Gesetz Nr. 113 / 2020 Coll.

Gesetz zur Änderung des Gesetzes Nr. 211/2000 Slg. über den Staatsfonds für die Entwicklung des Wohn- und Änderungsgesetzes Nr. 171 / 1991 Slg. über die Zuständigkeit der Einrichtungen der Tschechischen Republik über die Übertragung des Staatsbesitzes auf andere Personen und über den Nationalen Vermögensfonds der Tschechischen Republik, geändert, geändert und andere damit zusammenhängende Gesetze

Gültig Recht In Kraft seit 01.06.2020
ANHANG
DIE RECHT
vom 3. März 2020
zur Änderung des Gesetzes Nr. 211/2000 Slg. über den Staatlichen Wohnungsbaufonds und zur Änderung des Gesetzes Nr. 171/1991 Slg. über die Zuständigkeit der Behörden der Tschechischen Republik hinsichtlich der Übertragung von Staatsbesitz auf andere Personen und des Nationalen Vermögensfonds der Tschechischen Republik, geändert, geändert und andere damit zusammenhängende Gesetze
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:

ČÁST PRVNÍ

Änderung des Gesetzes über die staatliche Wohnungsentwicklung
Čl. I
Gesetz Nr. 211 / 2000 Slg., über den Staatlichen Wohnungsbaufonds und zur Änderung des Gesetzes Nr. 171 / 1991 Slg., über die Jurisdiktion der Einrichtungen der Tschechischen Republik über die Übertragung von Staatsbesitz auf andere Personen und über den Nationalen Immobilienfonds der Tschechischen Republik, geändert, geändert, Gesetz Nr. 391 / 2002 Slg., Gesetz Nr. 482 / 2004 Slg., Nr.
1. Im Titel des Gesetzes werden die Worte "die Entwicklung des Wohnungs- und Änderungsgesetzes Nr. 171 / 1991 Slg. über die Zuständigkeit der Behörden der Tschechischen Republik bei der Übertragung von Staatsbesitz auf andere Personen und auf den Nationalen Vermögensfonds der Tschechischen Republik in der geänderten Fassung" durch die Worte "Investitionshilfe" ersetzt.
2. In der Überschrift von Teil 1 werden die Worte "ENTWICKLUNG VON LIABILITIES " durch die Worte" INVESTIC AID ersetzt.
3. Im ersten Satz von Ziffer 1 Absatz 1 wird "die Wohnungsentwicklung " durch" Investitionsbeihilfen ersetzt".
4. Im zweiten Satz von Artikel 1 Absatz 1 wird "die Entwicklung der Wohnung in der Tschechischen Republik nach dem Konzept der Wohnungspolitik, die von der Regierung der Tschechischen Republik genehmigt wurde, und die nachhaltige Entwicklung von Gemeinden, Städten und Regionen gemäß dem öffentlichen Interesse " durch eine nachhaltige Entwicklung von Gemeinden, Städten und Regionen, Wohn- und Tourismus gemäß öffentlichen Interesse und Konzepten, strategischen Dokumenten, Programmen und anderen von der Regierung der Tschechischen Republik genehmigten Dokumenten ersetzt".
5. In Absatz 1 (7) werden die Worte "insbesondere nach dem Kollektivinvestitionsgesetz " gestrichen.
6. In Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g werden die Worte "aus den Strukturfonds der Europäischen Gemeinschaften" durch die Worte" der Europäischen Union ersetzt.
7. Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe h wird "Lohn" durch "Lohnen" ersetzt.
8. In Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe i wird das Wort "Lohn" durch das Wort "Lohn" ersetzt.
9. Absatz 2 (3) wird gestrichen.
10. In § 3 Abs. 1 des einleitenden Teils der Bestimmung und in § 3 Abs. 2 des einleitenden Teils der Bestimmung wird das Wort "Financial" durch "Cash" ersetzt.
11. In Artikel 3 Absatz 1 werden die Worte "oder Subventionen" am Ende des Wortlauts von Buchstabe a angefügt.
12. Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c wird gestrichen.
Die Buchstaben d bis h werden umnumeriert (c) bis (g).
13. Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d wird gestrichen.
14. In Ziffer 3 Absatz 1 Buchstabe e werden die Worte "Mitgliedsrechte und Pflichten" durch die Worte "kooperatives Interesse" ersetzt und das Wort "Teilnehmer" durch "Antragsteller" ersetzt.
15. In Artikel 3 Absatz 1 wird nach Buchstabe e folgender Buchstabe f eingefügt:
"f) einen Teil der Vergütung in Form einer Subvention für den Erwerb eines kooperativen Interesses an einer Wohngenossenschaft zu decken, wenn der Antragsteller ein Mieter der Wohnung ist, auf die sich der Erwerb des kooperativen Interesses bezieht",
