Dekret Nr. 10 / 2026 Coll.

Verordnung zur Änderung des Erlasses Nr. 358 / 2016 Slg., über Anforderungen an die Qualitätssicherung und technische Sicherheit und Bewertung und Überprüfung der Konformität ausgewählter Geräte

Gültig Ordnung In Kraft seit 01.02.2026
10.
ERKLÄRUNG
vom 8. Januar 2026
zur Änderung des Erlasses Nr. 358 / 2016 Slg. über die Qualitätssicherung und die technischen Sicherheitsanforderungen sowie die Beurteilung und Überprüfung der Übereinstimmung ausgewählter Geräte
Das Staatsamt für nukleare Sicherheit legt gemäß § 236 des Gesetzes Nr. 263 / 2016 Coll., dem Atomgesetz, zur Umsetzung von § 24 (7), § 56 (2), § 57 (3), § 58 (9) und § 59 (4) fest:
Čl. I
Verordnung Nr. 358/2016 Slg. über die Qualitätssicherung und die technischen Sicherheitsanforderungen sowie die Beurteilung und Überprüfung der Übereinstimmung ausgewählter Geräte wird wie folgt geändert:
1. Im Einleitungssatz wird "7 " durch" 9" ersetzt.
2. In Artikel 1 Buchstabe j werden „Anforderungen und „Erfordernisse" ersetzt.
3. In Ziffer 1 (k) wird am Ende des Punktes das Wort "a ' ersetzt durch' a'.
4. In Artikel 1 wird folgender Buchstabe l angefügt:
"(l) die Bedingungen für die Beurteilung der technischen Sicherheit, die für die Erteilung einer verbindlichen Stellungnahme des Amtes nach § 58 Abs. 3 Atomgesetz erfüllt werden müssen."
5. In Absatz 2 Buchstabe b) (4) wird das Ende des Punktes durch ein Komma ersetzt.
6. In Abschnitt 2 werden folgende Buchstaben c und d angefügt:
"(c) durch Reparatur des ausgewählten Geräts durch Eingreifen in das betätigte ausgewählte Gerät, um seinen nicht-konformen Zustand oder den Einfluss der Alterung zu entfernen, in dem das ausgewählte Gerät nachgerüstet werden kann, um die Anforderungen der technischen Spezifikation des ausgewählten Geräts zu erfüllen; und
d) durch Aufrechterhaltung der ausgewählten Ausrüstung, der Aktivität, die an der betriebenen ausgewählten Anlage oder einem Teil davon durchgeführt wird, um den sicheren und betreibbaren Zustand dieser Anlage oder der Aktivität, die dem Austausch des Teils der ausgewählten Vorrichtung zugeordnet ist, lösbar zu halten, es sei denn, es handelt sich um eine Reparatur."
7. In § 4 Absatz 4 des Einleitungsteils der Bestimmung wird das Wort "fixiert" durch" ersetzt, das durch folgendes festgelegt wird:
8. In Paragraph 4 (4) (b) werden die Worte "für die Überwachung und Bewertung der Haltbarkeit" durch die Worte "die im kontrollierten Alterungsprozess beobachteten Parameter" ersetzt.
9. Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe e:
"(e) eine Liste der ausgewählten Teile des Geräts und ";
10. In Artikel 5 Absatz 1 werden die Worte "die gewählte Vorrichtung und die ausgewählten Teile" nach dem Wort "Baumwolle" eingefügt.
11. In Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe d werden die Worte "und Teile der ausgewählten Ausrüstung" und die Worte "ihr" nach den Worten "Ausrüstung" eingefügt;
12. In Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe g werden die Worte "sofern es sich um eine ausgewählte Anlage gemäß Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe e)" nach den Worten "es" eingefügt.
13. Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b wird "Herstellung und" durch "Herstellung" ersetzt.
14. Die Überschrift von Abschnitt 6 lautet:
"Der Umfang und die Art der Qualitätssicherung bei der Beschaffung der ausgewählten Ausrüstung und eines Teils der ausgewählten Ausrüstung ".
15. In Artikel 6 Absatz 1 des einleitenden Teils der Bestimmung werden nach den Worten "die Bestimmung" die Worte "die ausgewählte Ausrüstung und Teile" eingefügt.
16. In Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a werden die Worte "Teil der ausgewählten Anlage" am Ende hinzugefügt.
