Dekret Nr. 9 / 2015 Coll.

Verordnung über die Einrichtung von Formalitäten und Mandatsmodellen für die Ausübung staatlicher Aufsicht, staatlicher Berufsaufsicht, oberster Staatsaufsicht und oberster staatlicher Berufsaufsicht im Verkehrswesen in Form einer Lizenz und zur Änderung der einschlägigen Vorschriften

Gültig In Kraft seit 01.02.2015
ANHANG
ERKLÄRUNG
vom 13. Januar 2015
zur Festlegung der Formalitäten und Modelle für die Mandate für die Ausübung staatlicher Aufsicht, staatlicher Berufsaufsicht, Aufsicht über die oberste Staatsebene und Aufsicht über die oberste Staatsanwaltschaft im Verkehrswesen in Form einer Lizenz und zur Änderung der einschlägigen Vorschriften
Gesetz Nr. 102/2000 Slg., Gesetz Nr. 2/2006 Slg., Gesetz Nr. 2/2004 Slg., Nr. 2/2004 Slg., Gesetz Nr. 2/2009 Slg., Nr. 2/2004 Slg., Gesetz Nr. 2/2004 Slg.

ČÁST PRVNÍ

ENTWICKLUNG DER UMSETZUNG UND SAMPLES IN DER FORM DER TRANSPORT
§ 1
Formate und Modelle des Mandats für die Ausübung staatlicher Aufsicht und höchste staatliche Aufsicht in Infrastrukturangelegenheiten in Form einer Lizenz
(K § 41 Abs. 4 des Gesetzes Nr. 13 / 1997 Slg.)
(1) Die Genehmigung für die Ausübung der staatlichen Aufsicht und die Überwachung der Infrastruktur in Form einer Lizenz umfasst:
a) einen Hinweis auf die Verwaltungsbehörde, die das Mandat erteilt hat, über den der Text "TSCHECHISCHE REPUBLIK" gegeben ist,
b) einen Hinweis darauf, dass es sich um ein Mandat für die Ausübung staatlicher Aufsicht oder Überwachung auf dem Gebiet der Infrastruktur handelt;
c) die Zulassungsnummer,
d) Name und Nachname des Delegierten;
e) ein Foto einer zugelassenen Person mit einer Größe von 35 × 45 mm, deren untere Kante mit einem holographischen Aufkleber mit dem Text "CZECH REPUBLIC" verklebt ist,
f) das Datum der Erteilung des Mandats,
g) Informationen über die Genehmigung des Delegierten;
h) die Unterschrift der Person, die befugt ist, das Mandat zu erteilen;
— den Druck des amtlichen Stempels der Verwaltungsbehörde, der das Mandat erteilt hat.
(2) Die Genehmigung für die Ausübung der staatlichen Aufsicht und Überwachung im Straßenverkehr in Form einer Lizenz ist eine doppelseitige Papierkarte mit Abmessungen von 70 × 100 mm, die in einem transparenten Laminierblatt von 75 × 105 mm verschlossen ist. Die Karte ist mit Sicherheitsmerkmalen ausgestattet, die Preispapier und Nummerierung in schwarz sind.
(3) Die Muster des Mandats für die Ausübung der staatlichen Aufsicht und Überwachung in Form einer Lizenz sind in Anhang 1 festgelegt.
§ 2
Formen und Muster von Mandaten für die Ausübung einer staatlichen Berufsaufsicht und Aufsicht über den Straßenverkehr in Form einer Lizenz
(K § 34 Abs. 7 des Gesetzes Nr. 111/1994 S.)
(1) Die Genehmigung für die Ausübung einer staatlichen Berufsaufsicht und des Leiters der staatlichen Aufsicht im Straßenverkehr in Form einer Lizenz umfasst:
a) einen Hinweis auf die Verwaltungsbehörde, die das Mandat erteilt hat, über den der Text "TSCHECHISCHE REPUBLIK" gegeben ist,
b) ein Hinweis darauf, dass es sich um ein Mandat zur Ausübung einer staatlichen Berufsaufsicht oder einer Aufsicht über die oberste Staatsführung im Straßenverkehr handelt;
