Regierungsverordnung Nr. 114 / 2008 Coll.
Regierungsverordnung zur Änderung der Regierungsverordnung Nr. 79/2007 Slg. über die Bedingungen für die Durchführung von Agrarumweltmaßnahmen
Gültig
In Kraft seit 15.04.2008
Textfassungen:
15.04.2008
14.04.2008
ANHANG
Regierungsverordnung
vom 26. März 2008
zur Änderung der Regierungsverordnung Nr. 79/2007 Slg. über die Bedingungen für die Durchführung von Agrarumweltmaßnahmen
Die Regierung bestellt hiermit gemäß § 2c Abs. 5 des Gesetzes Nr. 252/1997 Slg. über die Landwirtschaft, geändert durch Gesetz Nr. 85/2004 Slg., (nachfolgend "Gesetz"), § 2c Absatz 2 Buchstabe b des Gesetzes und § 1 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 256/2000 Slg., über den staatlichen Agrarinterventionsfonds und über die Änderung bestimmter anderer Gesetze (Gesetz über die staatliche Agrarintervention).
Die Regierungsverordnung Nr. 79/2007 Slg. über die Bedingungen für die Durchführung von Agrarumweltmaßnahmen wird wie folgt geändert:
1. Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a, einschließlich der Fußnoten 3 bis 5, wird wie folgt ergänzt:
„(a) landwirtschaftlich genutzt werden und mindestens für die Einstufung gelten,
1. 0,5 ha landwirtschaftlicher Flächen, die im Register der Nutzung landwirtschaftlicher Flächen gemäß den Verwendern (3) (nachfolgend „Landregister“) pro Antragsteller eingetragen sind, wenn ein Antrag auf Aufnahme in den in Artikel 2 Buchstabe a Absatz 1 genannten ökologischen/biologischen Betriebstitel und die Verwaltung nach den besonderen Rechtsvorschriften —
2,1 ha Obstgärten, die pro Antragsteller im Bodenregister eingetragen sind, wenn der Antrag auf Aufnahme in den in Artikel 2 Buchstabe a Absatz 2 genannten integrierten Produktionstitel und den Obstanbau gerichtet ist;
3.0,5 ha der im Landregister eingetragenen Weinberge an den Antragsteller, wenn der Antrag auf Aufnahme in den in Artikel 2 Buchstabe a Absatz 2 genannten integrierten Produktionstitel und den Anbau von Reben,
4.0,5 ha landwirtschaftliche Flächen, die pro Antragsteller im Bodenregister gehalten werden, wenn der Antrag auf Aufnahme in den in Artikel 2 Buchstabe a Absatz 2 genannten integrierten Produktionstitel und den Gemüseanbau beantragt wird,
5. 5 ha landwirtschaftlicher Flächen, die pro Antragsteller im Bodenregister eingetragen sind, wenn der Antrag auf Aufnahme in die Bewertung der Behandlung von Grasland gemäß Artikel 2 Buchstabe b gilt,
6. 2 ha landwirtschaftlicher Flächen, die im Grundbuch des Antragstellers eingetragen sind, wenn der Antrag auf Aufnahme in die Deckung der in § 2 Buchstabe b genannten Graslandbehandlung und des landwirtschaftlichen Flächens im Nationalpark oder im geschützten Landschaftsgebiet (5) liegt,
7. c) Nummer 1;
8. Buchstabe c Nummer 2 oder
9. 2 ha landwirtschaftlicher Flächen, die pro Antragsteller im Bodenregister eingetragen sind, wenn der Antrag auf Aufnahme in die Position der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b genannten Biokraftstoffe gestellt wird.
3) §§ 3a bis 3i des Gesetzes Nr. 252 / 1997 Slg., geändert.
4) Gesetz Nr. 242 / 2000 Slg., über den ökologischen Landbau und zur Änderung des Gesetzes Nr. 368 / 1992 Slg., über Verwaltungsgebühren, geändert, geändert. Verordnung (EWG) Nr. 2092/1991 des Rates vom 24. Juni 1991 über die ökologische/biologische Erzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse und Angaben zu landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln in der geänderten Fassung.
5) Gesetz Nr. 114/1992 Slg., über Natur- und Landschaftsschutz, geändert.
