Gesetz Nr. 90 / 2017 Coll.

Gesetz zur Änderung der Wahlgesetze und anderer Gesetze

Gültig In Kraft seit 13.04.2017
ANHANG
DIE RECHT
vom 8. März 2017
zur Änderung der Wahlgesetze und bestimmter anderer Gesetze
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:

ČÁST PRVNÍ

Änderung des Wahlgesetzes an das Parlament der Tschechischen Republik
Čl. I
Gesetz Nr. 247 / 1995 Slg., über die Wahl zum Parlament der Tschechischen Republik und über die Änderung und Ergänzung bestimmter anderer Gesetze, geändert durch Gesetz Nr. 212 / 1996 Slg., die Feststellung des Verfassungsgerichts, deklariert gemäß Gesetz Nr. 243 / 1999 Slg., Gesetz Nr. 204 / 2000 Slg., Gesetz Nr. 230 / 2002 Slg., Gesetz Nr. 62 / 2003 Sl.
1. in Absatz 1 (5) (a), "4" wird durch "2" ersetzt.
2. In Absatz 6a Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "unterzeichnet durch eine anerkannte elektronische Unterschrift des Wählers oder in elektronischer Form " gestrichen.
3. Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe h wird gestrichen.
Die Buchstaben i bis m werden als Buchstaben h bis l umnumeriert.
4. In Absatz 11 (3) wird die Komma am Ende von Buchstabe h durch einen Punkt ersetzt und Buchstabe i wird gestrichen.
5. In Artikel 12 wird am Ende des Absatzes 6 der Punkt durch ein Komma ersetzt und der folgende Buchstabe f angefügt:
"(f) Datum, Ort und Bezirk oder Todesstaat oder das Datum des Todes, das in der Entscheidung des Gerichts über die Todeserklärung und das Datum des Erwerbs der Rechtsbehörde dieser Entscheidung genannt wird."
6. In Artikel 12 wird am Ende des Absatzes 7 der Punkt durch ein Komma ersetzt und der folgende Buchstabe g angefügt:
"(g) Datum, Ort und Bezirk oder Todesstaat oder das Datum des Todes, das in der Entscheidung des Gerichts über die Todeserklärung und das Datum, an dem die Entscheidung erworben wird, genannt wird."
7. In Absatz 14c wird der aktuelle Text Absatz 1 und der folgende Absatz 2 angefügt:
"(2) Die Bekanntmachung über die Einleitung der ersten Sitzung der Bezirkswahlkommission wird vom Bürgermeister an die Delegierten und ernannten Vertreter im Datenfeld oder gegebenenfalls an die Adresse, die sie ihm als Lieferadresse mitgeteilt haben, an die im Bürgerinformationssystem eingetragene Adresse, an die die Dokumente zugestellt werden sollen, oder an die Anschrift ihres ständigen Wohnsitzes und gleichzeitig an die offizielle Notifizierung des Gemeindeamtes übermittelt.
8. In Artikel 14e Absatz 3 werden die Worte "Ziffer 1" nach den Worten "gemäß Artikel 14c" eingefügt.
9.Paragraph 14e (4) lautet wie folgt:
