Verordnung des Ministeriums für Industrie und Handel Nr. 95 / 1998 Coll.
Verordnung des Ministeriums für Industrie und Handel zur Festlegung der Regeln des Elektrizitätssystems der Tschechischen Republik
Gültig
In Kraft seit 30.04.1998
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ANHANG
Ordnung
Ministerium für Industrie und Handel
vom 6. April 1998
zur Festlegung des Versandauftrags für das Stromsystem der Tschechischen Republik
Das Ministerium für Industrie und Handel sieht gemäß §§ 13 Abs. 7 und 45 Abs. 6 des Gesetzes Nr. 222 / 1994 Slg., über die Geschäftsbedingungen und über die Leistung der staatlichen Verwaltung im Energiesektor und über die staatliche Energiekontrolle vor:
Grundbestimmungen
(1) Die Regeln für die Kontrolle des Stromsystems der Tschechischen Republik (nachstehend „Stromsystem“ genannt) sind in den Kontrollvorschriften für:
a) Spannungspegelverteilungseinrichtungen 400 kV und 220 kV, Transformation auf 110 kV und ausgewählte 110 kV Verteilungseinrichtungen (nachfolgend als Übertragungssystem bezeichnet),
b) eine 110 kV Spannungspegelverteilungsanlage mit Ausnahme ausgewählter 110 kV-Verteilungseinrichtungen gemäß Buchstabe a und nachstehend (im Folgenden "Verteilungssysteme");
c) an das Stromnetz angeschlossene Produktionsanlagen;
d) Systeme der Steuer-, Signal- und Messtechnik und -ausrüstung zur Übertragung von Informationen für die Computeraktivität, einschließlich der für die Steuerung des Stromsystems verwendeten Informations- und Telekommunikationssysteme.
(2) Das Versandverfahren umfasst:
a) Gewährleistung eines Gleichgewichts zwischen den Quellen und dem Strombedarf des Stromsystems;
b) Vorbereitung des Betriebs des Stromsystems;
c) Betriebsführung des Betriebs des Stromsystems;
d) Analyse, Kontrolle und Bewertung des Betriebs des Stromsystems;
e) die Erteilung von Versandanweisungen.
(3) Der Ausgleich zwischen den Quellen und dem Strombedarf des Stromsystems umfasst:
a) Gewährleistung eines langfristigen Gleichgewichts zwischen den Quellen und dem Bedarf an Strom zwischen 8 und 25 Jahren ("Langzeitbilanz");
b) die Gewährleistung eines mittelfristigen Gleichgewichts zwischen Quellen und Strombedarf zwischen 2 und 8 Jahren (nachfolgend "mittelfristiges Gleichgewicht");
c) die Gewährleistung eines jährlichen Gleichgewichts zwischen den Ressourcen und dem Bedarf an Strom, der in Quartale und Monate aufgeschlüsselt wird (nachstehend „Jahressaldo“ genannt).
(4) Die Vorbereitung des Betriebs des Stromsystems umfasst:
a) jährliche Vorbereitung;
b) vierteljährliche Vorbereitung;
c) monatliche Vorbereitung,
(d) wöchentliche Vorbereitung;
(e) tägliche Vorbereitung.
(5) Die Betriebsführung des Betriebs des Stromsystems führt die in der Vorbereitung des Betriebs vorgesehenen Projekte durch, wobei die Auswirkungen von unvorhergesehenen Ereignissen sowohl im gesamten Stromsystem als auch in seinen einzelnen Teilen angesprochen werden.
(6) Die Analyse, Steuerung und Auswertung des Betriebs des Stromsystems umfasst:
a) statistische Verarbeitung der Daten im Stromsystem;
b) die Ergebnisse des Betriebs des Stromsystems zu bewerten, um den zuverlässigen Betrieb des Stromsystems, die internationale Zusammenarbeit und insbesondere den Vergleich mit der jährlichen Bilanz und Vorbereitung des Betriebs des Stromsystems sicherzustellen;
c) Analyse von Systemausfällen und Notbetriebssituationen im elektrischen System.
(7) Zu den Anweisungen des Versandverfahrens gehören:
(a) die Richtlinie der Zentralen Elektrizitätsverteilung der Tschechischen Republik ("Zentralversand"),
b) die Betriebsanleitungen der in Abschnitt 2 genannten Sendungen sowie deren Anweisungen in der Betriebsführung des Betriebs des Stromsystems gemäß Abschnitt 7.
