Dekret Nr. 96 / 2013 Coll.
Verordnung zur Änderung des Erlasses Nr. 275 / 2000 Coll., Durchführungsgesetz Nr. 122 / 2000 Coll., zum Schutz von Sammlungen von Museen und zur Änderung bestimmter anderer Gesetze
Gültig
Ordnung
In Kraft seit 01.07.2013
Textfassungen:
01.07.2013
22.04.2013
KAPITEL
Ordnung
vom 12. April 2013
zur Änderung des Erlasses Nr. 275 / 2000 Coll., Durchführungsgesetz Nr. 122 / 2000 Coll., zum Schutz von Sammlungen von Museen und zur Änderung bestimmter anderer Gesetze
Das Kulturministerium sieht gemäß § 16 des Gesetzes Nr. 122 / 2000 Coll., zum Schutz der Sammlungen der Natur des Museums und zur Änderung bestimmter anderer Gesetze vor:
Verordnung Nr. 275/2000 Slg., Durchführungsgesetz Nr. 122/2000 Slg., zum Schutz von Sammlungen von Museen und zur Änderung bestimmter anderer Rechtsakte, wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 2 Absatz 1 werden die Wörter ", die Registrierungsnummer der Sammlung, die Teil davon ist, " gestrichen.
2. in Absatz 2 Buchstabe d wird "ein" durch "bedeutend" ersetzt.
3. Absatz 2 (3) lautet wie folgt:
"(3) Für Sammlungen von mehr als 3.000 Gegenständen beweglicher oder mehr als 11 Immobilien werden immer zweistufige Aufzeichnungen aufbewahrt. Der erste Schritt ist die Aufzeichnung von Inkrementen (im Folgenden „chronologische Aufzeichnungen“), die die Aufzeichnungen nach Absatz 1 enthalten und normalerweise in dem Buch der Inkrementellen gehalten werden, wobei der zweite Schritt ein Katalog von Sammelpositionen ist, der normalerweise im Inventarbuch oder in Sonderkatalogen (im Folgenden „systematische Aufzeichnungen“) aufbewahrt wird, der auch die in Absatz 1 genannten Daten und gegebenenfalls weitere Angaben enthält. Die Aufzeichnungen in der chronologischen Aufzeichnung werden unmittelbar nach Aufnahme der Auflistung vorgenommen; die Aufzeichnungen in der systematischen Aufzeichnung werden nach der technischen Prüfung der Auflistung spätestens drei Jahre nach Eintragung der Aufzeichnung in die chronologische Aufzeichnung vorgenommen. Aufzeichnungen in chronologischen und systematischen Aufzeichnungen werden nur in Papierform gehalten und von Hand oder durch Drucken aus elektronischen Aufzeichnungen gemacht; systematische Aufzeichnungen können auf mehreren Kopien aufbewahrt werden, die Nachbildungskataloge darstellen. Bei Zerstörung oder Verlust werden systematische Aufzeichnungen immer getrennt von den chronologischen Aufzeichnungen aufbewahrt. Die Bücher, in denen die Aufzeichnungen und die Sonderkataloge durchgeführt werden, tragen den Stempel und die Unterschrift des Verantwortlichen oder die Registernummer der Sammlung, die Blätter der Bücher werden fortlaufend nummeriert.
4. In Artikel 2 Absatz 5 wird das Wort "Sammlung " durch" Sammlungsgegenstände ersetzt; am Ende des Textes des dritten Satzes werden die Worte "oder seine Zweigteile" hinzugefügt; und am Ende des Absatzes werden die Wörter" im zeitlichen Datensatz nicht unleugbar gemacht; die Reparatur der Aufzeichnungen ist so durchzuführen, daß der Inhalt des korrigierten Datensatzes vor und nach der Korrektur ermittelt werden kann. Dies gilt auch für Aufzeichnungen in systematischen Aufzeichnungen, bei denen chronologische Aufzeichnungen nicht aufbewahrt werden."