Die Buchstaben f und g werden als Buchstaben g und h umnumeriert.
16. Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe h:
"(h) einen Teil der Kosten zu decken, die mit dem Umgang mit der Zugänglichkeit von öffentlichen Räumen und Gebäuden im Besitz der Gemeinde oder Region in Form eines Zuschusses oder Kredits verbunden sind",
17. Am Ende des Absatzes 1 in Artikel 3 werden folgende Ziffern i bis o angefügt:
„(i) einen Teil der Kosten für den Erwerb von technischen Ausrüstungen für Kommunen und freiwillige Vereinigungen von Kommunen, die für die Erhaltung öffentlicher Räume in Form von Zuschüssen oder Darlehen bestimmt sind;
(j) einen Teil der Kosten in Form eines Zuschusses oder Darlehens für den Erwerb von Ausrüstung in ausgewählten Gebäuden im Besitz von Regionen und Gemeinden zu decken;
(k) einen Teil der Kosten in Form eines Zuschusses oder Darlehens für Bau oder Erneuerung
1. öffentliche Verkehrsinfrastruktur und damit verbundene Einrichtungen;
2. öffentliche technische Infrastruktur,
3. Zivilausrüstung, insbesondere Gebäude und Einrichtungen für Bildung, Bildung, Sozialdienste und Familienpflege,
4. öffentlicher Raum,
5. Gebäude für die Erbringung von Dienstleistungen im öffentlichen Interesse;
— einen Teil der Kosten in Form von Zuschüssen oder Darlehen zur Wiederbelebung des Territoriums, einschließlich der Projektvorbereitung, Abbruch oder Wiederaufbau von Gebäuden;
(m) einen Teil der Kosten für Projekte zur Entwicklung der Tourismusregionen in Form von Zuschüssen oder Darlehen zu decken;
(n) einen Teil der Kosten in Form von Zuschüssen für die Verarbeitung von Grundstücksplanungsdokumenten oder Grundstücksplanungsdokumenten zu decken;
(o) einen Teil der Kosten in Form von Zuschüssen zur Verbesserung der architektonischen und städtischen Qualität von Gebäuden und der Umwelt, die durch den Bau geschaffen werden, einschließlich der Organisation von architektonischen und städtischen Wettbewerben."
18. Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d, Buchstabe d erhält folgende Fassung:
19. In Artikel 3 Absatz 2 werden die Worte "Tourismus und nachhaltige Entwicklung von Gemeinden, Städten und Regionen" am Ende des Textes in Buchstabe h angefügt.
20. Absatz 3 (4) lautet:
"(4) Der Fonds kann die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Funktion des Fonds mit Ausnahme der in Absatz 1 Buchstaben a, f und h vorgesehenen Finanzhilfe an (o) eine andere juristische Person, die im Rahmen des öffentlichen Beschaffungsgesetzes ausgewählt wurde, weiterleiten."
Fußnote 2 wird gestrichen.
21. In Artikel 3 Absatz 5 und in Artikel 9 wird das Wort "Finanzierung" durch "Kasse" ersetzt.
22. In Artikel 3 Absatz 6 wird das Wort "finanziert" durch "Kasse" ersetzt.
23. In Artikel 4 Absatz 3 werden die Worte "zu leben" gestrichen.
24. In Artikel 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Um die vom Antragsteller und vom Empfänger der Mittel an den Fonds übermittelten Daten zu überprüfen, wird der Fonds mit Hilfe eines Fernzugriffs unentgeltlich für die Cadastraldaten bereitgestellt."
25. Nach Abschnitt 4 wird folgender Abschnitt 4a eingefügt:
„§ 4a
Verwendung von Daten aus Informationssystemen der öffentlichen Verwaltung
(1) Der Fonds verwendet Daten bei der Ausübung seiner Zuständigkeit aus dem Grundregister der Bevölkerung, soweit:
(a) Nachname;
b) den Namen und gegebenenfalls die Namen,
c) die Adresse des Aufenthaltsortes,
d) Geburtsdatum, Ort und Geburtsort; Geburtsdatum, Ort und Geburtszustand der im Ausland geborenen Person;
e) Datum, Ort und Ort des Todes; wenn der Tod der betroffenen Person außerhalb des Hoheitsgebiets der Tschechischen Republik, des Todeszeitpunkts, des Todesortes und des Staates, in dessen Hoheitsgebiet der Tod stattgefunden hat; wenn eine gerichtliche Entscheidung über eine Todesmeldung vorliegt, wird das in der Entscheidung als Todestag oder Datum angegeben, an dem die betroffene Person nicht überlebt hat, und das Datum, an dem die Entscheidung erworben wurde;
f) Staatsangehörigkeit und gegebenenfalls Mehrfachbürgerschaft.
