Erlass des Ministeriums für Verkehr und Kommunikation Nr. 108 / 1997 Coll.
Verordnung des Ministeriums für Verkehr und Kommunikation, Durchführungsgesetz Nr. 49 / 1997 Slg., über Zivilluftfahrt und Änderungs- und Ergänzungsgesetz Nr. 455 / 1991 Slg., über Business Business (Trade Act), geändert
Gültig
Ordnung
In Kraft seit 14.05.1997
Inhalt
§ 1
§ 1a
§ 2
§ 3
§ 4
§ 4a
§ 5
§ 6
§ 6a
§ 7
§ 8
§ 8a
§ 8b
§ 8c
§ 9
§ 9a
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 14a
§ 15
§ 16
§ 16a
§ 16b
§ 16c
§ 16d
§ 16e
§ 16f
§ 16g
§ 16h
§ 16k
§ 16l
§ 16m
§ 16n
§ 16o
§ 16p
§ 16q
§ 16r
§ 16s
§ 16t
§ 16u
§ 17
§ 18
§ 20
§ 21
§ 22
§ 23
§ 24
§ 25
§ 26
§ 28
§ 29
§ 29b
§ 31
§ 31a
§ 32
§ 33
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ANHANG
Ordnung
Ministerium für Verkehr und Kommunikation
vom 23. April 1997
Durchführungsgesetz Nr. 49 / 1997 Slg., über Zivilluftfahrt und zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes Nr. 455 / 1991 Slg., über Business Business Business (Trade Act), geändert
Das Ministerium für Verkehr und Kommunikation sieht gemäß § 102 Abs. 1 Gesetz Nr. 49 / 1997 Slg., über Zivilluftfahrt und Änderungs- und Ergänzungsgesetz Nr. 455 / 1991 Slg., über Business Business (Trade Code Act), geändert, im folgenden als "Gesetz" bezeichnet:
Gegenstand
(gemäß § 102 Abs. 1 des Gesetzes)
(1) Diese Verordnung führt die einschlägigen Vorschriften der Europäischen Union17 durch, die unmittelbar anwendbaren Vorschriften der Europäischen Union20 und die Umsetzung der Bestimmungen des Gesetzes über die Zivilluftfahrt
a) die Eintragungen im Register, einschließlich der Ergänzung eines Luftfahrzeugs zur Lufttüchtigkeitsprüfung, Produkttypgenehmigung, Teile, Flugzeugbodenausrüstung, kodierte Ausrüstung und die Zuordnung von Luftfahrzeugadressen;
b) die Ermächtigung zur Entwicklung, Konstruktion, Herstellung, Installation, Reparatur, Prüfung und Wartung von Produkten, Teilen und Geräten und luftfahrttechnischen Bodengeräten, einschließlich der Expertise von natürlichen Personen, die in solchen Tätigkeiten tätig sind;
c) die technischen und operativen Bedingungen der Flughäfen, deren Einrichtung und operative Kompetenz;
d) die Bedingungen für die Verwendung der in der Raumplanungsdokumentation für Start und Landung definierten Gebiete und die Merkmale der Gebiete, die für Start und Landung bestimmter Luftfahrzeugarten im Betrieb der geplanten Lufttätigkeiten genutzt werden können;
e) die in dem Lärmbericht enthaltenen und ergänzenden Daten;
f) Bedingungen für die Nutzung des Luftraums der Tschechischen Republik;
g) die Merkmale jeder Art von Flugdiensten und der Tätigkeiten, die ihre Erbringung gewährleisten;
h) die Bedingungen, unter denen die Datenbank über Gelände- und Hindernisdaten gepflegt wird und die Datenübertragung in die Datenbank;
— das Muster der Bescheinigung einer zuständigen natürlichen Person, durch die die Feststellung der Ursachen von Nichttodunfällen und Vorfällen gewährleistet ist;
(j) die Einzelheiten des Antrags und der Belege, die dem Antrag auf Erteilung einer Lizenz für den gewerblichen Luftverkehr, eine Luftverkehrsbescheinigung, eine Betriebserlaubnis und eine Betriebserlaubnis für die eigene Nutzung beigefügt sind;
c) Bedingungen für die Verwendung von Sportfluggeräten, einschließlich Einzelheiten des Antrags auf ein öffentliches Verwaltungsmandat für Sportflugausrüstung;
(l) das Modell des Protokolls nach § 91a Absatz 3 des Gesetzes und die Berichte nach § 91a Absatz 4 des Gesetzes;
(m) den Umfang der Haftpflichtversicherung für Schäden, die durch Luftfahrzeuggeschäfte verursacht werden;
(n) Daten, die zum Zwecke der statistischen Erhebung durch das Verkehrsministerium übermittelt werden, und Daten über die Anzahl der von dem Betreiber des Bodenabfertigungsdienstes an den Flughafenbetreiber überprüften Passagiere;
(o) die Betriebs- und Managementbedingungen des unbemannten Systems; und
(p) digitale Karte.
