Dekret Nr. 109 / 2023 Coll.

Verordnung über technische Einzelheiten, Umfang und Methode der Erbringung zusätzlicher Dienstleistungen

Gültig Ordnung In Kraft seit 01.07.2023
ANHANG
ERKLÄRUNG
vom 5. April 2023
über die technischen Details, den Umfang und die Art der Erbringung der zusätzlichen Dienstleistungen
gemäß Artikel 150 Absatz 5 des Gesetzes Nr. 127 / 2005 Slg., über elektronische Kommunikation und über die Änderung bestimmter verwandter Gesetze (Gesetz über elektronische Kommunikation), geändert durch Gesetz Nr. 310 / 2006 Slg., Gesetz Nr. 110 / 2007 Slg., Gesetz Nr. 261 / 2007 Slg., Gesetz Nr. 304 / 2007 Slg., Gesetz Nr. 247 / 2008 Slg., Nr.
§ 1
Detaillierte Aufschlüsselung der Konten
(1) Eine detaillierte Aufschlüsselung der Konten mit einer Erklärung des Preises einschließlich einer Aufschlüsselung der Nutzung des Internet-Zugangsdienstes und der Nutzung des Sprachkommunikationsdienstes (nachstehend „Schledule“ genannt), der vom Universaldienstanbieter (nachfolgend „Beauftragte“) vorgelegt wurde, enthält:
a) die Telefonnummer, wenn sie dem Dienst zugeordnet ist;
b) Angabe des vereinbarten Preisplans;
c) die Festlegung des Abwicklungszeitraums am Tag des ersten und letzten Tages des Abwicklungszeitraums;
d) einen Hinweis auf den Zeitpunkt, zu dem der Status der Aufzeichnungsausrüstung des Anbieters am letzten Tag des Abrechnungszeitraums übernommen wurde, es sei denn, der Status wurde um 24,00 Stunden übernommen;
e) im Falle eines Sprachkommunikationsdienstes eine Aufschlüsselung der einzelnen Anrufe, es sei denn, ein Pauschalpreis wird für sie in der angegebenen Abwicklungsfrist berechnet, aufgeschlüsselt:
1. die zu rufende Telefonnummer (s) oder jede andere Angabe, die den Anruf eindeutig identifiziert,
2. Beginn des Anrufs durch Angabe des Datums, der Stunden und Minuten,
3. die Länge der Anrufe, die in einer bestimmten Maßeinheit geladen werden,
4. die Auflösung der Operation auf einen starken, schwachen oder gegebenenfalls anderen für jeden Anruf, wenn der Anbieter diese Unterscheidung anwendet;
5. die Auflösung von Anrufen nach dem Netz, in dem der Anruf geschlossen wird, wenn die Anrufpreise in diese Netze unterschiedlich sind;
6. der Preis, der für einen einzigen Anruf in tschechischen Kronen berechnet wird, der angibt, ob es sich um einen Preis mit oder ohne Mehrwertsteuer handelt,
f) bei der Nutzung eines Internetzugangsdienstes eine Aufschlüsselung der einzelnen Verbindungen zum Dienst, wenn sie nicht in Form eines Pauschalpreises in einer bestimmten Abrechnungsperiode berechnet werden, aufgeschlüsselt nach:
1. das Datum, an dem die Verbindung gestartet wurde,
2. das während der Verbindung verbrauchte Datenvolumen, das die Meßeinheit angibt,
g) Informationen über die Anzahl der ungenutzten Einheiten, die von oder auf den folgenden Abwicklungszeitraum übertragen werden, wenn sie übertragen werden;
(h) der Mehrwertsteuersatz, bei dem der Lieferant eine Mehrwertsteuerzahler ist;
(i) der Gesamtbetrag, der für alle gemäß Buchstabe e) getätigten Anrufe berechnet wird, und der Gesamtbetrag, der für den Gesamtbetrag der gemäß Buchstabe f in den tschechischen Kronen in der festgelegten Abwicklungsperiode verbrauchten Daten berechnet wird, und die nach der geltenden Preisliste aufgeschlüsselten Summen, die den Gesamtbetrag ohne Mehrwertsteuer, Mehrwertsteuer und den Gesamtbetrag mit Mehrwertsteuer angeben;
(j) Beilegung von Vorschüssen, Überzahlungen oder Zahlungsrückständen;
(k) das Datum der Zahlung des Betrags;
(1) Angaben über die Anwendung des Anspruchs, einschließlich der Fristen für die Anwendung des Anspruchs;
(m) das Datum der Beendigung der Vertragsverpflichtung und das Datum, an dem der Preisplan oder der Preis geändert wird, wenn eine solche Änderung des Preisplans oder Preises nach dem in Abschnitt 63b Absatz 5 des elektronischen Kommunikationsgesetzes festgelegten Verfahren vereinbart oder vorgenommen wird; und
(n) wenn die Rechnung den Preis für das Paket von Dienstleistungen oder das Paket von Dienstleistungen und Endgeräten im Sinne von § 63c des elektronischen Kommunikationsgesetzes beinhaltet, Informationen darüber, welche Dienstleistungen und Geräte innerhalb des Pakets erbracht werden.
