Gesetz Nr. 104 / 1995

Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes Nr. 634 / 1992 Slg., zum Verbraucherschutz, geändert durch Gesetz Nr. 217 / 1993 Slg. und Gesetz Nr. 40 / 1995 Slg., und zur Änderung des Gesetzes Nr. 40 / 1964 Slg., Zivilgesetzbuch, geändert

Gültig Recht In Kraft seit 01.07.1995
ANHANG
Recht
vom 24. Mai 1995
zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes Nr. 634 / 1992 Slg., zum Verbraucherschutz, geändert durch Gesetz Nr. 217 / 1993 Slg. und Gesetz Nr. 40 / 1995 Slg., und zur Änderung des Gesetzes Nr. 40 / 1964 Slg., Zivilgesetzbuch, geändert
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:
Čl. I
Gesetz Nr. 634 / 1992 Slg., zum Verbraucherschutz, geändert durch Gesetz Nr. 217 / 1993 Slg. und Gesetz Nr. 40 / 1995 Slg., wird wie folgt geändert:
1. Absatz 2 (1) (a) lautet wie folgt:
"(a) durch den Verbraucher, eine natürliche oder juristische Person, die Dienstleistungen für andere Zwecke als Geschäfte mit solchen Waren oder Dienstleistungen erwirbt oder verwendet;"
2. In Artikel 2 Absatz 1 werden folgende Buchstaben g und h eingefügt:
"(g) Textilprodukt Textilfasermaterial, Länge und Flächengebilde, Textilartikel, Bekleidungsprodukt, auf jeder Stufe der Verarbeitung und Textilerzeugnisse, die eine textile Komponente enthalten:
1. Waren, die mindestens 80 % der textilen Fasern eines Gesamtgewichts enthalten,
2. Abdeckungen von Polstermöbeln, Sonnenschirmen und Sonnenschirmen, sofern sie mindestens 80 Gew.-% textile Bauteile enthalten;
3. textile Bestandteile von mehrschichtigen Bodenbelägen, Matratzen und Campingprodukten, wärmende Liner für Handschuhe und Schuhe, sofern diese Teile oder Liner mindestens 80 % des Gesamtgewichts des Produktes betragen,
4. Stoffe, die in anderen Erzeugnissen enthalten sind, in denen ihre Zusammensetzung angegeben ist, und wenn sie einen untrennbaren Teil dieser Erzeugnisse bilden;
h) durch Textilfasern, einen Körper, der durch Flexibilität, Feinheit und ein hohes Verhältnis von Länge zu Querschnitt gekennzeichnet ist, geeignet für die Textilverarbeitung, einschließlich flexibler Streifen oder Röhren mit einer Breite von höchstens 5 mm,
Die Buchstaben g und h werden als Buchstaben i und j umnumeriert.
3. In Absatz 2 (1) lautet der neue Punkt (j), einschließlich der Fußnote 4a:
"(j) jede Geschäftstätigkeit, die dem Verbraucher angeboten werden soll, mit Ausnahme von Tätigkeiten, die nach spezifischen Gesetzen geregelt sind, 4a), wenn die Überwachung des Verbraucherschutzes an Berufsverbänden oder anderen Behörden als den in § 23 genannten übertragen wird.
4 (a) Zum Beispiel das Gesetz von ČNR Nr. 128 / 1990 Slg., über die Advocacy, das Gesetz von ČNR Nr. 209 / 1990 Slg., über Handelsanwälte und Rechtshilfe durch sie, Gesetz Nr. 523 / 1992 Slg., über Steuerberater und Steuerberater der Tschechischen Republik, und Gesetz Nr. 273 / 1993 Slg., über bestimmte Bedingungen für die Produktion, audiovisuelle und Verbreitung.
4. Absatz 2 wird gestrichen.
Absatz 3 wird Absatz 2.
