Dekret Nr. 106 / 2013 Coll.

Verordnung zur Änderung des Erlasses Nr. 478/2000 Slg., Durchführung des Straßenverkehrsgesetzes, geändert

Gültig Ordnung In Kraft seit 01.05.2013
ANHANG
Ordnung
vom 19. April 2013
zur Änderung des Erlasses Nr. 478 / 2000 Coll., zur Umsetzung des Straßenverkehrsgesetzes, geändert
Das Verkehrsministerium sieht das Gesetz Nr. 111/1994 Slg., auf dem Straßenverkehr, geändert durch Gesetz Nr. 304 / 1997 Slg., Gesetz Nr. 150 / 2000 Slg., Gesetz Nr. 103 / 2004 Slg., Gesetz Nr. 229 / 2005 Slg., Gesetz Nr. 226 / 2006 Slg., Gesetz Nr. 194 / 2010 Slg., Gesetz Nr. 119 / 102 Sl. 2012 Sl. und Gesetz Nr.
Čl. I
Dekret des Ministeriums für Verkehr und Kommunikation Nr. 478 / 2000 Coll., Umsetzung des Straßenverkehrsgesetzes, geändert durch Dekret Nr. 55 / 2003 Coll., Dekret Nr. 281 / 2007 Coll. und Dekret Nr. 269 / 2012 Slg., wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 1 Absatz 1 werden die Worte „Europäische Gemeinschaft 1) „durch die Worte" Europäische Union1) über die Aufzeichnung von Gütern im Straßenverkehr ersetzt".
2. Absatz 1b (2) lautet wie folgt:
"(2) Die Bestimmungen von Absatz 1 gelten nicht für Sendungen, die nicht von der unmittelbar anwendbaren Europäischen Union3 erfasst werden, oder durch einen internationalen Vertrag, der Teil der Rechtsordnung 2 ist, sowie für Sendungen gemäß Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 14 der unmittelbar anwendbaren Europäischen Union3) über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr."
3.
„§ 2
Methode, die Dauer der Tätigkeiten von Sendungen, die von der unmittelbar anwendbaren Europäischen Union erfasst werden, zu benachrichtigen oder durch einen internationalen Vertrag, der Teil der Rechtsordnung ist 2)
(K § 9b Absatz 4 des Gesetzes)
Der Straßenverkehrsbetreiber, der Großfahrzeuge betreibt, hält Aufzeichnungen über die Dauer der Tätigkeiten gemäß Abschnitt 9b Absatz 1 des Gesetzes gemäß Abschnitt 1 dieses Erlasses.
4. In Absatz 3 (1) werden "4 und 5" ersetzt durch" 3 und 4".
5. Absatz 3 (2) wird gestrichen.
Die Absätze 3 bis 7 werden die Absätze 2 bis 6 umnummeriert.
6. In Absatz 3 (2) wird "6 " durch" 5" ersetzt.
7. In Absatz 3 (4) wird "4 " durch" 3" ersetzt.
8. Absatz 3 (6) wird gestrichen.
9. In Abschnitt 7 werden die Worte "und die Abschnitte 21 (3) und (6) " gestrichen.
10. In Artikel 7 werden die Absätze 3 bis 5 gestrichen.
11. Artikel 11 bis 15, einschließlich der Überschriften,
"Taxi-Service
(Artikel 21 (8) und 21c (2) des Gesetzes)
§ 11
Verfahren zum Halten und Aufzeichnen des Betriebs des Taxi-Service-Fahrzeugs
(1) Der Luftfahrtunternehmer hat eine Aufzeichnung über den Betrieb des Taxidienstes durch fortlaufende Erfassung der Tagesverkehrswerte des Fahrzeugs zu halten
(a) auf einer Taxameterspeichereinheit, wenn das Taxidienstfahrzeug mit einem Taxameter ausgestattet ist, oder
b) auf einem anderen Aufzeichnungsgerät oder manuell, wenn das Taxi-Service-Fahrzeug nicht mit einem Taxameter gemäß § 21a Absatz 2 Buchstabe b des Gesetzes ausgestattet ist.