Die Bezugnahmen auf die Fußnote 4 werden als Fußnote 5 bezeichnet und die Bezugnahmen auf die Fußnote 5 werden als Fußnote 4 bezeichnet.
2. In Artikel 4 werden die Absätze 5 bis 7 angefügt:
„(5) Führt der Antragsteller eine Erosion gemäß Artikel 3i Buchstabe b des Gesetzes (nachstehend „Rückgewinnung“ genannt) auf dem Bodenblock oder einem Teil davon mit der Graskultur durch, so stellt er sicher, dass spätestens am 31. August des Kalenderjahres ein zusammenhängendes Grünland auf dem betreffenden Bodenstein oder einem Teil davon vorliegt, und
a) die erste Abspaltung mit der Entnahme von Biomasse durchgeführt wurde, oder
b) eine Kultur, die zum Schutz der wachsenden Grasland geerntet wurde, wenn gesät.
(6) Ist in dieser Verordnung vorgesehen, dass die erste Spalte vor dem 31. August des Kalenderjahres mit der Entnahme von Biomasse oder der Ernte von zum Schutz der Anbaufläche bestimmten Kulturen bei der Erneuerung gemäß Absatz 5 bis zum 31. August des Kalenderjahres dieser Bedingung entspricht.
(7) Für Gebiete, die als untauglich für Agrarumweltmaßnahmen im Landregister oder für Gebiete bezeichnet werden, in denen keine der im Rahmen der Bewertung der Landschafts- und Naturschutzbehandlung vorgeschlagenen Titel vorgeschlagen wird, und der Antragsteller legt diese Tatsache im Antrag auf Aufnahme durch die Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde (5), Absatz 2 Buchstaben f und g nicht vor.
3. In Artikel 5 werden am Ende des Absatzes 7 die Worte "und gegebenenfalls der Ausschluss dieser Maßnahme von der betreffenden Agrarumweltmaßnahme ab Beginn des betreffenden Fünfjahreszeitraums" hinzugefügt.
4. Absatz 5 (8) lautet wie folgt:
"(8) Der Antragsteller legt dem Fonds einen Antrag auf Kürzung des zugewiesenen landwirtschaftlichen Flächenbereichs vor, wenn die Verringerung des in der betreffenden Agrarumweltmaßnahme enthaltenen landwirtschaftlichen Flächenbereichs auf die in Absatz 5 oder 7 genannten Tatsachen zurückzuführen ist.
a) während des Zeitraums ab dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Gewährung bis zum 31. Dezember des betreffenden Kalenderjahres, spätestens am 31. Januar des folgenden Kalenderjahres für die in Artikel 2 Buchstaben a, b oder c) Absatz 1 genannte Maßnahme; oder
b) während des Zeitraums ab dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Erteilung der Finanzhilfe bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres und spätestens am 30. April des folgenden Kalenderjahres für die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b genannte Maßnahme.
Ein nach diesem Zeitpunkt eingereichter Antrag, wenn er nicht gemäß Absatz 9 beantragt wird, wird vom Fonds abgelehnt. Beantragt ein Antragsteller aufgrund der in Absatz 5 genannten Tatsachen einen Antrag auf Verringerung des zugewiesenen Flächeninhalts landwirtschaftlicher Flächen, so beantragt er keinen Antrag auf Änderung des Antrags auf Erteilung des betreffenden Kalenderjahres. Die in diesem Absatz genannten Fristen gelten nicht für Meldungen über die Intervention einer höheren Macht (14).
5. In Artikel 7 Absatz 7 Buchstabe c werden die Worte "nicht in Anhang 1 dieser Verordnung aufgeführt" nach den Wörtern" auf Ackerland" eingefügt.
6. Absatz 7 (9) wird gestrichen.
7. in Ziffer 8 Absatz 1 Buchstabe b werden die Worte "oder 3 " durch die Worte" bis 3" ersetzt.
8. In Absatz 8 (1) wird Buchstabe c gestrichen.
9. in Absatz 8 (4) (g) werden die Worte "jeder Bodenblock" durch die Worte "gepflanzte Flächen einer bestimmten Holzart auf dem Bodenblock" ersetzt.