5. Im ersten Satz von Artikel 3 Absatz 1 werden die Worte "Kollektionen" nach den Wörtern" jährliche Bestandsaufnahmen eingefügt; im zweiten Satz werden die Worte "500 000 bewegliche Gegenstände" durch die Worte "200 000 Sammlungsstücke" ersetzt; am Ende des zweiten Satzes werden die Worte "die erste Inventarperiode beginnt am Tag des Eingangs des Erfassungsdatums in das Zentralregister" ersetzt.
6. In Abschnitt 3 (2) des einleitenden Teils der Bestimmung wird das Wort "Kollektionen" nach dem Wort "Inventar" eingefügt.
7. In Abschnitt 4 wird das Wort "Dokument " durch" Dokumente ersetzt, die den Ausschluss aus der Sammlung, einschließlich des Dokuments, rechtfertigen.
8. In Abschnitt 5 wird das Wort "Sammlungen" durch Sammlungen oder einzelne Sammlungsstücke ersetzt und der letzte Satz gelöscht.
9. In Anhang 1 (A) und (B) (5) werden am Ende des Textes in Buchstabe c die Worte "- die Bilddaten im Anhang 's hinzugefügt.
10. In Anhang Nr. 1 (A) und (B) (5) wird nach Buchstabe f folgender Satz eingefügt: "Die Bilddaten in Anhang zu Buchstabe c sind digitale Fotos ausgewählter Sammlungsgegenstände oder deren Zweigteil
(i) für Sammlungen oder Teile davon, einschließlich 5.000 oder weniger Sammlungsstücke, sowie für alle Sammlungen und Zweige von Sammlungen von Naturwissenschaften, mindestens 25 digitale Fotografien mit dem Namen und kurze Beschreibung des Sammlungsartikels;
ii) bei Sammlungen oder Teilen davon, bestehend aus 5 001 oder mehr Sammelgegenständen, mit Ausnahme der in Ziffer i genannten, mindestens 50 Digitalfotos mit dem Namen und einer kurzen Beschreibung des Sammelartikels;
(iii) mindestens 3 digitale Fotografien, die die Speicherung des unbelichteten Teils der Sammlung oder ihres Zweigteils dokumentieren.
Der Anhang der Anmeldung gemäß Buchstabe c umfasst nur Sammlungen von Museen und Galerien, die Sammlungen im Besitz der Tschechischen Republik oder der lokalen Selbstverwaltung verwalten; Bilddaten werden auf technischen Datenträgern oder über ein elektronisches Kommunikationsnetz übermittelt.
Übergangsbestimmungen
1. Für die Bestandsaufnahme der bis zum 31. Dezember 2007 in das Zentralregister eingetragenen Sammlungen, mit Ausnahme von Sammlungen von mehr als 500 000 Sammlungspositionen, werden die aktuellen Fristen für die vollständige Vervollständigung ihres Bestands in der ersten Bestandsperiode, unabhängig von der Anzahl der Sammelpositionen der Sammlung, nicht geändert.
2. Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: c) die Museen und Galerien, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Dekrets Sammlungen im Besitz der Tschechischen Republik oder der lokalen Behörde verwalten, spätestens 1 Jahr nach Inkrafttreten dieses Dekrets.
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2013 in Kraft.
Minister:
Mgr. Hanáková v. r.
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Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Verordnung Nr. 96 / 2013 Slg., zur Änderung des Erlasses Nr. 275 / 2000 Slg., Durchführungsgesetz Nr. 122 / 2000 Slg., zum Schutz von Sammlungen von Museen und zur Änderung bestimmter anderer Gesetze |
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| Art der Vorschrift | Ordnung |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 22.04.2013 |
|---|---|
| In Kraft seit | 01.07.2013 |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Rechtsgebiete:
Kultur
Verwaltungsrecht
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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