c) die Zulassungsnummer,
d) Name und Nachname des Delegierten;
e) ein Foto einer zugelassenen Person mit einer Größe von 35 × 45 mm, deren untere Kante mit einem holographischen Aufkleber mit dem Text "CZECH REPUBLIC" verklebt ist,
f) das Datum der Erteilung des Mandats,
g) Informationen über die Genehmigung des Delegierten;
h) die Unterschrift der Person, die befugt ist, das Mandat zu erteilen;
— den Druck des amtlichen Stempels der Verwaltungsbehörde, der das Mandat erteilt hat.
(2) Die Genehmigung für die Erfüllung der staatlich-professionellen Aufsicht und Überwachung auf der obersten Ebene im Straßenverkehr in Form einer Lizenz ist eine doppelseitige Papierkarte mit Abmessungen von 70 × 100 mm, die in einer transparenten Kaschierfolie von 75 × 105 mm verschlossen ist. Die Karte ist mit Sicherheitsmerkmalen ausgestattet, die Preispapier und Nummerierung in schwarz sind.
(3) Die Muster der Mandate für die Durchführung der staatlichen Berufsaufsicht und der obersten staatlichen Aufsicht im Straßenverkehr in Form einer Lizenz sind in Anhang 2 aufgeführt.
§ 3
Formate und Mandatsmodelle für die Ausübung der staatlichen Aufsicht und der höchsten staatlichen Aufsicht in Zuständigkeitsbereichen für den Antrieb von Kraftfahrzeugen in Form einer Lizenz
(Der § 54 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 247 / 2000 Coll.)
(1) Die Genehmigung für die Ausübung der nationalen Aufsicht und die Überwachung der nationalen Aufsicht in den Zuständigkeitsbereichen für den Antrieb von Kraftfahrzeugen in Form einer Lizenz umfasst:
a) einen Hinweis auf die Verwaltungsbehörde, die das Mandat erteilt hat, über den der Text "TSCHECHISCHE REPUBLIK" gegeben ist,
b) einen Hinweis darauf, dass es sich um ein Mandat für die Ausübung einer staatlichen Aufsicht oder der höchsten staatlichen Aufsicht in den Zuständigkeitsbereichen des Kraftfahrzeugantriebs handelt;
c) die Zulassungsnummer,
d) Name und Nachname des Delegierten;
e) ein Foto einer zugelassenen Person mit einer Größe von 35 × 45 mm, deren untere Kante mit einem holographischen Aufkleber mit dem Text "CZECH REPUBLIC" verklebt ist,
f) das Datum der Erteilung des Mandats,
g) Informationen über die Genehmigung des Delegierten;
h) die Unterschrift der Person, die befugt ist, das Mandat zu erteilen;
— den Druck des amtlichen Stempels der Verwaltungsbehörde, der das Mandat erteilt hat.
(2) Die Genehmigung für die Ausübung der nationalen Aufsicht und die Überwachung von Kraftfahrzeugen in Form einer Lizenz ist eine doppelseitige Papierkarte mit Abmessungen von 70 × 100 mm, die in einem transparenten Laminierblatt von 75 × 105 mm verschlossen ist. Die Karte ist mit Sicherheitsmerkmalen ausgestattet, die Preispapier und Nummerierung in schwarz sind.
(3) Die Muster der Mandate für die Ausübung der staatlichen Aufsicht und der höchsten staatlichen Aufsicht in den Zuständigkeitsbereichen für Kraftfahrzeuge in Form einer Lizenz sind in Anhang 3 aufgeführt.
§ 4
Formate und Mandatsmodelle zur Ausübung staatlicher beruflicher Aufsicht und hochstaatlicher Berufsaufsicht in Straßenverkehrsangelegenheiten in Form einer Lizenz
(K § 125b Abs. 3 des Gesetzes Nr. 361 / 2000 Slg.)
