Regierungsverordnung Nr. 91 / 2010 Coll.

Regierungsverordnung über Brandschutzbedingungen im Betrieb von Kaminen, Rauchrohren und Kraftstoffgeräten

Gültig In Kraft seit 01.01.2011
ANHANG
Regierungsverordnung
vom 1. März 2010
bei Bedingungen für die Brandsicherheit im Betrieb von Kaminen, Rauchrohren und Kraftstoffgeräten
Gesetz Nr. 133/1985 Slg., Gesetz Nr. 203 / 1994 Slg., Gesetz Nr. 163 / 1998 Slg., Gesetz Nr. 71 / 2000 Slg., Gesetz Nr. 237 / 2000 Slg., Gesetz Nr. 320 / 2006 Slg., Gesetz Nr. 6
§ 1
Brandschutzbedingungen
(1) Jeder muss so handeln, dass während des Betriebs des Kamins und des Rauchrohrs (nachfolgend als "Flussgasstraße" bezeichnet) und der Kraftstoffgeräte kein Feuer auftritt.
(2) Der Betrieb der Rauchgas- und Kraftstoffgeräte wird als aus der Sicht der Brandsicherheit zufriedenstellend angesehen, wenn die Inspektion, Reinigung und Überarbeitung des Rauchgases, die Reinigung des Kraftstoffgerätes und die Verbrennung des Kamins in der Art und Weise und innerhalb der in dieser Verordnung festgelegten Fristen durch die Regierung durchgeführt werden und wenn Mängel nicht in ihrer Reinigung, Inspektion oder Überarbeitung festgestellt werden.
(3) Diese Regierungsverordnung gilt nicht für eine Rauchgasstraße, die einen freistehenden Kamin mit einem Innendurchmesser von 800 mm oder mehr oder eine Bauhöhe von 60 m oder mehr und ein Kraftstoffgerät mit einer Nennleistung von mehr als 1 MW umfasst.
§ 2
Kontrolle der Verbrennungsstraße
(1) Die Inspektion des Verbrennungsweges erfolgt durch eine zuständige Person, die Inhaber einer Handelslizenz im Bereich der Kominiktierung ist1).
(2) Die Steuerung der Verbrennungsstraße erfolgt
a) eine Bewertung des sicheren Standorts der entzündlichen Gebäudestruktur, des Materials und des Artikels nach der Gestaltung der Verbrennungsstraße und der zugehörigen Brennstoffgeräte;
b) Beurteilung des Schornsteins, insbesondere hinsichtlich seiner Brandsicherheit und Betriebsfähigkeit;
c) eine Beurteilung, ob ein freier und sicherer Zugang zum Kamin, dessen Kehr-, Reinigungs- und Inspektionsstellen gewährleistet sind;
d) eine Beurteilung der Brandsicherheit des Gebäudes, insbesondere durch den Durchgang der Verbrennungsstraße durch horizontale und vertikale Baustrukturen, Bodenraum oder Dach und der Rauchgasaustritte durch den Umfang des Gebäudes;
e) eine Beurteilung ihres technischen Zustands.
(3) Die Einhaltung der Anforderungen an die Kontrolle von Rauchgasen gemäß dem Gesetz über den Schutz der Beihilfe (2) und innerhalb der darin festgelegten Fristen gilt als die Einhaltung der Vorschriften für die Kontrolle von Rauchgasen gemäß dieser Verordnung.
§ 3
Reinigung des Verbrennungsprozesses
(1) Die Reinigung der Verbrennungsstrecke erfolgt durch eine kompetente Person, die Inhaber einer kommerziellen Lizenz im Bereich von Comerict1) ist; die Reinigung der für die Abgasentfernung verwendeten Verbrennungsstraße von einem Festbrennstoffgerät mit einer Nennleistung bis einschließlich 50 kW kann durch Selbsthilfe durchgeführt werden.
(2) Die Reinigung der Verbrennungsstraße erfolgt durch Reinigungsoperationen, insbesondere im Hinblick auf die Entfernung von festen Ablagerungen in der Verbrennungsstraße und in der Funkenfalle und das Sammeln von festen Schadstoffen, die sich in einer ineffizienten Höhe des Kaminauslasses oder der Kondensate aus der Verbrennungsstraße ansammeln.
§ 4
Fristen für die Inspektion und Reinigung der Verbrennungs- und Kraftstoffgeräte
(1) Die Fristen für die Überprüfung und Reinigung der Verbrennungsanlage während ihres Betriebs sind in Anhang 1 der vorliegenden Verordnung festgelegt.
(2) Die Verbrennungsstraße, an die das Kraftstoffgerät angeschlossen ist und die seit der vorherigen Inspektion und Reinigung länger als die aus den Reinigungszeiten gemäß Anhang 1 dieser Verordnung bestehende Reinigungszeit nicht in Betrieb ist, ist vor der Inbetriebnahme nicht zu prüfen und zu reinigen; die Inspektion und Reinigung der Verbrennungsstraße ist vor der Inbetriebnahme des Kraftstoffgeräts durchzuführen.
