Dekret Nr. 115 / 2013 Coll.

Verordnung über die Bestimmung der spezialisierten Kompetenz von Ärzten, die den Tod untersuchen, und von Ärzten, die Tests durchführen, um irreversiblen Tod für die Sammlung von Geweben oder Organen, die zur Transplantation bestimmt sind, zu bestätigen (Verordnung über die spezialisierte Kompetenz von Ärzten, die den Tod zur Transplantation untersuchen und bestätigen)

Gültig Ordnung In Kraft seit 07.05.2013
115.
Ordnung
vom 29. April 2013
zur Festlegung der Fachkompetenz von Ärzten und medizinischen Prüfern, die Tests durchführen, um den irreversiblen Tod für die Sammlung von Geweben oder Organen, die zur Transplantation bestimmt sind, zu bestätigen (Verordnung über die Fachkompetenz von Ärzten, die den Tod zur Transplantation untersuchen und bescheinigen)
Das Gesundheitsministerium sieht gemäß § 10 Abs. 7 des Gesetzes Nr. 285 / 2002 Slg., über Spende, Sammlung und Transplantation von Gewebe und Organ sowie über die Änderung bestimmter Gesetze (Transplant Act), geändert durch Gesetz Nr. 44 / 2013 Slg.:
§ 1
Spezialisierte Kompetenz von Ärzten, die den Tod eines potenziellen Spenders untersuchen, indem sie irreversible Blutflussverhaftung belegen
(1) Physiker, die den Tod eines potenziellen Spenders von Geweben oder Organen untersuchen, die zur Transplantation bestimmt sind (nachfolgend "potenzieller Spender" genannt), müssen durch Nachweis irreversibler Blutzirkulation auf einen der Bereiche Spezialisierungsausbildung spezialisiert sein; ein Arzt mit spezialisierter Hygiene und Epidemiologie, klinischer Biochemie, medizinischer Mikrobiologie, Radiologie und Bildgebungsverfahren oder ein Dentisten ist nicht berechtigt, Blutkreislauf zu demonieren
(2) Sollte das erwartete Gewebe oder Organ vor 2 Stunden nach dem Nachweis des Todes eines möglichen Spenders gesammelt werden, so muss mindestens 1 der den Tod erkennenden Ärzte in mindestens 1 der Bereiche Anästhesie, Intensivmedizin oder Chirurgie oder Innere Medizin eine irreversible Blutzirkulation nachweisen können.
(3) Wird der Tod durch den Nachweis einer irreversiblen Verhaftung eines möglichen Spenders Blutstrom, der ein Kind ist, nachgewiesen, so müssen mindestens 1 der Ärzte, die den Tod eines Kindes bis zum Alter von 18 Jahren untersuchen, auf dem Gebiet der Anästhesiologie und der intensiven Medizin spezialisiert sein oder
(a) wenn das Kind am 27. Lebenstag verloren ist,
1. Fachkompetenz im Bereich der Kinderarzneimittel oder Kinderarzneimittel oder
2. spezifische Kompetenz oder Fachkompetenz in der Neonatologie oder
b) wenn das Kind von 28 Tagen des Lebens auf 18 Jahre geht,
1. Fachkompetenz im Bereich der Kinderarzneimittel oder Kinderarzneimittel oder
2. Spezifische Kompetenz oder Fachkompetenz im Bereich der Neonatologie, wenn der Tod eines Kindes unter der Betreuung eines Neonatologiekrankenhauses festgestellt wird.
§ 2
Spezialisierte Kompetenz von Ärzten, die den Tod eines potenziellen Spenders untersuchen, indem sie irreversiblen Verlust von Gehirnfunktion einschließlich Hirnstamm belegen
(1) Mindestens 1 der Ärzte, die den Tod eines potenziellen Spenders untersuchen, indem sie einen irreversiblen Funktionsverlust im gesamten Gehirn belegen, einschließlich des Hirnstamms (Hirntod), muss auf mindestens 1 der Bereiche Anästhesie und Intensivmedizin, Neurologie oder Neurochirurgie spezialisiert sein.