5. Absatz 4 einschließlich Fußnote 7 wird gestrichen.
6. Abschnitt 5 einschließlich des Titels wird gestrichen.
7.
„§ 6
Verbot der Diskriminierung der Verbraucher
Der Verkäufer darf sich beim Verkauf von Produkten und Dienstleistungen nicht im Widerspruch zu guten Manieren verhalten; insbesondere darf er die Verbraucher in keiner Weise diskriminieren."
Anmerkung 8) wird gestrichen.
8. Artikel 10 Absatz 1 lautet wie folgt:
"(1) Der Verkäufer muss sicherstellen, dass die von ihm verkauften Produkte deutlich sichtbar und deutlich gekennzeichnet sind
a) die Bezeichnung des Erzeugnisses, die Bezeichnung des Herstellers oder Importeurs oder gegebenenfalls des Lieferanten, die Angaben über das Gewicht oder die Größe oder gegebenenfalls die Größe oder andere Angaben, die nach Art des Erzeugnisses zur Identifizierung oder Verwendung erforderlich sind,
b) auch Angaben über die Zusammensetzung des Materials, wenn es sich um Textilerzeugnisse handelt, mit Ausnahme derjenigen Erzeugnisse, die nicht der Kennzeichnungspflicht gemäß einer besonderen Verordnung unterliegen;
c) auch Angabe des Datums der Mindesthaltbarkeit der Lebensmittelerzeugnisse und gegebenenfalls des Zeitpunkts der Anwendung der verderblichen Lebensmittelerzeugnisse.
9. In Absatz 10 sind nach Absatz 1 folgende Absätze 2 und 3 eingefügt:
(2) Sind bei der Verwendung des Falles besondere Vorschriften erforderlich, insbesondere wenn der Verkäufer nach den Anweisungen verpflichtet ist, den Verbraucher davon zu informieren, es sei denn, die Regeln sind allgemein bekannt.
(3) Wenn die verkauften Waren nicht direkt identifiziert werden können, muss der Verkäufer sie klar und deutlich durch die in Absatz 1 genannten Angaben in einer anderen geeigneten Weise angeben. Ist es nicht möglich oder zweckmäßig, die auf diese Weise verkauften Waren aufgrund ihrer Art zu identifizieren, so hat der Verkäufer auf Antrag des Verbrauchers oder der Behörden, die die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes überwachen, diese Informationen wahrzunehmen oder gegebenenfalls zu dokumentieren."
Die Absätze 2 bis 4 werden in den Absätzen 4 bis 6 umnummeriert.
10. In Absatz 10 des neuen Absatzes 6 werden die Worte "bis 3" nach den Wörtern" Absatz 1 eingefügt.
11.
„§ 11
Wenn die in den Abschnitten 9 und 10 genannten Informationen schriftlich übermittelt werden, muss sie in der tschechischen Sprache vorliegen. Physikalische Mengen müssen in den von einem Sondergesetz vorgesehenen Meßeinheiten ausgedrückt werden.
12.
„§ 14
Bei Widerruf der Niederlassung ist der Verkäufer verpflichtet, die Geschäftsstelle (11a) darüber zu informieren, wo mögliche Verpflichtungen eingegangen werden können.
11a) Gesetz Nr. 570/1991 Slg., über Handelsbüros.
13. In § 19 Abs. 1 werden am Ende des Satzes die Worte "an dem Ort, an dem er sein Geschäft leitet" durch die Worte" im Sitz oder Geschäftsort ersetzt."