(3) Bei einem ungenutzten Kamin, der im Mund gegen den Regenwassereintritt gesichert ist und an den Verbindungsstellen des Kraftstoffgeräts mit einem "Ausgang des Dienstes"-Zeichen oder anderen geeigneten Mitteln ordnungsgemäß gekennzeichnet ist, ist keine Inspektion und Reinigung durchzuführen.
(4) Die Fristen für die Sammlung fester Schadstoffe, die sich in einer ineffizienten Höhe der Schornsteine oder Kondensate aus der Verbrennungsstraße ansammeln, sind in Anhang 1 dieser Regelung festgelegt.
(5) Die Reinigungszeiten für Festbrennstoffgeräte sind in Anhang 1 dieser Regelung festgelegt.
§ 5
Revision der Verbrennungsstraße
(1) Die Überarbeitung des Verbrennungsweges erfolgt durch eine zuständige Person, die eine kommerzielle Lizenz auf dem Gebiet von cominict1), der auch ist:
a) ein Revisionstechniker des Kamins (3);
b) ein Spezialist für die Arbeitssicherheit - ein Revisionstechniker in Schornsteinsystemen3) oder
c) eine Revisionstechnik für Rauchgasfahrt 3).
(2) Die Revision der Verbrennungsstraße erfolgt
(a) bevor die Verbrennungsstraße in Betrieb genommen wird oder nach einer Behandlung des Kamins,
b) bei der Änderung der mit dem Kraftstoffgerät verbundenen Kraftstoffart;
c) vor dem Austausch oder neuer Einbau des Kraftstoffgeräts,
(d) nach einem Kaminfeuer,
e) das Auftreten von Rissen in der Rauchgasstraße sowie das vermutete Auftreten von Rissen in der Rauchgasstraße.
§ 6
Bericht über die Inspektion oder Reinigung der Verbrennungsstraße und Überprüfungsbericht der Verbrennungsstraße
(1) Eine zuständige Person gibt einen schriftlichen Bericht gemäß dem Muster in Anhang Nr. 2 dieser Verordnung über die Kontrolle oder Reinigung der Verbrennungsanlage aus. Stellt eine natürliche juristische oder geschäftliche Person die Reinigung der Verbrennungsstraße gemäß Artikel 3 Absatz 1 selbst vor, so nimmt er sie in das Feuerbuch 4) oder gegebenenfalls andere Betriebsunterlagen auf, die er der zuständigen Person bei der Durchführung der Inspektion vorlegt.
(2) Eine zuständige Person gibt einen schriftlichen Bericht über die Revision der Verbrennungsanlage gemäß dem Muster in Anhang 3 dieser Verordnung aus.
(3) Findet eine zuständige Person bei der Kontrolle, Reinigung oder Überarbeitung der Verbrennungsanlage Mängel, die der Brandsicherheit, Gesundheit, Leben oder Eigentum von Personen unmittelbar bevorstehen und die vor Ort nicht entfernt werden können, so teilt sie der zuständigen Baubehörde diese Tatsache unverzüglich im Falle von Mängeln, die durch die Nichteinhaltung der technischen Anforderungen und bei Mängeln in Bezug auf die Brandschutzanforderungen verursacht werden, schriftlich mit.
§ 7
Einen Kamin verbrennen
(1) Das Brennen des Kamins ist die Entfernung von festen Rauchgasablagerungen, insbesondere Teer, aus der Kaminentlüftung durch kontrollierte Verbrennung.
(2) Der Kamin kann nur dann gefeuert werden, wenn es nicht möglich ist, feste Rauchgasablagerungen mit anderen Mitteln zu entfernen, sofern der Kamin gegen die Verbrennungswirkungen beständig ist und nicht zu einer Verbrennung führt, um den Zweck zu stören, dem er dienen soll.
(3) Der Schornstein kann nur von einer kompetenten Person, die Inhaber einer kommerziellen Lizenz im Bereich von Comerict1) oder durch eine Revision von Schornsteintechniken ist, mit Hilfe einer anderen förderfähigen Person gefeuert werden.
(4) Das Brennen des Kamins wird vom Eigentümer des Gebäudes mindestens 5 Arbeitstage vor Beginn des Betriebs an die örtliche zuständige Feuerwehr der Region notifiziert.
§ 8
Aufhebung
Dekret Nr. 111 / 1981 Coll., auf Kaminreinigung, wird gelöscht.
§ 9
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
Ministerpräsident:
Ing. Fischer, CSc., v. r.
Innenminister:
Ing. Pecina, MBA, v. r.