(2) Wird der Zeitplan für mehr als eine Verbindung, für mehr als eine Teilnehmerstation oder für mehr als eine Telefonnummer ausgegeben, so sind die in Absatz 1 Buchstaben a bis g genannten Punkte für jede dieser Verbindungen, Teilnehmerstationen oder für jede Telefonnummer anzugeben. In ähnlicher Weise, wenn mehrere Telefonnummern für eine Verbindung oder eine Teilnehmerstation verwendet werden, ist es zu tun.
§ 2
Freie selektive Sperrung von abgehenden Anrufen, Textnachrichten oder Multimedianachrichten oder anderen ähnlichen höherwertigen Anwendungen
(1) Der Anbieter hat auf der Grundlage des Antrags eines Verbrauchers einen Dienst zur freien selektiven Sperrung von abgehenden Anrufen und zum Senden von Premium-Texten oder Multimedia-Nachrichten oder, soweit technisch machbar, Zugriff auf andere ähnliche höherwertige Anwendungen
a) alle Telefonnummern;
b) die im Preis ausgedrückten Telefonnummern der Dienste mit den Zugangscodes 900, 905, 906, 908, 909 und 976;
c) internationale Telefonnummern,
d) Telefonnummern oder Nummerntypen mit einem höheren Preis als der normale Anrufpreis und der normale Preis der gesendeten Text- und Multimedianachrichten, sofern diese aktuellen Preise im vereinbarten Preisplan enthalten sind.
(2) Der Anbieter wird es dem Verbraucher ermöglichen, die Anforderung anzuwenden, den Dienst kostenlos zu aktivieren oder zu deaktivieren.
(a) in elektronischer Form, mindestens einer der folgenden:
1. in einer Web- oder mobilen Self-Service-Anwendung,
2. durch die Einrichtung Ihres Telefons mit den Service-Blocking-Codes,
b) auf dem Kundenstamm und
c) in einem Betrieb.
(3) Der Anbieter aktiviert oder deaktiviert die in Absatz 1 genannten Dienstleistungen binnen 1 Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt des Antrags durch den Verbraucher. Der Anbieter teilt dem Verbraucher unverzüglich mit, dass die Dienstleistung in einer mit dem Verbraucher vereinbarten Weise aktiviert oder deaktiviert wurde.
§ 3
Abonnentensysteme
(1) Der Anbieter wird es dem Verbraucher ermöglichen, die Dienste des Zugangs zum öffentlichen Kommunikationsnetz, die Nutzung des Internetzugangs und die Nutzung von Sprachkommunikationsdiensten durch Vorauszahlung zu bezahlen. Der Anbieter unterrichtet den Verbraucher über diese Möglichkeit der Bezahlung der Dienstleistungen vor Vertragsabschluss.
(2) Die Zahlung von Dienstleistungen im Wege des Abonnements wird vom Anbieter ab Vertragsbeginn mit dem Verbraucher oder während der Vertragsdauer nach Vereinbarung dieser Zahlungsform auf Vorschlag des Verbrauchers gewährt.
(3) Der Anbieter informiert über den Status und die Bedingungen des Abonnements für die Zahlung von Dienstleistungen in einer mit dem Verbraucher vereinbarten Weise, wenn er den in Absatz 1 genannten Dienstleistungsvertrag geschlossen hat, soweit:
a) die Höhe des Abonnements und das Datum seiner Zusammensetzung;
b) den Betrag jedes einzelnen Betrags, der aus dem Abonnement gezahlt wird;
(c) den aktuellen Abonnementsaldo.
