Dekret Nr. 90 / 2010 Coll.
Dekret zur Änderung des Dekrets Nr. 177/2009 Slg., über die engeren Bedingungen für die Beendigung der Bildung in den Sekundarschulen durch Graduiertenprüfung
Gültig
In Kraft seit 31.03.2010
ANHANG
Ordnung
vom 30. März 2010
zur Änderung des Erlasses Nr. 177/2009 Slg., über die engeren Bedingungen für die Beendigung der Sekundarschulbildung durch Graduiertenprüfung
Das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport bietet gemäß § 81 (11) Gesetz Nr. 561 / 2004 Slg., auf Pre-School, Basic, Medium, Höhere Berufsbildung (Bildungsgesetz), geändert durch Gesetz Nr. 242 / 2008 Slg. und Gesetz Nr. 49 / 2009 Slg.:
Verordnung Nr. 177/2009 Slg., über die engeren Bedingungen für die Beendigung des Bildungswesens in den Sekundarschulen, wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 2 Absatz 2 wird "20. Juni " durch" 10. Juni" ersetzt.
2. Absatz 2 (3) bis (5), einschließlich Fußnoten 4 bis 6, lautet:
"(3) Während der Frühjahrsprozedurzeit werden die Teilprüfungen des gemeinsamen Teils der förmlichen Prüfung vor dem Prüfungsausschuss (die" mündliche Prüfung des gemeinsamen Teils") während des Zeitraums vom 2. Mai bis zum Beginn der gemeinsamen Prüfung und die Teilprüfungen des gemeinsamen Teils der Prüfung des didaktischen Tests (der "didactic test") im betreffenden Schuljahr durchgeführt. Die didaktische Prüfung und schriftliche Arbeit findet zwischen dem 25. Mai und dem 10. Juni statt. Die spezifischen Termine für die Durchführung der didaktischen Prüfungen und der schriftlichen Arbeit werden vom Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (nachstehend „das Ministerium“) 4 spätestens am 31. März vor der Abschlussprüfung im folgenden Schuljahr festgelegt. Der Zeitplan für den Betrieb der didaktischen Prüfungen und der schriftlichen Arbeit (nachstehend „Einzeltestplan“ genannt) wird vom Ministerium bis zum 31. Dezember des Schuljahres, in dem die endgültige Prüfung stattfindet, festgelegt; die Daten werden vom Ministerium in einer Weise veröffentlicht, die Fernzugriff ermöglicht.
(4) Die Profile 5 finden während der Frühjahrsprüfung zwischen dem 2. Mai und dem Beginn der didaktischen Prüfungen und der schriftlichen Arbeit nach Absatz 3 statt. Die Prüfungen in Form einer schriftlichen Prüfung ("schriftliche Prüfung") und einer praktischen Prüfung ("praktische Prüfung") erfolgen spätestens am 15. April. Im Falle der Bildungsbereiche der Kunst- und Angewandten Kunstgruppe (6) finden praktische Prüfungen nicht vor dem 1. April statt. In Fällen, in denen die Art der Prüfung dies erfordert, kann eine praktische Prüfung zu einem früheren Zeitpunkt durchgeführt werden.
(5) Die mündlichen Prüfungen des gemeinsamen Teils erfolgen während der Herbsttestzeit zwischen dem 1. September und dem Beginn der didaktischen Prüfung und der schriftlichen Arbeit, der didaktischen Prüfungen und der schriftlichen Arbeit zwischen dem 15. September und dem 1. Oktober. Die spezifischen Termine für die Durchführung der didaktischen Prüfungen und der schriftlichen Arbeit werden vom Minister bis spätestens 15. August vor der Abschlussprüfung im folgenden Kalenderjahr festgelegt. Der einheitliche Prüfplan und die Erfüllungsorte der didaktischen Prüfungen und der schriftlichen Arbeiten werden vom Ministerium spätestens am 15. August vor der Abschlussprüfung festgelegt und in einer Weise veröffentlicht, die Fernzugriff ermöglicht.
4) Ziffer 80 Absatz 1 des Bildungsgesetzes.
5) Ziffer 79 (4) und (5) des Bildungsgesetzes.
6) Bildungsfelder der Gruppe 82 Kunst und Angewandte Kunst mit dem Codenamen der Kategorie der Bildung erreicht M gemäß Anhang 1 der Regierungsverordnung Nr. 689 / 2004 Coll., über das System der Bildungsfelder in der Grund-, Sekundar- und Hochschulbildung, geändert durch die Regierungsverordnung Nr. 18 / 2006 Coll., Regierungsverordnung Nr. 224 / 2007 Coll., Regierungsverordnung Nr. 268 / 2008 Coll., Regierungsverordnung Nr.
3. In Ziffer 22 (2) wird der zweite Satz gestrichen.
4. Absatz 22 (3) lautet wie folgt:
"(3) Die Bewerter übermitteln dem Schuldirektor unverzüglich eine gemeinsame Bewertung der schriftlichen Arbeit."
5. In § 26 Abs. 1 wird "15. Juni " durch" 17. Juni" ersetzt.
6. Absatz 33, einschließlich Titel und Fußnote 13, lautet:
Ausstellung einer Bescheinigung
Der Schuldirektor stellt auf der Grundlage der in den Protokollen über die Ergebnisse des gemeinsamen Teils der Schülerprüfung und des Profilteils der Schülerprüfung genannten Ergebnisse des Schülers spätestens am 20. Juni und spätestens am 5. November für die Herbstprüfung eine Bescheinigung der Abschlussprüfung aus. Die Graduiertenbescheinigung wird vom Schuldirektor auf einem Formular gemäß dem in der Verordnung über bestimmte Bildungsdokumente13 festgelegten Muster ausgestellt.
13) Verordnung Nr. 223/2005 Slg. über bestimmte Dokumente über die Bildung in der geänderten Fassung.
Effizienz
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Minister:
PhDr.
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Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Dekret Nr. 90 / 2010 Slg., zur Änderung des Dekrets Nr. 177 / 2009 Slg., zu den engeren Bedingungen für die Beendigung der Bildung in Sekundärschulen durch Graduiertenprüfung |
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| Art der Vorschrift | - |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 31.03.2010 |
|---|---|
| In Kraft seit | 31.03.2010 |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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