Act Nr. 93 / 2018 Coll.

Gesetz über die Bedingungen für die Verwendung genetischer Ressourcen im Nagoya-Protokoll

Gültig In Kraft seit 20.06.2018
ANHANG
DIE RECHT
vom 17. Mai 2018
über die Bedingungen für die Verwendung genetischer Ressourcen im Nagoya-Protokoll
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:
§ 1
Gegenstand
Dieses Gesetz regelt die Rechte und Pflichten von Personen und die Befugnisse der Verwaltungen auf dem Gebiet der Einhaltung der Bedingungen für den Zugang und den Austausch von Nutzen aus der Nutzung genetischer Ressourcen und traditionellen Kenntnissen im Zusammenhang mit genetischen Ressourcen nach der unmittelbar anwendbaren Europäischen Union1.
§ 2
Einstufung der Sammlung oder eines Teils davon im Register
(1) Ein Antrag gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 511 / 2014 des Europäischen Parlaments und des Rates wird dem Umweltministerium ("das Ministerium") vorgelegt.
(2) Das Ministerium entscheidet über den Antrag innerhalb von 90 Tagen nach Einleitung des Verfahrens.
(3) Das Ministerium informiert das tschechische Umweltinspektionsamt ("die Inspektion") über die Aufnahme der Sammlung (2) oder eines Teils davon in das Sammlungsregister der Europäischen Union ("das Register") unverzüglich.
(4) Die in Artikel 3 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1866 der Kommission genannten Änderungen werden dem Ministerium unverzüglich vom Sammelinhaber mitgeteilt.
§ 3
Erklärung und andere Fakten
(1) Die in Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates genannte Erklärung wird dem Ministerium übermittelt.
(2) Andere Elemente gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates werden dem Ministerium auf Antrag innerhalb der vom Ministerium gesetzten Frist mitgeteilt.
§ 4
Steuerung der Sammlung oder Teile davon
(1) Die Kontrolle, ob die Erhebung oder ein Teil davon im Register die Kriterien für die Aufnahme in das Register (4) erfüllt, erfolgt in der Regel auf der Grundlage des jährlichen Stichprobenkontrollplans (5).
(2) Wird festgestellt, dass die Erhebung oder ein Teil davon die Kriterien für die Aufnahme in das Register nicht erfüllt, so ist das Ministerium berechtigt, dem Inhaber der Sammlung oder eines Teils davon, der in das Register der Rechtsmittel (6) aufgenommen wurde, aufzuerlegen.
(3) Informationen zur Durchführung der Korrekturmaßnahmen werden vom Inhaber der Sammlung dem Ministerium unverzüglich mitgeteilt. Hat der Inhaber der Sammlung die zur Abhilfe auferlegten Maßnahmen nicht ordnungsgemäß umgesetzt, so entscheidet das Ministerium, die Sammlung oder einen Teil davon aus dem Register zu entfernen. Das Ministerium unterrichtet die Inspektion der Stilllegung unverzüglich.
§ 5
Kontrolle der Einhaltung der Benutzer
Die Überwachung der Einhaltung der Verpflichtungen der Nutzer gemäß der Verordnung (EU) Nr. 511 / 2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und dieser Akte erfolgt in der Regel auf der Grundlage des jährlichen Kontrollplans (7).
§ 6
Ministerium
Ministerium
a) entscheiden, ob die Erhebung oder ein Teil davon in das Register aufgenommen und ausgeschlossen werden soll;
b) die in Artikel 7 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 511 / 2014 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Erklärungen annehmen;
c) einen jährlichen Sammelkontrollplan und einen jährlichen Nutzerkontrollplan ausstellen;
d) die Korrekturmaßnahmen nach diesem Recht auferlegt;
e) nach diesem Gesetz Straftaten verhandeln;
f) die Beschwerde gegen die nach diesem Gesetz erlassenen Kontrollentscheidungen zu beschließen;
g) ist die für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1866 zuständige Behörde (8), mit Ausnahme der Befugnisse, die dieses Inspektionsgesetz übertragen hat.
§ 7
Inspektionen
Inspektionen
a) Zusammenarbeit mit dem Ministerium bei der Ausarbeitung des jährlichen Erhebungsleitplans und des jährlichen Nutzerkontrollplans;
b) prüft, ob die im Register enthaltene Sammlung oder ein Teil davon die Kriterien für die Aufnahme in das Register erfüllt und dass die Nutzer die in der Verordnung (EU) Nr. 511 / 2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und dieses Gesetzes festgelegten Verpflichtungen einhalten;
c) Rechtsmittel nach diesem Recht auferlegt;
d) Verhandeln von Straftaten nach diesem Recht;
e) das Ministerium unverzüglich über die Ergebnisse der durchgeführten Kontrollen, der auferlegten Korrekturmaßnahmen und der auferlegten Geldbußen unterrichtet;
f) die Zuständigkeit der zuständigen Behörde gemäß der Verordnung (EU) Nr. 511 / 2014 des Europäischen Parlaments und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1866 des Rates und der Kommission auszuüben, mit Ausnahme der dem Ministerium nach diesem Recht übertragenen Befugnisse.