17. In Artikel 6 Absatz 2 des einleitenden Teils der Bestimmungen werden die Worte "ausgewählte Ausrüstung und Teile" nach den Wörtern "Ausrichtung" eingefügt.
18. In den Artikeln 6 Absatz 2 Buchstabe b und 6 Absatz 2 Buchstabe d werden die Worte "ausgewählte Ausrüstung und Teile" nach den Worten "Qualität" eingefügt.
19. In Artikel 7 Buchstabe f wird das Wort "überbetrieblich" durch "vorbetrieblich" ersetzt.
20. in § 7 (g), "a" durch eine Komma ersetzt;
21. In § 7 (h) wird am Ende der Periode "a" durch "a" ersetzt.
22. In Artikel 7 wird folgender Buchstabe i angefügt:
"(i) eine Bewertung der Konformität der Änderung des ausgewählten Geräts, die die Gestaltung des ausgewählten Geräts verändert."
23. In Artikel 7 wird der aktuelle Text Absatz 1 und der folgende Absatz 2 angefügt:
"(2) Die Anforderungen von Absatz 1 gelten nicht für die in Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe e genannten ausgewählten Geräte."
24. in Absatz 8 Absatz 1 Buchstabe c werden die Worte "wenn es sich um ein Druckgerät der Klasse 1 oder der Klasse 2 handelt" gestrichen.
25. In Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d werden die Worte „wenn es sich um Druckgeräte der Sicherheitsklasse 1 oder 2 handelt“ gestrichen.
26. In § 11 Abs. 1 werden die Worte "und Montage " durch die Worte" Montage und Modifikation ersetzt.
27. Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe c wird durch ein Komma ersetzt.
28. In Ziffer 12 Absatz 3 Buchstabe d wird das Ende des Zeitraums durch "und" ersetzt.
29. In Artikel 12 Absatz 3 wird folgender Buchstabe e angefügt:
"(e) eine ausgewählte Vorrichtung zur Abdeckung des Kraftstoffelements und der Gestaltung der Kraftstoffdatei."
30. Absatz 12 (4) lautet:
„(4) Die Konformitätsbewertung der ausgewählten Anlage gemäß Absatz 2 Buchstabe c kann von einer akkreditierten Person durchgeführt werden, wenn die Konformitätsbewertung nach dem in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe e Absatz 1 genannten Verfahren durchgeführt wird.“
31. In Artikel 12 Absatz 6 werden die Worte "vorgeschlagen" gestrichen; die Worte "gemäß Absatz" werden durch die Worte "klassifiziert in der Sicherheitsklasse 2 oder" ersetzt, das Wort "vorgelegt", und die Worte "Konformitätsbeurteilung eines Teils der ausgewählten Anlage nach Absatz 2 Buchstabe b) können vom Betreiber der ausgewählten Anlage durchgeführt werden, wenn es sich handelt".
32. In Artikel 12 Absatz 6 werden folgende Buchstaben a und b angefügt:
„(a) Konformitätsbewertung gemäß dem Verfahren nach Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe b Absatz 1 und
b) Der Betreiber der ausgewählten Anlage beurteilt die Einhaltung nur des Teils der ausgewählten Anlage, der ausschließlich für seine Verwendung bestimmt ist.
33. In Artikel 12 Absatz 8 wird das Wort "genehmigt "ausgelöscht und die Worte" akkreditierte Person, Hersteller oder Importeur der ausgewählten Anlage" durch die Worte "Bewertung der Übereinstimmung" ersetzt.
34. In Artikel 12 werden die Absätze 9 bis 12 angefügt:
„(9) Die Konformitätsbewertung der Sicherheitsausrüstung für Druckgeräte muss mindestens auf der Ebene der Konformitätsbewertung der zu schützenden Ausrüstung erfolgen.
(10) Das Konformitätsbewertungsverfahren der zugelassenen Person, der akkreditierten Person und des Betreibers der ausgewählten Anlage erfüllt die Anforderungen von:
a) technische Normen für die Kompetenz, die einheitliche Tätigkeit und die Unparteilichkeit der Stellen, die die Zertifizierung von Produkten, Prozessen und Dienstleistungen in Bezug auf die Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Anhang 7 Teil 3 bis 11 dieser Verordnung durchführen;
b) technische Normen, die allgemeine Kriterien für die Zuständigkeit der Kontrollstellen und für die Unparteilichkeit und Konsistenz ihrer Inspektionstätigkeiten enthalten, in Bezug auf:
1. Versöhnung der Verfahren gemäß Abschnitt 6.5 und Anhang 2 dieser Ordnung,
2. die in Anhang 2 Teil A Nummern 8.3, 13.6, 13.9.1 und 13.11 aufgeführten Tätigkeiten;
3. das Verfahren zur Konformitätsbewertung gemäß Anhang Nr. 7 Teil 2 dieser Verordnung,
4. das Verfahren zur Beurteilung der Übereinstimmung eines Teils der ausgewählten Ausrüstung durch den Betreiber gemäß Anhang 7 Teil 12 dieser Regelung.