(2) Die Einzelheiten zur Durchführung der Bestimmungen des § 8 Abs. 3, § 9, § 10 (4), § 12 Abs. 1 c) und § 3, § 15 Abs. 2, § 20 Abs. 3, § 22 Abs. 2 und (9), § 26 Abs. 2, § 39 Abs. 2 Abs. 1, § 47 Abs. 2, § 55 Abs. 4, § 80 Abs. 2 und § 85 Abs. 3 enthalten auf der Grundlage von Artikel 37 des Übereinkommens über die internationale Zivilluftfahrt geänderte Bestimmungen (Standards).
Luftregister
[Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d, Artikel 4 Absatz 4, Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 5a Absatz 2 des Gesetzes]
(1) Die übrigen technischen Grunddaten für Luftfahrzeuge, die im Luftfahrtregister eingetragen sind, sind:
a) den Luftfahrzeugtyp;
b) Hersteller und Baujahr;
c) Farbe,
d) die maximale Zahl der Personen an Bord des Flugzeugs im Flug;
e) maximale Startmasse.
(2) Der Antrag auf Vorabzuweisung der Registrierungsnummer enthält:
a) Angaben nach Sondervorschriften (1a) über den Antragsteller;
b) Name, Namen und Nachname, Geburtsdatum und Daueraufenthalt der natürlichen Person, oder Name, oder Name, Name und Nachname, Geburtsdatum, Ort der Geschäftstätigkeit und Identifikationsnummer der natürlichen Person, die Unternehmer ist, oder Name, Sitz- und Identifikationsnummer der juristischen Person, die Eigentümer oder Betreiber des Luftfahrzeugs ist, sofern er nicht gleichzeitig Antragsteller ist;
c) die Typ- und Produktionsnummer des Luftfahrzeugs;
d) das Datum der erwarteten Inbetriebnahme in der Tschechischen Republik.
(3) Der Antrag auf Eintragung eines Luftfahrzeugs umfasst:
a) Angaben nach Sondervorschriften (1a) über den Antragsteller;
b) Name, Namen und Nachname, Geburtsdatum und Daueraufenthalt der natürlichen Person, oder Name, oder Name, Name und Nachname, Geburtsdatum, Ort der Geschäftstätigkeit und Identifikationsnummer der natürlichen Person, die Unternehmer ist, oder Name, Sitz- und Identifikationsnummer der juristischen Person, die Eigentümer oder Betreiber des Luftfahrzeugs ist, sofern er nicht gleichzeitig Antragsteller ist;
c) eine Angabe des Luftfahrzeugtyps und des Luftfahrzeugtyps, der Produktionsnummer des Luftfahrzeugs und anderer technischer Grundinformationen über das Luftfahrzeug.
(4) Dem Antrag auf Eintragung eines Luftfahrzeugs ist Folgendes beizufügen:
a) eine beglaubigte Kopie des Vertrags oder des Instruments der Niederlassung oder Einrichtung einer juristischen Person im Falle von juristischen Personen, mittels eines Auszugs aus dem Handelsregister oder einer anderen Registrierung nach besonderen Rechtsvorschriften, im Falle von Geschäftspersonen, durch einen Auszug aus dem Handelsregister oder eine beglaubigte Kopie der einschlägigen Geschäftsgenehmigung;
b) eine beglaubigte Kopie des Dokuments, das die Rechtsbeziehung des Betreibers mit dem Luftfahrzeug bescheinigt, und des Dokuments, das die Zustimmung des Eigentümers zur Eintragung bescheinigt, es sei denn, der Eigentümer ist gleichzeitig ein Luftfahrzeugbetreiber;
c) Nachweis einer vertraglichen Haftpflichtversicherung für Luftfahrzeuggeschäfte;
d) wenn das Luftfahrzeug nur für Sport- und Freizeitzwecke betrieben wird, durch eine solche Erklärung;
e) bei der Einfuhr eine Bestätigung, dass das Luftfahrzeug nicht in dem Staat, aus dem es eingeführt wird, eingetragen ist;
(f) eine beglaubigte Kopie des Verpfändungsdokuments, das an dem Luftfahrzeug bindend ist, sofern festgestellt.