"(4) Die in Absatz 3 genannte Delegation von Mitgliedern und Stellvertretern erfolgt durch persönliche Lieferung oder Versendung an den Bürgermeister, entweder in Papierform oder in elektronischer Form; eine amtliche Aufzeichnung erfolgt aus dem persönlichen Dienst oder einem beglaubigten Empfang. Die Liste enthält den Namen und den Nachnamen, das Geburtsdatum, die Anschrift des Orts des ständigen Wohnsitzes des Mitglieds oder gegebenenfalls des Stellvertreters der politischen Partei, die politische Bewegung oder Koalition sowie gegebenenfalls den Namen und den Nachnamen der Person, die vom Bevollmächtigten befugt ist und die eine Kopie dieses schriftlichen Mandats an die Liste anschließt; im Falle eines unabhängigen Kandidaten, seines Namens und seines Nachnamens. Darüber hinaus kann die Liste eine Telefonnummer, eine E-Mail-Adresse oder eine E-Mail-Adresse eines Mitglieds oder gegebenenfalls einen Stellvertreter und einen Hinweis darauf enthalten, zu welchen Wahlkommissionen die Bezirkswahlkommissionen gehören; Wenn diese Figur fehlt, wird der Bürgermeister sie in die Wahlräte des Bezirks aufnehmen. Die Liste wird von einem Vertreter einer politischen Partei, einer politischen Bewegung oder Koalition, der Person, die befugt ist, die in Absatz 3 genannten Mitglieder und Stellvertreter zu delegieren, oder einem unabhängigen Kandidaten unterzeichnet.
10. in Absatz 32 Absatz 1 Buchstabe c wird nach dem Wort "Kandidaten" das Wort "Gegener" eingefügt.
11. In § 32 Abs. 2 und § 61 Abs. 2 b) werden die Worte "Geburtsnummer" durch "Geburtstag" ersetzt.
12. Artikel 45 wird gestrichen, einschließlich des Titels.
13. In Artikel 55 Absatz 1 werden die Worte "Ziffer 1" nach den Worten "Ziffer 14c" eingefügt und die Worte "Ziffer 33 Absatz 1 letzter Satz" durch "Ziffer 33 Absatz 1 zweiter Satz" ersetzt.
14. In Absatz 61 Absatz 1 Buchstabe a wird das Wort "sex" nach dem Wort "Kandidat" eingefügt.
15. in Paragraph 61 (2) (d) werden die Worte "Geburtsnummern" durch die Worte "Geburtstermine" ersetzt.
16. Artikel 72a wird gestrichen, einschließlich des Titels.
17. Absatz 80 (2) lautet wie folgt:
(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für Zusatzwahlen, sofern die in den Abschnitten 1 (3), 14c (1) und d), 14e (3) und 61 (2) (e) festgelegten Fristen um ein Drittel gekürzt werden. Die in den Artikeln 14c Absatz 1 Buchstabe f, 60 (4) und 62 Absätze 1 bis 3 und 6 genannten Fristen werden um 20 Tage gekürzt; Artikel 62 Absatz 7 wird auf 8 Tage gekürzt.
Čl. II
Übergangsbestimmungen
Bei den Wahlen zur Abgeordnetenkammer und bei den vor Inkrafttreten dieses Gesetzes angekündigten Wahlen des Senats gilt das Gesetz Nr. 247 / 1995 Slg., das vor Inkrafttreten dieses Gesetzes wirksam ist.