10. In Ziffer 8 (5) (d), "31. August" wird durch "30. September" ersetzt.
11. In Artikel 9 Absatz 6 wird die Komma am Ende von Buchstabe d durch einen Punkt ersetzt und Buchstabe e wird gestrichen.
12. In Artikel 9 Absatz 7 Buchstabe a) werden die Worte "Vergrabung von Tieren" durch die Worte "Vergrabung oder Aufenthalt von Tieren" ersetzt (im Folgenden als "Weide von Tieren" bezeichnet).
13. In Artikel 9 wird am Ende des Absatzes 7 der Punkt durch ein Komma ersetzt und der folgende Buchstabe e angefügt:
„e) stellen sicher, dass Bodenblöcke oder Teile davon, wie es sein kann, mindestens zweimal jährlich abgeschnitten werden; der erste Teil zusammen mit der Entnahme von Biomasse wird bis zum 31. Juli des Kalenderjahres durchgeführt; der zweite Teil zusammen mit der Entnahme von Biomasse wird bis zum 31. Oktober des Kalenderjahres durchgeführt."
14. In Artikel 9 wird am Ende des Absatzes 10 der Punkt durch ein Komma ersetzt und der folgende Buchstabe h angefügt:
"(h) die Bedingung gemäß § 4 Abs. 2 Buchstabe g nicht erfüllen müssen."
15. Artikel 9 wird am Ende des Absatzes 12 durch ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe f angefügt:
"(f) die Bedingung gemäß § 4 Abs. 2 Buchstabe g nicht erfüllen."
16. In Artikel 9 Absatz 14 Buchstabe a werden die Worte "einschließlich Weide von Tieren" durch die Worte "ohne Weide von Tieren" ersetzt.
17. In Artikel 9 (14) können die Worte "nach der ersten Mähung durchgeführt werden, die Weide des Grünlandes durch die in Anhang 4 dieser Verordnung aufgeführten Tiere kann durchgeführt werden."
18. In Absatz 9 wird am Ende des Absatzes 14 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe f angefügt:
"(f) die Bedingung gemäß § 4 Abs. 2 Buchstabe g nicht erfüllen."
19. In Artikel 9 wird am Ende des Absatzes 17 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe i angefügt:
"(i) die Bedingung gemäß Absatz 4 Absatz 2 Buchstabe g nicht erfüllen müssen."
20. Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b, einschließlich Fußnote 28,
„(b) Bodenblöcke oder Teile davon, die mindestens 50 % in einem speziell geschützten Bereich (5) und benachbart zur Oberflächenwassereinheit (28) gelegen sind, auf dem der Antragsteller ein Grasgemisch aus Saatgut gemäß Absatz 6 Buchstabe a Absatz 1 saugt; im Bereich der Oberflächenwassereinheit (28) im Sinne dieser Verordnung gilt ein Bodenblock oder ein Teil davon, dessen Teil sich innerhalb von 25 m des Oberflächenwasserkörpers (28) befindet;
28) Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes Nr. 254 / 2001 Slg., geändert durch Gesetz Nr. 20 / 2004 Slg.
21. In den Artikeln 10 (1) d), 10 (3) und 10 (5) c) (5) werden die Worte "mit Wasserdienst (28)" durch "mit Oberflächenwasser (28)" ersetzt.
22. In Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe d Ziffer 1 werden die Worte „soweit die aggregierte Fläche mit Intercrops ausgesät ist, für die der Antragsteller eine Subvention gemäß dieser Verordnung für das betreffende Kalenderjahr beantragt, nicht weniger als 25 % im Vergleich zu der Fläche dieses Titels im betreffenden Kalenderjahr betragen darf“ gestrichen.
23. In Artikel 11 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Die Gesamtfläche, für die der Antragsteller eine Subvention im Rahmen dieser Rubrik für den betreffenden Zeitraum beantragt und für die er die Bedingungen dieser Verordnung erfüllt, darf nicht weniger als 75 % der Fläche des betreffenden Titels betragen.“
24. In Artikel 12 Absatz 4 werden die Worte "aber spätestens am 31. Mai des Kalenderjahres" am Ende des Textes in Buchstabe c angefügt.