(5) Der Antrag auf Eintragung einer Lizenz für ein in einem Luftfahrzeug registriertes Luftfahrzeug enthält:
a) Angaben nach den spezifischen Rechtsvorschriften (1a) über Antragsteller;
b) die Bestimmung des Anspruchs, für den der Kredit festgestellt wurde, einschließlich des Betrags und der Laufzeit des Anspruchs;
c) die Bezeichnung des Luftfahrzeugs, auf dem der Flugplatz errichtet wird, mit Angabe des Luftfahrzeugtyps und des Luftfahrzeugtyps, der Registrierungsnummer des Luftfahrzeugs und der Produktionsnummer des Luftfahrzeugs.
(6) Eine Kopie oder eine beglaubigte Kopie des Nachweises der Errichtung des Luftfahrzeugbetreibers ist dem Antrag auf Erteilung einer Lizenz auf ein Luftfahrzeug beizufügen.
(7) Bei der Übertragung des Eigentums an ein registriertes Luftfahrzeug wird eine Kopie oder eine beglaubigte Kopie des Dokuments, das den Erwerb des Luftfahrzeugs bescheinigt, beigefügt.
(8) Die Genehmigung des Luftfahrzeugbetreibers zur Änderung des registrierten Luftfahrzeugbetreibers ist der Genehmigung des Luftfahrzeugbetreibers beizufügen.
Antragsformulare für Produkttypgenehmigungen und Belege
(gemäß Artikel 7 Absatz 8 des Gesetzes)
(1) Die für die Produkttypgenehmigung geltende juristische oder natürliche Person legt der Zivilluftfahrtbehörde (im Folgenden „Behörde“) einen Antrag vor, in dem er neben den allgemeinen Vorschriften (1a) Folgendes angibt:
a) den Produkttyp,
b) den Zweck, zu dem das Produkt verwendet werden soll;
c) die Vorschriften und Technologien, unter denen der Bau des Produktes durchgeführt wird oder wurde.
(2) Der Antragsteller begleitet den Antrag mit folgenden Unterlagen:
a) eine beglaubigte Kopie des Vertrags oder des Instruments der Niederlassung oder Einrichtung einer juristischen Person, eines Auszugs aus dem Handelsregister oder eines anderen Registers nach besonderen Rechtsvorschriften, eines Auszugs aus dem Handelsregister oder einer beglaubigten Kopie der einschlägigen Geschäftsgenehmigung;
b) Dokumentation der Einhaltung der Anforderungen der Verordnung (2) über die Produktsicherheit und den Umweltschutz;
c) Nachweis der Einhaltung der Regeln, nach denen das Erzeugnis gebaut wurde, oder eine Liste der Regeln, nach denen das Erzeugnis gebaut wird;
d) technische Einzelheiten des für die Erteilung der Lufttüchtigkeitsbescheinigung erforderlichen Erzeugnisses;
e) eine von einem anderen Staat für ein in der Tschechischen Republik in Betrieb genommenes Erzeugnis erlassene Typgenehmigungsentscheidung, einschließlich der Typgenehmigungsunterlagen mit einem Änderungsdienst,
f) vollständige Begleitdokumentation des in der Tschechischen Republik in Betrieb genommenen Erzeugnisses.
Methode der Produkttypgenehmigung
(gemäß Artikel 7 Absatz 8 des Gesetzes)
(1) Die Behörde prüft bei der Genehmigung eines Produkttyps die Einhaltung der Produktsicherheits- und Umweltanforderungen; kann technische Prüfungen unter Beteiligung der Behörde oder unter Beteiligung einer ausländischen Luftfahrtbehörde verlangen.