(2) Ein Protokoll über den Betrieb eines in der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Weise geführten Taxi-Service-Fahrzeugs umfasst:
(a) Art und Produktionszahl des Taxameters;
b) die Seriennummer des Taxameterspeichers;
c) den Namen und gegebenenfalls den Namen, den Nachnamen, den Geschäftsnamen oder den Namen und die Kennnummer der Trägerperson;
d) die Registrierungsnummer des Taxifahrzeugs;
e) Name und gegebenenfalls Name, Nachname und Geburtsdatum des Fahrers des Taxi-Servicefahrzeugs, auf den die erfassten Tageswerte für den Betrieb des in den Buchstaben f bis k genannten Taxi-Service-Fahrzeugs gelten;
f) das Datum, an dem sich die erfassten Tageswerte im Betrieb des Taxi-Service-Fahrzeugs beziehen;
g) die Summe der zurückgelegten Kilometer während des Betriebs des Taxidienstes am Tag nach Buchstabe f;
h) die Anzahl der Sendungen, die am Tag nach Buchstabe f getätigt werden;
— die Summe der Kilometer, die während der Beförderung nach Buchstabe h zurückgelegt wurden;
(j) die Gesamteinnahmen für den Transport, die am Tag gemäß Buchstabe f vorgesehen sind, und
(k) die Summe der Kilometer, die außerhalb des Taxidienstes an dem in f genannten Tag gereist sind.
(3) Eine Aufzeichnung des Betriebs eines in der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Weise durchgeführten Taxi-Service-Fahrzeugs enthält die in Absatz 2 Buchstaben c bis k genannten Daten.
§ 12
Einzelheiten des Verkehrsaufkommens und Nachweis der Zahlung des Fahrpreises
(1) Der Transportrekord enthält:
a) die Seriennummer des Transportrekords;
b) die Art und Produktionszahl des Taxameters;
c) die Seriennummer des Taxameterspeichers;
d) Name und gegebenenfalls Name, Name, Geschäftsname oder Name und Kennnummer der Trägerperson;
e) die Registrierungsnummer des Taxifahrzeugs;
f) das Beförderungsdatum;
(g) Startzeit und Endzeit des Transports;
h) Ort der Abreise und Bestimmung;
— die Anzahl der Kilometer, die während des Transports gereist sind;
(j) die Anzahl der verwendeten Sätze, einschließlich aller Unterpositionen, deren Satz sich zusammensetzt;
(k) den Preis der vorgesehenen Beförderung;
(l) Name und gegebenenfalls Name des Fahrers und
(m) die Unterschrift des Fahrers.
(2) Der Zahlungsnachweis enthält die in Absatz 1 genannten Angaben.
(3) Die in Absatz 1 Buchstabe h genannten Angaben, wenn sie nicht von einem Taxameterdrucker gedruckt werden, werden vom Fahrer auf den Transportdatensatz und den Zahlungsnachweis von Hand hinzugefügt.
§ 13
Technische Anforderungen an die Speichereinheit des Taxameters und die Elemente des Taxameterbuchs
(1) Die technischen Anforderungen an einen Taxameterspeicher werden erfüllt, wenn
a) nur das Ein- und Auslesen von Daten erlaubt ist, wodurch die Änderung und Löschung der eingegebenen Daten vermieden wird;
b) Ein Teil des Speicherplatzes der Speichereinheit ist bei der Installation der Speichereinheit in einer Messanordnung eines Taxameters, die nicht durch andere Daten ersetzt werden kann, einer einzigen ersten Dateneingabe gemäß § 11 Abs. 2 Buchstaben a bis c vorbehalten;
c) die Tageswerte für den Betrieb des Taxi-Servicefahrzeugs gemäß § 11 Abs. 2 Buchstaben d bis k für mindestens 5 Jahre;
d) die Erfassung von Daten aus der Datenquelle, die nicht Teil der Messanordnung des Taxameters ist, wird bis auf einen einzigen Anfangsdatensatz verhindert; und
e) die Befüllung der Speicherkapazität bewirkt, dass das Taxameter den Betrieb in den Austausch der Speichereinheit versperrt, mindestens 60 Tage vor dem Befüllen der Speicherkapazität, wird der Benutzer Informationen über die Restspeicherkapazität haben.
(2) Das Buch des Taximeters enthält
a) den Namen und gegebenenfalls den Namen, den Nachnamen, den Geschäftsnamen oder den Namen und die Identifikationsnummer des Trägers;
b) die Registrierungsnummer des Taxifahrzeugs;
c) die Art und Produktionszahl des Taxameters,
d) die Seriennummer des Taxameterspeichers;
e) Aufzeichnungen über Sätze und Konstanten;
f) Eintragungen in das Taxameter;
(g) Aufzeichnungen der Staaten des Taximeterregisters durch ein unter dem Sondertestament (6) registriertes Unternehmen, das das Taximeter korrigiert oder installiert hat;
(h) Aufzeichnungen über die Überprüfung des Taxameters gemäß dem spezifischen Gesetz (6); und
(i) Aufzeichnungen über den Status des Taxameterregisters gemäß dem Sondergesetz (6).