ČÁST DRUHÁ

Änderung des Regionalratsgesetzes
Čl. III
Gesetz Nr. 130 / 2000 Slg., über die Wahlen zu Regionalräten und zur Änderung bestimmter Gesetze, geändert durch Gesetz Nr. 273 / 2001 Slg., Gesetz Nr. 37 / 2002 Slg., Gesetz Nr. 230 / 2002 Slg., Gesetz Nr. 320 / 2009 Slg., Gesetz Nr. 222 / 2012 Slg., Gesetz Nr. 58 / 2014 Slg., Gesetz Nr. 114 / 2016 Sl.
1. In Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d werden die Worte "Grund- oder alternative Militärdienste (7), wenn die Sicherheit des Staates dies erfordert" durch die Worte "Berufsdienst eines Berufssoldats im Ausland oder die Leistung des Dienstes eines Soldaten im Ausland" ersetzt.
Fußnote 7 wird gestrichen.
2. Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe h wird gestrichen.
Die Buchstaben i bis l werden als Buchstaben h bis k umnumeriert.
3. In Artikel 10 Absatz 3 werden die Worte "(§ 42 Abs. 2) die Ergebnisse der Wahlen für den Regionalrat (§ 42 Abs. 3 und 5) zusammenfassende Informationen über das Ergebnis der Wahlen auf regionaler Ebene an die politischen Parteivertreter (§ 42 Abs. 7) " durch die Worte" (§ 42 Abs. 1) ersetzt und ein Protokoll über das Ergebnis der Wahlen für den Regionalrat (§ 42 Abs. 2 und 4) erstellt.
4. In Artikel 11 Absatz 2 wird "[Paragraph 42 (5) (b)] " ersetzt durch" [Paragraph 42 (4) (b)]".
5. In Artikel 11 wird am Ende des Absatzes 4 der Punkt durch ein Komma ersetzt und der folgende Buchstabe f angefügt:
"(f) Datum, Ort und Bezirk oder Todesstaat oder das Datum des Todes, das in der Entscheidung des Gerichts über die Todeserklärung und das Datum des Erwerbs der Rechtsbehörde dieser Entscheidung genannt wird."
6. In Artikel 11 wird am Ende von Absatz 5 der Punkt durch ein Komma ersetzt und der folgende Buchstabe g angefügt:
"(g) Datum, Ort und Bezirk oder Todesstaat oder das Datum des Todes, das in der Entscheidung des Gerichts über die Todeserklärung und das Datum, an dem die Entscheidung erworben wird, genannt wird."
7. In Absatz 15 wird der aktuelle Text Absatz 1 und der folgende Absatz 2 angefügt:
"(2) Die Bekanntmachung über die Einleitung der ersten Sitzung der Bezirkswahlkommission wird vom Bürgermeister an die Delegierten und ernannten Vertreter im Datenfeld oder gegebenenfalls an die Adresse, die sie ihm als Lieferadresse mitgeteilt haben, an die im Bürgerinformationssystem eingetragene Adresse, an die die Dokumente zugestellt werden sollen, oder an die Anschrift ihres ständigen Wohnsitzes und gleichzeitig an die offizielle Notifizierung des Gemeindeamtes übermittelt.
8. In § 17 Abs. 2 werden die Worte "Ziffer 1 " nach den Worten" gemäß § 15" eingefügt.
9. Absatz 17 (3) lautet wie folgt:
"(3) Die in Absatz 2 genannte Delegation von Mitgliedern und Stellvertretern erfolgt durch persönliche Lieferung oder Versendung an den Bürgermeister, entweder in Papierform oder in elektronischer Form; eine amtliche Aufzeichnung erfolgt aus dem persönlichen Dienst oder einem beglaubigten Empfang. Die Liste enthält den Namen und den Nachnamen, das Geburtsdatum, die Anschrift des ständigen Wohnsitzes des Mitglieds oder des Stellvertreters sowie den Namen und den Nachnamen des Vertreters der Partei, der politischen Bewegung oder Koalition sowie gegebenenfalls den Namen und den Nachnamen der Person, an die der Vermittler verantwortlich ist und die eine Kopie dieses schriftlichen Mandats an die Liste anschließt. Darüber hinaus kann die Liste eine Telefonnummer, eine E-Mail-Adresse oder eine E-Mail-Adresse eines Mitglieds oder gegebenenfalls einen Stellvertreter und einen Hinweis darauf enthalten, zu welchen Wahlkommissionen die Bezirkswahlkommissionen gehören; Wenn diese Figur fehlt, wird der Bürgermeister sie in die Wahlräte des Bezirks aufnehmen. Die Liste wird von einem Vertreter einer politischen Partei, einer politischen Bewegung oder Koalition oder von einer Person unterzeichnet, die befugt ist, Mitglieder und Stellvertreter gemäß Absatz 2 zu delegieren.
10. In Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe c wird nach dem Wort "Kandidaten" das Wort "Geschlecht" eingefügt.
11. In § 21 Abs. 2 werden die Worte "Geburtsnummer" durch die Worte "Geburtsdatum" ersetzt;
12. In Absatz 26a Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "unterzeichnet durch eine anerkannte elektronische Unterschrift des Wählers oder in elektronischer Form " gestrichen.
13. In Ziffer 41 (4) wird der zweite Satz gestrichen.
14. Paragraph 42 (1) und (7) werden gestrichen.
Die Absätze 2 bis 6 werden die Absätze 1 bis 5 umnummeriert.
15. in Absatz 42 Absatz 2 wird der zweite Satz gestrichen.
Čl. IV
Übergangsbestimmungen
Bei Wahlen zu Regionalräten, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erklärt wurden, gilt das Gesetz Nr. 130/2000 Slg., das vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wirksam ist.