(11) Die Einhaltung der Anforderungen des in Absatz 10 genannten Konformitätsbewertungsverfahrens wird durch Akkreditierung gemäß dem Gesetz über technische Anforderungen an Produkte nachgewiesen.
(12) Die technische Sicherheitsbewertung des Zulassungsbewerbers, die für die Erteilung einer verbindlichen Stellungnahme der Behörde gemäß Absatz 58 Absatz 3 des Atomgesetzes durchgeführt werden muss, unterliegt der Einhaltung der Vorschriften der Absätze 10 und 11.
35. In Artikel 13 Absatz 1 werden die Worte "die ausgewählte Einrichtung oder ein Teil der ausgewählten Einrichtung" eingefügt, nachdem das Wort "die Bezeichnung" und die Worte "die ausgewählte Einrichtung oder Teile" nach dem Wort "die ausgewählte Einrichtung oder Teile" eingefügt werden.
36. In § 13 Abs. 2 werden die Worte "das ausgewählte Gerät oder die Komponente "nach dem Wort eingefügt"-Konformität".
37. in Absatz 13 (3):
"(3) Das Konformitätszeichen ist an dem Gerät oder einem Teil des Geräts zu befestigen, das unauslöschlich und lesbar gewählt ist und nicht weniger als 5 mm groß ist. Die Konformitätsmarke kann in der begleitenden technischen Dokumentation des ausgewählten Geräts oder eines Teils des ausgewählten Geräts angegeben werden, wenn es seine Verbindung mit dem ausgewählten Gerät oder einem Teil des ausgewählten Gerätes ihrer Auslegung oder Abmessungen nicht erlaubt oder nach dem Einbau des ausgewählten Gerätes oder eines Teils des ausgewählten Gerätes nicht zugänglich ist.
38. In Ziffer 14 Absatz 2 Buchstabe b wird das Wort "autorisiert" gestrichen und die Worte "akkreditierte Person, Hersteller oder Importeur der ausgewählten Ausrüstung" durch "Bewertung der Übereinstimmung" ersetzt.
39. In Absatz 15 Absatz 2 Buchstabe a des einleitenden Teils der Bestimmungen werden die Worte "und b)" gestrichen.
40. in Absatz 15 (2) (a) (3) wird "G" durch "F1" ersetzt.
41. In Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe b des einleitenden Teils der Bestimmung wird der Text "(c)" durch "(b)" ersetzt.
(42) In Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe b Absatz 1 wird "A1" durch "Teil des ausgewählten Bedieners" ersetzt.
43. In Paragraph 15 (2) (b) (2) wird das Wort "Verfahren" durch das Wort "Verfahren" ersetzt, und die Worte "D1," oder "werden durch die Worte" (a) ersetzt.
44. Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe b Nummer 3 wird gestrichen.
45. In Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe c werden die Worte "2 (c) oder 12 (c)" nach den Worten "Zifferblatt" eingefügt.
46. In Artikel 16 Absatz 2 werden die Worte "kontrolliert und "durch die Worte" und das vorbeugende Instandhaltungsprogramm ersetzt".
47. In Artikel 16 Absatz 6 werden die Worte "verifiziert" durch die Worte "versichert" ersetzt.
48. In § 16 Abs. 6 sind die Worte "vollkommen mit technischen Anforderungen. Die Prüfung eines Teils der ausgewählten Ausrüstung muss durchgeführt werden", ersetzt durch "bewertet".
49. In Artikel 16 Absatz 6 wird "F1" gestrichen.
50. In Artikel 16 Absatz 6 werden die Worte "Anhang Nr. 8 k " durch die Worte" Abschnitt 15 Absatz 2 ersetzt, wenn nicht für den Teil der ausgewählten Ausrüstung der Klasse 2 oder 3, für den keine Konformitätsbewertung erforderlich ist, soweit dies angemessen ist".