Steuerung des Stromsystems
(1) Die Versandkontrolle des Stromsystems erfolgt durch:
a) durch einen zentralen Versender;
(b) die Versendungen von Stromverteilern, die Übertragungssystemversand sind, die Versendungen von regionalen Vertriebsgesellschaften, die derzeit Südböhmenenergie, a. s., Südmährische Energie, a. s., Prag Energie, a. s., Nordböhmen Energie, a.s., Nordmährische Energie, a.s., Zentralböhmen Energie a.s., Ostb.
c) Versendungen von Zulassungsinhabern, wenn sie festgestellt werden.
(2) Die Versendungen der Inhaber von Scheidungsbewilligungen werden von
a) die Versendung der Kontrolle des Übertragungssystems und der Verteilungssysteme, einschließlich der Gewährleistung der Zuverlässigkeit und Qualität der Stromversorgung aus dem Übertragungssystem und der Stromversorgung seiner Kunden;
b) die Versendung von Produktionsanlagen, die mit dem Übertragungssystem, den Verteilersystemen und der Steuerung ausgewählter Produktionsanlagen verbunden sind, die mit der 110 kV-Verteilungsanlage verbunden sind;
c) die Vorbereitung des Betriebs und des Betriebs des Stromnetzes, einschließlich in miteinander verbundenen Systemen, Frequenzregelung und Stromübertragung;
d) Zusammenarbeit bei der jährlichen Vorbereitung des Betriebs des Stromsystems und Vorbereitung des Betriebs der Verteilersysteme;
e) Analyse, Kontrolle und Bewertung des Betriebs des kontrollierten Stromnetzes;
f) die Übermittlung von Informationen an den Zentralversender für die Verarbeitung von Dokumenten für die Entscheidung zur Notifizierung.
(3) Im Hinblick auf die Betriebsführung der übertragenen Leistung zwischen den Steuerabschnitten des Stromsystems und der Regelung der Frequenz des Stromsystems sind sie folgendermaßen untergeordnet:
a) die Versendungen der regionalen Vertriebsgesellschaften des Übertragungsnetzversenders;
b) die Versendungen von lokalen Vertriebsgesellschaften an die lokale Vertriebsgesellschaft; im Falle ihrer Anbindung an die Übertragungsnetzsteuerung.
Balance zwischen Quellen und Strombedarf des Stromsystems
(1) Die Entwicklung strategischer Perspektiven und Variationen bei der Entwicklung des Stromsystems zur Gewährleistung eines langfristigen Gleichgewichts wird durch das zentrale Versandsystem mindestens alle zwei Jahre auf der Grundlage von Daten des Zulassungsinhabers gewährleistet.
(2) Die langfristige Bilanz umfasst insbesondere:
a) die erwartete Belastung des Stromsystems für einen bestimmten Zeitraum;
b) den erwarteten Zustand der Stromnetzressourcen;
c) Strombilanz des Stromsystems;
d) die erwarteten Anforderungen an die neue Leistung, einschließlich der Definition ihres Typs.
(1) Der Zentralversender ist aufgrund der vom Zulassungsinhaber vorgelegten Daten bis zum 15. Dezember jedes Jahres für die Verarbeitung der mittelfristigen Bilanz verantwortlich.
(2) Die mittelfristige Bilanz umfasst insbesondere:
a) die erwartete Belastung des Stromsystems in jedem Jahr;
b) den Zustand der Stromnetzressourcen in jedem Jahr;
c) die Bilanz der Stromerzeugung des Stromsystems in jedem Jahr;
d) die Leistungsbilanz des Stromnetzes in jedem Jahr;
e) Vorschriften für die Einfuhr und Ausfuhr von Elektrizität;
f) die kumulativen Ergebnisse der stationären System- und Verteilungssystemberechnungen.
(1) Nach dem mittelfristigen Saldo sorgt der Zentralversender für die Abwicklung des Jahressaldos für das folgende Jahr, aufgegliedert in Quartale und Monate, jedes Jahr bis zum 30. April des Vorjahres auf der Grundlage der vom Zulassungsinhaber vorgelegten Daten.
