Regierungsverordnung Nr. 99 / 2008 Coll.

Verordnung der Regierung zur Änderung der Verordnung Nr. 242/2004 Slg. über die Bedingungen für die Durchführung von Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung von Nichtproduktionsfunktionen der Landwirtschaft, die aus dem Schutz von Umweltkomponenten (bei der Durchführung von Agrarumweltmaßnahmen) besteht, in der geänderten Fassung

Gültig Verordnung In Kraft seit 31.03.2008
ANHANG
Regierungsverordnung
vom 10. März 2008
zur Änderung der Verordnung Nr. 242/2004 Slg. über die Bedingungen für die Durchführung von Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung von außerproduktionstechnischen Funktionen der Landwirtschaft zum Schutz von Umweltkompartimente (bei der Umsetzung von Agrarumweltmaßnahmen), geändert
Die Regierung bestellt hiermit gemäß § 2c Abs. 5 des Gesetzes Nr. 252/1997 Slg. über die Landwirtschaft, geändert durch Gesetz Nr. 85/2004 Slg., (nachfolgend "Gesetz"), § 2c Absatz 2 Buchstabe b des Gesetzes und § 1 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 256/2000 Slg., über den staatlichen Agrarinterventionsfonds und über die Änderung bestimmter anderer Gesetze (Gesetz über die staatliche Agrarintervention).
Čl. I
Regierungsverordnung Nr. 242 / 2004 Slg., über die Bedingungen für die Durchführung von Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung von Nichtproduktionsfunktionen der Landwirtschaft, bestehend aus dem Schutz von Umweltkomponenten (bei der Umsetzung von Agrarumweltmaßnahmen), geändert durch Regierungsverordnung Nr. 542 / 2004 Slg., Regierungsverordnung Nr. 119 / 2005 Slg., Regierungsverordnung Nr. 515 / 2005 Slg., Regierungsverordnung Nr. 351 / Coll. Slg., wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 5 werden am Ende des Absatzes 7 die Worte "und gegebenenfalls der Ausschluss dieser Maßnahme von der betreffenden Agrarumweltmaßnahme ab Beginn des betreffenden Fünfjahreszeitraums " hinzugefügt.
2. Absatz 5 (8) lautet wie folgt:
"(8) Der Antragsteller legt dem Fonds einen Antrag auf Kürzung des zugewiesenen landwirtschaftlichen Flächenbereichs vor, wenn die Verringerung des in der betreffenden Agrarumweltmaßnahme enthaltenen landwirtschaftlichen Flächenbereichs auf die in Absatz 5 oder 7 genannten Tatsachen zurückzuführen ist.
a) spätestens am 31. Dezember des betreffenden Kalenderjahres, spätestens am 31. Januar des folgenden Kalenderjahres für die Maßnahme:
1. unter Absatz 2 Buchstabe a, b, d oder e) oder
2. gemäß Absatz 2 (1) (c) (1), (2), (4) oder (5); oder
b) spätestens am 31. März des folgenden Kalenderjahres, spätestens am 30. April des folgenden Kalenderjahres für die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c oder Absatz 6 genannte Maßnahme;
der nach diesem Zeitpunkt eingereichte Antrag, wenn nicht für den in Absatz 9 genannten Antrag, der Fonds lehnt den Antrag ab. Beantragt ein Antragsteller aufgrund der in Absatz 5 genannten Tatsachen einen Antrag auf Verringerung des zugewiesenen Flächeninhalts landwirtschaftlicher Flächen, so beantragt er keinen Antrag auf Änderung des Antrags auf Erteilung des betreffenden Kalenderjahres. Die in diesem Absatz genannten Fristen gelten nicht für Meldungen über die Intervention einer höheren Leistung (9).
3. in Artikel 7 Absatz 7 Buchstabe a) die Worte „deren Eröffnung dem Fonds mindestens 7 Kalendertage im Voraus schriftlich mitgeteilt werden muss“ und die Worte „die Weidezeit kann auf der Grundlage einer schriftlichen Mitteilung des Antragstellers unter Angabe der Dauer der Unterbrechung unterbrochen und dem Fonds mindestens 2 Tage vor Beginn der Unterbrechung abgegeben werden, mit Ausnahme der Unterbrechung durch Eingreifen einer höheren Macht 9).
4. In Artikel 7 Absatz 7 Buchstabe e) werden die Worte "und nach Ablauf der in Buchstabe a genannten Weidezeit innerhalb von 20 Kalendertagen an den Fonds abgegeben; wenn die pastorale Logbuchhaltung digital gehalten wird, legt der Antragsteller dem Fonds eine unterzeichnete computergestützte Ausgabe vor" gestrichen und am Ende des Buchstabens e) die Worte "das pastorale Protokoll ist der Antragsteller, wenn er nicht innerhalb von 20 Kalendertagen nach dem Ende des Fonds abgegeben worden ist".