ČÁST TŘETÍ

Änderung des Kommunalwahlrechts
Čl. V
Gesetz Nr. 491 / 2001 Slg., über die Wahlen zu den Gemeinderäten und zur Änderung bestimmter Gesetze, geändert durch Gesetz Nr. 230 / 2002 Slg., Gesetz Nr. 320 / 2009 Slg., Gesetz Nr. 222 / 2012 Slg., Gesetz Nr. 275 / 2012 Slg., Gesetz Nr. 58 / 2014 Slg., Gesetz Nr. 114 / 2016 Slg., und Gesetz Nr. 322 / 2016 Slg., geändert als., wird geändert.
1. in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d die Worte "militärische Grund- oder Ersatzdienste, 9), wenn dies durch die Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Dienst oder dem Dienst eines Berufssoldats im Ausland erforderlich ist. 10) die Dienstleistungen eines Berufssoldats im Ausland oder die Leistung eines Soldaten im Ausland zu ersetzen."
Fußnoten 9 und 10 werden gestrichen.
2. Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe h wird gestrichen.
Die Buchstaben i bis l werden als Buchstaben h bis k umnumeriert.
3. In Absatz 9 Absatz 3 wird die Komma am Ende von Buchstabe f durch einen Punkt ersetzt und Buchstabe g wird gestrichen.
4. In Artikel 12 wird am Ende der Absätze 4 und 5 der Punkt durch ein Komma ersetzt und der folgende Buchstabe f angefügt:
"(f) Datum, Ort und Bezirk oder Todesstaat oder das Datum des Todes, das in der Entscheidung des Gerichts über die Todeserklärung und das Datum des Erwerbs der Rechtsbehörde dieser Entscheidung genannt wird."
5. In Artikel 12 Absatz 6 wird nach Buchstabe e folgender Buchstabe f eingefügt:
„(f) Datum, Ort und Bezirk oder Todesstaat oder das Datum des Todes, das in der Entscheidung des Gerichts über die Todeserklärung und das Datum, an dem diese Entscheidung rechtlich befugt wird, genannt wird;“
Buchstabe f wird unter Buchstabe g umnumeriert.
6. In Artikel 15 werden am Ende des Textes unter Buchstabe a die Wörter "und in das Grundregister der territorialen Identifizierung, Adressen und Immobilien eintragen".
7. In Absatz 15 wird der aktuelle Text Absatz 1 und der folgende Absatz 2 angefügt:
"(2) Die Bekanntmachung über die Einleitung der ersten Sitzung der Bezirkswahlkommission wird vom Bürgermeister an die Delegierten und ernannten Vertreter im Datenfeld oder gegebenenfalls an die Adresse, die sie ihm als Lieferadresse mitgeteilt haben, an die im Bürgerinformationssystem eingetragene Adresse, an die die Dokumente zugestellt werden sollen, oder an die Anschrift ihres ständigen Wohnsitzes und gleichzeitig an die offizielle Notifizierung des Gemeindeamtes übermittelt.
8. In § 17 Abs. 2 werden die Worte "Ziffer 1 " nach den Worten" gemäß § 15" eingefügt.
9. Absatz 17 (3) lautet wie folgt:
