Auflösung Nr. 90 / 2020 Coll.
Entschließung der Regierung der Tschechischen Republik zur Gewährleistung der Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen durch Gesundheitsdienstleister und zur Gewährleistung der Tätigkeiten der öffentlichen Gesundheitsbehörden für die Dauer der Notsituation
Gültig
Entschließung der Regierung nach dem Verfassungsgesetz über die Sicherheit der Tschechischen Republik und dem Krisengesetz
Textfassungen:
15.03.2020
ANHANG
ODER
REGIERUNGEN DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK
vom 15. März 2020
die Bereitstellung von Gesundheitsdienstleistungen durch Gesundheitsdienstleister sicherzustellen und die Tätigkeiten der öffentlichen Gesundheitsbehörden für die Dauer der Notsituation zu gewährleisten
Nach der Regierungsresolution Nr. 194 vom 12. März 2020, mit der die Regierung gemäß den Artikeln 5 und 6 des Verfassungsgesetzes Nr. 110/1998 Slg. über die Sicherheit der Tschechischen Republik gemäß Artikel 5 und Artikel 5 a) bis e) des Gesetzes Nr. 240/2000 Slg. über die Notverwaltung und über die Änderung bestimmter Gesetze (Krisengesetz) in der geänderten Fassung für die Krisensituation
Regierung
Läden
1. die Bereitstellung von Gesundheitsdiensten durch Gesundheitsdienstleister zu gewährleisten und die Tätigkeiten der öffentlichen Gesundheitsbehörden während der Notsituation im Zusammenhang mit dem Auftreten der CoVID-19-Epidemie auf dem Gebiet der Tschechischen Republik zu gewährleisten.
- das fünfte und sechste Jahr der Präsentationsform des allgemeinen medizinischen Studienprogramms an den medizinischen Fakultäten der öffentlichen Universitäten;
- die letzten Jahre der Tages- oder Präsentationsformen von Studienprogrammen oder Bildungsfeldern, die sich auf den Beruf vorbereiten:
• eine allgemeine Krankenschwester, im Bachelorstudiengang zur Vorbereitung von allgemeinen Krankenschwestern oder im Bildungsbereich, eine zertifizierte allgemeine Krankenschwester an Hochschulen,
• eine Kinderschwester, im Bachelorstudiengang zur Vorbereitung von Kinderschwestern oder im Bildungsbereich, eine zertifizierte Kinderschwester an höheren Berufsschulen,
• ein medizinisches Sanitäter, im Bachelorstudiengang zur Vorbereitung medizinischer Sanitäter oder im Bildungsbereich, ein zertifiziertes medizinisches Sanitäter an höheren Berufsschulen;
• Assistentin für den Schutz und die Förderung der öffentlichen Gesundheit im Bachelorstudiengang zur Vorbereitung von Aids für den Schutz und die Förderung der öffentlichen Gesundheit;
• eine praktische Krankenschwester, auf dem Gebiet der Bildung eine praktische Krankenschwester und eine medizinische Assistentin in der High School,
2. den Gesundheitsminister informieren und die unter Nummer 4 genannten Personen in dem in Nummer 1 genannten Behandlungsprozess methodisch verwalten;
3. dem Minister für Bildung, Jugend und Sport alle notwendigen Synergien für das Gesundheitsministerium und die in Nummer 4 genannten Personen bereitstellen;
4. allen öffentlichen Gesundheitsbehörden, allen im Anhang dieser Entschließung aufgeführten Anbietern von Gesundheitsdiensten und Gesundheitsdienstleistern, die Arbeitspflicht der in Nummer 1 genannten Personen auf ihrem Hoheitsgebiet zu nutzen und das Gesundheitsministerium über die diesbezüglichen Maßnahmen zu informieren.
Sie werden
Gesundheitsminister,
Bildung, Jugend und Sport,
Direktoren der unter Nummer 4 genannten Personen
Ministerpräsident:
Ing. Babiš v. r.
Anhang zur Regierungsresolution 90/2020 Coll.
(von 15. März 2020 Nr. 220)
Krankenhaus auf Bulovce
Universitätsklinikum in Motola
Krankenhaus Na Homolka
Zentrales Militärklinikum - Militärisches Fakultätsklinikum in Prag
Krankenhaus České Budějovice a.s.
Universitätsklinikum Pilsen
Karlovy Vary Regional Hospital a.s.
Regional Health Association
Regionalklinik Liberec a.s.
Universitätsklinikum Hradec Kralove
Pardubice Region Hospital, a.s.
Krankenhaus Jihlava, Beitragsorganisation
Universitätsklinikum Brno
Universitätsklinikum St. Anne in Brünn
Universitätsklinikum Olomouc
Universitätsklinikum Ostrava
T. Bati County Hospital, a.s.
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Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | DIE REGIERUNG DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK Resolution Nr. 90 / 2020 Slg., um die Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen durch Gesundheitsdienstleister zu gewährleisten und die Tätigkeiten der öffentlichen Gesundheitsbehörden für die Dauer der Notsituation zu gewährleisten |
|---|---|
| Art der Vorschrift | Entschließung der Regierung nach dem Verfassungsgesetz über die Sicherheit der Tschechischen Republik und dem Krisengesetz |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 15.03.2020 |
|---|---|
| In Kraft seit | - |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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