(1) Die Genehmigung für die Ausübung einer staatlichen Berufsaufsicht und einer staatseigenen Aufsicht in Straßenverkehrssachen in Form einer Lizenz umfasst:
a) einen Hinweis auf die Verwaltungsbehörde, die das Mandat erteilt hat, über den der Text "TSCHECHISCHE REPUBLIK" gegeben ist,
b) ein Hinweis darauf, dass es sich um ein Mandat zur Ausübung einer staatlichen Berufsaufsicht oder einer staatseigenen Aufsicht im Straßenverkehr handelt;
c) die Zulassungsnummer,
d) Name und Nachname des Delegierten;
e) ein Foto einer zugelassenen Person mit einer Größe von 35 × 45 mm, deren untere Kante mit einem holographischen Aufkleber mit dem Text "CZECH REPUBLIC" verklebt ist,
f) das Datum der Erteilung des Mandats,
g) Informationen über die Genehmigung des Delegierten;
h) die Unterschrift der Person, die befugt ist, das Mandat zu erteilen;
— den Druck des amtlichen Stempels der Verwaltungsbehörde, der das Mandat erteilt hat.
(2) Die Genehmigung für die Erfüllung der staatlich-professionellen Aufsicht und der staatlich-hochrangigen professionellen Aufsicht in Straßenverkehrssachen in Form einer Lizenz ist eine doppelseitige Papierkarte mit Abmessungen von 70 × 100 mm, die in einer transparenten Kaschierfolie von 75 × 105 mm verschlossen ist. Die Karte ist mit Sicherheitsmerkmalen ausgestattet, die Preispapier und Nummerierung in schwarz sind.
(3) Die Muster des Mandats für die Ausübung einer staatlichen Berufsaufsicht und die staatlich höchstpersönliche Aufsicht über die delegierte Kraft im Straßenverkehr sind in Anhang 4 aufgeführt.
§ 5
Muster des Mandats für die Ausübung staatlicher Aufsicht in Eisenbahnsachen in Form einer Lizenz
(Der § 58 Abs. 6 des Gesetzes Nr. 266 / 1994 Slg.)
(1) Die Genehmigung für die Ausübung der staatlichen Aufsicht in Eisenbahnsachen in Form einer Lizenz umfasst:
a) einen Hinweis auf die Verwaltungsbehörde, die das Mandat erteilt hat, über den der Text "TSCHECHISCHE REPUBLIK" gegeben ist,
b) einen Hinweis darauf, dass es sich um ein Mandat zur Ausübung einer staatlichen Kontrolle über Eisenbahnangelegenheiten handelt;
c) die Zulassungsnummer,
d) Name und Nachname des Delegierten;
e) ein Foto einer zugelassenen Person mit einer Größe von 35 × 45 mm, deren untere Kante mit einem holographischen Aufkleber mit dem Text "CZECH REPUBLIC" verklebt ist,
f) das Datum der Erteilung des Mandats,
g) Informationen über die Genehmigung des Delegierten;
h) die Unterschrift der Person, die befugt ist, das Mandat zu erteilen;
— den Druck des amtlichen Stempels der Verwaltungsbehörde, der das Mandat erteilt hat.
(2) Die Genehmigung für die Erfüllung öffentlicher Aufsicht in Eisenbahnsachen in Form einer Lizenz ist eine doppelseitige Papierkarte mit Abmessungen von 70 × 100 mm, die in einer transparenten Kaschierfolie von 75 × 105 mm verschlossen ist. Die Karte ist mit Sicherheitsmerkmalen ausgestattet, die Preispapier und Nummerierung in schwarz sind.
(3) Das Mandat für die Ausübung staatlicher Aufsicht in Eisenbahnsachen in Form einer Lizenz ist in Anhang 5 festgelegt.
§ 6
Formate und Modell des Mandats zur Ausübung staatlicher Aufsicht in der Zivilluftfahrt in Form einer Lizenz