"(3) Die in Absatz 2 genannte Delegation von Mitgliedern und Stellvertretern erfolgt durch persönliche Lieferung oder Versendung an den Bürgermeister, entweder in Papierform oder in elektronischer Form; eine amtliche Aufzeichnung erfolgt aus dem persönlichen Dienst oder einem beglaubigten Empfang. Die Liste enthält den Namen und den Nachnamen, das Geburtsdatum, die Anschrift des ständigen Wohnsitzes des Mitglieds oder gegebenenfalls den Stellvertreter oder gegebenenfalls den vorübergehenden Wohnsitz des in Artikel 4 Absatz 1 genannten Ausländers sowie den Namen und den Nachnamen des politischen Parteivertreters, der politischen Bewegung oder der Koalition oder einer anderen Wahlpartei, es sei denn, es handelt sich um einen unabhängigen Bewerber oder gegebenenfalls um den Namen und den Nachnamen des Bevollmächtigten, der befugt ist. Darüber hinaus kann die Liste eine Telefonnummer, eine E-Mail-Adresse oder eine E-Mail-Adresse eines Mitglieds oder gegebenenfalls einen Stellvertreter und einen Hinweis darauf enthalten, zu welchen Wahlkommissionen die Bezirkswahlkommissionen gehören; Wenn diese Figur fehlt, wird der Bürgermeister sie in die Wahlräte des Bezirks aufnehmen. Die Liste wird von einem Vertreter einer politischen Partei, einer politischen Bewegung oder Koalition oder einer anderen Wahlpartei unterzeichnet, es sei denn, es handelt sich um einen unabhängigen Kandidaten, der zur Delegierten der in Absatz 2 genannten Mitglieder und Stellvertreter oder einen unabhängigen Kandidaten ermächtigt ist.
10. in Absatz 22 Absatz 1 Buchstabe d wird nach dem Wort "Kandidat" das Wort "sex" eingefügt.
11. In Artikel 26 Absatz 2 wird der dritte Satz durch den Satz "Daten identifizieren, Links zu anderen territorialen Elementen und Standortdaten zu Wahlkreisen werden durch den Herausgeber solcher Daten, die der Bürgermeister ist, durch das territoriale Identifizierungsinformationssystem in das Grundregister der territorialen Identifizierung, Adressen und Immobilien eingetragen."
12. In Ziffer 43 (4) wird der zweite Satz gestrichen.
13. Artikel 44 wird gestrichen.
14. Absatz 49 wird gestrichen, einschließlich des Titels.
15. in Absatz 58 (3):
"(3) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten sinngemäß für neue Wahlen, außer für die Schaffung des tschechischen Statistischen Amtes im Regionalbüro gemäß § 9 Abs. 2 a).
Čl. VI
Übergangsbestimmungen
1. Gesetz Nr. 491 / 2001 Slg., wie wirksam vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, gilt bei den Wahlen an die Gemeinderäte.
2. Die in § 12 Abs. 4 f), § 12 Abs. 5 f) und § 12 Abs. 6 f) des Gesetzes Nr. 491 / 2001 Slg. genannten Daten können zum ersten Mal zur Aufrechterhaltung der ständigen Wählerliste gemäß § 14 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 491 / 2001 Slg., wirksam vor dem Januar 2019, verwendet werden.