51. In Artikel 16 (6) wird das Wort "Bestellung" durch die Worte "Teil des ausgewählten Geräts in der Gestaltung des ausgewählten Geräts" ersetzt.
52.

Příloha č. 1

"Anhang Nr. 1 zu Dekret Nr. 358 / 2016 Coll.
Technische Anforderungen an ausgewählte Geräte und Teile ausgewählter Geräte
A. Technische Anforderungen an Druckgeräte und andere ausgewählte Geräte und Verpackungen für den Transport, Lagerung und Lagerung von verbrauchten Kernbrennstoffen
1. Allgemeine Anforderungen
1.1. Die technischen Anforderungen dieses Anhangs gelten für alle Druckgeräte und Baugruppen von Druckgeräten und Teilen davon.
1.2. Technische Anforderungen
1.2.1 Die Punkte 1.3 bis 1.8, 1.13, 1.14, 2 bis 5 und 11 bis 14 gelten für Pakete für den Transport, die Lagerung und die Lagerung von verbrauchtem Kernbrennstoff und
1.2.2. Die Nummern 1.3 bis 1.10, 1.12 bis 1.14, 2 bis 5, 7, 8 und 11 bis 15 gelten für die ausgewählten Anlagen gemäß § 12 Absatz 3 Buchstaben a und d.
1.3. Druckgeräte sind nach den Vorschriften zu gestalten
1.3.1 in seiner technischen Spezifikation nach dem Erlass der Vorschriften für ein nukleares Anlagenprojekt und
1.3.2. diese Verordnung.
1.4. Das Druckgerät muss so ausgelegt sein, dass
1.4.1. bei allen Prüf- und Betriebsbedingungen kein plötzlicher Ausfall, einschließlich unannehmbarer Leckage des Mediums;
1.4.2. Es ist möglich, während des Betriebs alle erforderlichen geplanten und nicht geplanten Kontrollen oder Diagnosen dieser Ausrüstung sicher durchzuführen; und
1.4.3. Es war möglich, ihn sicher zu reparieren und zu halten.
1.5. Die Druckgeräte müssen den Gefahren, die sich aus den Eigenschaften des Gebiets für den Standort von Kernanlagen, äußeren Einflüssen und inneren Einflüssen ergeben, standhalten.
1.6. Die Druckgeräte müssen in allen Betriebszuständen der Kernanlage und unter den Notbedingungen, für die sie kontrollieren soll, die erforderliche Funktion erfüllen können.
1.7. Die für die Herstellung von Druckgeräten verwendeten Materialien und Teile davon, die die Hermetik der Schutzhülle gewährleisten, unterliegen den Anforderungen an Werkstoffe für Druckgeräte gemäß den Absätzen 12 und 13 in Anhang 2 Teil A dieses Erlasses.
1.8. Die Druckeinrichtung ist so zu gestalten, dass sie dekontaminiert werden kann und gegebenenfalls gefolgt von passiven Innenflächen.
1.9. Die Auslegung des Druckgerätes beruht auf der angegebenen
1.9.1. die Berechnung, den Betrieb und die Prüflasten und ihre Grenzen;
1.9.2. Betriebsbedingungen für die Druckeinrichtung;
1.9.3. die Grenzwerte für den Betrieb der Druckeinrichtung, deren Funktion eine mechanische Bewegung zur Folge hat;
1.9.4. Betriebsmodi hinsichtlich der Klassifizierung von Druckgeräten in der Sicherheitsklasse;
1.9.5. chemische und physikalische Parameter der in Druckgeräten verwendeten Medien,
1.9.6. die korrosiven Wirkungen der auf dem Material der Druckeinrichtung während der erforderlichen Lebensdauer der Vorrichtung verwendeten Medien und
1.9.7. Anforderungen an den Widerstand von Druckgeräten gegen seismische Effekte oder zyklische Belastungen.
1.10. Die Druckeinrichtung muss so ausgelegt sein, dass die Gefahr eines erheblichen Druckverlusts durch einen Ausfall, der zu einer Verletzung der Integrität der Druckeinrichtung und der Leckage radioaktiver Stoffe führt, vermieden oder minimiert wird. In Fällen, in denen dieses Risiko nicht ausgeschlossen werden kann, während des Betriebes der Druckgeräte und nach dem Abklingen müssen geeignete Schutzmittel zur Aufrechterhaltung der Betriebsparameter gewährleistet werden, um ein ausreichendes Niveau des Mediums in der Druckeinrichtung zu erhalten und Restwärme durch nachgeschaltete Versorgungs- und Wärmeabfuhrsysteme zu entfernen.