(K § 90 Absatz 4 des Gesetzes Nr. 49 / 1997 Slg.)
(1) Die Behörde, staatliche Aufsicht in der Zivilluftfahrt in Form einer Lizenz auszuüben, umfasst:
a) einen Hinweis auf die Verwaltungsbehörde, die das Mandat erteilt hat, über den der Text "TSCHECHISCHE REPUBLIK" gegeben ist,
b) einen Hinweis darauf, dass es ein Mandat ist, staatliche Aufsicht in der Zivilluftfahrt auszuüben,
c) die Zulassungsnummer,
d) Name und Nachname des Delegierten;
e) ein Foto einer zugelassenen Person mit einer Größe von 35 × 45 mm, deren untere Kante mit einem holographischen Aufkleber mit dem Text "CZECH REPUBLIC" verklebt ist,
f) das Datum der Erteilung des Mandats,
g) Informationen über die Genehmigung des Delegierten;
h) die Unterschrift der Person, die befugt ist, das Mandat zu erteilen;
— den Druck des amtlichen Stempels der Verwaltungsbehörde, der das Mandat erteilt hat.
(2) Die in Absatz 1 genannten Informationen sind in tschechischer und englischer Sprache angegeben.
(3) Die Genehmigung zur Ausübung staatlicher Aufsicht in der Zivilluftfahrt in Form einer Lizenz ist eine doppelseitige Papierkarte mit Abmessungen von 70 × 100 mm, die in einer transparenten Kaschierfolie von 75 × 105 mm verschlossen ist. Die Karte ist mit Sicherheitsmerkmalen ausgestattet, die Preispapier und Nummerierung in schwarz sind.
(4) Das Muster des Mandats für staatliche Aufsicht in der Zivilluftfahrt in Form einer Lizenz ist in Anhang 6 festgelegt.
§ 7
Muster und Muster der Genehmigung zur Ausübung der staatlichen Kontrolle über die Seeschifffahrt in Form einer Lizenz
(K § 76 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 61 / 2000 Coll.)
(1) Die Genehmigung zur Ausübung der staatlichen Kontrolle über die Seeschifffahrt in Form einer Lizenz umfasst:
a) einen Hinweis auf die Verwaltungsbehörde, die das Mandat erteilt hat, über den der Text "TSCHECHISCHE REPUBLIK" gegeben ist,
b) einen Hinweis darauf, dass es ein Mandat ist, die staatliche Kontrolle über die Seeschifffahrt auszuüben,
c) die Zulassungsnummer,
d) Name und Nachname des Delegierten;
e) ein Foto einer zugelassenen Person mit einer Größe von 35 × 45 mm, deren untere Kante mit einem holographischen Aufkleber mit dem Text "CZECH REPUBLIC" verklebt ist,
f) das Datum der Erteilung des Mandats,
g) Informationen über die Genehmigung des Delegierten;
h) die Unterschrift der Person, die befugt ist, das Mandat zu erteilen;
— den Druck des amtlichen Stempels der Verwaltungsbehörde, der das Mandat erteilt hat.
(2) Die in Absatz 1 genannten Informationen sind in tschechischer und englischer Sprache angegeben.
(3) Die Genehmigung zur Ausübung der staatlichen Kontrolle über die Seeschifffahrt in Form einer Lizenz ist eine doppelseitige Papierkarte mit Abmessungen von 70 × 100 mm, die in einem transparenten Laminierblatt von 75 × 105 mm verschlossen ist. Die Karte ist mit Sicherheitsmerkmalen ausgestattet, die Preispapier und Nummerierung in schwarz sind.
(4) Das Mandat für die Ausübung staatlicher Überwachung im Bereich der Seeschifffahrt in Form einer Lizenz ist in Anhang 7 festgelegt.
§ 8
