Erlass des Ministeriums für Verkehr und Kommunikation Nr. 104 / 1997 Coll.

Erlass des Ministeriums für Verkehr und Kommunikation zur Umsetzung des Straßenrechts

Gültig Ordnung In Kraft seit 07.05.1997
ANHANG
Ordnung
Ministerium für Verkehr und Kommunikation
vom 23. April 1997
Umsetzung des Straßenrechts
Das Ministerium für Verkehr und Kommunikation bestimmt gemäß § 46 Abs. 1 in Bezug auf die Bestimmungen des § 6 Abs. 4 § 8 Abs. 3, § 9 Abs. 3, § 10 (6), § 16 Abs. 3, § 20 Abs. 2, § 22 Abs. 2, § 24 (9), § 25 (7), § 27 (7), § 36 (8), § 37 Abs. 1 und § 41 (4) des Gesetzes Nr. 13 / 1997 Coll., auf Straßen (nachfolgend "Gesetz")

ČÁST PRVNÍ

Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Diese Verordnung führt die einschlägigen Bestimmungen der Europäischen Union20 durch.)
(a) Straßenmarkierung;
b) die Pflege und Registrierung des Inhabers der Mitteilung,
c) die technischen Bedingungen für die Verbindung von Kommunikation und Nachbarimmobilien zu Kommunikation;
d) Bauarbeiten für Straßen;
e) allgemeine technische Anforderungen an die Kommunikation;
f) Schließungen und Umwege und spezifische Nutzung der Kommunikation;
g) Umfang, Verfahren und Fristen für die Beseitigung der Walzgutfehler;
(h) Kommunikation mit Wasserläufen, Pisten, Ingenieurnetzwerken und anderen Leitungen;
— Fahrzeugsteuerungswaagen und
(j) das Informationsformular.
§ 1a
Vorläufige Bestimmungen
(1) Im Sinne dieses Erlasses:
a) den Bau einer Autobahn, Straße oder lokalen Kommunikation (nachfolgend "Kommunikation" genannt), die dauerhafte oder vorübergehende Einrichtung einer neuen Kommunikation oder deren Änderungen (Bauanpassungen) im Zusammenhang mit der Umwandlung des Körpers; Die Umwandlung des Grundkörpers bedeutet die Erweiterung der Kommunikationskrone, die Änderung des Niletts oder die Verlagerung der Kommunikationsachse derart, dass der ursprüngliche Außenbodenplan oder die Höhengrenzen nicht eingehalten werden können;
b) durch Reparatur der Kommunikation der Änderung der fertiggestellten Konstruktion, in der die äußere Begrenzung des Baus beibehalten wird und dessen Parameter verbessert und die Betriebssicherheit erhöht wird;
c) durch die Aufrechterhaltung der Kommunikation eine Reihe von Arbeiten, die die Kommunikation unter allen Witterungsverhältnissen in einem betriebsfähigen und technisch zufriedenstellenden Zustand unterhalten und Mängel und Mängel beseitigen, indem sie in ihren ursprünglichen Zustand versetzt werden;
d) eine Straße für Kraftfahrzeuge der Straße oder der örtlichen Straße, gekennzeichnet durch das Straßenschild "Road für Kraftfahrzeuge" gemäß den besonderen Rechtsvorschriften;
e) eine Straße mit unbegrenztem Zugang zu jeder Straße von der Straße für Kraftfahrzeuge;
f) nicht veränderliche Parameter der den transporttechnischen Zustand der Kommunikation bestimmenden Merkmale, die sich nicht ohne strukturellen Eingriff ändert (Richtungs- und Höhenlinien, Breitenanordnung, Straßenstruktur, Kreuzung und Objekte),
g) variable Parameter der Merkmale, die den Zustand der Kommunikation bestimmen, die sich im Laufe der Zeit durch die Auswirkungen von Wetter, Verkehrslast und Alterung des Materials (Roughness, Längs- und Querungleichheit, Gehäuseausfall, Tragfähigkeit oder Restlebensdauer) ändern;
h) Straßenmanagementsysteme, die aktuelle Informationen über den Zustand der Autobahnen und Straßen an die jeweiligen Straßenverwaltungen und -verwaltungen solcher Straßen liefern, die auf der Grundlage der gewonnenen Daten und Kenntnisse verfügbarer Technologien die Bautätigkeiten optimieren, um die bestmögliche Nutzung der eingesetzten Ressourcen und gegebenenfalls anderer ausgewählter Prioritäten zu erreichen;
(i) anfällige Verkehrsteilnehmer von Fußgängern, Fahrern von nichtmotorischen Fahrzeugen und Fahrern von einspurigen Kraftfahrzeugen.