14. In Absatz 19 wird Absatz 3 gestrichen.
15. Absatz 19 (4) wird Absatz 3 und lautet wie folgt:
"(3) Der Verkäufer oder sein Bevollmächtigter entscheidet über die Beschwerde unverzüglich, in komplexen Fällen innerhalb von drei Arbeitstagen. Diese Frist darf keine Frist umfassen, die der für die Beurteilung des Mangels erforderlichen Produkt- oder Serviceart angemessen ist. Der Anspruch, einschließlich der Beseitigung des Mangels, ist spätestens 30 Tage nach dem Datum des Anspruchs unverzüglich abzurechnen, es sei denn, der Verkäufer stimmt dem Verbraucher über einen längeren Zeitraum zu. Am Ende dieses Zeitraums hat der Verbraucher dieselben Rechte wie ein Mangel, der nicht behoben werden kann.
16. In § 21 Satz 2 lautet: "Sie sind verpflichtet, die Verbraucher durch alle verfügbaren Mittel, insbesondere durch Masseninformationen, zu informieren."
17. In Ziffer 21 wird der dritte Satz gestrichen.
18. Absatz 22 einschließlich Titel und Fußnote 14 wird gestrichen.
19. Absatz 23 einschließlich Titel und Anmerkungen Nr. 16 bis 21) lautet wie folgt:
„§ 23
Überwachung des Verbraucherschutzes
(1) Die Überwachung der Einhaltung der in diesem Gesetz festgelegten Verpflichtungen erfolgt durch die Tschechische Handelsaufsicht (16) mit Ausnahme der Aufsicht nach Absatz 4 Buchstabe b bis d).
(2) Die Einhaltung der in den Abschnitten 3 (b), 7 bis 9, 10 (1) (c) und 17 dieses Gesetzes über den Bereich der Agrar-, Lebensmittel-, Kosmetik-, Wasch-, Reinigungsmittel- und Tabakerzeugnisse vorgesehenen Verpflichtungen wird ebenfalls von der Tschechischen Landwirtschafts- und Lebensmittelinspektion durchgeführt. 17)
(3) Die Überwachung der Einhaltung der in § 3 b, § 7, § 8 Abs. 1, § 9, § 10 Abs. 1 und Abs. 3 und § 17 dieses Gesetzes über den Abschnitt zum Schutz der menschlichen Gesundheit, insbesondere im Hinblick auf die Gesundheit der bereitgestellten Produkte und Dienstleistungen, erfolgt ebenfalls von den Gesundheitsbehörden. 18)
(4) Die Einhaltung der in § 3 Buchstabe b, § 7 bis 9, § 10 Abs. 1 c und § 17 dieses Gesetzes festgelegten Verpflichtungen wird von den Veterinärbehörden, 19), insbesondere aus der Sicht von:
a) die gesundheitlichen und biologischen Werte von Lebensmitteln tierischen Ursprungs;
b) Gesundheit und Ernährungssicherheit von Futtermitteln,
c) sicherzustellen, dass nur nach einer bestimmten Verordnung zugelassene Tierarzneimittel und Zubereitungen in Verkehr gebracht werden, 18)
d) die Sicherheit des Verkaufs von lebenden Tieren gemäß den in besonderen Bestimmungen festgelegten Bedingungen. 19)
(5) Die Überwachung der Einhaltung der in den Abschnitten 3 Buchstaben a und 3 Buchstaben b, 7 und 11 dieses Gesetzes festgelegten Verpflichtungen wird auch vom Amt für Technische Normung, Metrologie und Staatsprüfung durchgeführt. 20)
(6) Die Aufsicht über die Einhaltung der in den Abschnitten 8 bis 10 und 14 dieses Gesetzes im Bereich Handel und Dienstleistungen (21) festgelegten Verpflichtungen wird von den Kreisbetriebsämtern und von ihnen in gleicher Weise mit den gemäß ihrem Sitz oder Geschäftsort zuständigen Handelsämtern 11a durchgeführt.
16) Gesetz ČNR Nr. 64 / 1986 Slg., über die Tschechische Inspektion, geändert.
17) Gesetz Nr. 63/1986 Slg. über die Tschechische Agrar- und Lebensmittelkontrolle.
18) Gesetz Nr. 20 / 1966 Coll.
