. 201612. 9. 2016
3. 10. 201631. 10. 201612. 12. 2016
2. 1. 201731. 1. 201713. 3. 2017
3. 4. 201728. 4. 201712. 6. 2017
3. 7. 201731. 7. 201712. 9. 2017
2. 10. 201731. 10. 201712. 12. 2017
Der Schuldner hat Anspruch auf die angemessene proportionale Rückzahlung für den Zeitraum vom Beginn der betreffenden Ertragsperiode bis zum vorzeitigen Rückzahlungsdatum. Die proportionale Rendite für den Zeitraum vom Beginn der betreffenden Rendite bis zum Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung wird nach Steuern, die mit einem bestimmten Steuersatz erhoben werden, gezahlt, und der Nennwert der betreffenden Schuldverschreibungen wird an die Person gezahlt, die die Schuldverschreibungen am ersten Arbeitstag nach dem maßgeblichen Zeitpunkt des letzten möglichen Antrags auf vorzeitige Rückzahlung hält. Ein Antrag auf vorzeitige Rückzahlung wird vom Schuldner über einen Vertreiber gestellt. Ab dem Zeitpunkt des Antrags auf vorzeitige Rückzahlung dürfen Anleihen in der Anzahl der Einheiten, in denen der Antrag auf vorzeitige Rückzahlung gestellt wurde, nicht übertragen werden. Zu einem vorzeitigen Rückzahlungstermin kann ein Schuldner eine vorzeitige Rückzahlung von mindestens 1 000 Einheiten (d. h. 1 000) auf eine vorzeitige Rückzahlung beantragen. Liegt die Anzahl der Aktien im Eigentumskonto des Eigentümers unter 1 000 (d. h.: 1 000), so kann der Inhaber der Anleihe eine vorzeitige Rückzahlung seiner eigenen Anleihen in Höhe von weniger als 1 000 (d. h.: 1 000) beantragen, wenn er die vorzeitige Rückzahlung aller im Register des Ministeriums eingetragenen Aktien an dem Vermögenskonto beantragt. Zu einem vorzeitigen Rückzahlungstermin kann ein Schuldner eine vorzeitige Rückzahlung von 100 % (d.h. hundert Prozent) seiner eigenen Anleihen bis einschließlich 500 000 (d.h. fünfhunderttausend) und bis einschließlich 50 % (d.h. fünfzig Prozent) seiner eigenen Anleihen über 500 000 (d.h. fünfhunderttausend) beantragen. Anleihen durch vorzeitige Rückzahlung werden gleichzeitig mit dem Rückgaberecht des Eigentümers eingestellt. Die Beträge, die dem Nominalwert der Anleihen des Eigentümers und dem entsprechenden Pro-Rata-Einkommen nach Steuern entsprechen, die auf Dauer mit einem Sondersteuersatz erhoben werden, werden dem Eigentümer der Anleihen bei vorzeitiger Rückzahlung durch eine unwirksame Übertragung auf ein in Landeswährung im Heimatland gehaltenes und im Eigentumskonto des Inhabers der Anleihen im Register des Ministeriums eingetragenes Zahlungskonto gezahlt. Ist das Datum der vorzeitigen Rückzahlung nicht der Arbeitstag, so werden diese Zahlungen am ersten folgenden Arbeitstag ohne Anspruch auf Zahlung der Erlöse für diese Rückzahlung geleistet. Jede Änderung des Zahlungskontos wird vom Schuldner über den Verteiler mitgeteilt. Der Gesamtbetrag der Pro-Rata-Rückgabe auf die Anzahl der Anleihen, in denen ein Antrag auf vorzeitige Rückzahlung an den Inhaber der Anleihen für den Zeitraum ab Beginn der betreffenden Renditeperiode bis zum Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung gestellt wurde, wird auf den nächsten Cent nach Steuern gerundet.
19. Schuldverschreibungen werden am 12. Juni 2018 zum Nominalwert zurückgezahlt, es sei denn, der Schuldverschreibungsinhaber gilt für eine vorzeitige Rückzahlung gemäß Nummer 18 dieser Emissionsbedingungen oder wenn der Inhaber einen Antrag auf Neuinvestition im Nominalwert aller oder des relevanten Teils der Schuldverschreibungen, die von ihm gehalten werden, gemäß Nummer 21 dieser Emissionsbedingungen (nachstehend „Anforderung zur Anleiherückzahlung“). Dieses Datum schließt das Interesse an Anleihen ab. Der Emittent hat im Sinne von Artikel 17 des Anleiherechts entschieden, dass das Recht auf Rückzahlung von Anleihen für die Person ist, die berechtigt ist, die mit den Anleihen verbundenen Rechte am 12. Mai 2018 auszuüben. Der Nennwert aller Inhaberanleihen wird zusammen mit der Zahlung der letzten Rendite an die Person, die die Anleihen am 12. Mai 2018 hält, zurückgezahlt. Ist das Datum der Rückzahlung des Nominalwerts der Anleihen und die Zahlung der letzten Rendite kein Arbeitstag, so werden diese Zahlungen am ersten folgenden Arbeitstag ohne Anspruch auf Zahlung des Renditens für diese Störung geleistet.