(2) Bei der Ausübung ihrer Befugnisse verwendet der Fonds Daten aus dem Bevölkerungsinformationssystem, soweit:
(a) Name und/oder Namen, Nachnamen und Nachnamen,
b) das Geburtsdatum;
c) Ort und Geburtsort; ein im Ausland geborener Bürger, Ort und Staat, in dem der Bürger geboren wurde,
Geburtsdatum:
e) die Anschrift des Wohnorts;
f) Staatsangehörigkeit und gegebenenfalls Mehrfachbürgerschaft.
(3) Der Fonds verwendet Daten aus dem fremden Informationssystem in Ausübung seiner Zuständigkeit, soweit:
(a) Name und/oder Namen, Nachnamen und Nachnamen,
b) das Geburtsdatum;
c) Ort und Staat, wo der Alien geboren wurde; wo er im Gebiet der Tschechischen Republik geboren wurde, Ort und Bezirk,
d) Staatsangehörigkeit oder Staatsangehörigkeit, gegebenenfalls;
e) Art und Anschrift des Aufenthaltsortes;
f) den Beginn des Aufenthalts oder gegebenenfalls das Datum der Beendigung des Aufenthalts.
(4) Daten, die als Referenzen im Bevölkerungsbasisregister gehalten werden, werden nur dann aus dem Bevölkerungsregistrierungsinformationssystem oder dem fremden Informationssystem verwendet, wenn sie in der der aktuellen Situation vorausgehenden Form vorliegen."
26. Absatz 5 (6) lautet:
"(6) Der Fondsausschuss kann auf Vorschlag des Direktors des Fonds während eines Kalenderjahres die erforderlichen Mittelübertragungen zwischen den verschiedenen Mitteln für den Haushaltsplan des Fonds billigen, sofern diese Mittel für das betreffende Kalenderjahr nicht mehr als 5 % der Gesamtausgaben des genehmigten Haushaltsplans des Fonds überschreiten. Auf Vorschlag des Ministers werden weitere oder höhere Transfers vom Ausschuß für die Abgeordnetenkammer genehmigt, der für die regionale Entwicklung zuständig ist.
27. in Absatz 6 (2) werden die Worte "und bestehen aus 4 Vertretern des Finanzministeriums, einem Vertreter des Ministeriums für Industrie und Handel und einem Vertreter der lokalen Behörden" am Ende des Textes des ersten Satzes hinzugefügt.
28. In Artikel 6 Absatz 2 wird der fünfte Satz gestrichen.
29. In Artikel 7 Absatz 1 werden die Worte "mit einem Arbeitsverhältnis" durch "mit einem grundlegenden Beschäftigungsverhältnis" ersetzt.
30. In Artikel 7 Absatz 2 werden die Worte "Beschäftigung, Dienst oder ähnliches Verhältnis" durch "Grundbeschäftigungsbeziehung, Dienstbeziehung oder ähnliche Beziehung" ersetzt.
Artikel 31 Absatz 8 lautet wie folgt:
„§ 8
(1) Die Ausübung der Mitgliedschaft des Ausschusses oder des Aufsichtsrats des FUND ist wegen der öffentlichen Funktion nach § 201 Arbeitsgesetzbuch ein Arbeitshindernis. Die Mitglieder des Ausschusses und die Mitglieder des Aufsichtsrats haben Anspruch auf Erstattung der Reisekosten im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer Aufgaben im gleichen Maße wie die Mitarbeiter des Fonds.
(2) Der Betrag der Vergütung im Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben eines Mitglieds des Ausschusses und eines Mitglieds des Aufsichtsrats des Fonds wird von der Regierung durch eine Entschließung bestimmt."
Fußnoten 4 bis 6 werden gestrichen.
32. In Artikel 9 werden die Worte "nach den Worten" die Hilfe" eingefügt. Im Bereich des Gehäuses wird die Hilfe gezielt. "
33. In Artikel 9 wird der aktuelle Text Absatz 1 und die folgenden Absätze 2 bis 4 angefügt:
"(2) Die Nutzungsbedingungen der Mittel in Form von Krediten umfassen mindestens:
a) den Zweck des Kredits;
b) die Bestimmung des Bereichs der Empfänger des Kredits;
c) den Betrag des Kredits oder die Regeln für die Bestimmung;
d) den Betrag des Zinssatzes oder die Regeln für seine Bestimmung;
e) die Bedingungen für die Gewährung und Verwendung von Krediten;
f) Einzelheiten des Kreditantrags;
g) die Methode der Kreditsicherung; und
(h) die Laufzeit des Kredits.
(3) Die Bedingungen für die Verwendung von Mitteln in Form von Zuschüssen umfassen mindestens:
a) den Zweck der Subvention oder den Zweck des Darlehens, für dessen Zins die Subvention gewährt wird;
b) die Auswahl der Begünstigten der Subvention;
c) die Höhe der Subvention oder die Regeln für die Bestimmung;
d) die Bedingungen für die Gewährung und Anwendung der Subvention und