19) Gesetz Nr. 108 / 1987 Slg. über die Zuständigkeit der tierärztlichen Einrichtungen der Tschechischen Sozialistischen Republik, geändert durch die gesetzliche Maßnahme des Präsidiums der ČNR Nr. 25 / 1991 Slg., Gesetz Nr. 437 / 1991 Slg., die rechtliche Maßnahme des Präsidiums der ČNR Nr. 348 / 1992 Slg. und Gesetz Nr. 112 / 1994 Slg.
20) Gesetz Nr. 30 / 1968
21) § 33 und 43 des Gesetzes Nr. 455 / 1991 Slg., über Business Business (Trade Act).
20. Der folgende Abschnitt 23a wird nach Abschnitt 23 eingefügt:
„§ 23a
(1) Die in Abschnitt 23 genannten Behörden sind berechtigt, verbindliche Leitlinien für die Beseitigung der festgestellten Mängel vorzulegen. Im Falle einer unmittelbaren Gefährdung des Lebens, der Gesundheit oder des Eigentums sind sie berechtigt, den Verkauf von Produkten oder die Erbringung von Dienstleistungen auszusetzen oder eine Niederlassung zu schließen; Wenn die Dringlichkeit der betreffenden Situation erforderlich ist, kann diese Entscheidung mündlich benachrichtigt werden und eine schriftliche Abschrift der Entscheidung unverzüglich erteilt werden.
(2) Der zweite Satz des Absatzes 1 kann innerhalb von drei Tagen nach dem Diensttag der schriftlichen Abschrift der Entscheidung angefochten werden. Die Beschwerde wirkt sich nicht aus und wird von der Beschwerdebehörde unverzüglich entschieden.
(3) Der Verkauf von Produkten oder die Erbringung von Dienstleistungen darf erst wieder aufgenommen werden, wenn die Einrichtung in gutem Zustand und nur mit schriftlicher Zustimmung der Behörde, die beschlossen hat, den Verkauf von Produkten oder die Erbringung von Dienstleistungen einzustellen oder den Betrieb zu schließen.
21.
„§ 24
Geldbußen
(1) Zur Verletzung der in den Abschnitten 3, 6, 7, 8 (1) und (2), 9 bis 19 dieses Gesetzes genannten Verpflichtungen erheben die in Abschnitt 23 aufgeführten Behörden eine Geldbuße von bis zu 500.000 CZK; bei der Festsetzung des Geldbußebetrags wird der Art der Zuwiderhandlung und der Umfang ihrer Folgen Rechnung getragen. Für wiederholte Verstöße kann innerhalb eines Jahres eine Geldbuße von bis zu 1 000 CZK verhängt werden.
(2) Die in Artikel 23 genannten Behörden erheben auf eigene Initiative oder auf Initiative eines Verbraucherverbandes oder einer anderen auf Verbraucherschutz beruhenden juristischen Person eine Geldbuße für den Verkäufer, Hersteller, Importeur oder Lieferant, der ein Produkt verkauft, produziert, eingeführt oder geliefert hat, dessen Mangel eine Verletzung des Lebens oder der Gesundheit bis zu einem Höchstbetrag von 10 000 000 CZK verursacht hat; sie stellen auch Personen, die in Absatz 27 genannt sind, die ein Produkt verkauft, produziert, eingeführt oder eine Gesundheit geliefert haben. Sie verhängen dieselbe Geldbuße für die Person, die diese Schäden durch fehlerhafte Erbringung der Dienstleistung verursachte. Eine Geldbuße darf nicht einer Person verhängt werden, die beweist, dass die Verletzung nicht verhindert werden konnte, auch wenn alle Anstrengungen unternommen wurden, die von ihm verlangt werden könnten.