(4) Bezieht der Anbieter Bedingungen, die die Gültigkeit der Abonnements begrenzen, so gibt er sie in einem mit dem Verbraucher geschlossenen Vertrag an.
(5) Der Anbieter weist den Verbraucher spätestens 7 Tage vor Ablauf des Abonnements und bis zur Erschöpfung des mit dem Verbraucher vereinbarten Abonnements für die Kommunikation auf, wenn der in Absatz 1 genannte Dienstleistungsvertrag abgeschlossen ist.
(6) Die in Abschnitt 34 (10) des elektronischen Kommunikationsgesetzes festgelegten Bedingungen gelten sinngemäß für die Erstattung des Restbetrags des Abonnements bei Beendigung des Vertrags für die Nutzung des Dienstes aus einem anderen Grund als dem Wechsel des Verbrauchers zu einem anderen Anbieter.
§ 4
Folgezahlung des Verbindungspreises
(1) Der Anbieter wird es dem Verbraucher ermöglichen, den vereinbarten Preis für die Verbindung zum öffentlichen Kommunikationsnetz bei der Schaffung eines berechtigten Bedarfs für eine schrittweise Zahlung des Preises aus Gründen höherer als normaler Kosten für die Verbindung zum öffentlichen Kommunikationsnetz zurückzuzahlen, die hauptsächlich mit der Vollendung des Kommunikationsnetzes bei der Einrichtung oder Übertragung des Dienstes verbunden sind.
(2) Die Einzelheiten der schrittweisen Zahlung des Preises für die Verbindung zum öffentlichen Kommunikationsnetz werden vom Anbieter mit dem Verbraucher im Rahmen der Tranchen vereinbart, die
a) den Gesamtbetrag für Verbindungen, die nicht höher sind als die Gesamtkosten, die für die Errichtung der Verbindung zum öffentlichen Kommunikationsnetz und die Gesamtrückzahlungsfrist wirksam entstehen;
b) Betrag und Laufzeit jeder Tranche, die in jedem Monat nicht überschreiten dürfen:
1. 5% des durchschnittlichen Bruttomonatslohns für das letzte Kalenderjahr, für das der Wert in der Region zur Verfügung steht, in der der in Absatz 1 genannte Dienst eingerichtet wird, sofern der Preis für die Verbindung zum öffentlichen Kommunikationsnetz diesen durchschnittlichen Bruttomonatslohn nicht überschreitet, es sei denn, der Verbraucher verlangt nach einer nachweisbaren Anweisung des Anbieters, dass der Betrag der Rückzahlung höher ist;
2.10% des durchschnittlichen Bruttomonatslohns für das letzte Kalenderjahr, für das der Wert in der Region zur Verfügung steht, in der der in Absatz 1 genannte Dienst eingerichtet wird, sofern der Preis für die Verbindung zum öffentlichen Kommunikationsnetz gleich oder größer ist als der durchschnittliche Bruttomonatslohn, es sei denn, der Verbraucher verlangt nach einer nachweisbaren Anweisung einen höheren Zahlungsbetrag des Anbieters.
(3) Zusätzlich stimmt der Anbieter dem Verbraucher folgende Bedingungen für die schrittweise Zahlung des Preises für die Verbindung zum öffentlichen Kommunikationsnetz zu:
a) das Verfahren zur Bereitstellung von Informationen über den Fortgang der Rückzahlung der fälligen Beträge, insbesondere den Betrag des verbleibenden Restbetrags oder die Möglichkeit, diese Informationen zu erhalten;
b) Bedingungen für die Zahlungsverzug;
c) die Bedingungen für die Erstattung der Kosten, die der Anbieter für die Errichtung der Verbindung zum öffentlichen Kommunikationsnetz im Falle des Rücktritts des Verbrauchers aus der Forderung, die Verbindung zum öffentlichen Kommunikationsnetz nach Vertragsabschluss herzustellen, wirksam erhalten hat.
§ 5
Beratung über Tarife
(1) Der Anbieter wird es dem Verbraucher ermöglichen, die Informationsanforderungen an alternative kostengünstigere Angebote zumindest über die Kundenleitung und den Betrieb kostenlos anzuwenden.