(2) Die Behörde erlässt bei der Zulassung eines Erzeugnisses nach den Vorschriften für die Typgenehmigung (3) des Erzeugnisses zum Zeitpunkt des Antrags, je nach dem Gebiet, in dem das Erzeugnis betrieben werden soll.
Zulassung eines Luftfahrzeugs zur Überprüfung der Lufttüchtigkeit
[zu § 12 Absatz 2 Buchstabe b des Gesetzes]
Der Luftfahrzeugbetreiber bringt das Luftfahrzeug spätestens zwölf Monate nach Ausstellung der Lufttüchtigkeitsbescheinigung und spätestens periodisch innerhalb der in der ausgestellten Lufttüchtigkeitsbescheinigung festgelegten Fristen in das von der Behörde benannte Fluggerät. Gleichzeitig legt der Luftfahrzeugbetreiber Aufzeichnungen über Luftfahrzeuggeschäfte, einschließlich Luftfahrzeugwartungsakten, vor.
(gemäß § 12a Abs. 7 des Gesetzes)
Das Muster des Berichts nach § 12a Absatz 5 des Gesetzes ist in Anhang 9 dieses Erlasses festgelegt.
Luftfahrzeugteile und Ausrüstungen und Bodenausrüstungen sowie die Einzelheiten des Antrags auf Genehmigung ihrer Zuständigkeit
(Artikel 16 Absätze 1 und 2 des Gesetzes und 17 Absatz 1 des Gesetzes)
(1) Die Liste der Teile und Geräte und luftfahrttechnischen Bodenausrüstungen, deren Entwicklung, Konstruktion, Produktion, Prüfung, Installation, Wartung, Reparatur, Änderung und Gestaltungsänderungen von einer von der Behörde befugten juristischen oder natürlichen Person vorgenommen werden können, die nur dann in der Zivilluftfahrt verwendet werden kann, wenn sie in Anhang 1 dieses Erlasses genehmigt oder anerkannt worden sind.
(2) Im Antrag auf Genehmigung der Lufttüchtigkeit von Teilen und Geräten und luftfahrttechnischen Bodengeräten hat der Antragsteller zusätzlich zu den allgemeinen Anforderungen (1a) Folgendes anzugeben:
a) die Art des Luftfahrzeugteiles und der Ausrüstung und der Bodenausrüstung;
b) den Zweck, für den das Bauteil und die Ausrüstung und die Ausrüstung des Luftfahrtbodens verwendet werden sollen;
c) die Vorschriften und Technologien, unter denen die Komponenten und Ausrüstungen und Bodenausrüstungen entwickelt wurden oder entwickelt wurden.
(3) Der Antragsteller begleitet den Antrag mit folgenden Unterlagen:
a) eine beglaubigte Kopie des Vertrags oder des Instruments der Niederlassung oder Einrichtung einer juristischen Person, eines Auszugs aus dem Handelsregister oder eines anderen Registers nach besonderen Rechtsvorschriften, eines Auszugs aus dem Handelsregister oder einer beglaubigten Kopie der einschlägigen Geschäftsgenehmigung;
b) die Dokumentation der Einhaltung der in der Verordnung (2) festgelegten Anforderungen über die Merkmale von Teilen und Geräten und luftfahrttechnischen Bodengeräten;
c) die technischen Einzelheiten des Teils und der Ausrüstung und der Bodenausrüstung, die zur Genehmigung oder Anerkennung der Zuständigkeit des Teils und der Ausrüstung und der Bodenausrüstung erforderlich sind.