(2) Der Jahressaldo umfasst insbesondere:
a) die erwartete Belastung des Stromsystems in jedem Monat;
b) den Zustand der Stromnetzressourcen in jedem Monat;
c) die Bilanz der Stromerzeugung des Stromsystems in jedem Monat;
d) die Bilanz der Stromerzeugung des Stromsystems in jedem Monat;
e) Vorschriften für die Einfuhr und Ausfuhr von Elektrizität;
f) die kumulativen Ergebnisse der stationären System- und Verteilungssystemberechnungen.
Vorbereitung des Betriebs des Stromsystems
(1) Die Vorbereitung des Betriebs des Stromsystems ist eine Reihe von technischen, wirtschaftlichen und organisatorischen Maßnahmen in den Bereichen Quellen, Übertragung, Verteilung und Bedarf an Strom, den Erwerb von Strom aus dem Ausland und den Verkauf von Strom im Ausland, die Zuverlässigkeit des Betriebs des Stromsystems und die internationale Verbindung, um eine zuverlässige, sichere und wirtschaftliche Versorgung der Verbraucher mit den Parametern entsprechend den technischen Normen zu gewährleisten.
(2) Die jährliche Vorbereitung des Betriebs des Elektrizitätssystems erfolgt auf der Grundlage des jährlichen Gleichgewichts für das betreffende Jahr und des Entwurfs einer jährlichen Vorbereitung des Betriebs des Versandsystems des Übertragungssystems, der Versendung regionaler Vertriebsgesellschaften und der stromerzeugenden Zulassungsinhaber bis zum 30. November des Vorjahres.
(3) Die jährliche Vorbereitung des Betriebs des Stromsystems ist festgelegt:
a) vierteljährliche Vorbereitung bis Ende des zweiten Monats des vorangegangenen Quartals;
b) monatliche Vorbereitung bis Ende des vorangegangenen Monats;
(c) wöchentliche und tägliche Vorbereitung.
(4) Die Vorbereitung des Betriebs des Stromsystems wird vom Übertragungsnetz-Versender auf der Grundlage eigener Daten, von dem Inhaber der Produktionsgenehmigung übermittelte Daten, deren Ressourcen an dem Übertragungssystem beteiligt sind, dem Zulassungsinhaber für die Herstellung ausgewählter Produktionsanlagen im Zusammenhang mit 110 kV-Verteilungsanlagen, dem Versand regionaler Vertriebsgesellschaften und Kunden verarbeitet.
(5) Die Vorbereitung des Betriebs der Verteilsysteme erfolgt durch Versendung der regionalen Verteilunternehmen auf der Grundlage der an den Inhaber der Produktionsgenehmigung übermittelten Daten, deren Produktionsanlagen am Verteilsystem beteiligt sind, mit Ausnahme der Inhaber der Produktionsgenehmigung, deren Daten direkt an den Versender des Übertragungssystems, die Versendung von lokalen Verteilunternehmen und Kunden übermittelt werden.
(6) Das Verfahren zur Bearbeitung der jährlichen Vorbereitung des Betriebs des Stromsystems ist in Anhang 1 festgelegt.
Betriebssteuerung des Betriebs des Stromsystems
(1) Das operative Management umfasst insbesondere:
a) Frequenz und Leistungsregelung;
b) Lastverteilung, Ressourcenzuweisung und Bewirtschaftung des internationalen Stromaustauschs;
c) Regelung von Spannung und Blindleistung des Stromsystems;
d) Änderungen bei der Einbeziehung der Übertragungs- und Verteilungssysteme;
e) die Freigabe von 400 kV-Produktions- und Verteilungsanlagen, sehr hohe und hohe Spannung von Betrieb und Wiedereintritt in Betrieb;
f) Registrierung von Genehmigungen für Arbeiten an einer 400 kV-Verteilungsanlage, Hoch- und Hochspannung,
(g) schlagartige Leistungs- und Leistungsverknappungen;
(h) die Genehmigung von Arbeitsaktivitäten für lebende Geräte;
— die Beseitigung von Störungen im Betrieb des Stromsystems oder Teile davon;
(j) Maßnahmen zur Verhinderung und Verhinderung von Notfällen ergreifen.