Fußnote 20a
"(20a) Artikel 25 bis 40 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission."
5. In Artikel 7 wird der Punkt am Ende des Absatzes 7 durch ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe i angefügt:
"(i) die Eröffnung des Referenzzeitraums spätestens am 8. Juni des Kalenderjahres schriftlich an den Fonds bekannt gibt; Die Weidezeit kann auf der Grundlage einer schriftlichen Mitteilung des Antragstellers unterbrochen werden, die die Dauer der Unterbrechung angibt und vom Fonds mindestens 2 Tage vor Beginn der Unterbrechung eingegangen ist, mit Ausnahme derjenigen, die sich aus dem Eingreifen einer höheren Macht 9 ergeben."
6. In Artikel 7 Absatz 8 Buchstabe c Ziffer 1 werden die Worte „deren Eröffnung dem Fonds mindestens 7 Kalendertage im Voraus schriftlich mitgeteilt wird“ und die Worte „die Weidezeit kann aufgrund einer schriftlichen Mitteilung des Antragstellers unter Angabe der Dauer der Unterbrechung unterbrochen und vom Fonds mindestens 2 Tage vor Beginn der Unterbrechung eingegangen werden, mit Ausnahme von Unterbrechungen, die durch das Eingreifen höherer Gewalt 9 verursacht werden).
7. In Artikel 13 Absatz 5 Buchstabe a werden die Worte "60 bis 70 kg pro ha" gestrichen.
8. In Artikel 13 Absatz 5 werden die Worte "aber spätestens am 31. Mai des Kalenderjahres" am Ende des Textes in Buchstabe b angefügt.
9. In Artikel 13 wird am Ende des Absatzes 5 der Punkt durch ein Komma ersetzt und der folgende Buchstabe e angefügt:
"(e) bei gesäten Flächen von mehr als 12 Metern Breite, die Angabe der tatsächlichen Grenze des Biobelts muss auf dem Feld sichtbar sein."
10. In Artikel 14a Absatz 4 Buchstabe a) werden die in Anhang 11 Teil A dieser Verordnung aufgeführten Begriffe "Apply Plant Protection Products 24a)" durch "Nicht anwendbare Pflanzenschutzmittel 24a) ersetzt, die mindestens einen in Anhang 11 Teil A dieser Verordnung aufgeführten Wirkstoff enthalten."
11. In Artikel 14a Absatz 4 Buchstabe h werden die Worte "jeder Bodenblock" durch die Worte "gepflanzte Flächen einer bestimmten Holzart auf dem Bodenblock" ersetzt.
12. In Artikel 14a Absatz 5 Buchstabe a werden die in Anhang 11 Teil B der vorliegenden Verordnung aufgeführten Begriffe "Apply Plant Protection Products 24a)" durch die Worte "Nicht anwendbare Pflanzenschutzmittel 24a) ersetzt, die mindestens einen in Anhang 11 Teil B dieser Verordnung aufgeführten Wirkstoff enthalten."
13. Artikel 14a Absatz 5 Buchstabe e Absätze 1 und 2:
"1.6. Anwendung von Pflanzenschutzmitteln gegen Rebepilz, ohne Verwendung von Erzeugnissen, die mindestens einen in Anhang 11 Teil B dieser Verordnung aufgeführten Wirkstoff enthalten,
2. 6 Anträge auf Pflanzenschutzmittel gegen Traubenmost, ohne Verwendung von Erzeugnissen, die mindestens einen in Anhang 11 Teil B dieser Verordnung aufgeführten Wirkstoff enthalten, '.
14. In Artikel 14a Absatz 6 wird der dritte Satz durch folgendes ersetzt: "Der Antragsteller hat innerhalb von 20 Tagen nach dem Zeitpunkt der Anpflanzung des Obstgartens oder Weinbergs den Fonds dieser Tatsache in der von ihm ausgestellten Form zu benachrichtigen." Der Antragsteller kann eine neue Einstufungsentscheidung treffen."
15. In Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b Absatz 1 wird "oder e" durch "(e) oder (i)" ersetzt.
16. In Artikel 16 wird am Ende des Absatzes 2 der Punkt durch ein Komma ersetzt und der folgende Buchstabe e angefügt:
"(e) ein Verstoß gegen die in Nummer 5 der Grundsätze genannte Bedingung, es sei denn, ein solcher Verstoß macht es unmöglich, die in den Artikeln 7 (5) (b), 7 (6) (c), 7 (7) (g), 9 (6) (c) und 14a (5) (c) genannten Bedingungen zu kontrollieren."