Formate und Modell des Vertrauens des Personals der staatlichen Navigationsverwaltung zur Ausübung staatlicher Aufsicht in der Binnenschifffahrt in Form einer Lizenz
(K § 42 Abs. 6 des Gesetzes Nr. 114 / 1995 Slg.)
(1) Die Beauftragung des Personals der Staatlichen Navigationsverwaltung zur Ausübung staatlicher Aufsicht in der Binnenschifffahrt in Form einer Lizenz umfasst:
a) die Benennung der staatlichen Navigationsverwaltung als Verwaltung, die die Lizenz erteilt hat;
b) einen Hinweis darauf, dass es ein Mandat ist, die staatliche Kontrolle in der Binnenschifffahrt auszuüben,
c) die Lizenznummer,
d) Name und Nachname des Inhabers der Lizenz und gegebenenfalls des Titels;
e) eine Farbaufnahme des Lizenzinhabers von 23 × 30 mm,
f) das Datum der Erteilung der Lizenz;
g) Angaben zum Lizenzinhaber;
h) Unterschrift des Direktors der staatlichen Navigationsverwaltung;
(i) einen offiziellen Stempel der staatlichen Navigationsverwaltung;
(j) Informationen über das Verfahren zur Feststellung der Lizenz.
(2) Die Qualifikation des Personals der Staatsnavigationsverwaltung zur Ausübung einer staatlichen Überwachung in der Binnenschifffahrt in Form einer Lizenz ist eine Plastikkarte mit Abmessungen 86 × 54 mm, die von einer klaren Kaschierfolie mit holographischen Schutzeigenschaften abgedeckt ist.
(3) In Anhang 8 ist das Modell des Vertrauens des Personals der Staatlichen Navigationsverwaltung für die Ausübung einer staatlichen Überwachung in der Binnenschifffahrt in Form einer Lizenz festgelegt.
§ 8a
Muster des Mandats für die Durchführung der staatlichen Berufsbeaufsichtigung und der Aufsicht über den Straßenverkehr in Form einer Lizenz
(K § 82 Abs.
(1) Die Genehmigung für die Erfüllung der staatlichen Berufsaufsicht und die Überwachung der Straßenverkehrsbedingungen in Form einer Lizenz umfasst:
a) einen Hinweis auf die Verwaltungsbehörde, die das Mandat erteilt hat, über den der Text "TSCHECHISCHE REPUBLIK" gegeben ist,
b) einen Hinweis darauf, dass es sich um ein Mandat für die Ausübung einer nationalen Berufsaufsicht oder einer nationalen Aufsicht hinsichtlich der Straßenverkehrsbedingungen handelt;
c) die Zulassungsnummer,
d) Name und Nachname des Delegierten;
e) ein Foto der zugelassenen Person mit einer Größe von 35 x 45 mm, deren untere Kante mit einem holographischen Aufkleber mit dem Text "CZECH REPUBLIC" verklebt ist,
f) das Datum der Erteilung des Mandats,
g) Informationen über die Genehmigung des Delegierten;
h) die Unterschrift der Person, die befugt ist, das Mandat zu erteilen;
— den Druck des amtlichen Stempels der Verwaltungsbehörde, der das Mandat erteilt hat.
(2) Die Genehmigung für die Durchführung der staatlichen professionellen Überwachung und Überwachung auf dem Straßenverkehr in Form einer Lizenz ist eine doppelseitige Papierkarte mit Abmessungen von 70 x 100 mm, die in einem transparenten Laminierblatt von 75 x 105 mm abgedichtet ist. Die Karte ist mit Sicherheitsmerkmalen ausgestattet, die Preispapier und Nummerierung in schwarz sind.
(3) Die Muster des Mandats für die Ausübung einer staatlichen Berufsaufsicht und des Leiters der staatlichen Überwachung der Straßenverkehrsbedingungen in Form einer Lizenz sind in Anhang 9 dieser Verordnung aufgeführt.