(2) Der Durchgang ist keine Niveauverbindung
a) Feld- oder Waldwege;
b) nicht öffentlich zugängliche Kommunikationen;
c) regelmäßige Personenbeförderungsstellen, Tankstellen, Motels, Autobahnen, Parkplätze, Rastplätze und dergleichen;
d) benachbarte Eigenschaften
auf der Straße oder auf der lokalen Kommunikation.
(3) Die für den Ausstieg von Fahrzeugen aus der Straße oder der örtlichen Kommunikation zu Nachbarimmobilien verwendete gesonderte Eliminierungsstrecke (Schwede) ist keine zusätzliche Spur und ein Teil der betreffenden Kommunikation.
§ 2
Kennzeichnung von Autobahnen, Straßen und Straßen
(Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 9 Absatz 4 des Gesetzes)
(1) Die Autobahnen und Straßen der ersten Klasse sind mit Zahlen von 0 bis 99 gekennzeichnet; wenn sie auf der Autobahn sind, ist der Buchstabe "D" vor der Ziffer in das Register einzutragen. Die Straßen der Klasse II sind von 100 bis 999 zu nummerieren. Die Straßen der III-Klasse sind nach der nächsten Autobahn, der Straße I oder der II-Klasse nur mit vier bis fünfstelligen Nummern gekennzeichnet, gegebenenfalls gefolgt von einem kleinen Brief. Die Schultern von Einwegstraßen sind mit einem Kapitalbriefindex gekennzeichnet.
(2) Die in der Sonderregelung (1) für den internationalen Verkehr genannten Straßen sind auch mit dem Buchstaben "E" und der Nummer gekennzeichnet.
(3) Die Muster der in den Absätzen 1 und 2 genannten Kennzeichnungen sind in einer gesonderten Regelung (2) festgelegt.
(4) Für Aufzeichnungszwecke ist die lokale Kommunikation mit arabischen Ziffern ab Nummer 1 gekennzeichnet, die für jede Klasse der lokalen Kommunikation im wesentlichen getrennt sind. Der alphabetische Charakter muss verwendet werden, um die Klasse anzuzeigen:
a) für die lokale Kommunikation der Klasse I (a), z.B. 1a, 2a;
b) für die lokale Kommunikationsklasse II (b), z.B. 1b, 4b,
c) für lokale III-Klassenkommunikation (c), z.B. 1c, 8c,
d) für die lokale Kommunikation IV Klassenbrief d, z.B. 1d, 12d.
(5) Brücke und andere Objekte (Untergänge, Tunnel) auf Straßen sind mit Seriennummern von Anfang an der Kommunikationsstation mit Nummer 1 gekennzeichnet. Bei Autobahnen und Straßen besteht die Objektnummer aus der Anzahl der betreffenden Kommunikation und einem Strich der separaten Seriennummer des Objekts, das gegebenenfalls durch drei Indizes ergänzt wird. Die Objektnummer auf der lokalen Kommunikation besteht aus einer lokalen Kommunikationsmarkierung (Anzahl und Klasse), einem Strich eines separaten Objektzeichens (z.B. M = Brücke) und dessen Seriennummer. Details der Brückennummerierung auf Straßen sind die Bindung ČSN 73 6220.
§ 3
(gemäß Artikel 6 Absatz 4 des Gesetzes)
(1) Lokale First Class Straßen sind die wichtigste Verkehrskommunikation in Städten.
(2) Lokale Straßen der Klasse II sind Sammelstraßen, die Teile von Städten miteinander verbinden oder Städte oder Teile davon mit einer höheren Klassen- oder Kategorie-Infrastruktur verbinden.