Formulare für die Zulassung zur Entwicklung, Konstruktion, Produktion, Installation, Reparatur, Prüfung und Wartung von Produkten, Teilen und Geräten und Luftfahrtausrüstungen
(Artikel 17 Absatz 3 des Gesetzes)
Die juristische oder natürliche Person, die die Entwicklung, Konstruktion, Herstellung, Installation, Reparatur, Prüfung und Wartung von Produkten, Teilen und Geräten und luftfahrttechnischen Bodenausrüstungen durchführen will, legt der Behörde einen Zulassungsantrag für diese Tätigkeit vor, in dem neben der allgemeinen Anforderung (1a) Folgendes angegeben wird:
a) die Definition der betreffenden Tätigkeit;
b) die Identifizierung der für die Überprüfung der Produktionsqualität zuständigen Personen;
c) Namen, Nachnamen und Befähigungsnachweise der vom Anmelder dem Amt zur Durchführung der Aufsicht vorgeschlagenen Personen;
d) im Falle einer juristischen Person, einer beglaubigten Kopie des Vertrags oder einer Niederlassungs- oder Niederlassungsurkunde einer juristischen Person, bei im Handelsregister eingetragenen juristischen Personen, einem Auszug aus dem Handelsregister;
e) eine Produkttypgenehmigungsentscheidung oder eine Entscheidung über die Eignung von Teilen und Geräten und luftfahrttechnischen Bodengeräten;
f) die Gestaltung der Produktionsorganisation, einschließlich des Organisationsschemas des Herstellers, das die Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten sowie die Benennung des Verantwortlichen und der für die Qualitätskontrolle der Produktion verantwortlichen Personen angibt;
g) Qualitätsmanagement- und -kontrollsystem für die Produktion;
h) eine Beschreibung der Prüfungen, die erforderlich sind, um die Einhaltung des genehmigten Typs nachzuweisen;
— eine Liste der Fertigungs- und Begleitdokumente, einschließlich der Instandhaltungs-, Reparatur- und Prüfdokumentation, für den Prototyp, eine Liste der Dokumentationen, die die Merkmale des Produkts, der Teile und der Geräte sowie der Flugzeugbodenausrüstung kennzeichnen; für die Übernahme der Produktion des Produkts, der Teile und der Ausrüstung und der Luftbodenausrüstung eines zugelassenen Typs, eine aktualisierte Liste der Produktion und Begleitdokumentation, eine Beschreibung der Produktions- und Prüfausrüstung;
(j) eine Liste der Namen und Anschriften der Subunternehmer, die die Produkte, Teile und Geräte sowie die Luftfahrzeugausrüstung liefern, denen eine Typgenehmigungsentscheidung von der Behörde erteilt worden ist, oder eine Zustimmung zur Verwendung des Produkts, der Teile und der Geräte und der Luftverkehrsausrüstungen sowie einer Liste der Subunternehmer, deren Produkte, Teile und Geräte und Luftverkehrsausrüstungen von der Luftfahrtbehörde geliefert werden;
(k) eine Beschreibung des Verfahrens und der Formen der Identifizierung der Einheiten, die den Vorschriften der Regelung (3) entsprechen.
Absatz 2 bis 6 gilt für Rechtsbeziehungen, die nicht von der unmittelbar anwendbaren Europäischen Union3a erfasst werden.
Zulassungsbedingungen
(Artikel 17 Absatz 3 des Gesetzes)
Das Amt erteilt der juristischen oder natürlichen Person eine Genehmigung, die für die erforderliche Tätigkeit verfügt:
(a) Produktionsanlagen und -ausrüstungen, einschließlich Messgeräte;
b) Produktionsdokumentation;
c) die Organisation der Produktion und ihr Kontrollsystem;
d) Qualitätsmanagementsystem,
e) das Programm zur Produktionssicherheitsmanagement;
die Einhaltung der technologischen Verfahren zu diesen Zwecken durch internationale Verordnung sicherzustellen.4)
Berufskenntnisse von natürlichen Personen, die Produkte, Teile und Geräte und Bodenflieger entwickeln, entwerfen, herstellen, installieren, reparieren, testen oder warten
(Artikel 17 Absatz 3 des Gesetzes)
(1) Für die Funktion des Leiters des Arbeitsplatzes, in dem die Entwicklung, Konstruktion, Herstellung, Installation, Reparatur, Prüfung und Wartung von Produkten, Teilen und Geräten und luftfahrttechnischen Bodenausrüstungen durchgeführt werden, eine vollsekundäre berufliche Ausbildung in der Maschinen- oder Elektro- oder Transportrichtung oder eine Hochschulbildung in Maschinen- oder Elektro- oder Transportrichtung und Erfahrung von mindestens fünf Jahren in der zivilen Luftfahrtproduktion oder Reparatur. Die gleiche Ausbildung und Praxis ist für den Posten des stellvertretenden Leiters des Instituts und für den Posten des Leiters der Qualitätssicherung erforderlich.