25. In Absatz 12 wird am Ende des Absatzes 4 der Punkt durch ein Komma ersetzt und der folgende Buchstabe f angefügt:
"(f) bei gesäten Flächen von mehr als 12 Metern Breite, die Angabe der tatsächlichen Grenze des Biobelts muss auf dem Feld sichtbar sein."
26. In Artikel 13 Absatz 1 werden die Worte "sofern der Antragsteller nicht alle im Bodenregister des Antragstellers eingetragenen Bodenblöcke oder Teile davon zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Gewährung der im ökologischen Landbausystem verwalteten Beihilfe (4) am Ende des Buchstabens b) in dem Zeitraum vom Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Erteilung der Finanzhilfe bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres hinzugefügt."
27. In Artikel 13 wird am Ende des Absatzes 1 der Punkt durch ein Komma ersetzt und der folgende Buchstabe e angefügt:
"(e) 89 EUR / ha, wenn der Antragsteller alle Bodenblöcke oder Teile davon hat, die zum Zeitpunkt des Antrags auf Gewährung der Beihilfe im Rahmen der in Artikel 7 Absatz 4 genannten ökologischen Landwirtschaftsregelung im Zeitraum vom Zeitpunkt des Antrags auf Gewährung der Beihilfe bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres registriert sind."
28. In Artikel 13 Absatz 5 wird "§ 7 (7)" durch "§ 7 (5)" ersetzt.
29. In Absatz 14 wird der Punkt durch ein Komma am Ende des Absatzes 1 ersetzt und folgender Buchstabe i angefügt:
"i) den Titel der Biodieselverletzung gemäß § 12 Abs. 4 Buchstabe f."
30. in Absatz 14 Absatz 2 Buchstabe a:
"(a) eine Verletzung der in den Artikeln 4 Absatz 2 Buchstabe f, 9 (7) e), 9 (8) c), 9 (10) c), 9 (12) b), 9 (13) b), 9 (14) b), 9 (15) d), 9 (16) c), 9 (17) d), 9 (17) und 9 (13) b), 9 (14) b), 9 (15) d), 9 (16) c), 9 (17) und 9 (17)
31. In Absatz 14 Absatz 2 Buchstabe f wird Nummer 1 gestrichen und die Bezeichnung von Nummer 2 gestrichen.
32. in Absatz 14 Absatz 2 Buchstabe g Nummer 1 wird gestrichen und die Bezeichnung von Nummer 2 gestrichen.
33.In Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe b wird Nummer 2 gestrichen und die Bezeichnung von Nummer 1 gestrichen.
34. in Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe d wird gestrichen.
Die Buchstaben e bis o werden als Buchstaben d bis n umnumeriert.
35. In Artikel 14 Absatz 3 werden die Worte am Ende des Buchstabens m angefügt; hinsichtlich eines Verstoßes gegen die Bedingung in Artikel 10 Absatz 6 Buchstabe b wird auch nach dem ersten Jahr des betreffenden Zeitraums von fünf Jahren ein Verstoß gegen diese Bedingung berücksichtigt.
36. Artikel 15 Buchstaben a und b:
"(a) Nichteinhaltung der Verwendungsbedingungen von Dünger (7) oder Dünger (8) gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d), gegebenenfalls Nichteinhaltung der Bedingungen für die Erhaltung von Dünger (9) oder Dünger (8), wenn die Nichteinreichung des Düngerregisters (35) oder die Vorlage solcher Nachweise als Verstoß gegen die Bedingungen von Artikel 8 Absatz 5 Buchstabe c, § 8 Absatz 7 Buchstabe k angesehen wird (
b) Verletzung der in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe f, Artikel 9 Absatz 7 Buchstabe e, Artikel 9 Absatz 8 Buchstabe c, Artikel 9 Absatz 10 Buchstabe c, Artikel 9 Absatz 12 Buchstabe b, Artikel 9 Absatz 13 Buchstabe b, Artikel 9 Absatz 15 Buchstabe d, Artikel 9 Absatz 16 Buchstabe c, Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d genannten Bedingung, wobei die Zuwiderhandlung über 25 % der Gesamtfläche ihres eingetragenen Grünlandes liegt,
37.In Artikel 15 Buchstabe d wird Nummer 4 gestrichen.
