Verordnung des Landwirtschaftsministeriums Nr. 90/1998
Verordnung des Landwirtschaftsministeriums zur Festlegung bestimmter Arten von Pflanzen, die in der Artenliste aufgeführt sind, deren Verbreitungsmaterial als kommerzielle und dessen Merkmale und Kontrollmethoden in Verkehr gebracht werden kann
Gültig
In Kraft seit 22.04.1998
ANHANG
Ordnung
Ministerium für Landwirtschaft
vom 8. April 1998
Definition bestimmter in der Artenliste aufgeführter Pflanzenarten, deren Ausbreitungsmaterial als Handelsmaterial und seine Merkmale und Kontrollmethoden in Umlauf gebracht werden kann
Gemäß Artikel 32 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 92/1996 Slg. über Sorten, Samen und Pflanzen, nachstehend "Gesetz" genannt, sieht das Landwirtschaftsministerium vor:
Die Pflanzenarten, deren Vermehrungsmaterial vor Ende 1998 als kommerziell in Verkehr gebracht werden kann, im folgenden als "Pflanzenarten" bezeichnet, sind Weichweizen, Gerste, Hafer, Erbsen, Flachs, Klee, verdorbener Klee, rosafarbener Skorpion, Lucerne, marian islet, Reben.
Pflanzenarten, die das Material fördern, dürfen keine Keimfähigkeit aufweisen, die niedriger ist als:
a) 78 % für Weichweizen,
b) 78 % für Gerste,
c) 75 % für Hafer,
(d) 70% für Erbsen,
e) 72 % für Flachs,
(f) 70 % für reptilianische Klee und pervertierte Klee;
(g) 65% für rosa Skorpion,
(h) 70% für Luzern;
(i) 50% bei marian scharfskate.
Bei Rebesämlingen muss die Länge der gereiften Flugzeuge mindestens 100 mm betragen.
Das Vermehrungsmaterial von Erbsen, die als kommerzielles in Verkehr gebracht werden, kann mit Pilzerkrankungen infiziert werden (Ascochyta ssp., Pleospora herbarum, Fusarium ssp. und Colletotrichum lindemuthianum), aber das Gesamtmaß des Befalls der Ernte, aus der das Saatgut stammt, darf 30 % nicht überschreiten.
das Ausbreitungsmaterial der in Abschnitt 1 genannten Pflanzenarten:
a) aus nach Artikel 22 Absatz 4 des Gesetzes anerkannten und mit dem Namen der Sorte gekennzeichneten Samenkulturen hergestellt werden; bei Flachs, Erbsen, Reptilienklee und pervertiertem Klee und Luzern muss nur aus Kulturen hergestellt werden, in denen der Ursprung des propagierenden Materials bekannt ist;
b) die anderen Vorschriften für zertifiziertes Saatgut oder Saatgut dieser Art gemäß einer bestimmten Verordnung erfüllen, (1), sofern in diesem Erlass nichts anderes bestimmt ist;
c) eine Marke zu tragen, aus der dem Käufer klar ist, dass das Material kommerzielles Vermehrungsmaterial nach dieser Verordnung ist.
Die Kontrolle der Eigenschaften des Vermehrungsmaterials der in Artikel 1 genannten Arten erfolgt in gleicher Weise wie die Kontrolle der Eigenschaften des anderen Vermehrungsmaterials.2)
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Minister:
Ing. Lux v. r.
1) Dekret Nr. 191 / 1996 Coll., Durchführung bestimmter Bestimmungen des Gesetzes über Sorten, Samen und Propagierende Pflanzen.
2) Artikel 33 des Gesetzes Nr. 92 / 1996 Slg., über Sorten, Samen und vermehrende Pflanzen.
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Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Verordnung des Landwirtschaftsministeriums Nr. 90/1998 Slg. zur Festlegung bestimmter in der Artenliste aufgeführter Pflanzenarten, deren Ausbreitungsmaterial als kommerzielle und seine Merkmale und Kontrollmethoden in Verkehr gebracht werden kann |
|---|---|
| Art der Vorschrift | - |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 22.04.1998 |
|---|---|
| In Kraft seit | 22.04.1998 |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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