(2) Andere Personen sind verpflichtet, eine vom Arbeitgeber bestimmte Ausbildung zu haben, die der betreffenden Tätigkeit entspricht. Die Bildung wird durch eine Bescheinigung auf dem betreffenden Gebiet nachgewiesen, gegebenenfalls durch Nachweis der vollständigen Sekundarschulbildung oder durch Nachweis der Hochschulbildung, sofern dies für die betreffende Tätigkeit erforderlich ist.
Kodierte Geräte
(gemäß § 17a Abs. 1 des Gesetzes)
Andere kodierte Geräte, die einer Luftfahrzeugadresse ("codierte Geräte") zugeordnet werden können, sind:
a) Fahrzeuge, die sich auf der Oberfläche eines Flugplatzes bewegen, die durch Luftverkehrsvorschriften festgelegt sind;
b) Bodenkontrolltransponder;
c) Ausrüstung entwickelt oder repariert;
d) sonstige Ausrüstungen für zivile oder militärische Luftfahrtzwecke.
Einzelheiten des Antrags auf eine Luftfahrzeugadresse und Belege
(gemäß Artikel 17b Absatz 6 des Gesetzes)
(1) Ein Antrag auf Anweisung eines Luftfahrzeugs muss Folgendes enthalten:
(a) Daten nach Sondervorschriften (1a) über die Person, die der Luftfahrzeugbetreiber ist;
b) Angabe des Luftfahrzeugtyps und seiner Seriennummer.
(2) Der Antrag auf Zuweisung einer Flugzeugadresse an ein Sportfluggerät enthält:
a) Informationen gemäß den besonderen Rechtsvorschriften (1a) über die Person, die der Bediener oder Pilot der Sportflugausrüstung ist;
b) die Art der Sportflugausrüstung und deren technischen Grunddaten.
(3) Der Antrag auf Zuordnung einer Flugzeugadresse zu einem codierten Gerät enthält:
a) Daten gemäß den besonderen Rechtsvorschriften (1a) über die Person, die der Betreiber des Codegeräts ist;
b) Beschreibung, Lage und technische Grunddaten der codierten Ausrüstung;
c) den Grund für den Antrag auf Zuweisung einer Luftfahrzeugadresse an die codierte Ausrüstung.
(4) Der Antrag auf eine Luftfahrzeugadresse wird unterstützt durch:
a) die schriftliche Zustimmung des Inhabers des Luftfahrzeugs oder der Sportflieger oder der codierten Ausrüstung, es sei denn, der Eigentümer ist gleichzeitig der Luftfahrzeugbetreiber oder Luftfahrzeugbetreiber oder Pilot der Sportflieger oder Betreiber der codierten Ausrüstung;
b) eine Bescheinigung über die Registrierung des Luftfahrzeugs im Register oder eine gültige technische Bescheinigung der Sportflugausrüstung.
Details der Liste der zugewiesenen Luftfahrzeugadressen
(gemäß § 17d (4) des Gesetzes)
(1) Die Liste der zugewiesenen Luftfahrzeugadressen besteht aus:
a) aus der Luftfahrzeugadressendatenbank und
(b) die Datenbank der Flugzeuge, Sportflieger und codierte Ausrüstung.
(2) Jede Luftfahrzeugadresse, ausgenommen die des Verteidigungsministeriums, ist anzugeben:
a) die Registrierungsnummer des Luftfahrzeugs oder der Sportflugausrüstung;
b) die Art der Flugzeuge oder Sportflieger oder Kodierer;
c) den Betreiber des Luftfahrzeugs oder Luftfahrzeugbetreibers oder Piloten der Sportflugausrüstung oder des Betreibers der codierten Ausrüstung;
d) der Eigentümer der Flugzeuge oder Sportflieger oder codierte Ausrüstung;
e) das Datum der Benennung der Luftfahrzeugadresse;
f) Zeitpunkt des Rücktritts der Luftfahrzeugadresse,
(g) Informationen über Änderungen der in den Buchstaben a bis f genannten Daten.
(3) Für dem Verteidigungsministerium zugewiesene Luftfahrzeugadressen werden nur die in Absatz 2 Buchstaben e und f genannten Daten angegeben.
(4) Für jedes Luftfahrzeug oder Sportfluggerät oder kodierte Ausrüstungen sind anzugeben:
a) eine gültige zugewiesene Luftfahrzeugadresse;
b) das Datum der Benennung der Luftfahrzeugadresse;
c) das Datum des Rücktritts der Luftfahrzeugadresse;
d) eine Angabe der zuvor zugewiesenen Luftfahrzeugadressen einschließlich der Zuteilungs- und Entnahmetermine.