(2) Der Betrieb von Verteilersystemen, die parallel zu 110 kV des Elektrizitätssystems mit den gleichen Transformationen der Nachbarstaaten durch Interstate-Verteilungsanlagen angeschlossen sind, ist nicht zulässig, es sei denn, die Übertragung von Strom ist in die Frequenzregelung und die Stromübertragung des Stromsystems einbezogen und die Übermittlung der für diese Verteilereinrichtungen erforderlichen Informationen gewährleistet.
(3) Die Spannungs- und Blindleistungsregelung wird durchgeführt:
a) für Verteileranlagen mit einem Spannungspegel von 400 kV und 220 kV durch einen Übertragungsnetzverteiler;
b) für Verteileranlagen mit einem Spannungspegel von 110 kV durch Übertragungssystem, das die regionalen Vertriebsgesellschaften in Zusammenarbeit versendet und versendet;
c) für Verteileranlagen mit einem Spannungspegel unter 110 kV, die Versendung regionaler Vertriebsgesellschaften und die Versendung lokaler Vertriebsgesellschaften.
(4) Änderungen im Zusammenhang mit den Übertragungs- und Verteilersystemen können die Leistung von Produktionsanlagen und den zuverlässigen Betrieb des Stromsystems nur bei Notbetriebssituationen begrenzen. Änderungen bei der Einbeziehung des Übertragungssystems und des Verteilersystems werden in Zusammenarbeit mit den von den Änderungen betroffenen Sendungen behandelt.
(5) Die Methode der Verteilung der Mittel ist in Anhang 2 festgelegt.
(6) Das Verfahren für die Freigabe von Produktions- und Vertriebseinrichtungen, die Inbetriebnahme und die Art und Weise, in der die Genehmigung für die Arbeit an einer Vertriebseinrichtung gehalten wird, ist in Anhang 3 festgelegt.
(7) Das Verfahren zur Beseitigung von Netzausfallen oder Teilen davon ist in Anhang 4 festgelegt.
Analyse, Steuerung und Auswertung des Stromnetzbetriebs
(1) Die Analyse, Steuerung und Auswertung des Betriebs des Stromsystems erfolgt durch alle Versendungen der Stromverteilungsberechtigungsinhaber.
(2) Der Zentralversender stellt die statistische Datenverarbeitung für das Stromsystem, die monatliche und jährliche Bewertung des Betriebs des Stromsystems vor; der Bericht über den Betrieb des Stromsystems für das Vorjahr, die monatliche Bewertung des Betriebs des Stromsystems und die statistische Datenverarbeitung werden auf der Grundlage von Daten des Genehmigungsinhabers erstellt.
Versandanleitung
Versandanweisungen werden für folgende Bereiche erteilt:
a) Einzelheiten des Versandverfahrens und eines einzigen Informationsübertragungssystems;
b) internationale Zusammenarbeit, Zusammenarbeit mit Auftragnehmern;
c) Ausgleich, Vorbereitung und Bewertung des Betriebs des Stromsystems;
d) Steuerung und Steuerung von Blindleistung, Frequenz und Leistungsregelung;
e) Verteidigungspläne und Sanierungspläne des Stromsystems, die Teil des Notfallplans sind;
f) ein automatisiertes Kontroll- und Fernmeldesystem;
(g) Stromerfassungsmanagement;
(h) Systeme zum Schutz von Verteiler- und Produktionsanlagen und automatischen elektrischen Anlagen;
— Betriebsführung des Betriebs des Stromsystems gemäß Artikel 7 Absatz 1;
j) das Zusammenwirken mehrerer Sendungen in der Steuerung des Stromsystems.
Effizienz
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Minister:
JUDr. Kühnl v. r.
Příloha č. 1
Anhang Nr. 1 des Erlasses Nr. 95/1998 Slg.