1.11. Die Druckeinrichtung, die das Schutzumschlagsystem bildet, einschließlich derjenigen, die die hermetische Integrität der Schutzumhüllung beeinflussen, ist so zu gestalten, dass das Leck während des Entwurfsberechnungsdrucks nach dem Einbau aller hermetischen Durchgänge, hermetischen Türen und Eingänge bestimmt werden kann.
1.12. Das Druckgeräterohr ist so zu gestalten, dass die Gefahr einer Überlastung durch unannehmbare Willen oder übermäßige Kräfte, insbesondere durch Flansche, Gelenke und Faltenbalg, minimiert wird, insbesondere durch Abstützung, Verstärkungen, Verankerungen, Planierung und Vorspannung von Scharnieren.
1.13. Die Druckgeräte sind für die Beladung in allen Betriebszuständen der Kernanlage und unter Notbedingungen zu regeln. Es ist erforderlich, die verschiedenen Belastungen, die kombiniert werden können, unter Berücksichtigung der Wahrscheinlichkeit ihres gegenwärtigen Auftretens zu berücksichtigen.
1.14 Die Auslegung der Druckeinrichtung, die eine ausreichende Festigkeit aufweist, beruht auf der Berechnungsmethode gemäß Nummer 2, gegebenenfalls ergänzt durch die Versuchsmethode. Bei der Berechnung können nur geprüfte Berechnungsprogramme verwendet werden.
2. Berechnungsmethode
2.1 Die angewandte Berechnungsmethode basiert auf einem konservativen Ansatz und begrenzt die Risiken für Individuen und Vermögen nach den in den technischen Vorschriften und technischen Bedingungen festgelegten Anforderungen auf die niedrigste, vernünftigerweise erreichbare Höhe.
2.1.1. Durchführung von Festigkeitsberechnungen;
2.1.2. Die mechanischen Eigenschaften der verwendeten Grundmaterialien,
2.1.3. unzerbrechliche Verbindungen,
2.1.4. die Kontrolle von Druckgeräten und
2.1.5. Überwachung und Bewertung der Alterung von Druckgeräten.
Widerstand gegen Innendruck und andere Belastungsaspekte
2.2. Die zulässige Belastung der Druckgeräte ist auf die Fehlerarten zu beschränken, deren Auftreten unter Betriebsbedingungen und Betriebsmodi vorhergesagt werden kann. Sicherheitsfaktoren werden verwendet, um sicherzustellen, dass etwaige Unsicherheiten, die sich aus Produktion, tatsächlichen Betriebsbedingungen, Stress, Berechnungsmodellen und Eigenschaften und Verhalten des Materials ergeben, vollständig beseitigt werden.
Stärke
2.3. Entsprechende Festigkeitsberechnungen einschließlich geeigneter Berechnungs-, Betriebs- und Prüflasten müssen verwendet werden, um die Festigkeit der Druckeinrichtung zu gewährleisten.
2.4. Bei der Berechnung der Stärke der Druckeinrichtung sind insbesondere folgende Belastungen zu berücksichtigen:
2.4.1. Innen- und Außendruck,
2.4.2. die Wirkung der eigenen Last und Last des Geräts;
2.4.3. zusätzliche Belastungen, einschließlich der Wirkung der Belastung von angeschlossenen Geräten, Isolierungen und Rohren;
2.4.4. Stärke durch Stützen und Rohre induziert,
2.4.5. Temperatureffekte, einschließlich Temperaturschocks;
2.4.6. Vibrationslast,
2.4.7. seismische Wirkungen und Umweltbedingungen bei extremen atmosphärischen Erscheinungen,
2.4.8. Verfahren zur Materialabbauung, einschließlich des Einflusses der Radioaktivität;
2.4.9. hydraulische Widerstände und Druckstöße,
L 347 vom 20.12.2013, S. 1).
2.4.11. sonstige Belastungen, die sich aus der Risikoanalyse gemäß Teil 3.1 und Anhang 2 dieses Beschlusses ergeben.