ČÁST ČTVRTÁ

Änderung des Wahlrechts an das Europäische Parlament
Čl. VII
Gesetz Nr. 62 / 2003 Slg., über Wahlen zum Europäischen Parlament und zur Änderung bestimmter Gesetze, geändert durch Gesetz Nr. 320 / 2009 Slg., Gesetz Nr. 222 / 2012 Slg., Gesetz Nr. 58 / 2014 Slg., Gesetz Nr. 114 / 2016 Slg. und Gesetz Nr. 322 / 2016 Slg., wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 9 wird am Ende der Absätze 4 und 5 der Punkt durch ein Komma ersetzt und der folgende Buchstabe f angefügt:
"(f) Datum, Ort und Bezirk oder Todesstaat oder das Datum des Todes, das in der Entscheidung des Gerichts über die Todeserklärung und das Datum des Erwerbs der Rechtsbehörde dieser Entscheidung genannt wird."
2. In Artikel 9 Absatz 6 wird nach Buchstabe f folgende Nummer g eingefügt:
„g) Datum, Ort und Bezirk oder Todesstaat oder das Datum des Todes, das in der Entscheidung des Gerichts über die Todeserklärung und den Zeitpunkt, an dem die Entscheidung erworben wird, genannt wird;“
Buchstabe g wird unter Buchstabe h umnumeriert.
3. In Absatz 16 wird der aktuelle Text Absatz 1 und der folgende Absatz 2 angefügt:
"(2) Die Bekanntmachung über die Einleitung der ersten Sitzung der Bezirkswahlkommission wird vom Bürgermeister an die Delegierten und ernannten Vertreter im Datenfeld oder gegebenenfalls an die Adresse, die sie ihm als Lieferadresse mitgeteilt haben, an die im Bürgerinformationssystem eingetragene Adresse, an die die Dokumente zugestellt werden sollen, oder an die Anschrift ihres ständigen Wohnsitzes und gleichzeitig an die offizielle Notifizierung des Gemeindeamtes übermittelt.
4. In Absatz 18 (3) werden die Worte "Ziffer 1 " nach den Worten" Absatz 16" eingefügt.
5. Absatz 18 (4) lautet wie folgt:
"(4) Die in Absatz 3 genannte Delegation von Mitgliedern und Stellvertretern erfolgt durch persönliche Lieferung oder Versendung an den Bürgermeister, entweder in Papierform oder in elektronischer Form; eine amtliche Aufzeichnung erfolgt aus dem persönlichen Dienst oder einem beglaubigten Empfang. Die Liste enthält den Namen und den Nachnamen, das Geburtsdatum, die Anschrift des ständigen Wohnsitzes des Mitglieds oder gegebenenfalls den Stellvertreter oder gegebenenfalls den vorübergehenden Wohnsitz eines Bürgers eines anderen Mitgliedstaats sowie den Namen und den Nachnamen der politischen Partei, der politischen Bewegung oder des Koalitionsvermittlers und gegebenenfalls den Namen und den Nachnamen der vom Vermittler ermächtigten Person, die die Kopie dieses schriftlichen Mandats auf die Liste begleiten. Darüber hinaus kann die Liste eine Telefonnummer, eine E-Mail-Adresse oder eine E-Mail-Adresse eines Mitglieds oder gegebenenfalls einen Stellvertreter und einen Hinweis darauf enthalten, zu welchen Wahlkommissionen die Bezirkswahlkommissionen gehören; Wenn diese Figur fehlt, wird der Bürgermeister sie in die Wahlräte des Bezirks aufnehmen. Die Liste wird von einem Vertreter einer politischen Partei, einer politischen Bewegung oder Koalition oder von einer Person unterzeichnet, die befugt ist, die Mitglieder und Stellvertreter gemäß Absatz 3 zu delegieren.
6. Absatz 30 (2) lautet wie folgt:
"(2) Der Wähler kann die Ausgabe eines Wahlausweises ab dem Datum der Wahlbekanntmachung persönlich bis zum Abschluss der Wahlliste für das Europäische Parlament oder zum Abschluss einer Sonderliste von Wählern, die vom Vertretungsbüro gehalten werden, oder durch Einreichung bis spätestens 7 Tage vor dem Wahltag in das Kommunalamt oder Vertretungsamt beantragen; diese Einreichung erfolgt in Papierform, begleitet von einer offiziell beglaubigten Unterschrift des Wählers oder in elektronischer Form, die von einer Das Gemeindeamt oder das Vertretungsbüro leitet die Wahllizenz nicht vor Ablauf von 15 Tagen vor dem Wahltag persönlich an die Wahlberechtigte oder an eine Person weiter, die demonstriert wurde, mit der beglaubigten Unterschrift der Wahlberechtigten, die die Wahllizenz beantragt oder versandt hat, in vollem Umfang zu sein. Das Gemeindeamt oder das Vertretungsbüro stellt keine Wahlkarte aus, wenn es eine Mitteilung des Innenministeriums erhält, dass der Wähler für den Eingang in die Wahlliste in einem anderen Mitgliedstaat beantragt hat.
Čl. VIII
Übergangsbestimmungen
Bei den vor Inkrafttreten dieses Gesetzes angekündigten Wahlen zum Europäischen Parlament gilt das Gesetz Nr. 62/2003 Slg., wie es vor Inkrafttreten dieses Gesetzes wirksam ist.