38. In Artikel 15 Buchstabe e Absatz 2 werden die Worte a, b) gestrichen.
39 in Absatz 15 (m) werden die Worte "oder (d)" gestrichen.
40. in Absatz 15 Buchstabe n werden die Worte "oder (c)" gestrichen.
41 in Artikel 15 (q) die Worte "oder (d) (1) oder (3)" durch die Worte "oder in Artikel 11 Absatz 5" ersetzt werden;
42.Paragraph 16 (4) lautet wie folgt:
"(4) Die in Absatz 20 Absatz 5 genannte Tatsache rechtfertigt die Erstattung der Subvention gemäß Artikel 5 Absatz 7 nicht."
43.Paragraph 17 (c) wird gestrichen.
44. In Absatz 17 wird der aktuelle Text Absatz 1 und der folgende Absatz 2 angefügt:
(2) Wird der Fonds eine Verletzung der in Artikel 10 Absätze 2, 3 oder 6 Buchstabe a genannten Bedingung für den Antragsteller festgestellt, so wird die Subvention im Rahmen der betreffenden Agrarumweltmaßnahme nicht für den Bodenblock oder einen Teil davon gewährt, auf dem die Zuwiderhandlung stattgefunden hat, und der Fonds entscheidet gleichzeitig über den Ausschluss des Bodensteins oder eines Teils davon, auf dem die Zuwiderhandlung stattgefunden hat; ist gegebenenfalls die Verpflichtung zur Rückzahlung der gewährten Subvention nicht betroffen.
45. Anhang 3 lautet wie folgt:
"Anhang Nr. 3 zum Regierungsdekret Nr. 79 / 2007 Coll.
Bedingungen für den Schutz der Gewässer vor Verschmutzung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen
[Paragraph 4 (2) (h)]
1. Düngungsverbot
Düngemittel, die Stickstoff und Düngemittel enthalten ("Stickstoffdünger"), dürfen während des in Tabelle 1 festgelegten Zeitraums nicht verwendet werden.
Die in Tabelle 1 genannte Düngeverbotsfrist gilt nicht für Fäkalien und Urin, die von Nutztieren während der Weide oder während eines anderen Aufenthaltes auf landwirtschaftlichen Flächen und der Düngung von Nutzflächen (insbesondere Gewächshäuser und Folien) hinterlassen werden.
Tabelle 1 Nutzungsverbot für Stickstoffdünger auf landwirtschaftlichen Flächen
| OBDOBÍ ZÁKAZU HNOJENÍ | |||
|---|---|---|---|
| Plodina nebo kultura | Klimatický region*) | Hnojiva s rychle uvolnitelným dusíkem**) | Minerální dusíkatá hnojiva |
| Plodiny na orné půdě (mimo travních a jetelovinotravních porostů), trvalé kultury | 0 - 5 | 15. 11. - 31. 1. | 1. 11. - 31. 1. |
| 6 - 9 | 5. 11. - 28. 2. | 15. 10. - 15. 2. | |
| Travní (jetelovinotravní) porosty na orné půdě, trvalé travní porosty | 0 - 5 | 15. 11. - 31. 1. | 1. 10. - 28. 2. |
| 6 - 9 | 5. 11. - 28. 2. | 15. 9. - 15. 3. | |
| Používání hnojiv s pomalu uvolnitelným dusíkem***) na orné půdě je zakázáno v období 1. 6. – 31. 7. (toto ustanovení neplatí v případě následného pěstování ozimých plodin a meziplodin) a v období 1. 12. – 31. 1. | |||
Erläuterungen zur Tabelle:
*) Die erste Ziffer des fünfstelligen Codes der bodengeschützten organischen Einheit gemäß Dekret Nr. 327 / 1998 Coll.
*) Düngemittel mit schnell freigesetztem Stickstoff sind Gülle wie Gülle, Düngemittel, Urinale, Silage, Geflügelabfälle und Kleinvieh mit oder ohne Bettwäsche, Fäkalien und Urin, die von Nutztieren oder anderen Aufenthaltsorten auf landwirtschaftlichen Flächen überlassen werden, sowie organische oder organomineralische Düngemittel, bei denen das Kohlenstoff-Stickstoff-Verhältnis kleiner als 10 ist.