Technische und operative Bedingungen jedes Flughafentyps und Einzelheiten des Anwendungsinhalts zur Bestimmung des Flughafentyps
(Artikel 25 Absatz 3 des Gesetzes)
(1) Der Antragsteller unterbreitet der Behörde einen schriftlichen Antrag, der die Art des Flughafens festlegt oder ihn ändert, indem er Folgendes angibt:
(a) Daten gemäß den spezifischen Rechtsvorschriften1a);
b) die Bezeichnung des Eigentümers des Flughafens, wenn der Antragsteller nicht der Eigentümer ist,
c) die Bezeichnung des Flughafens und dessen Beschreibung.
(2) Dem Antrag ist Folgendes beizufügen:
a) eine beglaubigte Abschrift des Vertrags oder der Einrichtung oder Einrichtung einer juristischen Person, bei juristischen Personen, die im Handelsregister mit einem Auszug aus dem Handelsregister eingetragen sind, und eine Genehmigung zum Betrieb eines Flughafens;
b) ein Dokument, das bescheinigt, dass der Antragsteller Eigentümer des Flughafens ist oder dass er eine andere rechtliche Beziehung zum Flughafen hat und ein Dokument, das die Vereinbarung des Flughafenbetreibers zur Bestimmung des Flughafens oder seiner Änderung bescheinigt, es sei denn, der Eigentümer ist oder nicht, der Flughafenbetreiber gleichzeitig;
c) einen Auszug aus dem Immobilienregister und ein Bild aus der Karte, die die Flughafenpakete zeigt;
d) durch Vorschlag der Art und des Umfanges der Nutzung des Flughafens (Flughafenregeln).
(3) Die technischen und betrieblichen Bedingungen jeder Art von Flugplatz, deren Einhaltung durch den Flugplatzbetreiber unter den besonderen Nutzungsbedingungen des Flugplatzes nachgewiesen wird, sind in Anhang 3 aufgeführt.
Anträge auf Benennung eines Flughafens als Flughafen mit geplantem Betrieb oder einem koordinierten Flughafen
(gemäß § 32 Abs. 1 des Gesetzes)
Der Antrag auf Benennung eines Flughafens als Flughafen mit geplantem Betrieb oder einem koordinierten Flughafen umfasst:
a) Einzelheiten der Person, die ein Flughafenbetreiber oder ein Luftfahrtunternehmen gemäß den besonderen Rechtsvorschriften ist (1a);
b) eine Kopie der Genehmigung zum Betrieb eines Flughafens oder einer Lizenz zum Betrieb eines gewerblichen Luftverkehrsdienstes;
c) Analyse der Kapazität des Flughafens im Rahmen der unmittelbar anwendbaren Verordnung der Europäischen Union (4a).
Antragsformulare für die Flughafenzeitzuweisung
(Artikel 32 Absatz 3 des Gesetzes)
Der Antrag auf Flughafenzeit umfasst:
Inhalt
§ 1
§ 1a
§ 2
§ 3
§ 4
§ 4a
§ 5
§ 6
§ 6a
§ 7
§ 8
§ 8a
§ 8b
§ 8c
§ 9
§ 9a
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 14a
§ 15
§ 16
§ 16a
§ 16b
§ 16c
§ 16d
§ 16e
§ 16f
§ 16g
§ 16h
§ 16k
§ 16l
§ 16m
§ 16n
§ 16o
§ 16p
§ 16q
§ 16r
§ 16s
§ 16t
§ 16u
§ 17
§ 18
§ 20
§ 21
§ 22
§ 23
§ 24
§ 25
§ 26
§ 28
§ 29
§ 29b
§ 31
§ 31a
§ 32
§ 33
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Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Verordnung des Ministeriums für Verkehr und Kommunikation Nr. 108 / 1997 Slg., Durchführungsgesetz Nr. 49 / 1997 Slg., über Zivilluftfahrt und Änderungs- und Ergänzungsgesetz Nr. 455 / 1991 Slg., über Business Business (Trade Act), geändert |
|---|---|
| Art der Vorschrift | Ordnung |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 14.05.1997 |
|---|---|
| In Kraft seit | 14.05.1997 |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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