(3) Lokale Kommunikationen in Städten und Gemeinden werden von den lokalen Straßen der III-Klasse bereitgestellt, die einen direkten Verkehrsbetrieb einzelner Objekte ermöglichen, sofern sie für den normalen Betrieb von Kraftfahrzeugen zugänglich sind.
(4) Lokale Straßen der Klasse IV sind separate Gehwege, Pfade zum Wandern, Radwege, Straßen in Chat-Bereichen, Unterführungen, Fußstapfen, Stufen, Gehwege, beruhigte Kommunikation, Wohn- und Fußgängerzonen etc.
§ 4
Transitabschnitt Autobahn und Straße
(nach § 8 Abs. 3 des Gesetzes)
(1) Bei der Bestimmung der Grenze des Transitabschnitts basiert die betreffende Baubehörde (3) auf dem tatsächlichen Zustand des kontinuierlichen Aufbaus entlang der Straße; Baulücken bis zu 200 m unterbrechen in der Regel keine kontinuierliche Installation.
(2) Die Lage der Straßenschilder (2), die die Gemeinde oder das Ende des Dorfes angeben, kann nicht identisch mit der Grenze der Autobahn- oder Straßenbahnstrecke sein.

ČÁST DRUHÁ

Pflege des Inhabers der Kommunikation und ihrer Registrierung
(Artikel 9 Absatz 6, 18m Absatz 5 und 18n Absatz 6 des Gesetzes)
§ 5
Kommunikationsaufzeichnungen
(1) Das Grundbuch der Kommunikation ist der von ihren Verwaltern gehaltene Pass.
(2) Der Umfang und die Art der Verwaltung von Autobahnen und Straßen wird vom Eigentümer bestimmt (§ 9 Abs. 2 des Gesetzes).
(3) Die kleinste Palette der lokalen Straßenrekorde umfasst die Länge der lokalen Straßen in km von der Klasse I bis zur Klasse III, die Anzahl und die Gesamtlänge der Brücken in km und die Menge der Mittel, die für ihre Konstruktion und Wartung ausgegeben werden.
§ 6
Kommunikationstouren
(1) Die Inspektion wird vom Inhaber oder Verwalter der betreffenden Mitteilung durchgeführt und wird über das Ergebnis aufgezeichnet. Die Touren sind in Routine-, Major-, außergewöhnliche, detaillierte und Sicherheitsinspektionen unterteilt.
(2) Die routinemäßige Inspektion muss insbesondere den ordnungsgemäßen Betrieb der Straßenschilder, der Sicherheitsausrüstung und der Fahrzeugdefekte innerhalb der folgenden Fristen ermitteln:
dálnicekaždý pracovní den,
silnice I. třídy2x týdně,
silnice II. třídy2x měsíčně,
silnice III. třídy1x měsíčně.
§ 7
Haupt- und Sonderprüfung der Kommunikation
(1) Sofern nichts anderes bestimmt ist, wird die Hauptinspektion vom Inhaber oder Verwalter der betreffenden Mitteilung, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit der natürlichen oder juristischen Person, die für die Datenerfassung für Straßenbewirtschaftungssysteme verantwortlich ist, durchgeführt. Ziel der Tour ist es, den technischen Kommunikationszustand einschließlich seiner Komponenten und Zubehör zu identifizieren.
(2) Die Hauptprüfung erfolgt mindestens einmal alle 5 Jahre, andernfalls:
a) wenn der neue oder rekonstruierte Kommunikationsabschnitt in Betrieb genommen wird und vor Ablauf der Gewährleistungsfrist;
b) zur Inventarisierung der Kommunikation.
(3) Der Umfang und die Art der Hauptinspektionen und die Art der Aufnahme sind in Anhang 2 aufgeführt.
(4) Eine besondere Inspektion wird vom Eigentümer oder Verwalter außerhalb der Allgemeinen und Hauptinspektionen durchgeführt, insbesondere:
(a) bei plötzlichen Straßenschäden (z.B. Verkehrsunfall, Naturkatastrophe),
b) eine signifikante Änderung der Verkehrslast (z.B. infolge einer Umleitungsregelung);
c) falls erforderlich, um Eingabedaten für Straßenmanagementsysteme zu erhalten.