ČÁST PÁTÁ

Änderung des Gesetzes über die Wahl des Präsidenten der Republik
Čl. IX
Gesetz Nr. 275 / 2012 Slg., zur Wahl des Präsidenten der Republik und zur Änderung bestimmter Gesetze (Gesetz zur Wahl des Präsidenten der Republik), geändert durch die gesetzliche Maßnahme des Senats Nr. 340 / 2013 Slg., die gesetzliche Maßnahme des Senats Nr. 344 / 2013 Slg., Gesetz Nr. 58 / 2014 Slg., Gesetz Nr. 114 / 2016 Slg., Nr.
1. in Absatz 2 (4) (a), "4" ersetzt durch "2".
2. In Artikel 8 wird am Ende des Absatzes 3 der Punkt durch ein Komma ersetzt und die folgenden Buchstaben c und d angefügt:
"(c) Daten aus dem Informationssystem zur Registrierung von Zivilzeugnissen,
d) Daten des Registrierungsinformationssystems für Reisedokumente;
3. In Artikel 8 wird am Ende des Absatzes 4 der Punkt durch ein Komma ersetzt und die folgenden Buchstaben f und g angefügt:
"(f) Nummern elektronisch lesbarer Identifizierungsdokumente;
g) Datum, Ort und Bezirk oder Todesstaat oder das Datum des Todes, das in der Entscheidung des Gerichts über die Todeserklärung und den Zeitpunkt, an dem die Entscheidung erworben wird, genannt wird.
4. In Artikel 8 wird am Ende von Absatz 5 der Punkt durch ein Komma ersetzt und der folgende Buchstabe f angefügt:
"(f) Datum, Ort und Bezirk oder Todesstaat oder das Datum des Todes, das in der Entscheidung des Gerichts über die Todeserklärung und das Datum des Erwerbs der Rechtsbehörde dieser Entscheidung genannt wird."
5. In Absatz 8 werden nach Absatz 5 folgende Absätze 6 und 7 eingefügt:
„(6) Die gemäß Absatz 3 Buchstabe c verwendeten Daten sind:
(a) Name, Nachname, Geburtsdatum, Anschrift des ständigen Wohnsitzes;
b) gegebenenfalls die Anzahl oder die Anzahl der Identitätskarten;
c) das Datum des Todes; wenn die Entscheidung des Gerichts über die Erklärung des Todes ergangen ist, das Datum, das in der Entscheidung als der Tag des Todes oder der Tag, an dem der Bürger für tot erklärt hat, nicht überlebt hat,
d) Ablaufdatum und Datum der Zerkleinerung der Identitätskarte;
e) die Nummern und gegebenenfalls die Serie der verlorenen, gestohlenen, zerstörten oder ungültigen Ausweiskarten und das Datum der Erklärung des Verlusts, Diebstahls oder der Zerstörung der Ausweiskarte.
(7) Die gemäß Absatz 3 Buchstabe d verwendeten Daten sind:
(a) Name, Nachname, Geburtsdatum, Anschrift des ständigen Wohnsitzes;
b) Reisepassnummer,
c) das Datum des Todes; wenn die Entscheidung des Gerichts über die Erklärung des Todes ergangen ist, das Datum, das in der Entscheidung als der Tag des Todes oder der Tag, an dem der Bürger für tot erklärt hat, nicht überlebt hat,
d) das Ablaufdatum des Reisepasses;
e) Anzahl, Art, Datum der Ausstellung und Ablauf des verlorenen, gestohlenen oder ungültigisierten Reisepasses und Datum und Ort der Meldung seines Verlusts oder Diebstahls;
Die Absätze 6 und 7 werden in den Absätzen 8 und 9 umnummeriert.
6. Absatz 14 (2) lautet wie folgt:
"(2) Die Bekanntmachung über die Einleitung der ersten Sitzung der Bezirkswahlkommission wird vom Bürgermeister an die Delegierten und ernannten Vertreter im Datenfeld oder gegebenenfalls an die Adresse, die sie ihm als Lieferadresse mitgeteilt haben, an die im Bürgerinformationssystem eingetragene Adresse, an die die Dokumente zugestellt werden sollen, oder an die Anschrift ihres ständigen Wohnsitzes und gleichzeitig an die offizielle Notifizierung des Gemeindeamtes übermittelt.
7. Absatz 18 (3) lautet wie folgt:
"(3) Die in Absatz 2 genannte Delegation von Mitgliedern und Stellvertretern erfolgt durch persönliche Lieferung oder Versendung an den Bürgermeister, entweder in Papierform oder in elektronischer Form; eine amtliche Aufzeichnung erfolgt aus dem persönlichen Dienst oder einem beglaubigten Empfang. Die Liste enthält den Namen und den Nachnamen, das Geburtsdatum, die Anschrift des ständigen Wohnsitzes des Mitglieds oder des Stellvertreters sowie den Namen und den Nachnamen der Person, die im Namen einer politischen Partei oder einer politischen Bewegung handeln darf, oder den Namen und den Nachnamen des Bürgers, der berechtigt ist, einen Kandidaten für das Amt des Präsidenten der Republik vorzuschlagen und der von ihm oder ihr, dem Namen und dem Nachnamen der Person, die befugt ist, einen Rechtsakt vorzulegen. Darüber hinaus kann die Liste eine Telefonnummer, eine E-Mail-Adresse oder eine E-Mail-Adresse eines Mitglieds oder gegebenenfalls einen Stellvertreter und einen Hinweis darauf enthalten, zu welchen Wahlkommissionen die Bezirkswahlkommissionen gehören; Wenn diese Figur fehlt, wird der Bürgermeister sie in die Wahlräte des Bezirks aufnehmen. Die Liste wird von einer Person unterzeichnet, die befugt ist, im Namen einer politischen Partei oder einer politischen Bewegung zu handeln, einem Bürger, der berechtigt ist, einen Kandidaten für die Präsidentschaft der Republik vorzuschlagen, der von ihm oder der für die Delegation von Mitgliedern und Stellvertretern gemäß Absatz 2 verantwortlich ist.