Verfahren zur Bearbeitung der jährlichen Vorbereitung des Betriebs des Stromsystems
1. Inhalt der jährlichen Vorbereitung des Betriebs des Stromsystems
Die jährliche Vorbereitung der Maßnahmen umfasst insbesondere:
1.1 die erwartete Lastmenge nach Monaten einschließlich ihrer Struktur;
1.2 Muster-Lastdiagramme des Stromsystems für Arbeitstage und Arbeits- und Ruhetage für jeden Monat und Diagramme der erwarteten kritischen Bedingungen (z.B. maximale Mindestlast des Jahres),
1.3 das Gleichgewicht der elektrischen Leistung, einschließlich der internationalen Zusammenarbeit nach Wochen,
1.4 die Bilanz der Elektrizität nach Monaten, aufgeschlüsselt nach Ressourcen und Verbrauch, einschließlich der internationalen Zusammenarbeit, in Bezug auf die Grundsätze der einheitlichen Verwaltung des Stromsystems und die effiziente Nutzung von Ressourcen mit einer Leistung über 50 MW;
1,5 Berechnung des zuverlässigen Betriebs des Stromsystems,
1.6 Entwurf von Maßnahmen zur Gewährleistung des zuverlässigen Funktionierens des Stromsystems;
1.7 die Grundregelung für die Einbeziehung von Übertragungs- und Verteilersystemen (im Verhältnis zum Übertragungssystem), den Instandhaltungs- und Stilllegungsplan für das Übertragungs- und Verteilersystem (im Verhältnis zum Übertragungssystem) und die Inbetriebnahme neuer Geräte oder die Stilllegung (falls zutreffend) von Geräten,
1.8 Steuerung ausgewählter Modi im Netzbetrieb, Überprüfung der statischen und dynamischen Stabilität, Berechnung der Kurzschlussverhältnisse für ein bestimmtes Jahr, Kapazität der Übertragungsnetztransformation zu Verteilungssystemen und Kompensation für Spannungs- und Blindleistungsmanagement;
1.9 die Menge und Zusammensetzung der elektrischen Leistung, die erforderlich ist, um die Zuverlässigkeit des Betriebs des Stromsystems und der internationalen Verbindung und deren Vergleich mit den jährlichen Bilanzergebnissen zu gewährleisten;
1.10 Ergebnisse der abschließenden Diskussion über die jährliche Vorbereitung des Betriebs des Stromsystems.
2. Verarbeitung der jährlichen Vorbereitung des Betriebs des Stromsystems
2.1 Übermittlung der Dokumentation zur Bearbeitung der jährlichen Vorbereitung der Operationen:
2.1.1 erwartete Lasttypdiagramme für Arbeitstage und Tage für jeden Monat,
2.1.2 spezifizierte Leistungen aus der Jahresbilanz und Daten aus bestehenden und/oder geplanten vertraglichen Beziehungen, die zur Errichtung des Gleichgewichts von Strom und Strom erforderlich sind; die Belege sind insbesondere:
2.1.2.1 die Elektrizitätsbilanz des Strombeschaffungsplans der Erzeuger (über 10 MW, d. h. bis zu 10 MW einschließlich Summe), die Stromeinfuhren aus dem Ausland, die Elektrizitätsversorgung (zusammengebrochen für sehr hohen und hohen Spannungsverbrauch und weiteren Niederspannungsverbrauch), die Ausfuhren ins Ausland, sonstige und eigene Verbrauchs- und Netzverluste,
2.1.2.2 eine Aufschlüsselung der gebrauchsfertigen Leistung der Blöcke (über 10 MW nach Namen, bis zu 10 MW einschließlich Summe), die Angabe der regulatorischen Fähigkeiten der Blöcke, die Aufschlüsselung von Tests und Messungen und technischen Einschränkungen des Betriebs,
2.1.2.3 Informationen über Leistungsänderungen in Knotengebieten gegen die Tatsache des letzten Jahres über 10 MW; die technische Durchführbarkeit der bestehenden Vertragsverhältnisse der relevanten Vertriebsnetznutzer wird in diesen Dokumenten bereits überprüft;
2.1.3 einen Plan zur Wartung und Restaurierung von Vertriebsanlagen und zur Inbetriebnahme oder Stilllegung neuer Anlagen;
2.1.4 kurzfristige Beiträge vom Netzwerk des Zulassungsinhabers zur Verteilung des Übertragungssystems,
2.2 Identifizierung möglicher Situationen, in denen die Bedingungen für die Zuverlässigkeit des Betriebs des Stromsystems und der internationalen Verbindung nicht erfüllt sind,
2.3 Verwendung von Kenntnissen aus der Bewertung der jährlichen Betriebsvorbereitung früherer Jahre;