§ 8
Maßnahmen zur Abhilfe
(1) Das Ministerium ist berechtigt, dem Inhaber der Sammlung oder eines Teils der im Register enthaltenen Sammlung aufzuerlegen, der die Kriterien für die Aufnahme in das Register (4) nicht erfüllt, um sicherzustellen, dass diese Kriterien innerhalb der vom Ministerium gesetzten Frist erfüllt sind und dem Benutzer, dem es genetische Ressourcen zur Verfügung stellt, bis die Kriterien erfüllt sind, dass die Erhebung oder ein Teil davon die Kriterien für die Aufnahme in das Register nicht erfüllt.
(2) Die Inspektion ist befugt, einen Nutzer, der eine der in Artikel 4 oder 7 der Verordnung (EU) Nr. 511 / 2014 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Verpflichtungen verletzt hat, zu hinterlegen, um dieser Verpflichtung innerhalb der von der Inspektion festgelegten Frist nachzukommen und diese genetischen Ressourcen oder traditionelle Kenntnisse im Zusammenhang mit den für die Verstöße verwendeten genetischen Ressourcen nicht zu nutzen.
§ 9
Transfers
(1) Eine natürliche Person, eine juristische Person oder ein Unternehmen natürliche Person als Nutzer begeht eine Straftat durch:
a) sie nicht gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 511 / 2014 des Europäischen Parlaments und des Rates gebührende Sorgfalt ausübt;
b) die in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen Informationen oder einschlägigen Unterlagen nicht an andere Nutzer einholen, pflegen oder übermitteln;
c) die Verwendung genetischer Ressourcen oder traditioneller Kenntnisse im Zusammenhang mit genetischen Ressourcen gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 511 / 2014 des Europäischen Parlaments und des Rates nicht beenden;
d) sie behält keine für den Zugang und die Leistungsteilung relevanten Informationen gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 511 / 2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vor;
e) im Widerspruch zu Artikel 4 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 511 / 2014 des Europäischen Parlaments und des Rates die Ausbeutung nicht beendet oder die Privilegien beantragt; oder
f) keine Erklärung gemäß Artikel 7 Absatz 1 oder 2 der Verordnung (EU) Nr. 511 / 2014 des Europäischen Parlaments und des Rates oder einer anderen in Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 511 / 2014 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Tatsache abzugeben.
(2) Eine natürliche Person, eine juristische Person oder eine natürliche Person, die als Inhaber einer Sammlung oder eines Teils davon in das Register aufgenommen wird, begeht eine Straftat, indem sie die in Artikel 3 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015 / 1866 der Kommission genannten Änderungen unverzüglich notifiziert.
(3) Für eine Straftat kann eine Geldbuße verhängt werden
a) bis 50 000 CZK, wenn die in Absatz 1 Buchstaben a bis e oder Absatz 2 genannte Straftat begangen wird;
b) bis zu 20.000 CZK, wenn es sich um eine Straftat gemäß Absatz 1 Buchstabe f handelt.
(4) Die Verstöße nach diesem Gesetz werden mit Ausnahme eines Verstoßes nach Absatz 2 behandelt, der vom Ministerium behandelt wird.
(5) Die nach diesem Gesetz auferlegten Geldbußen sind das Einkommen des Staatsumweltfonds der Tschechischen Republik.
§ 10
Effizienz
Dieses Gesetz wird am 15. Tag nach seiner Veröffentlichung wirksam.
Vondracek v. r.
Zeman v. r.
Babiš v. r.
(1) Verordnung (EU) Nr. 511 / 2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Modalitäten für die Einhaltung der Bestimmungen des Nagoya-Protokolls über den Zugang zu genetischen Ressourcen und einen fairen und gleichwertigen Teil der aus ihrer Verwendung resultierenden Vorteile durch die Nutzer in der Union. Durchführungsverordnung (EU) 2015 / 1866 der Kommission vom 13. Oktober 2015 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 511 / 2014 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Erfassungsregisters, der Überwachung der Einhaltung der Nutzer und der Best Practices.
2) Artikel 3 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates.
3) Artikel 5 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 511 / 2014 des Europäischen Parlaments und des Rates.
4) Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates.
5) Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates.
6) Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 511 / 2014 des Europäischen Parlaments und des Rates. Artikel 4 Absatz 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2015 / 1866 der Kommission
7) Artikel 9 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 511 / 2014 des Europäischen Parlaments und des Rates.
8) Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz Nr. 93 / 2018 Slg. über die Nutzungsbedingungen für genetische Ressourcen im Rahmen des Nagoya-Protokolls
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum05.06.2018
In Kraft seit20.06.2018
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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