§ 14
Methode des ordnungsgemäßen Taximeterbetriebs
(1) Zu dem Zeitpunkt, zu dem das Taxi-Service-Fahrzeug verwendet wird, um den Taxi-Service zu betreiben, muss der Fahrer sicherstellen, dass der Zähler in der Position "FREE" eingeschaltet wird. Zu Beginn des Transports muss der Fahrer den Zähler von der Position "FREE" in die Position "CONTAINED" wechseln und am Ende des Transports den Zähler von der Position "CONTAINED" in die Position "LOW" umschalten und den Transportrekord unverzüglich drucken. Nach dem Bedrucken des Transportdatensatzes und des Ticket-Zahlungsdokuments, wenn der Passagier es angefordert hat, wird der Fahrer den TAX von der Arbeitsposition "ROUND" in die Position "FREE" umschalten.
(2) Zu einem Zeitpunkt, zu dem das Taxi-Service-Fahrzeug für einen anderen Zweck als den Taxi-Service verwendet wird, stellt der Träger sicher, dass das Taxameter nicht in der Arbeitsposition "FREE", "CONTAINED" oder "CURRENT" ist.
§ 15
Taxifahrerkarte
(1) Die Fahrerkarte des Taxidienstes ist gelb, Größe 68 x 99 mm und ist in einer transparenten Kaschierfolie von 75 x 105 mm abgedichtet.
(2) Im Führerschein sind die Daten in Maschine, fetten, unpatierten Buchstaben (im Texteditor der Schriftart Arial) auszufüllen. Der Name und gegebenenfalls der Name des Fahrers sind in Großbuchstaben (Kapitals) mit einer Höhe von 4,5 mm auszufüllen (Fontgröße 18 Punkte im Texteditor). Das Datum des Ablaufs der Genehmigung und der Name des Transportbüros sind mit einem Buchstaben von 2,5 mm Höhe (Fontgröße 10 Punkte im Texteditor) auszufüllen. Die Führerhaus-Lizenznummer ist sechsstellig und wird mit 5 mm Größenzahlen (20 pt Schriftgröße im Texteditor) vorgedruckt. Das Sicherheitsmerkmal (Hologramm) ist mit der Karte über die untere rechte Ecke des Fotos des Fahrers zu verkleben, so dass es keinen Teil des Gesichts oder Teils des auf der Lizenz gedruckten Textes abdeckt. Der Druck des amtlichen Stempels (Durchmesser 25 mm) muss rot gefärbt sein und so bedruckt sein, dass ein Teil des Stempels durch den unteren Teil des Führerscheins des Taxidienstes gedruckt wird; der Druck des amtlichen Stempels kann durch das Schutzelement gedruckt werden.
(3) Das Modell des Führerscheins für den Taxidienst ist im Anhang dieser Bestellung aufgeführt.
12. Fußnote 5 wird gestrichen.
13. Fußnote 7 wird gestrichen.
14. Fußnote 7a wird gestrichen.
15. In § 15a wird "K § 21b (2) " ersetzt durch" K § 21e (1)".
16. Anhang Nr. 1 wird wie folgt umnumeriert:

"Anhang zum Erlass Nr. 478 / 2000 Coll.
Führerschein für Taxidienste

"
Čl. II
Übergangsbestimmungen
Bis zum 31. Dezember 2015 darf eine Aufzeichnung des Betriebs eines Taxi-Service-Fahrzeugs auf einer Taxameter-Speichereinheit keine Daten über die Art des Taximeters und auf den Namen und gegebenenfalls die Namen, den Nachnamen und das Jahr der Geburt des Fahrers des Taxi-Service-Fahrzeugs enthalten, auf das sich die erfassten Tageswerte des Betriebs des Taxi-Service-Fahrzeugs beziehen, und eine Aufzeichnung des Transports und des Zahlungsnachweises kann keine Daten über die Art des Taximeters enthalten.
Čl. III
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2013 in Kraft.
Minister:
Ing. Stanjura v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungVerordnung Nr. 106 / 2013 Slg., zur Änderung der Verordnung Nr. 478 / 2000 Slg., zur Umsetzung des Straßenverkehrsgesetzes, geändert
Art der VorschriftOrdnung
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum30.04.2013
In Kraft seit01.05.2013
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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