(3) Die in Absatz 1 genannte Geldbuße kann bis zu 5000 CZK im Blockverfahren verhängt werden, wenn der Verstoß zuverlässig erkannt wird und die Person, die die Verpflichtung gebrochen hat, die Blockbuße zu zahlen. Die Bestimmungen über die Blockverwaltung nach einem besonderen Gesetz gelten sinngemäß für die Blockverwaltung nach diesem Gesetz.
(4) Die in Absatz 1 genannte Geldbuße darf nicht auferlegt werden, wenn eine Geldbuße nach einem besonderen Recht auferlegt wurde und eine Geldbuße nach Absatz 2 auferlegt werden kann.
(5) In Fällen, in denen mehrere der in Absatz 23 genannten Behörden tätig sind, wird das erste Verwaltungsverfahren verhängt. Sie teilen einander die Einleitung des Verfahrens mit, das eine Geldbuße erhebt.
(6) Die gemäß den Absätzen 1 bis 3 auferlegten Gelderererträge stellen das Einkommen des Staatshaushalts der Tschechischen Republik dar.
(7) Die in Absatz 1 genannte Geldbuße kann innerhalb von drei Jahren auferlegt werden und die in Absatz 2 genannte Geldbuße kann innerhalb von 10 Jahren nach dem Zeitpunkt des Verstoßes auferlegt werden.
(8) Die Einführung einer Geldbuße berührt nicht die Verpflichtung, den Schaden gut zu machen.
22) Abschnitte 84 und 85 des ČNR-Gesetzes Nr. 200 / 1990 Slg., zu Verstößen, geändert.
22. Absatz 26 Absatz 2 wird gestrichen; gleichzeitig wird die Nummerierung der Absätze gestrichen.
23. Absatz 28 einschließlich Titel und Fußnote 23 lautet wie folgt:
„§ 28
Verhältnis zu den Verwaltungsregeln
Die Geschäftsordnung für das Verwaltungsverfahren gilt für Verfahren nach den §§ 23a und 24 des Gesetzes, 23), sofern in diesem Gesetz nichts anderes vorgesehen ist.
23) Gesetz Nr. 71 / 1967 Slg. über Verwaltungsverfahren (Administrative Regulations). Gesetz Nr. 337/1992 Slg. über die Verwaltung der Steuern und Gebühren in der geänderten Fassung.
24. Der folgende Abschnitt 28a wird nach Abschnitt 28 eingefügt:
„§ 28a
Das Ministerium für Industrie und Handel bietet durch Dekret
a) das Verfahren zur Bestimmung des Gehalts jedes Fasertyps im Textilprodukt;
b) Einzelheiten der Kennzeichnung von Textilwaren,
c) eine Liste von Textilerzeugnissen, die keine Angaben über die Zusammensetzung des Materials tragen müssen.
25. In § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 Buchstabe d des Gesetzes werden die Worte "Tschechische und Slowakische Bundesrepublik" durch die Worte "Tschechische Republik" ersetzt.
Čl. III
Die Verordnung Nr. 167 / 1953 des Innenhandelsministers Nr. l. über den Kauf leerer Flaschen wird aufgehoben.
Čl. IV
Der Präsident der Abgeordnetenkammer ist ermächtigt, in der Sammlung der Gesetze der Tschechischen Republik den vollständigen Wortlaut des Gesetzes Nr. 634/1992 Slg. über den Verbraucherschutz zu erklären, wie sich aus den Änderungen und Ergänzungen der späteren Verordnung ergibt.
Čl. V
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1995 in Kraft.
Uhde v. r.
Havel v. r.
Klaus v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz Nr. 104 / 1995 Slg., zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes Nr. 634 / 1992 Slg., zum Verbraucherschutz, geändert durch Gesetz Nr. 217 / 1993 Slg. und Gesetz Nr. 40 / 1995 Slg., und zur Änderung des Gesetzes Nr. 40 / 1964 Slg., Zivilgesetzbuch, geändert
Art der VorschriftRecht
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum30.06.1995
In Kraft seit01.07.1995
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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