(5) Die durch die Haupt- oder Sonderprüfung gewonnenen Daten können durch diagnostische Messung der Variablen der Parameter, die in der Aufzeichnung und in den Straßenmanagementsystemen verwendet werden, effektiv ergänzt werden.
§ 7a
Sicherheitsinspektionen
(1) Sicherheitsinspektion17) die Bewertung der Auswirkungen der Straßenverkehrssicherheitskommunikation auf die Straßenverkehrssicherheit und die Bewertung der Risiken, die sich aus den Kommunikationseigenschaften der Verkehrsteilnehmer ergeben. Die Sicherheitsinspektion wird vom Eigentümer oder Infrastrukturbetreiber vorbehaltlich der Infrastruktursicherheitsbewertung durchgeführt. Die Sicherheitskontrolle wird vom Infrastruktursicherheitsprüfer zusammen mit mindestens einer anderen natürlichen Person durchgeführt. Ist eine Sicherheitsüberprüfung des Infrastrukturabschnitts mit einem Tunnel größer als 500 m Gegenstand einer Sicherheitsüberprüfung, so nimmt die Bevollmächtigte auch an der Sicherheitsüberprüfung des Infrastrukturabschnitts teil.
(2) Sicherheitsinspektionen werden mindestens alle 5 Jahre durchgeführt.
(3) Der Mindestumfang der Sicherheitsprüfung ist in Anhang 11 festgelegt.
§ 7b
Sicherheitsbewertung im Dienst
(Paragraph 18m (5) des Gesetzes)
(1) Die Bodenkommunikation wird nach den in Anhang 12 dieses Erlasses festgelegten Kriterien bewertet, wobei insbesondere die Sicherheit der Verbringung gefährdeter Verkehrsteilnehmer hervorgehoben wird. Die Bodenkommunikation ist in der Aufteilung in Abschnitte zu beurteilen, die durch Kreuzungen mit anderen Straßen definiert sind; die Kreuzung gehört immer nur zu einem der aufeinanderfolgenden Abschnitte.
(2) Der bewertete Abschnitt der Autobahn wird als Abschnitt mit
a) ein hohes Sicherheitsniveau, wenn die relative Unfallrate 0,19 nicht überschreitet und nach der kumulativen Bewertung nach den anderen Kriterien beurteilt werden kann;
b) ein mittleres Sicherheitsniveau, wenn die relative Unfallrate 0,19 überschreitet und 0,79 nicht überschreitet und gemäß der kumulativen Bewertung nach den anderen Kriterien als Zwischen- oder Hochsicherheitsabschnitt bewertet werden kann; oder
c) eine geringe Sicherheit, wenn die relative Unfallrate 0,79 überschreitet oder anhand einer kumulativen Bewertung nach den anderen Kriterien bewertet werden kann.
(3) Der bewertete Abschnitt der ersten Straßenklasse mit richtungsgetrennten Verkehrsriemen gilt als Abschnitt mit
a) ein hohes Sicherheitsniveau, wenn die relative Unfallrate 0,34 nicht überschreitet und nach der kumulativen Bewertung nach den anderen Kriterien beurteilt werden kann;
b) ein mittleres Sicherheitsniveau, wenn die relative Unfallrate 0,34 überschreitet und 1,83 nicht überschreitet und gemäß der kumulativen Bewertung nach den anderen Kriterien als Zwischen- oder Hochsicherheitsabschnitt bewertet werden kann; oder
c) ein geringes Sicherheitsniveau, wenn die relative Unfallrate 1,83 überschreitet oder anhand einer kumulativen Bewertung nach den anderen Kriterien beurteilt werden kann.