2.4 schlägt Maßnahmen zur Beseitigung von Situationen vor, in denen die Bedingungen für die Zuverlässigkeit des Betriebs des Stromsystems und der internationalen Verbindung nicht erfüllt sind, nämlich:
2.4.1 Änderungen der Termine für geplante Ausfälle von Energieerzeugungsanlagen,
2.4.2 Änderungen im Installationsmodus;
2.4.3 Änderungen der geplanten vertraglichen Lieferungen,
2.4.4 zusätzliche Einfuhren oder Stromausfuhren,
2.4.5 Änderungen des Abschaltplans;
2.5 Die gemeinsamen Sitzungen finden unter Beteiligung der Bevollmächtigten der betreffenden Stellen, des Zentralversenders und des Ministeriums für Industrie und Handel in Fällen statt, in denen zwischen den Zulassungsinhabern keine Einigung über die vorgeschlagenen Maßnahmen gemäß Nummer 2.4 erzielt wird;
2,6 einen Vergleich der Jahresbilanz und des Entwurfs der jährlichen Vorbereitung des Betriebs, insbesondere hinsichtlich der Versorgungsanforderungen und der Höhe und Zusammensetzung der elektrischen Leistung, um die Zuverlässigkeit des Betriebs des Stromsystems und der internationalen Verbindung zu gewährleisten,
2.7 den Entwurf einer jährlichen Vorbereitung des Betriebs des Stromsystems an den Zentralversender und seine Mitglieder;
2.8 abschließende Erörterung dieses Vorschlags durch den zentralen Versender und Akquisition der Protokolle,
2.9 Ausgabe des Dokuments "Jährliche Vorbereitung der Operationen für das Jahr...."
3. Die Bewertung der jährlichen Vorbereitung des Betriebs des Stromsystems erfolgt bis zum 31. Mai des folgenden Jahres.
Příloha č. 2
Anhang Nr. 2 des Erlasses Nr. 95/1998 Slg.
Mittelzuweisungsverfahren
1. Ressourcenmanagement bedeutet:
1.1 Freigabe von Diensten und Wiedereinreise in Dienst;
1.2. Verteilung der Last zwischen parallelen Betriebsquellen.
2. Die Verteilung der Mittel erfolgt bei der angemessenen Versendung des Zulassungsinhabers an die Verteilung der Mittel im Rahmen seiner Kontrolle.
3. Die Mittelzuweisung wird so durchgeführt, daß unter Gewährleistung der Zuverlässigkeit des Betriebs des Stromnetzes die Stromzufuhr zu den niedrigsten Kosten erfolgt.
4. Bei großen Ausfallen im Stromsystem und bei der Vorbeugung und Bewirtschaftung von Notsituationen ist das Prioritätskriterium für die Zuweisung von Ressourcen die Wiederherstellung einer zuverlässigen Stromversorgung im Stromsystem.
5. Quellen, deren Leistung oder Teil davon direkt auf das tägliche Lastdiagramm angewendet wird, sind:
5.1. Wärme- und Stromverbundquellen,
5.2. Ressourcen zur Stromerzeugung durch erneuerbare und sekundäre Energiequellen;
5.3. Ressourcen, für die die Stromerzeugung zum Eigenverbrauch bestimmt ist,
5.4 Wasserkraftwerke, deren Stromerzeugung mit hydrologischen Bedingungen und der Einhaltung hydraulischer Verbindungen verbunden ist,
5.5. Ressourcen, deren Betrieb anhand lokaler Bedingungen des Stromsystems bestimmt wird,
5.6. Quellen, deren Rangfolge durch die Betriebsbedingungen des Stromsystems ausgelöst wird, insbesondere durch Messungen und Tests an Geräten;
5.7. Die Mittel, für die diese Methode des Einsatzes aus zwischen Zulassungsinhabern geschlossenen Verträgen resultiert.
6. Die Mittelzuweisung stützt sich auf Wartungspläne und -pläne für den Austausch von Kernbrennstoffen.
7. Andere Quellen mit einer Einheitsleistung von mehr als 50 MW werden gemäß Nummer 3 dieses Anhangs eingesetzt.
Příloha č. 3
Anhang Nr. 3 des Erlasses Nr. 95/1998 Slg.
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Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Erlass des Ministeriums für Industrie und Handel Nr. 95 / 1998 Coll., zur Festlegung der Kontrollreihenfolge des Stromsystems der Tschechischen Republik |
|---|---|
| Art der Vorschrift | - |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 30.04.1998 |
|---|---|
| In Kraft seit | 30.04.1998 |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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