* * *) Düngemittel mit langsam freigesetztem Stickstoff sind Düngemittel wie Düngemittel und organische oder organo-mineralische Düngemittel, bei denen das Verhältnis von Kohlenstoff zu Stickstoff gleich oder größer als 10 ist. Die Düngeverbotsfrist gilt auch für behandelte Schlämme.
2. Management auf geneigten Bodenblöcken oder Teilen davon
Auf Bodenblöcken oder Teilen davon, mit einer Graslandkultur über 7 Grad, wird bei Verwendung von Stickstoffdüngern eine Einzeldosis von 80 kg Stickstoff pro ha begrenzt. Dies gilt nicht für die Zufuhr von Stickstoff in Fäkalien und Urin für Weidevieh oder anderes Grasland.
Es sind keine Stickstoffdünger auf Bodenblöcken oder Teilen von Bodenblöcken oder Teilen von Bodenblöcken oder Teilen davon zu verwenden, mit einer Kulturmenge von über 12 Grad, ausgenommen feste Düngemittel und feste organische Düngemittel, die innerhalb von 24 Stunden im Boden behandelt werden. Dies gilt nicht für zurückgehaltene pflanzliche Rückstände.
3. Management auf Bodenblöcken oder Teilen davon benachbart zu Oberflächenwasserkörpern 28)
Auf Bodenblöcken oder Teilen davon, unmittelbar benachbart zu Oberflächenwasserkörpern (28) muss das nicht befruchtete Bodenschutzband mindestens 3 m von der Küste entfernt gehalten werden.
Auf Bodenblöcken oder Teilen davon, unmittelbar benachbart zu Oberflächenwasserkörpern (28) mit einem Gradienten oberhalb von 7 Grad, muss das Schutzband mindestens 25 m von der Küste entfernt gehalten werden, wo flüssige Düngemittel mit schnell freigesetztem Stickstoff nicht verwendet werden. Dies gilt nicht für die Zufuhr von Stickstoff in Fäkalien und Urin für Weidevieh oder anderes Grasland.
4. Begrenzung der Menge des in Bodenblöcken oder Teilen davon verwendeten organischen Stickstoffs
Im Durchschnitt darf der Gesamtstickstoff, der jährlich auf landwirtschaftliche Flächen in organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln und Düngemitteln und Düngemitteln angewendet wird, 170 kg Stickstoff pro Hektar im Grundbuch des Antragstellers nicht überschreiten. Nur für die Düngung geeignete Bodenblockflächen oder Teile davon sind im Durchschnitt der Gesamtfläche zu berücksichtigen. Innerhalb von 170 kg Stickstoff pro Hektar ist die Stickstoffzufuhr in die Verwendung der behandelten Schlämme (23) einzubeziehen und die Stickstoffzufuhr aus den geernteten pflanzlichen Rückständen nicht zu zählen.
Als für die Düngung geeignete landwirtschaftliche Flächen sind die Bodenblöcke oder Teile davon auf dem Bodenregister des Antragstellers zu halten, aus dem Bodensteine oder Teile davon, die nicht befruchtet werden können (z.B. in der Nähe von Oberflächengewässern, im bebauten Gebiet der Gemeinde oder in den Schutzzonen von Wasserressourcen), und ungenutzte Flächen, Aale und Bodenblöcke oder Teile davon, die unter der Decke liegen).
46. In Anhang 6 unter den Worten:
" Zwiebeln
Allium cepa L.
-Spring; -Winter ';
die Wörter einfügen
" Zwiebeln
Allium fistulosum L.
47. In Anhang 6 unter den Worten:
"Spinach
Spinacia oleracea L.
-Spring, fallen, überwintern
die Wörter einfügen
"Common gourd"
Cucurbita pepo L.
48.
"Anhang Nr. 11 zum Regierungsdekret Nr. 79 / 2007 Coll.