(4) Der bewertete Abschnitt der ersten Straßenklasse ohne richtungsgetrennte Bänder wird als Abschnitt mit
a) ein hohes Sicherheitsniveau, wenn die relative Unfallrate 0,32 nicht überschreitet und nach der kumulativen Bewertung nach den anderen Kriterien beurteilt werden kann;
b) ein mittleres Sicherheitsniveau, wenn die relative Unfallrate 0,32 überschreitet und 1,27 nicht überschreitet und gemäß der kumulativen Bewertung nach den anderen Kriterien als Zwischen- oder Hochsicherheitsabschnitt bewertet werden kann; oder
c) ein geringes Sicherheitsniveau, wenn die relative Unfallrate 1,27 überschreitet oder anhand einer kumulativen Bewertung nach den anderen Kriterien bewertet werden kann.
(5) Der bewertete Abschnitt der 2. Klassenstraße wird als Abschnitt mit
a) ein hohes Sicherheitsniveau, sofern die relative Unfallrate 0,44 nicht überschreitet und anhand einer kumulativen Bewertung nach den anderen Kriterien bewertet werden kann;
b) ein mittleres Sicherheitsniveau, wenn die relative Unfallrate 0,44 überschreitet und 1,75 nicht überschreitet und gemäß der kumulativen Bewertung nach den anderen Kriterien als Zwischen- oder Hochsicherheitsabschnitt bewertet werden kann; oder
c) ein geringes Sicherheitsniveau, wenn die relative Unfallrate 1,75 überschreitet oder anhand einer kumulativen Bewertung nach anderen Kriterien beurteilt werden kann.
(6) Der bewertete Abschnitt der Straße der 3. Klasse wird als Abschnitt mit
a) ein hohes Sicherheitsniveau, wenn die relative Unfallrate 0,21 nicht überschreitet und anhand einer kumulativen Bewertung nach den anderen Kriterien bewertet werden kann;
b) ein mittleres Sicherheitsniveau, bei dem die relative Unfallrate 0,21 überschreitet und 1,21 nicht überschreitet und gemäß der kumulativen Bewertung nach den anderen Kriterien als Zwischen- oder Hochsicherheitsabschnitt bewertet werden kann; oder
c) ein geringes Sicherheitsniveau, wenn die relative Unfallrate 1,21 überschreitet oder anhand einer kumulativen Bewertung nach anderen Kriterien beurteilt werden kann.
§ 7c
Gegenstand eingehender Prüfung
(Paragraph 18n (6) des Gesetzes)
Gegenstand der eingehenden Prüfung ist die Bewertung der Infrastrukturabschnitte nach den Kriterien in Anhang 13 dieses Erlasses.
§ 8
Tour von Brückenobjekten
(1) Brückenführungen sind in gemeinsame, Haupt-, Kontroll- und außergewöhnliche unterteilt.
(2) Erhebungen von Brückenobjekten werden von ihrem Eigentümer oder Administrator bereitgestellt. Die Verpflichtung zur Durchführung von Inspektionen setzt sich zum Zeitpunkt des vorübergehenden Ausschlusses der Brücke oder vor ihrer Inbetriebnahme fort.
(3) Der Umfang und die Art der Durchführung von Inspektionen von Brückenobjekten, deren Intervalle, Protokollierung und andere Einzelheiten sind in der empfohlenen ČSN 73 6221 angegeben.
(4) Bei der Bestimmung des Notzustandes der Brücke sind die zur Gewährleistung der Betriebssicherheit erforderlichen Maßnahmen, insbesondere der Verschluss der Brücke und die Markierung der Umwege, die vorübergehende Reparatur der beschädigten Stelle usw. erforderlich.
§ 9
Kommunikation Wartung und Reparatur
(1) Der Zweck der Wartung und Reparatur ist es, die Mängel im Einlauf, Verschleiß oder Beschädigung der Kommunikation, deren Komponenten und Zubehör zu beseitigen. Der Umfang und die Art der Umsetzung hängt von der Bewertung der Ergebnisse der Inspektionen oder von den Empfehlungen des Straßenmanagementsystems ab.