Příloha č. 1

Anhang Nr. 1 der Regierungsverordnung Nr. 91/2010 Slg.
Fristen für die Inspektion und Reinigung der Verbrennungsstraße, die Sammlung von festen Schadstoffen und das Kondensat und die Reinigung des Brennstoffgeräts über einen Zeitraum von einem Jahr
Výkon připojeného spotřebiče paliv Činnost Druh paliva připojeného spotřebiče paliv
Pevné Kapalné Plynné
Celoroční
provoz
Sezónní
provoz
do 50 kW včetně Čištění spalinové cesty3x2x3x1x
Kontrola spalinové cesty1x 1x1x
Výběr pevných (tuhých) znečišťujících částí a kondenzátu1x 1x1x
nad 50 kW Kontrola a čištění spalinové cesty2x 1x1x
Výběr pevných (tuhých) znečišťujících částí a kondenzátu2x 1x1x
Čištění spotřebiče paliv2x nejméně podle návodu výrobce
Zusätzliche Regeln zur Tabelle:
1. Der Betrieb der Verbrennungsstraße für ein Kraftstoffgerät gilt als Saisonbetrieb für einen Zeitraum von höchstens 6 Monaten in einem Kalenderjahr.
2. Bei einem einschichtigen (nicht eingelagerten) ummauerten Kamin für gasbefeuerte Geräte sind die Fristen für Kontrollen und Reinigung die für die Überprüfung und Reinigung von Festbrennstoffgeräten.
3. Diese Tätigkeiten werden zweimal jährlich während der Inspektionen und der Reinigung in angemessenen Abständen durchgeführt, und nicht weniger als 6 Monate vergehen zwischen Kontrollen oder Reinigungsvorgängen.
4. Die Kontrollen und die Reinigung dreimal im Jahr werden in angemessenen Abständen durchgeführt, wobei zwischen Kontrollen oder Reinigungsvorgängen mindestens 4 Monate dauern.
5. Ein Kamin, der zur Entfernung von Rauchgas aus einem Festbrennstoffgerät verwendet wird, in Fällen, in denen eine Heizung nicht anders vorgesehen werden kann, ist zu prüfen und gegebenenfalls mindestens einmal jährlich zu reinigen.
6. Die Verbrennungsstraße zur Entfernung des Rauchgases von dem in der Geschäftsanlage (5) eingesetzten Festbrennstoffgerät ist mindestens einmal alle zwei Monate zu überprüfen und zu reinigen.
7. Im Bau zur Familienerholung (6) ist die Inspektion und Reinigung der Verbrennungsstraße mindestens einmal jährlich durchzuführen.
8. Die Reinigung eines Festbrennstoffgeräts mit einer Nennleistung von bis zu 50 kW kann durch Selbsthilfe nach den Anweisungen des Herstellers, jedoch mindestens einmal im Jahr erfolgen, sofern ihre regelmäßigen Kontrollen von einer zuständigen Person durchgeführt werden.

Příloha č. 2

Anhang Nr. 2 der Regierungsverordnung Nr. 91/2010 Coll.
Modellbericht zur Inspektion oder Reinigung der Verbrennungsstraße

Příloha č. 3

Anhang Nr. 3 der Regierungsverordnung Nr. 91/2010 Slg.
Modell des Berichts zur Überprüfung der Verbrennungsstraße

Modell des technischen Berichtsinhalts

1) Gesetz Nr. 455 / 1991 Coll., über Business Business (Trade Act), geändert.
2) § 12 Absatz 1 Buchstabe f des Gesetzes Nr. 86 / 2002 Slg., zum Schutz der Luft und zur Änderung bestimmter anderer Gesetze (Luftschutzgesetz), geändert durch Gesetz Nr. 385 / 2005 Slg.
3) Gesetz Nr. 179 / 2006 Slg., über die Überprüfung und Anerkennung der Ergebnisse der Weiterbildung und über die Änderung bestimmter Gesetze (Gesetz über die Anerkennung der Ergebnisse der Weiterbildung), geändert. Gesetz Nr. 18/2004 Slg. über die Anerkennung beruflicher Qualifikationen und anderer Zuständigkeiten der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und bestimmter Staatsangehöriger anderer Staaten und zur Änderung bestimmter Gesetze (Gesetz über die Anerkennung beruflicher Qualifikationen), geändert.
4) § 37 des Erlasses Nr. 246 / 2001 Slg. über die Errichtung von Bedingungen für die Brandsicherheit und die Leistung der staatlichen Brandbekämpfung (Fire Prevention Order).
5) § 17 des Gesetzes Nr. 455 / 1991 Slg.
6) § 2 b) Dekret Nr. 501 / 2006 Slg. über allgemeine Anforderungen an die Landnutzung.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungRegierungsverordnung Nr. 91 / 2010 Coll., über Brandschutzbedingungen bei der Operation von Chimins, Raucher und Treibstoffgeräte
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum02.04.2010
In Kraft seit01.01.2011
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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