(2) Wird der Tod durch Nachweis des Todes eines möglichen Spenderhirs festgestellt, das bis zum Alter von 18 Jahren ein Kind ist, so muss mindestens 1 der Ärzte, die den Tod des Kindes untersuchen, auf dem Gebiet der Anästhesiologie und der Intensivmedizin, der Neurologie oder der Neurochirurgie oder der Fachkompetenz, der spezifischen Kompetenz oder der Fachkompetenz im Bereich der pädiatrischen Neurologie spezialisiert sein; oder
(a) wenn das Kind am 27. Lebenstag verloren ist,
1. Fachkompetenz im Bereich der Kinderarzneimittel oder Kinderarzneimittel oder
2. spezifische Kompetenz oder Fachkompetenz in der Neonatologie oder
b) wenn das Kind von 28 Tagen des Lebens auf 18 Jahre geht,
1. Fachkompetenz im Bereich der Kinderarzneimittel oder Kinderarzneimittel oder
2. Spezifische Kompetenz oder Fachkompetenz im Bereich der Neonatologie, wenn der Tod eines Kindes unter der Betreuung eines Neonatologiekrankenhauses festgestellt wird.
§ 3
Spezialisierte Kompetenz von Ärzten, die Untersuchungen durchführen, die den irreversiblen Tod eines möglichen Spenderhirns bestätigen
(1) Ein Arzt, der eine Prüfung durchführt, die den irreversiblen Tod eines möglichen Spenders durch Angiographie der zerebralen Arterien bestätigt, muss spezifisches fachliches oder spezifisches Fachwissen in der Radiologie und Bildgebung haben.
(2) Ein Arzt, der eine Untersuchung durchführt, die den irreversiblen Tod eines möglichen Spenderhirns mittels einer computertomographischen Angiographie bestätigt, muss sich auf Radiologie- und Bildgebungsverfahren spezialisiert haben.
(3) Ein Arzt, der eine Untersuchung durchführt, die den irreversiblen Tod des Gehirns eines möglichen Spenders unter Verwendung von Hirnperfusionssszintigraphie bestätigt, muss eine spezialisierte Kompetenz in der Nuklearmedizin haben.
(4) Ein Arzt, der eine Prüfung durchführt, die den irreversiblen Tod eines möglichen Spenders mittels transcranialer Dopplersonographie bestätigt, muss Folgendes haben:
a) Fachkompetenz in der Radiologie und Bildgebung, Neurologie, Neurochirurgie oder Anästhesiologie und Intensivmedizin; oder
b) Fachkompetenz, spezifische Kompetenz oder Fachkompetenz auf dem Gebiet der pädiatrischen Neurologie oder spezifische fachliche oder spezialisierte Kompetenz auf dem Gebiet der Intensivmedizin
und demonstriert mindestens drei Jahre Erfahrung in der kontinuierlichen Umsetzung und Interpretation der Ergebnisse der Doppler-Untersuchungen.
(5) Ein Arzt, der die Prüfung durchführt, um den irreversiblen Tod eines möglichen Spenders durch ein auditives, stammevoziertes Potential zu bestätigen, muss:
a) Fachkompetenz in der Neurologie oder Otorinolaryngologie; oder
b) Fachkompetenz, spezifische Kompetenz oder Fachkompetenz im Bereich der pädiatrischen Neurologie
und demonstriert mindestens drei Jahre Erfahrung in der kontinuierlichen Umsetzung und Interpretation der Ergebnisse der Bewertung von evoziertem Potenzial.
§ 4
Aufhebung
Die Verordnung Nr. 479/2002 Slg., die die Zuständigkeit der Ärzte vorsieht, die den Tod untersuchen, und Ärzte, die Tests durchführen, um irreversiblen Tod für die Zwecke der Sammlung von Geweben oder Organen, die zur Transplantation bestimmt sind, zu bestätigen, wird aufgehoben.
§ 5
Effizienz
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Minister:
Dok. MUDr. Heger, CSc., v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungVerordnung Nr. 115 / 2013 Slg. über die Bestimmung der spezialisierten Kompetenz von Ärzten, die den Tod untersuchen, und von Ärzten, die Tests durchführen, die einen irreversiblen Tod zum Zwecke der Sammlung von Geweben oder Organen zur Transplantation bestätigen (Verordnung über die spezialisierte Kompetenz von Ärzten, die den Tod zur Transplantation untersuchen und bestätigen)
Art der VorschriftOrdnung
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum07.05.2013
In Kraft seit07.05.2013
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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