(2) Die Wartung umfasst auch Maßnahmen, die unmittelbar nach dem Erkennen des Fehlers eine Verkehrsführung über fehlerhafte Kommunikationsabschnitte vorsehen. Insbesondere:
a) die Schließung des defekten (einschließlich des beladenen) Abschnitts;
b) Identifizierung des Umweges und des Ortes der betreffenden Zeichen und Geräte;
c) sofortige vorläufige Bereitstellung der Betriebssicherheit (z. B. optischer Ersatz von Rasteinrichtungen, Notunterstützung oder Überlagerung von Waschbecken und Schiebern, Beseitigung fester Hindernisse).
Die Maßnahmen unter den Buchstaben a und b werden vom AIFM unverzüglich der zuständigen Straßenverwaltung mitgeteilt.
(3) Je nach Umfang und Art der Arbeit sind die in den vorstehenden Absätzen genannten Tätigkeiten in die normale und kontinuierliche Instandhaltung und Reparatur einzuteilen.
(4) Die regelmäßige Wartung umfasst insbesondere kleine, lokal definierte Arbeiten, einschließlich der Behandlung der Straßenvegetation.
(5) Die damit verbundene Instandhaltung umfasst insbesondere umfangreichere Arbeiten zur Erhaltung und Wiederherstellung der ursprünglichen Straßeneigenschaften durch Wiederherstellung oder Verbesserung ihrer Parameter.
(6) Die Bauarbeiten entfernen Fehler, Verschleiß oder Beschädigung der Kommunikation, deren Komponenten und Zubehör im Rahmen der Reparatur oder verbessern die Qualität der Konstruktion und verbessern die Betriebssicherheit. Die Reparatur wird alle Straßenparameter wiederherstellen oder verbessern und möglicherweise auch einige der anderen Teile und Zubehör der Kommunikation verbessern.
(7) Der Umfang und die Art der Wartung und Reparatur der Kommunikation ist in Anhang 5 festgelegt.
§ 10
Wartung und Reparatur von Brücken
(1) Die Instandhaltung und Reparatur von Brücken erfolgt in der technischen Betreuung von Brücken auf der Grundlage von technischen Dokumentationen, Inspektionsergebnissen, Diagnoseerhebungen oder Reparaturdokumenten. Die Verpflichtung zur Instandhaltung und Reparatur der Brücke beginnt am Tag der Genehmigungsentscheidung und setzt sich fort, bevor die Brücke in Betrieb genommen wird und zum Zeitpunkt ihrer vorübergehenden Aussetzung.
(2) Die Wartung und Reparatur von Brücken (einschließlich Lade- und Schneidehänge unten) wird vom Brückenbesitzer (Manager) bereitgestellt. Die Instandhaltung und Reparatur der Kommunikation, des Wasserflusses, des Tanks, des anderen Objekts oder des Gebiets unter der Brücke (ausgenommen Hänge) oder anderer Ausrüstungen auf oder unter der Brücke wird vom zuständigen Eigentümer (Manager) der Anlage oder des Gebiets im Einvernehmen mit dem Eigentümer (Manager) der Brücke bereitgestellt.
(3) Bei der Instandhaltung und Reparatur der Brücke darf der Raum unter den Brücken, insbesondere Wasserläufe und geschütztes Wassermanagementgebiet, nicht verschmutzt werden.
(4) Die Instandhaltung von Brücken ist eine Zusammenfassung der Arbeit, durch die Brücken und ihre Ausrüstung in einwandfreiem technischen, sicheren und bergaben Zustand bei allen Wetter- und normalen Transportbedingungen gehalten werden. Diese Instandhaltung wird im Laufe des Jahres laufend durchgeführt.
(5) Bei der Reparatur der Brücke mit Bauarbeiten, die nach der genehmigten Dokumentation durchgeführt werden, entfernen sie die festgestellten Schäden oder Mängel.
(6) Weitere Details zur Brückenwartung und Reparatur werden von der empfohlenen ČSN 73 6221 geliefert.