e) die Einzelheiten des Antrags auf Subvention.
(4) Die Garantiebedingungen umfassen mindestens:
a) den Zweck des von der Garantie garantierten Darlehens;
b) die Einstellung einer Reihe von Kreditempfängern, deren Kredit gesichert werden kann;
c) den Umfang der Bürgschaft oder die Regeln für ihre Entschlossenheit;
d) die Art und Weise, in der die Verpflichtungen des in Buchstabe b genannten Empfängers zum Fonds gesichert sind; und
e) die Einzelheiten des Antrags auf Garantie des Darlehens.
34. Nach Abschnitt 9 werden folgende Abschnitte 9a und 9b eingefügt, einschließlich der Überschriften:
„§ 9a
Bereitstellung von Mitteln
(1) Der Fonds unterrichtet die Frist für den Eingang von Anträgen oder das Datum der Veröffentlichung eines Antrags auf Erteilung, Kredit oder Garantie auf seiner Website. Die Mitteilung der Frist für den Eingang von Anträgen oder die Aufforderung wird mindestens 30 Tage vor der Frist für die Einreichung von Anträgen zur Verfügung gestellt. Der Inhalt des Aufrufs ist sein inhaltlicher Schwerpunkt, die Auswahl der beihilfefähigen Antragsteller, die Frist für die Einreichung von Anträgen und gegebenenfalls weitere vom Antragsteller zu erfüllende Anforderungen.
(2) Der Beihilfeantrag enthält:
(a) Name und gegebenenfalls Name, Nachname, Geburtsdatum, Geburtsnummer, falls vorhanden, und Anschrift des ständigen Wohnsitzes, wenn der Empfänger eine natürliche Person ist und wenn die natürliche Person Unternehmer ist, auch die Identifikationsnummer;
b) Name, Anschrift und Identifikationsnummer, wenn der Antragsteller eine juristische Person ist, und Identifizierung von Personen
1. in seinem Namen handeln, in dem angegeben wird, ob sie als gesetzliches Organ handeln oder auf der Grundlage einer Vollmacht handeln;
2. mit einem Anteil an dieser juristischen Person,
3. wenn sie einen Betrieb und den Betrag dieses Betriebs hat;
c) den beantragten Beihilfebetrag,
d) den Zweck, zu dem der Antragsteller die erforderlichen Mittel verwenden möchte;
e) den Zeitraum, innerhalb dessen der unter Buchstabe d genannte Zweck erreicht werden soll;
f) die Identifizierung der Einladung oder Ordnung der Regierung, auf deren Grundlage der Antrag gestellt wird;
(g) sonstige Informationen, die für die Bewertung des Antrags durch den Fonds erforderlich sind.
(3) Verschließt der Fonds keinen Vertrag mit dem Antragsteller gemäß Artikel 3 Absatz 5 auf der Grundlage eines Antrags auf Gewährung, Kredit oder Garantie, so unterrichtet er den Antragsteller unverzüglich über die Gründe, die zur Nichtaufnahme des Vertrages geführt haben.
(4) Der Vertrag über die in Artikel 3 Absatz 5 genannten Mittel enthält mindestens:
a) Kreditbedingungen für die Zeichnung, Verwendung und Fälligkeit des Darlehens und der Sicherheit der Verbindlichkeiten des Darlehensempfängers gegenüber dem Fonds;
b) Beihilfen für die Ziehung von Bedingungen und die Verwendung der Subvention;
c) die Garantie der Zahlungsfrist der aus der Erfüllung der Garantie resultierenden Schulden des Fonds und der Garantie der Verbindlichkeiten des Begünstigten gegenüber dem Fonds.
§ 9b
Steuerung
Der Fonds ist berechtigt, die Richtigkeit der Angaben in den Anträgen des Fonds zu überprüfen und die Bedingungen für die Gewährung und Ausarbeitung der Mittel des Fonds im Rahmen des Finanzkontrollgesetzes zu erfüllen."
Čl. II
Übergangsbestimmungen
Ein Mitglied des Ausschusses des Staatlichen Wohnungsbaufonds, der gemäß Artikel 6 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 211/2000 Slg. als Mitglied des Ausschusses ernannt wurde, wird bis zum Ende seiner Amtszeit nicht mehr Mitglied des Ausschusses sein. Bei der Ernennung neuer Mitglieder des Ausschusses beschließt die Regierung so, dass spätestens mit der Beendigung der Mitgliedschaft des vor Inkrafttreten dieses Gesetzes benannten Ausschusses des letzten Mitglieds die Forderung nach der Zusammensetzung des Ausschusses gemäß Artikel 6 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 211 / 2000 Coll., wie sie ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes wirksam ist, erfüllt wird.