Höchstzulässige Stickstoffdüngungsgrenzwerte pro Hektar für den Anbau von Gemüse im Rahmen umweltverträglicher Praktiken (Abschnitt 8)
Höchstmenge an Stickstoff (N) für jede Pflanzenart verfügbar
| Druh zeleniny | Maximální množství N v kg/ha |
|---|---|
| Brokolice | 170 |
| Celer bulvový | 160 |
| Cibule kuchyňská | 100 |
| Cibule sečka | 100 |
| Česnek kuchyňský | 20 |
| Fazol obecný | 55 |
| Hrách zahradní | 40 |
| Kapusta hlávková | 155 |
| Kapusta růžičková | 130 |
| Kedluben | 125 |
| Kopr vonný | 45 |
| Kukuřice cukrová | 70 |
| Květák | 195 |
| Meloun vodní | 205 |
| Mrkev obecná | 170 |
| Okurka setá | 95 |
| Paprika roční | 80 |
| Pastinák setý | 84 |
| Pažitka pravá | 95 |
| Petržel zahradní kořenová | 70 |
| Petržel zahradní naťová | 100 |
| Pór pravý | 100 |
| Rajče | 80 |
| Ředkvička | 70 |
| Řepa salátová | 70 |
| Salát | 85 |
| Špenát setý | 90 |
| Tykev obecná | 100 |
| Zelí hlávkové | 215 |
| Zelí pekingské | 130 |
49. Anhang 13 lautet wie folgt:
"Anhang Nr. 13 zum Regierungsdekret Nr. 79 / 2007 Coll.
Mindestanzahl der Aussaat/Pflanzung je 1 ha jeder Pflanzenart im Rahmen von Umweltverfahren (Abschnitt 8)
| Druh zeleniny | Výsadba ks | Výsev volně | Poznámka |
|---|---|---|---|
| Brokolice | 30 000 | 60 000 semen | |
| Celer bulvový | 50 000 | ||
| Cibule kuchyňská | 2,5 VJ | VJ=250 000 semen | |
| Cibule sečka | 4 VJ | VJ =250 000 semen | |
| Česnek kuchyňský | 800 kg | ||
| Fazol obecný | 0,2 mil. semen | ||
| Hrách zahradní | 9 VJ | VJ=100 000 semen | |
| Kapusta hlávková | 30 000 | 45 000 semen | |
| Kapusta růžičková | 25 000 | 50 000 semen | |
| Kedluben | 80 000 | 120 000 semen | |
| Kopr vonný | 4 kg | ||
| Kukuřice cukrová | 1 VJ | VJ=50 000 semen | |
| Květák | 20 000 | 30 000 semen | |
| Meloun vodní | 5 000 | ||
| Mrkev obecná | 0,8 VJ | VJ=1 mil. semen | |
| Okurka setá | 15 000 | 25 000 semen | |
| Paprika roční | 60 000 | ||
| Pastinák setý | 250 000 semen | ||
| Pažitka pravá | 50 000 | ||
| Petržel zahradní kořenová | 0,8 mil.semen | ||
| Petržel zahradní naťová | 3 kg | ||
| Pór pravý | 160 000 | ||
| Rajče | 50 000 | 80 000 semen | |
| Ředkvička | 1mil.semen | ||
| Řepa salátová | 120 000 semen | ||
| Salát | 50 000 | ||
| Špenát setý | 10 VJ | VJ=100 000 semen | |
| Tykev obecná | 5 000 | ||
| Zelí hlávkové | 25 000 | 35 000 semen | |
| Zelí pekingské | 40 000 |
VJ - Sämaschine '.
Übergangsbestimmungen
Die Anträge gemäß der Regierungsverordnung Nr. 79/2007 Slg. werden gemäß der Regierungsverordnung Nr. 79/2007 Slg. bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bewertet.
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 15. April 2008 in Kraft.
Ministerpräsident:
Ing. Topolánek v. r.
Minister für Landwirtschaft:
Mgr. Gandalovich v. r.
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Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Regierungsverordnung Nr. 114 / 2008 Slg., zur Änderung der Regierungsverordnung Nr. 79 / 2007 Slg., über die Bedingungen für die Durchführung von Agrarumweltmaßnahmen |
|---|---|
| Art der Vorschrift | - |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 14.04.2008 |
|---|---|
| In Kraft seit | 15.04.2008 |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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