ČÁST DRUHÁ

Änderung des Erlasses zur Umsetzung des Straßenrechts
§ 9
Dekret Nr. 104 / 1997 Coll., Umsetzung des Straßengesetzes, geändert durch Dekret Nr. 300 / 1999 Coll., Dekret Nr. 355 / 2000 Coll., Dekret Nr. 367 / 2001 Coll., Dekret Nr. 555 / 2002 Coll., Dekret Nr. 490 / 2005 Coll., Dekret Nr. 527 / 2006 Coll., Dekret Nr. 317 / 2011 Coll. Slg., wird wie folgt geändert:
1. Absatz 52 wird gestrichen, einschließlich des Titels.
2. Anhang Nr. 9 wird gestrichen.
§ 10
Übergangsbestimmungen
Die bestehenden Mandate für die Ausübung der staatlichen Aufsicht über die lokale Kommunikation und die öffentlich zugänglichen besonderen Zweckkommunikationen in Form einer Lizenz, die gemäß dem Muster in Anhang 9 des Erlasses Nr. 104 / 1997 Slg. erteilt wurde, gültig bis spätestens 31. Dezember 2017.

ČÁST TŘETÍ

Änderung des Erlasses zur Umsetzung des Zivilluftfahrtgesetzes
§ 11
Dekret Nr. 108 / 1997 Slg., Durchführungsgesetz Nr. 49 / 1997 Slg., über Zivilluftfahrt, Änderungs- und Ergänzungsgesetz Nr. 455 / 1991 Slg., über Business Business (Trade Code Act), geändert, geändert, geändert durch Dekret Nr. 101 / 1999 Slg., Dekret Nr. 244 / 2003 Slg., Dekret Nr. 359 / 2006 Sl.
1. Artikel 29a wird gestrichen, einschließlich des Titels.
2. Anhang Nr. 17 wird gestrichen.

ČÁST ČTVRTÁ

Änderung des Führerscheins und des Registers
§ 12
Dekret Nr. 31 / 2001 Slg., über Führerscheine und über das Fahrerregister, geändert durch Dekret Nr. 154 / 2003 Slg., Dekret Nr. 177 / 2004 Slg., Dekret Nr. 194 / 2006 Slg., Dekret Nr. 27 / 2012 Slg., Dekret Nr. 243 / 2012 Slg. und Dekret Nr. 1 / 2014 Slg., werden wie folgt geändert:
1. Artikel 15c wird gestrichen, einschließlich des Titels.
2. Anhang Nr. 9c wird gestrichen.

ČÁST PÁTÁ

Änderung des Erlasses über die staatliche berufliche Aufsicht und Kontrollen im Straßenverkehr
§ 13
Verordnung Nr. 522 / 2006 Slg., über staatliche berufliche Aufsicht und Kontrollen im Straßenverkehr, geändert durch Dekret Nr. 39 / 2010 Slg. und Dekret Nr. 269 / 2012 Slg., wird wie folgt geändert:
1. Absatz 2 (3), einschließlich Fußnote 4, wird gestrichen.
Die Absätze 4 und 5 werden in den Absätzen 3 und 4 umnummeriert.
2. In Absatz 2 (4) werden die Worte „die eine Stellungnahme zum Zugeständnis eines inländischen Trägers abgegeben haben" gestrichen.

ČÁST ŠESTÁ

FINANZIERUNG
§ 14
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2015 in Kraft.
Minister:
Ing.

Příloha č. 1

Anhang Nr. 1 des Erlasses Nr. 9 / 2015 Coll.
Modelle der Delegation für die Ausübung staatlicher Aufsicht und Überwachung im Straßenverkehr
1. Genehmigungen für die Ausübung staatlicher Aufsicht im Straßenverkehr
Seite

Rückseite

2. Genehmigungen für die Ausübung der höchsten staatlichen Aufsicht im Straßenverkehr
Seite

Rückseite

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungErlass Nr. 9 / 2015 Slg., über die Einrichtung der Formalitäten und Modelle der Mandate für die Ausübung der staatlichen Aufsicht, staatliche Berufsaufsicht, oberste Staatsaufsicht und oberste staatliche Berufsaufsicht im Transport in Form einer Lizenz und zur Änderung der damit zusammenhängenden Vorschriften
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum21.01.2015
In Kraft seit01.02.2015
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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