§ 10a
Vertragsbedingungen für die Verwaltung und Wartung der Autobahn oder Straße der ersten Klasse
(1) Die folgenden Elemente sind immer im Vertrag enthalten:
a) die Namen der Vertragsparteien, einschließlich der Namen und Vornamen der für sie befugten Personen;
b) die genaue Definition der Abschnitte der Autobahn der ersten Klasse oder der durch den Vertrag von ihrem Bahnhof abgedeckten Straße;
c) das Ausmaß, die Art und Weise und die Fristen für die Beseitigung von Versagen im Winter und in anderen Zeiträumen;
d) die Festsetzung des Preises für die Verwaltung und Wartung der Autobahn oder Straße der ersten Klasse, einschließlich der Methode der Erstattung und der Frist für die Zahlung;
e) das wirksame Datum des Vertrags;
f) den Zeitraum, für den der Vertrag geschlossen wird;
(g) Sanktionen bei Nichteinhaltung;
h) die Art und Weise, wie der Vertrag geändert und gekündigt wird;
— andere Bedingungen, deren Inhalt durch gegenseitiges Einvernehmen beider Vertragsparteien bestimmt wird;
(j) Unterschriften von Personen, die im Namen der Vertragsparteien handeln dürfen.
(2) Darüber hinaus muss der Vertrag spezielle Vorkehrungen enthalten, um die Verwaltung und Wartung der Autobahn der ersten Klasse oder der Straße in Krisensituationen zu gewährleisten.
(3) Der Vertrag und etwaige Änderungen hierzu sind schriftlich abzuschließen.

ČÁST TŘETÍ

Technische Bedingungen für die Verbindung von Kommunikation Ein Nachbarschafts-Immobilien auf Kommunikation
(gemäß Artikel 10 Absatz 5 des Gesetzes)
§ 11
Bedingungen für die Verbindung
(1) Die Straßenverbindungen sind so festzulegen, dass ihre Lage und Umsetzung die Straßenverkehrssicherheit erfüllen, die notwendige Verkehrsleistung, die notwendige Sichtbarkeit, die Bedingungen für die kontinuierliche Führung und den Transport von Verkehrsströmen und die ordnungsgemäße Entwässerung gewährleisten. Die kleinsten Strecken von neu gebauten Kreuzungen auf Straßen, Standort und Anordnung von Kreuzungen sind die Bindung ČSN 73 6102 und ausführliche Details sind in den empfohlenen ČSN 73 6101 und ČSN 73 6110 angegeben.
(2) Die Bestimmung der Schwelle zwischen den Straßen höherer und niedrigerer Klassen oder Klassen im Bereich der Kreuzung und der Einführung von Sonderstraßen ist in Anhang 3 festgelegt, wobei die Hauptkommunikation als Infrastruktur von größerer Bedeutung für die höhere Kategorie oder Klasse angesehen wird.
§ 12
Bedingungen für die Verbindung benachbarter Eigenschaften mit Straßen und Straßen
(1) Abgänge und Überfälle auf der Straße und auf der lokalen Kommunikation können nur festgestellt werden, wenn sie die folgenden Bedingungen erfüllen:
(a) einen Blick auf die Entscheidung zur Kommunikation;
b) die Sicht des Benutzers der Kommunikation zumindest zum Stoppen des Fahrzeugs; das Fahrzeug, das links von der Ausfahrt anhält, darf den Durchgang zu oder von anderen Fahrzeugen in einer geraden Linie nicht von dem Abstand verhindern, der zum Stoppen des nächsten Fahrzeugs erforderlich ist;
c) die relativen Abstände der zu transportierenden Verbindung hinsichtlich der Sicherheit und Kontinuität des Betriebs.
Weitere Informationen finden Sie in empfohlenen ČSN 73 6101 und ČSN 73 6110.
(2) Die Breite der Ausfahrt oder Ausfahrt muss es den Fahrzeugen ermöglichen, eine kontinuierliche Abzweigung von der Straße oder von der lokalen Kommunikation und Ausfahrt vorzunehmen. Parameter der Turbolader sind in der Bindung ČSN 73 6102 enthalten. Ist eine Entladung Teil eines Übereinkommens oder einer Razzia, so muss sie mindestens die folgenden zulässigen Trüffel haben:
(a) 400 mm für die Länge des Passes bis 6,00 m;
(b) 600 mm für die Länge des Passes von 6,00 bis 10,00 m und für die Länge des Passes über 10,00 m bei einer Neigung des Passes über 2%;
c) 800 mm für die Länge des Passes größer als 10,00 m bei einer Neigung von 2%.
