Gesetz Nr. 118 / 2020 Coll.

Gesetz zur Änderung des Gesetzes Nr. 219 / 2000 Slg., über die Vermögenswerte der Tschechischen Republik und ihre Darstellung in den Rechtsbeziehungen, geändert, und Gesetz Nr. 82 / 1998 Slg., über die Haftung für Schäden, die bei der Ausübung der öffentlichen Gewalt durch Entscheidung oder durch Missstände verursacht werden, in der geänderten Fassung

Gültig In Kraft seit 01.04.2020
SCHLUSSFOLGERUNGEN
DIE RECHT
vom 3. März 2020
zur Änderung des Gesetzes Nr. 219/2000 Slg. über die Vermögenswerte der Tschechischen Republik und ihre Darstellung in den Rechtsbeziehungen, geändert, und Gesetz Nr. 82/1998 Slg., über die Haftung für Schäden, die bei der Ausübung öffentlicher Gewalt durch Entscheidung oder durch Missstände verursacht werden, in der geänderten Fassung
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:

ČÁST PRVNÍ

Änderung des Gesetzes über die Vermögenswerte der Tschechischen Republik und seine Präsentation in den Rechtsbeziehungen
Čl. I
Gesetz Nr. 5 / 2011, Gesetz Nr. 5 / 2011, Gesetz Nr. 5 / 2011, Gesetz Nr. 5 / 2011, Gesetz Nr. 5 / 2011, Gesetz Nr. 5 / 2011, Gesetz Nr. 5 / 2011, Gesetz Nr. 5 / 2011, Gesetz Nr. 5 / 2011, Gesetz Nr. 5 / 2011, Gesetz Nr. 5 / 2011, Gesetz Nr. 5 / 2011, Gesetz Nr. 5 / 2011.
1. In Artikel 6 wird der aktuelle Text Absatz 1 und die folgenden Absätze 2 bis 6 angefügt:
"(2) Für die Zwecke seiner Beteiligung an Rechtsbeziehungen mit anderen Personen wird die Rechtspersönlichkeit und Autonomie des Staates zwischen den verschiedenen organisatorischen Elementen aufgeteilt, die nach diesem Recht oder nach spezifischen Rechtsvorschriften für die Ausübung der Rechte und Pflichten des Staates in diesen Rechtsbeziehungen relevant sind und Rechnungseinheiten sind.
(3) Die in Absatz 2 genannten organisatorischen Bestandteile sind unabhängig und unabhängig von der Rechtspersönlichkeit und Kompetenz des Staates in ihren Rechtsbeziehungen.
(4) Betreffen die Rechtsverhältnisse gleichzeitig die in Absatz 2 genannten unterschiedlichen Organisationselemente, so erfüllt jeder von ihnen die Rechtspersönlichkeit und die Zuständigkeit des Staates, soweit er dafür zuständig ist.
(5) Die Absätze 2 bis 4 gelten sinngemäß für die Rechtsbeziehungen zwischen den Organisationskomponenten untereinander. In diesen Fällen wird das Rechtsverhalten der Organisationseinheiten durch die Bestimmungen von Absatz 19 Absatz 1 geregelt.
(6) Bei Verfahren vor Gerichten und anderen Organen handelt es sich bei den Organisationsorganen um den Staat als einzelne Teilnehmer (96). Erscheint in Verfahren vor Gerichten und anderen Behörden eine Reihe von organisatorischen Elementen im gleichen Fall als Staat, so handeln sie im Verfahren nach ihrer verfahrensrechtlichen Rolle und in unabhängiger Weise, soweit sie für sie zuständig sind.
96) § 19 des Gesetzes Nr. 99 / 1963 Slg., Zivilgesetzbuch, geändert.
2. In Absatz 46 wird der erste Satz aus der Fußnote 65 gestrichen und der zweite Satz durch folgende ersetzt: "Die Haftung des Staates für Schäden, die bei der Ausübung öffentlicher Gewalt durch eine Entscheidung oder Missstände verursacht werden, unterliegt einem gesonderten Gesetz 65); Dies gilt jedoch unbeschadet der Bedingungen der staatlichen Vertretung in den Rechtsbeziehungen nach diesem Recht. Im Falle einer Rückzahlung nach einem Gesetz über die Haftung für Schäden, die bei der Ausübung öffentlicher Gewalt durch eine Entscheidung oder durch Missstände verursacht werden, gilt Absatz 47 (4) sinngemäß.
3. In Artikel 47 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Die Organisationskomponente beurteilt im Falle eines Schadens an dem Vermögen, mit dem sie verantwortlich ist, unverzüglich den Anspruch auf Entschädigung gegen die gemäß Absatz 2 verantwortliche Person und nimmt sie auf."