Berechnungslasten
2.5. Der Berechnungsdruck muss größer als der maximal zulässige Druck sein und muss berücksichtigen:
2.5.1. Druckschocks,
2.5.2. Fehler des Regelsystems und Messunsicherheit; und
2.5.3. Systemkonfiguration beeinflusst.
2.6. Bei Teilen der gleichzeitig durch Innen- und Außendruck belasteten Druckeinrichtung ist der Berechnungsdruck als Differenz zwischen diesen Drücken zu bestimmen, bei denen die größte Wandstärke erreicht wird.
2.7. Die Berechnungstemperatur darf nicht kleiner sein als die erwartete maximale mittlere Temperatur nach der Dicke des zu berücksichtigenden Teils, auf den die Grenzwerte für normale und abnorme Betriebsbedingungen Anwendung finden. Werden Geräte oder Rohre durch Wärmeübertragung aus Quellen wie Induktionsspiralen, Hülsen oder inneren Wärmequellen erhitzt, so ist ihr Einfluß bei der Ermittlung der Berechnungstemperatur zu berücksichtigen.
2.8. Zusätzliche Berechnungslasten sind so zu wählen, dass in Kombination mit den Auswirkungen des Berechnungsdrucks, auf den die Grenzwerte für normale Betriebsbedingungen gelten, die größte Dicke der Gerätewand bestimmt wird.
2.9. Die Druckeinrichtung muss so ausgelegt sein, dass die der Berechnungslast entsprechenden maximalen Spannungs- und Spannungskonzentrationen in sicheren Grenzen gehalten werden.
Betriebslast
2.10. Bei der Berechnung der Stärke der Druckanlage werden alle Lasten berücksichtigt, die in allen Betriebszuständen der Kernanlage und unter Notbedingungen, für die sie verwaltet werden soll, auftreten können. Insbesondere sind Belastungen und Verformungslasten in dem Material zu berücksichtigen, aus dem die Vorrichtung hergestellt wird, was sich aus der Herstellung, dem Transport, der Montage und dem Druck, einschließlich Restspannungen, ergibt, deren Wirkung an den Festigkeitsgrenzen individuell nach ihrer Bedeutung beurteilt werden muss.
Prüflast
2.11. Bei der Berechnung der Stärke für die Druckeinrichtung ist die zu erwartende Prüflast, der die Druckeinrichtung während der endgültigen Bewertung ausgesetzt ist, zu berücksichtigen.
2.12. Der Prüfdruck ist im Verhältnis zum berechneten und gegebenenfalls höchstzulässigen Druck unter Berücksichtigung der Bewertung der geometrischen und materiellen Eigenschaften und Prüfbedingungen in Produktion und Betrieb gemäß den in den technischen Vorschriften oder technischen Bedingungen für die Herstellung von Druckgeräten festgelegten Anforderungen zu bestimmen.
Berechnung der Festigkeit, Gestaltung der Grunddimensionen und Steuerungsberechnung
2.13. Die Berechnung der Festigkeit für Druckgeräte ist für folgende Grenzen vorzunehmen:
2.13.1. einen plötzlichen Verstoß gegen die Integrität durch eine zähe oder zerbrechliche Brechung;
2.13.2. plastische Verformungen im gesamten Abschnitt der Druckeinrichtung,
2.13.3. das einseitige Wachstum des Kunststoffbauteils durch proportionale Verformung bei zyklischen Belastungen, was zu einer unannehmbaren Dimensionsänderung oder zu einem Bruch der Integrität führt;
2.13.4. die Bildung von Rissen bei zyklischer Belastung und
2.13.5. Stabilitätsverlust.
2.14. Bei der Berechnung der Festigkeit für die in Absatz 2.13 genannten Grenzwerte werden die in den technischen Vorschriften für die betreffenden Werkstoffe enthaltenen Werte, Festigkeiten, plastische und spröde Säuleneigenschaften und die Verformungsbeständigkeit der betreffenden Werkstoffe verwendet oder experimentell durch ein akkreditiertes Prüflabor bestimmt. Zur Berechnung der Festigkeit können die in den technischen Normen festgelegten Werte verwendet werden.
2.15. Bei unzerbrechlichen Verbindungen ist der entsprechende Koeffizient von unzerbrechlichen Verbindungen abhängig von der Art der angeschlossenen Materialien, der Art der verwendeten zerstörungsfreien Kontrollen und der Funktion der ausgewählten Ausrüstung in allen Betriebszuständen der Kernanlage und unter den Notbedingungen, für die sie verwaltet werden soll, für Materialeigenschaften zu wählen.