17. In Artikel 16 wird am Ende des Absatzes 6 der Punkt durch ein Komma ersetzt und der folgende Buchstabe c angefügt:
"(c) 3% wenn der Fonds feststellt, dass die in Artikel 13 Absatz 5 Buchstabe e genannte Bedingung bei der Anwendung des Landschaftspflegesystems vom Antragsteller erfüllt worden ist."
18. In Artikel 18 werden die Worte "wenn eine solche Zuwiderhandlung die in Artikel 7 Absatz 5 Buchstabe b, Artikel 7 Absatz 6 Buchstabe c, Artikel 7 Absatz 7 Buchstabe g, Artikel 9 Absatz 6 Buchstabe c und Artikel 14a Absatz 5 Buchstabe c genannten Bedingungen nicht kontrollieren kann" am Ende des Buchstabens a angefügt.
19. In Artikel 20 a) werden die Worte "sofern dieser Verstoß die Kontrolle der in Artikel 7 Absatz 5 Buchstabe b, Artikel 7 Absatz 6 Buchstabe c, Artikel 7 Absatz 7 Buchstabe g, Artikel 9 Absatz 6 Buchstabe c und Artikel 14a Absatz 5 Buchstabe c genannten Bedingungen wiederholt verhindert hat" nach den Worten "Grundsätze" eingefügt;
20. Absatz 22 (6), einschließlich Fußnote 25a, wird gestrichen.
21. In Anhang 1 Nummer 2 werden nach den Worten "diese Verordnung" die Worte "oder das Regierungsdekret Nr. 79/2007 Slg. über die Bedingungen für die Durchführung von Agrarumweltmaßnahmen" eingefügt.
22. Anhang 11 erhält folgende Fassung:

"Anhang Nr. 11 zum Regierungsdekret Nr. 242 / 2004 Coll.
Liste der Wirkstoffe, die nicht in Pflanzenschutzmitteln enthalten sind, die im Rahmen der Untermaßnahme integrierter Systeme zum Anbau von Obst oder Wein gemäß § 14a (4) a) und § 14a (5) a) und e) verwendet werden
A. Prohibitierte Wirkstoffe in Pflanzenschutzmitteln (Früchte und Sträucher)
alpha-Cypermethrin
Bifenthrin
Carbofuran
Cypermethrin
Deltamethrin
Dimethoat
Fenazaquin
Fenpyroximat
Chlorpyrifos
Chlorthalonil
Lambda- Cyhalothrin
Pirimiphos-methyl
Pyrethrine (= Mischung aus natürlichen Pyrethroiden)
Triazamat
Zeta-Cypermethrin
B. Prohibitierte Wirkstoffe in Pflanzenschutzmitteln (Gine)
alpha-Cypermethrin
Bifenthrin
Carbofuran
Cypermethrin
Deltamethrin
Dilobenil
Dimethoat
Diquatdibromid
Fenazaquin
Phenithrothion
Fenpyroximat
Chlorpyriphos-methyl
Chlorpyrifos
Chlorthalonil
Lambda- Cyhalothrin
Paraquat
Pirimiphos-methyl
Propyzamid
Pyrethrine (= Mischung aus natürlichen Pyrethroiden)
Terbuthylazin
Triazamat
Zeta-Cypermethrin;
Čl. II
Übergangsbestimmungen
Verfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängig sind, werden nach geltendem Recht abgeschlossen, mit Ausnahme der Bestimmungen von § 7 (7) (a) und (i), § 7 (8) (c) (1), § 16 (1) (b) (1), § 16 (2) (e), § 18 (a), § 20 (a) und Anhang 1 (2) der Regierungsverordnung Nr. 242 / 2004 Coll., die ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung ebenfalls gelten.
Čl. III
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 31. März 2008 in Kraft.
Ministerpräsident:
Ing. Topolánek v. r.
Minister für Landwirtschaft:
Mgr. Gandalovich v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungRegierungsverordnung Nr. 99/2008 Slg., zur Änderung der Regierungsverordnung Nr. 242/2004 Slg., über die Bedingungen für die Durchführung von Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung landwirtschaftlicher außerbetrieblicher Funktionen, die im Schutz der Umweltkompartimente (bei der Durchführung von Agrarumweltmaßnahmen) bestehen, in der geänderten Fassung
Art der VorschriftVerordnung
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum26.03.2008
In Kraft seit31.03.2008
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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