(2) Der Anbieter empfiehlt den Verbrauchern alternative Angebote von Dienstleistungen, die von ihm erbracht werden, die für die Verbraucher günstiger sind als die von ihm verwendeten Dienstleistungen, wenn überhaupt, auf der Grundlage des festgestellten Verbrauchs von Dienstleistungen, die der Verbraucher in den letzten 3 Kalendermonaten oder auf der Grundlage von Informationen über den Verbrauch von Dienstleistungen vom Verbraucher verwendet.
§ 6
Kostenkontrolle
(1) Der Anbieter unterrichtet den Verbraucher im Falle einer ungewöhnlichen oder zu erhöhten Nutzung der in Artikel 38 Absatz 2 Buchstaben a und b des elektronischen Kommunikationsgesetzes genannten Dienstleistungen während des Abwicklungszeitraums, der die Verbraucherausgaben betrifft, kostenlos über eine Mitteilung, die beim Abschluss des Dienstleistungsvertrags vereinbart wurde.
(2) Der Anbieter ermöglicht es dem Verbraucher, die Kosten kostenlos zu kontrollieren, wenn sie auf der Grundlage des Volumens der verbrauchten Einheiten oder der Zeit der Verbindung innerhalb des Rechnungsjahres berechnet werden, indem
a) die Finanzgrenze für die Übermittlung von Meldungen bei Erreichen dieser Frist festzulegen;
b) die Festsetzung des Prozentsatzes der in Buchstabe a genannten Finanzgrenze für die Übermittlung von Notifikationen, wenn sie erreicht ist;
c) den Zugang zu Verbraucherabrechnungen durch eine Web- oder Mobile-Selbstbedienung bei Beendigung eines Vertragsverhältnisses, solange die Beschwerde der angefochtenen Leistungen geltend gemacht werden kann.
(3) Der Anbieter ermöglicht es dem Verbraucher, die Kosten bei der Nutzung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste kostenlos zu kontrollieren
(a) in einer Web- oder mobilen Self-Service-Anwendung;
b) auf dem Kundenstamm und
c) in einem Betrieb.
§ 7
Deaktivierung von Konten Dritter
(1) Der Anbieter wird auf der Grundlage des Antrags des Verbrauchers die Möglichkeit der Erbringung von Dienstleistungen durch Dritte durch Sperrung von Zahlungen für von Dritten bereitgestellte Waren und Dienstleistungen durch direkte Rechnung durch den Anbieter auf der Grundlage der durch die Textnachricht, Anruf oder Internet erteilten Anweisungen des Verbrauchers, beispielsweise in einer Web- oder mobilen Selbstbedienung, ermöglichen.
(2) Die Regelungen für die Deaktivierung von Fremdkonten gelten nicht für Dienstleistungen, deren Sperrung in dem in Artikel 2 genannten Umfang und Weise erfolgen kann.
(3) Der Anbieter gestattet es dem Verbraucher, die Anforderung an die Deaktivierung oder Aktivierung von Konten Dritter kostenlos anzuwenden
(a) in einer Web- oder mobilen Self-Service-Anwendung;
b) auf dem Kundenstamm und
c) in einem Betrieb.
(4) Der Anbieter aktiviert oder deaktiviert die in Absatz 1 genannten Dienstleistungen binnen 1 Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt des Antrags durch den Verbraucher. Der Anbieter teilt dem Verbraucher unverzüglich mit, dass die Dienstleistung bei Abschluss des Dienstleistungsvertrags aktiviert oder deaktiviert wurde.
§ 8
Aufhebung
Dekret Nr. 134 / 2012 Coll., über die Bestimmung des Umfangs der Preiseintrittsrechnung, wird gelöscht.
§ 9
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2023 in Kraft.
Präsident des Rates des tschechischen Telekommunikationsbüros:
Ebert v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungVerordnung Nr. 109 / 2023 Coll., über technische Details, Umfang und Methode der Bereitstellung zusätzlicher Dienstleistungen
Art der VorschriftOrdnung
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum21.04.2023
In Kraft seit01.07.2023
In Kraft bis-
Status Gültig

Öffentliche Verträge 2

Quelle: Hlídač státu (CC BY 3.0 CZ)
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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