ČÁST DRUHÁ

Änderung des Gesetzes über die Haftung für Schäden bei der Durchsetzung öffentlicher Gewalt durch Entscheidung oder durch Missstände
Čl. II
Gesetz Nr. 82 / 1998 Slg., über die Haftung für Schäden, die bei der Ausübung der öffentlichen Gewalt durch Entscheidung oder falsches offizielles Verfahren verursacht werden, und zur Änderung von Gesetz Nr. 358 / 1992 Slg., über Notare und ihre Tätigkeiten (nichtariale Ordnung), geändert durch Gesetz Nr. 120 / 2001 Slg., Gesetz Nr. 234 / 2002 Slg., Gesetz Nr. 539 / 2004 Sl., Gesetz Nr., Nr.
1. In Artikel 6 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 eingefügt:
"(3) Wurde ein zweiter und dritter Satz von Artikel 13 Absatz 1 nach dem Missstandsverfahren geschädigt und das anschließende Verwaltungs- und Gerichtsverfahren insgesamt zum Zwecke der Schadenskompensation bewertet, so handelt der Staat als zuständige Behörde im Zuständigkeitsbereich des Verwaltungssektors, in dem das Verwaltungsverfahren durchgeführt wurde."
Die Absätze 3 bis 6 werden in den Absätzen 4 bis 7 umnummeriert.
2. In Artikel 6 Absatz 4 werden die Worte "oder 3" nach den Wörtern" Absatz 2 eingefügt.
3. In Artikel 6 Absatz 7 wird "5 " durch" 6" ersetzt.
4. In Absatz 14 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Ist es für die Beurteilung eines Schadensersatzanspruchs erforderlich, den Umständen Rechnung zu tragen, auf die das Amt oder eine andere öffentliche Behörde, die in seinen Tätigkeiten nicht zuständig ist, Zugang hat, so übermittelt diese Behörde oder andere öffentliche Behörde der zuständigen Behörde die erforderlichen Synergien; Dies gilt sinngemäß für das Gerichtsverfahren.
5. In Absatz 18 wird folgender Absatz 7 angefügt:
"(7) Die Verpflichtung zur Bereitstellung der erforderlichen Synergien gemäß Absatz 14 (4) gilt sinngemäß für die Beurteilung des Rechts auf Rückzahlung.
Čl. III
Übergangsbestimmungen
Das Gesetz Nr. 82/1998 Slg., das vor Inkrafttreten dieses Gesetzes wirksam ist, gilt für Klagen auf Schadensersatzansprüche, die durch eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitete rechtswidrige Entscheidung oder Missstände verursacht wurden; die Verpflichtung, die erforderlichen Synergien gemäß den Bestimmungen der §§ 14 und 18 des Gesetzes Nr. 82/1998 Slg. zu erbringen, ist ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes wirksam;

ČÁST TŘETÍ

FINANZIERUNG
Čl. IV
Dieses Gesetz wird am ersten Tag des Kalendermonats nach seiner Veröffentlichung wirksam.
Vondracek v. r.
Zeman v. r.
Babiš v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz Nr. 118 / 2020 Slg., zur Änderung des Gesetzes Nr. 219 / 2000 Slg., über die Vermögenswerte der Tschechischen Republik und ihre Darstellung in den Rechtsbeziehungen, in der geänderten Fassung, und Gesetz Nr. 82 / 1998 Slg., über die Haftung für Schäden, die bei der Ausübung öffentlicher Gewalt durch Entscheidung oder Missstände verursacht werden, in der geänderten Fassung
Art der Vorschrift-
Autor-
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Verkündungsdatum24.03.2020
In Kraft seit01.04.2020
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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