20. Der Emittent verpflichtet sich, die Zahlung der Erlöse und die Rückzahlung des Nennwerts der Anleihen an seine Eigentümer unter diesen Emissionsbedingungen sicherzustellen. Die Zentralverwahrer, a.s., die Tschechische Nationalbank und das Ministerium sind daran beteiligt, die Rückzahlung der Anleihe und die Zahlung der Erlöse sicherzustellen. Die im Rahmen des Sondersteuersatzes erhobenen Einnahmen nach Steuern werden durch Barüberweisung an ein in Landeswährung in Landeswährung gehaltenes und im Vermögenskonto des Inhabers der Anleihen im Register des Ministeriums ausgewiesenes Zahlungskonto gezahlt. In gleicher Weise wird der Nominalwert der Anleihen auch zurückgezahlt, wenn der Schuldner keinen Antrag auf Neuinvestition von Anleihen unter Nummer 21 dieser Emissionsbedingungen stellt. Jede Änderung des Zahlungskontos wird vom Schuldner dem Ministerium über den Verteiler mitgeteilt.
21. Ein Schuldner ist berechtigt, eine Neuinvestition von Schuldverschreibungen durch einen Vertreiber zu beantragen, um den Nennwert aller oder eines Teils der Schuldverschreibungen, die er besitzt, neu zu investieren. In einem solchen Fall wird der Inhaber der Anleihen nicht durch eine unwirksame Übertragung auf das Zahlungskonto gemäß Nummer 20 dieser Geschäftsbedingungen zurückgezahlt, sondern wird in dem erforderlichen Betrag in den zuvor vom Ministerium bestimmten Staatsanleihen reinvestiert. Der Antrag auf Neuinvestitionen von Anleihen kann nicht in den Nominalwert von Anleihen, die durch die Rechte Dritter, insbesondere Darlehen, belastet werden, oder in den Nominalwert von Anleihen, für die die Aussetzung der Ausübung des Veräußerungsrechtes des Eigentümers in das Register des Ministeriums eingetragen wird, reinvestiert werden. Die Meldung des Datums, ab dem ein Antrag auf Neuinvestition von Anleihen gestellt werden kann, sowie von Staatsanleihen, in denen der Nominalwert der Anleihen reinvestiert werden kann, wird im Voraus auf der Website des Ministeriums veröffentlicht. Ein Schuldner kann über einen Antrag auf Neuinvestitionen von Anleihen eine Neuinvestition des Nominalwerts der von ihm gehaltenen Anleihen in Staatsanleihen beantragen, die vom Finanzministerium von mindestens 1 000 Einheiten (d. h.: 1 000) bestimmt sind. Eine Neuinvestition des Nennwerts aller oder eines Teils der von ihm gehaltenen Anleihen wird vom Ministerium verlangt, indem ein Antrag auf Neuinvestition der Anleihen durch einen Händler gestellt wird. Der letzte Tag für die Einreichung eines Antrags auf Reinvestition von Anleihen ist der 11. Mai 2018.
22. Für alle im Register des Ministeriums eingetragenen Staatsschulden des im Register des Ministeriums eingetragenen Eigentümers werden nur ein Zahlungskonto für die Zwecke der Einkommenszahlung, der Rückzahlung von Anleihen vor ihrem Fälligkeitsdatum und der Rückzahlung des Nennwerts von Anleihen eingetragen. Alle im ersten Satz genannten Zahlungen werden an ein im Register des Ministeriums eingetragenes Zahlungskonto zwei Arbeitstage vor dem Tag der Ausführung der betreffenden Zahlung geleistet.
23. Die valide Bewertung der finanziellen Kapazität (Rating) der langfristigen Crown-Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt der Bestimmung dieser Emissionsbedingungen durch Standard & Poor's ist auf AA-Ebene, Moody's auf A1-Ebene und Fitch Rating auf AA-Ebene.
24. Anleihen sind direkte, bedingungslose und unvorhergesehene Verbindlichkeiten der Tschechischen Republik, die auf der gleichen Ebene mit allen anderen bestehenden und zukünftigen direkten, bedingungslosen und unvorhergesehenen Verbindlichkeiten der Tschechischen Republik sind.
25. Alle Rechte, die mit Anleihen verbunden sind, werden gemäß § 42 des Anleihegesetzes um einen Zeitraum von 10 Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zum ersten Mal ausgeübt werden konnten, begrenzt.
26. Diese Emissionsbedingungen werden vom Ministerium in der Sammlung der Gesetze bekannt gegeben. Die Mitteilung an die Öffentlichkeit über diese Anleihen wird auf der Website des Ministeriums veröffentlicht.
27. Die Betriebsregeln der Aufzeichnungen des Ministeriums werden in der geänderten Fassung auf der Website des Ministeriums veröffentlicht und sind für alle Inhaber von Anleihen und Verteilern sowie für alle Personen, die an der Rückzahlung von Anleihen und der Zahlung von Einnahmen beteiligt sind, verbindlich.
28. Das Ministerium behält sich das Recht vor, alle Handlungen im Zusammenhang mit der Verwaltung der Aufzeichnungen des Ministeriums, dem Abo von Anleihen, der vorzeitigen Rückzahlung von Anleihen, der Neuinvestition des Nominalwerts von Anleihen, Einträgen in den Aufzeichnungen des Ministeriums, Änderungen der Daten und anderer damit zusammenhängender Tätigkeiten im Sinne der Betriebsordnung des Ministeriums durchzuführen.
29. Diese Emissionsbedingungen können in Fremdsprachen übersetzt werden. Wenn es einen Konflikt zwischen verschiedenen Sprachversionen von Emissionsbedingungen gibt, wird die tschechische Version entscheidend sein.
Minister:
Ing. Kalousek v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungMitteilung des Finanzministeriums Nr. 128 / 2013 Coll. zur Bestimmung der Emissionsbedingungen für die Sparanleihe der Tschechischen Republik, 2013-2018, FIX%
Art der VorschriftKommunikation
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum27.05.2013
In Kraft seit-
In Kraft bis-
Status Gültig
Rechtsgebiete: Wertpapiere Finanzen
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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