ČÁST DRUHÁ

Änderung des Regionalen Entwicklungshilfegesetzes
Čl. III
Am Ende des § 11 des Gesetzes Nr. 248/2000 Slg., zur Förderung der regionalen Entwicklung, geändert durch Gesetz Nr. 298/2015 Slg., die Worte "; Investitionsbeihilfen für die regionale Entwicklung können auch durch den staatlichen Fonds für Investitionsförderung nach dem Gesetz über den staatlichen Fonds für Investitionsförderung finanziert werden."

ČÁST TŘETÍ

Änderung des Gesetzes über bestimmte Geschäftsbedingungen und die Verfolgung bestimmter touristischer Aktivitäten
Čl. IV
In den Artikeln 10f (1) bis (3), 10g (4) und (5), 10h (1) und (2) und 10i (2) des Gesetzes Nr. 159 / 1999 Slg., zu bestimmten Geschäftsbedingungen und zur Verfolgung bestimmter touristischer Aktivitäten, geändert durch Gesetz Nr. 111 / 2018 Slg., werden die Worte "Entwicklung des Wohnraums " durch die Worte" Investitionshilfe ersetzt".
Fußnote 15
"15) Gesetz Nr. 211/2000 Slg. über den Staatsfonds für Investitionsförderung in der geänderten Fassung."

ČÁST ČTVRTÁ

Änderung des Gesetzes zur Unterstützung des Baus von Genossenschaftswohnungen aus dem staatlichen Wohnungsbaufonds
Čl. V
Gesetz Nr. 378 / 2005 Slg., über die Förderung des Baus von Genossenschaftswohnungen aus dem staatlichen Wohnungsbaufonds und über die Änderung von Gesetz Nr. 190 / 2004 Slg., auf Anleihen, (Gesetz über die Förderung des Baus von Genossenschaftswohnungen), geändert durch Gesetz Nr. 126 / 2008 Slg., Gesetz Nr. 227 / 2009 Slg., Gesetz Nr. 344 / 2013 Sl. und Gesetz Nr. 307
1. Im Titel des Gesetzes werden die Begriffe "Erstellung " durch die Worte" Investitionshilfe ersetzt".
2. In der Überschrift von Teil 1 werden die Worte "ENTWICKLUNG VON LIABILITIES " durch die Worte" INVESTIC AID ersetzt.
3. Im ersten Satz von Absatz 1 werden die Worte "die Nutzung der Entwicklung " durch die Worte" die Investitionsunterstützung ersetzt".

ČÁST PÁTÁ

FINANZIERUNG
Čl. VI
Dieses Gesetz wird am ersten Tag des dritten Kalendermonats nach seiner Veröffentlichung wirksam.
Vondracek v. r.
Zeman v. r.
Babiš v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz Nr. 113 / 2020 Slg., zur Änderung des Gesetzes Nr. 211 / 2000 Slg., über den Staatlichen Wohnungsbaufonds und zur Änderung des Gesetzes Nr. 171 / 1991 Slg., über die Zuständigkeit der Einrichtungen der Tschechischen Republik über die Übertragung von staatlichen Vermögenswerten auf andere Personen und über den Nationalen Vermögensfonds der Tschechischen Republik, geändert, geändert und andere damit zusammenhängende Gesetze
Art der VorschriftRecht
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum24.03.2020
In Kraft seit01.06.2020
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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