Gesetzliche Maßnahme Tschechisches Nationalratsbüro Nr. 10 / 1990 Coll.

Rechtliche Maßnahme des Präsidiums des tschechischen Nationalrats zur Verleihung von Amnestie in Sachen Fehlverhalten, deren Verhandlung in die Zuständigkeit der Behörden der Tschechischen Sozialistischen Republik fällt

Gültig In Kraft seit 12.01.1990
Inhalt
10.
Rechtliche Maßnahme
Büro des Nationalen Rates
vom 12. Januar 1990
über die Gewährung von Amnestie in Sachen Fehlverhalten, deren Verhandlung in die Zuständigkeit der Behörden der Tschechischen Sozialistischen Republik fällt
Das Präsidium des tschechischen Nationalrats hat gemäß Artikel 121 Absatz 3 des Verfassungsgesetzes Nr. 143 / 1968 Slg. über die Tschechoslowakische Föderation über die folgende rechtliche Maßnahme gehandelt:
§ 1
(1) Die Amnestie wird von der Regierung der Tschechischen Sozialistischen Republik für Straftaten gewährt, die in die Zuständigkeit der Behörden der Tschechischen Sozialistischen Republik fallen.
(2) Die Amnestie wird von der Regierung der Tschechischen Sozialistischen Republik durch eine Entschließung erteilt, die sie in der Sammlung der Gesetze erklärt.
§ 2
Diese rechtliche Maßnahme wird am Tag ihrer Veröffentlichung wirksam.
Shafarak v. r.
Pitra v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetzliche Maßnahme des Präsidiums des tschechischen Nationalrats Nr. 10 / 1990 Slg. über die Gewährung von Amnestie bei Fehlverhalten, deren Anhörung in die Zuständigkeit der Behörden der Tschechischen Sozialistischen Republik fällt
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum12.01.1990
In Kraft seit12.01.1990
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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