Regierungsverordnung Nr. 99/1993 Slg.

Regierungsverordnung über die Einführung der Sommerzeit 1993 und 1994

Gültig In Kraft seit 19.03.1993
Inhalt
ANHANG
Regierungsverordnung
vom 3. März 1993
über die Einführung der Sommerzeit in 1993 und 1994
Die Regierung bestellt nach § 1 des Gesetzes Nr. 54 / 1946 Coll., zur Sommerzeit und zur Umsetzung des Arbeitsgesetzbuches:
§ 1
Anfang und Ende der Sommerzeit 1993 und 1994
(1) Die Sommerzeit wird 1993 am 28. März und 1994 am 27. März eingeführt. Heute, in der zweiten Stunde der mitteleuropäischen Zeit, wird die Uhr auf die dritte Stunde der Sommerzeit.
(2) Die Sommerzeit endet 1993 am 26. September und 1994 am 25. September. In diesen Tagen wird die dritte Stunde der Sommerzeit die Uhr in die zweite Stunde der mitteleuropäischen Zeit verschieben.
§ 2
Auswirkungen der Sommerzeit auf feste wöchentliche Arbeitszeit
(1) Die festen wöchentlichen Arbeitszeiten für Arbeitnehmer, deren Beginn der Sommerzeit 1993 und 1994 in ihrer Arbeitszeit um eine Stunde kürzer sein wird, wenn diese Arbeitszeit infolge der Einführung der Sommerzeit verringert wird.
(2) Die festen wöchentlichen Arbeitszeiten für Arbeitnehmer, deren Ende der Sommerzeit zwischen 1993 und 1994 eine Stunde länger in ihrer Arbeitsschicht sein wird, wenn diese durch Ende der Sommerzeit verlängert wird.
§ 3
Effizienz
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Ministerpräsident:
Klaus v. r.
Minister für Arbeit und Soziales:
Vodice v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungRegierungsverordnung Nr. 99/1993 Slg. über die Einführung der Sommerzeit 1993 und 1994
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum19.03.1993
In Kraft seit19.03.1993
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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