(3) Der Kongress und die Razzia sind mit einer Verstärkung eingerichtet, die für die erwartete Transportbelastung und mit einer leicht zu reinigenden Straßenabdeckung geeignet ist. Die Konstruktionsanordnungen sollen den Fluss von Niederschlagswasser auf Kommunikation und Verschmutzung vermeiden.
(4) Wird die Einrichtung eines Übereinkommens oder einer Razzia oder einer Änderung oder Löschung durch die Notwendigkeit einer natürlichen oder juristischen Person ausgelöst, die der Eigentümer des Eigentums ist oder andere Rechte hat, dann ist diese Person eine Konstruktion4). Für den Fall, dass durch die Ausführung von Bauwerken oder zur Verbesserung der Verkehrssicherheit bei der Kommunikation die Notwendigkeit einer Änderung oder Aufhebung eines Übereinkommens oder einer Razzia entsteht, ist der Bauherr des Übereinkommens oder der Razzia Ingenieur der betreffenden Kommunikation.
(5) Wird ein Teil der Ausfahrt oder der Überfall auf dem Land der Straße festgestellt, geändert oder aufgehoben, so muss der Eigentümer des verbundenen Eigentums oder der Person mit anderen Rechten auf das Grundstück eine vorherige Zustimmung des Inhabers der betreffenden Mitteilung erhalten.
(6) Der Eigentümer der Konvention oder Razzia sorgt für eine ordnungsgemäße Wartung der gesamten Verbindung einschließlich des Passes.
§ 13
Bedingungen für die Verbindung anderer Immobilien mit der Kommunikation
(1) Die in Abschnitt 1a Absatz 2 Buchstabe c genannten Einrichtungen sind unter örtlichen Bedingungen mit den Straßen zu verbinden, um die Kontinuität und Sicherheit des Verkehrs, vorzugsweise auf ihren Transitstrecken, nicht zu verringern. Diese Verbindungen werden mittels Umrichter und Verbindungsbahnen hergestellt; durch Entscheidung der Straßenverwaltung kann die Verbindung nur durch den Abschaltabschnitt ohne den Klassifizierungsabschnitt zugelassen werden.
(2) Die in Absatz 1a Absatz 2 Buchstabe c genannten Geräte sind auf getrennten Einwegbahnen oder Bändern rechts oder auf Flächen, die von der durchgehenden freien Breite durch die seitliche Teilungs- oder Teilungsinsel oder gegebenenfalls durch eine horizontale Straßenmarkierung getrennt sind, nach rechts zu gestalten. Auf einer zweispurigen Straße oder einer lokalen Kommunikation mit geringer Verkehrsintensität kann die Straßenverwaltung eine stufenlose Drehung ermöglichen, wenn dies die Sicherheit und Kontinuität des Verkehrs nicht gefährdet.
(3) Die technischen Parameter der Verbindungs- und Umlenkbahnen, der Ausscheidungs- und Klassifikationsabschnitte, des Kurvenradius und der Verlängerung der Spur im Lichtbogen und der visuellen Bedingungen sind in der obligatorischen ČSN 73 6102 enthalten. Weitere Einzelheiten finden Sie in den empfohlenen ČSN 73 6101 und ČSN 73 6110. Die Bezeichnung der Verbindungsgrenze ist in Anhang 3 festgelegt.

ČÁST ČTVRTÁ

Anpassungen an die Kommunikation
(Artikel 16 Absatz 3 des Gesetzes)
§ 14
Bauarbeiten, die Benachrichtigungen erfordern
(1) Die Notifizierung einer Sonderbaustelle unterliegt allen Arbeiten, sofern nicht in Abschnitt 15 festgelegt, den Rechten Dritter und

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungDekret des Ministeriums für Verkehr und Kommunikation Nr. 104 / 1997 Coll., Umsetzung des Straßenrechts
Art der VorschriftOrdnung
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum07.05.1997
In Kraft seit07.05.1997
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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