2.16. Bei der Auslegung des Druckgerätes sind vorhersehbare Abbaumechanismen, insbesondere die Wirkung von Radioaktivität, Korrosion und Ermüdung des Materials, in geeigneter Weise dem Verwendungszweck des Druckgerätes und seiner vorgesehenen Lebensdauer zu berücksichtigen.
2.17. Bei der Berechnung der Stärke der Druckeinrichtung ist diese durchzuführen.
2.17.1. die Berechnung für die Auslegung der Grunddimensionen der Ausrüstung (nachfolgend "die Gestaltung der Grunddimensionen"); und
2.17.2. Steuerungsberechnung von Druckgeräten ("Steuerberechnung").
2.18. Bei der Auslegung der Grundmaße wird die zulässige Spannung aus der Zugfestigkeit und der vertraglichen Schlupfgrenze berechnet, die für die Herstellung von Druckgeräten zulässig ist. Die relevanten Sicherheitsfaktoren werden bei der Berechnung der zulässigen Spannungen berücksichtigt.
2.19. Bei der Auslegung der Grunddimensionen ist es notwendig, Grenzwertzustände zu berücksichtigen
2.19.1. Verletzung der Integrität eines harten Steinbruchs,
2.19.2. plastische Verformungen im gesamten Abschnitt der Druckeinrichtung; und
2.19.3. Stabilitätsverlust.
2.20. Nach der Auslegung der wesentlichen Abmessungen des Druckgerätes ist eine Kontrollberechnung durchzuführen, um zu zeigen:
2.20.1. Festigkeit bei statischer Belastung,
2.20.2. Stärke bei zyklischer Belastung,
2.20.3. Widerstand gegen plötzliche Verletzung,
2,20.4. Vibrationsfestigkeit,
2.20.5. Stabilitätsverlustbeständigkeit und
2.20.6. Widerstand gegen seismische Effekte.
2.21. Die Steuerberechnung muss alle Lasten, einschließlich Temperatureffekte, und alle in der technischen Spezifikation genannten Betriebsbedingungen berücksichtigen. Insbesondere ist der Abbau von Materialeigenschaften während des Betriebs, der Oberflächengüte, der Einfluss des Spannungsgefälles und des Einflusses der Korrosionsumgebung zu berücksichtigen.
3. Experimentelle Methode der Konstruktion von Druckgeräten
3.1. Die Genauigkeit der Auslegung der Druckgeräte oder Teile davon wird durch geeignete Kontrollen an einer repräsentativen Probe von Druckgeräten gemäß dem für die Zwecke der Versuchsplanung festgelegten Kontrollprogramm überprüft. Dieses Inspektionsprogramm wird von einer zugelassenen Person, die die Konformitätsbewertung durchführt, genehmigt.
3.2 Die Prüfbedingungen und Annahmekriterien sind im Kontrollprogramm festzulegen. Die tatsächlichen Werte der wesentlichen Abmessungen und Eigenschaften der die Druckeinrichtung bildenden Materialien sind vor jeder Prüfung zu messen.
4. Design der sicheren Handhabung und des Betriebs von Druckgeräten
4.1 Die vorgeschriebene Methode der Handhabung und des Betriebs von Druckgeräten schließt Risiken aus, die sich aus der Risikoanalyse gemäß Anhang 2 Teil A Nummer 3.1 dieser Regelung ergeben. Besondere Aufmerksamkeit gilt:
4.1.1. Verschlüsse und Öffnungen,
4.1.2. gefährliche Gase aus Sicherungen und
4.1.3. Elemente, die den physischen Eintritt in die Vorrichtung verhindern, wenn ein Druck oder Vakuum in der Vorrichtung vorhanden ist.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungDekret Nr. 10 / 2026 Coll., zur Änderung des Dekrets Nr. 358 / 2016 Coll., zur Qualitätssicherung und technischen Sicherheitsanforderungen sowie zur Beurteilung und Überprüfung der Konformität ausgewählter Geräte
Art der VorschriftOrdnung
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum23.01.2026
In Kraft seit01.02.2026
In Kraft bis-
Status Gültig

Öffentliche Verträge 1

Quelle: Hlídač státu (CC BY 3.0 CZ)
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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