8. In § 22 Abs. 3 werden die Worte "unterzeichnet durch eine anerkannte elektronische Signatur oder über ein Datenfeld " gelöscht.
9. Im ersten Satz von § 22 Abs. 5 wird das Wort "nach dem Wort" eingefügt.
10. Im zweiten Satz von § 22 Abs. 5 werden die Wörter "unterzeichnet durch eine anerkannte elektronische Signatur oder geliefert durch ein Datenfeld " gelöscht.
11. In § 25 Abs. 1 werden die Worte "wenn es sich um einen von dem vorschlagenden Bürger eingereichten Kandidatenbrief handelt, das Datum, an dem die Petition zuerst unterzeichnet wurde, am Ende des Textes in Buchstabe c angefügt."
12. Artikel 25 Absätze 3 und 4:
"(3) Legt er einen Kandidatenbrief vor, der einen Bürger vorschlägt, so legt er eine Petition an, die von mindestens 50 000 Bürgern unterzeichnet wird, die für den Präsidenten der Republik zur Wahl berechtigt sind. Die Petition enthält nummerierte Unterschriftenblätter. Die Überschrift der Petition und die Überschrift jedes ihrer nummerierten Unterschriftsblätter weisen darauf hin, dass die Petition dazu bestimmt ist, die Kandidatur des Kandidaten, seinen Namen und seinen Nachnamen, das Geburtsjahr und das Jahr der Wahl des Präsidenten zu unterstützen. Jeder Bürger, der die Kandidatur des Kandidats unterstützt, hat auf dem Unterschriftsblatt seinen Namen, seinen Nachnamen, Geburtsdatum, die Anschrift des ständigen Wohnsitzes oder die Angabe anzugeben, dass er keinen dauerhaften Wohnsitz auf dem Gebiet der Tschechischen Republik hat, und die Ausweis- oder Reisepassnummer, die die Art des betreffenden Dokuments angibt und seine eigene Unterschrift anschließt.
(4) Das Innenministerium wird die Gesamtzahl der Bürger bestimmen, die für den Präsidenten der Republik, der über die Petition unterzeichnet wurde, zur Wahl berechtigt sind. Die Gesamtzahl umfasst keinen Bürger, dessen Unterschrift auf dem Unterschriftsbogen angegeben ist, der nicht von dem Header gemäß Absatz 3 begleitet wird, oder wenn eine der in Absatz 3 des vierten Satzes genannten Angaben fehlt oder unvollständig ist.
13. In Artikel 25 Absatz 6 werden die Worte "für die falsche Information gefunden wurde" nach dem Wort "Zitizen" eingefügt.
14. In Ziffer 26 Absatz 2 Buchstabe d wird das Wort "Annex" durch das Wort "Wettbewerb" ersetzt.
15. In Artikel 26 Absatz 5 werden die Worte "und das Dokument von einem Beamten durch eine anerkannte elektronische Signatur" gestrichen.
16. Im ersten Satz von Artikel 27 Absatz 1 werden die Worte "auf elektronischem Wege, die durch eine anerkannte elektronische Unterschrift des Bewerbers oder durch ein Datenfeld "ausgegeben" werden, durch ein Datenfeld ersetzt.
17. In Artikel 33 Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „unterzeichnet durch eine anerkannte elektronische Signatur oder“ gestrichen.
Čl. X
Übergangsbestimmungen
Bei der Wahl des Präsidenten der Republik, der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes veröffentlicht wurde, gilt das Gesetz Nr. 275/2012 Slg., wie es vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wirksam ist.

ČÁST ŠESTÁ

Änderung des Verfassungsgerichtsgesetzes
Čl. XI
Gesetz Nr. 182 / 1993 Slg., am Verfassungsgericht, geändert durch Gesetz Nr. 331 / 1993 Slg., Gesetz Nr. 236 / 1995 Slg., Gesetz Nr. 77 / 1998 Slg., Gesetz Nr. 18 / 2000 Slg., Gesetz Nr. 132 / 2000 Slg., Gesetz Nr. 48 / 2002 Slg., Gesetz Nr. 202 / 2002 Slg.
1. In Absatz 25a wird der Punkt am Ende des Absatzes 1 durch eine Komma ersetzt und die folgenden Buchstaben d und e angefügt:

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz Nr. 90 / 2017 Coll., zur Änderung der Wahlgesetze und bestimmter anderer Gesetze
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum29.03.2017
In Kraft seit13.04.2017
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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