Gesetz des tschechischen Nationalrats Nr. 9/1993

Gesetz des tschechischen Nationalrats über die tschechischen Eisenbahnen

Gültig In Kraft seit 01.01.1993
ANHANG
DIE RECHT
Tschechischer Nationalrat
vom 20. Dezember 1992
über Tschechische Eisenbahnen
Der tschechische Nationalrat hat dieses Gesetz beschlossen:

ČÁST PRVNÍ

Grundbestimmungen
§ 1
(1) České dráhy ist in Prag gegründet.
(2) ČD ist eine juristische Person, die im Handelsregister eingetragen ist.
§ 2
(1) ČD ist die Nachfolgegesellschaft der Staatlichen Eisenbahngesellschaft der Tschechischen Republik. 1) České dráhy überträgt in dem Maße, wie das Sonderrecht vorsieht 2) die Rechte und Pflichten der staatlichen Organisation Czechoslovak State Railways, die sich aus internationalen Abkommen und der Mitgliedschaft dieser staatlichen Organisation in internationalen Organisationen ergeben.
(2) Rechte und Pflichten aus der Beschäftigung und anderen Beziehungen der Staatlichen Eisenbahngesellschaft der Tschechoslowakei werden in dem durch das Sonderrecht festgelegten Umfang an die tschechischen Eisenbahnen übertragen.
§ 3
(1) Das Grundgedanke der tschechischen Eisenbahn ist der Transport von Fahrgästen und Gütern zu nationalen Fahrbahnen (3) und der Betrieb nationaler Fahrbahnen.
(2) Für die Zwecke dieses Gesetzes ist der Betrieb der nationalen Eisenbahndienste eine Zusammenfassung der Tätigkeiten, die den Betrieb des Fahrzeugs auf der nationalen Eisenbahnstraße gewährleisten (nachstehend „Schienenbahnroute" genannt).
(3) ČD ist berechtigt, ein Telekommunikationsnetz und eine Telekommunikationsausrüstung ohne Erlaubnis zu etablieren und zu nutzen.
§ 4
Für die Zwecke dieses Gesetzes ist der Eisenbahnverkehr eine Straße, die für den Verkehr mit Schienenfahrzeugen und ortsfesten Schienenfahrzeugen bestimmt ist, die erforderlich ist, um die Beförderung von Schienenfahrzeugen und Ausrüstungen zu gewährleisten, die für die Sicherheit des Schienenverkehrs verwendet werden.

ČÁST DRUHÁ

Behörden der tschechischen Eisenbahn
§ 4a
Die Behörden der tschechischen Eisenbahnen sind der Verwaltungsrat der tschechischen Eisenbahn, der Generaldirektor der tschechischen Eisenbahn und der Generalinspektor der tschechischen Eisenbahnen (nachstehend als Verwaltungsrat, Generaldirektor und Generalinspektor bezeichnet).
Vorstand
§ 4b
(1) Der Vorstand besteht aus 13 Mitgliedern, die von der Regierung auf Vorschlag des Verkehrsministers ernannt und entlassen wurden.
(2) Die Regierung ernennt einen Vorsitzenden der Vorstandsmitglieder, die ihre Tätigkeit leiten.
(3) Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind öffentliche Aufgaben.4) Die Mitglieder des Verwaltungsrats haben im Rahmen seiner Ausführung eine angemessene Vergütung, deren Höhe von der Regierung bestimmt wird.
(4) Ein Mitglied des Verwaltungsrats ist verpflichtet, sich zu schweigen, es sei denn, es handelt sich um Handlungen, die zu einem Interessenkonflikt im Interesse der tschechischen Eisenbahn führen könnten, und missbraucht keine im Zusammenhang mit der Erfüllung seiner Aufgaben erworbenen Informationen zum Nutzen seiner eigenen Person.
§ 4c
(1) Der Verwaltungsrat beschließt mit der Mehrheit seiner Mitglieder.
(2) Die Geschäftsordnung des Verwaltungsrats bestimmt die Modalitäten für Sitzungen und Sitzungen des Verwaltungsrats.
§ 4d
Der Verwaltungsrat ist für
a) auf Vorschlag des Generaldirektors die Geschäftsabsichten der tschechischen Eisenbahn zu genehmigen, soweit sie selbst feststellt,
b) über den Betrag der Zuweisung an den tschechischen Eisenbahnfonds und über die Einrichtung anderer Mittel, 5)
c) die Satzung der tschechischen Eisenbahn, die Organisationsstruktur der tschechischen Eisenbahnen und die Geschäftsordnung des Verwaltungsrats zu genehmigen;
d) die Jahresrechnung der tschechischen Eisenbahnen zu genehmigen,
e) eine vorherige Zustimmung zum Abschluss von Mietverträgen für Grundstücke, für die ČD das Recht auf Betrieb und den Abschluss von Kreditverträgen ausübt, wenn das gewährte Darlehen den vom Verwaltungsrat festgelegten Betrag übersteigt;
f) weitere Fragen, die dem Vorstand durch dieses Gesetz vorbehalten sind.
§ 4e
(1) Der Vorstand unterbreitet der Regierung über den Verkehrsminister ein Projekt zur Organisation der Aktivitäten der tschechischen Eisenbahnen und Projekte zur Privatisierung von Teilen der tschechischen Eisenbahnen (nachstehend „Transformationsprojekt der tschechischen Eisenbahnen“ genannt).
(2) Auf Ersuchen des Vorstands ist der Generaldirektor verpflichtet, alle Informationen und Dokumente über die Tätigkeiten der tschechischen Eisenbahn sowie andere notwendige Synergien für die Vorbereitung des tschechischen Eisenbahnumwandlungsprojekts bereitzustellen.
Generaldirektor
§ 4f
(1) Der Generaldirektor ist das gesetzliche Organ der tschechischen Eisenbahn, das im Auftrag der tschechischen Eisenbahn verwaltet und handelt.
(2) Der Generaldirektor entscheidet über alle Angelegenheiten, die sich auf die tschechischen Eisenbahnen beziehen, sofern er durch dieses Gesetz nicht der Zuständigkeit des Verwaltungsrats oder des Verkehrsministeriums unterliegt.
§ 4g
(1) Der Generaldirektor wird vom Verwaltungsrat ernannt und entfernt.
(2) Der Generaldirektor darf nicht Mitglied des Vorstands sein, sondern kann mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstands teilnehmen.
§ 4h
Inspektor
(1) Der Generalinspektor ist das Aufsichts- und Kontrollorgan der tschechischen Eisenbahnen.
(2) Der Generalinspektor leitet die Tätigkeiten der Generalinspektion nach der Satzung, den Organisationsregeln und der Genehmigung des Generaldirektors.
(3) Der Generalinspektor wird vom Verwaltungsrat ernannt und entfernt.

ČÁST TŘETÍ

Verwaltung der tschechischen Eisenbahnen
§ 4i
Die ČD unterliegt den Rechtsvorschriften über den Status und die Rechtslage des staatlichen Unternehmens (6), die sinngemäß erfüllt sind, es sei denn, es wird durch dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
§ 4j
(1) České dráhy führt in zwei getrennten Buchführungs- und Finanzkreisen, innerhalb des Eisenbahninfrastrukturkreislaufs und im Verkehrs- und anderen Leistungskreis.
(2) Die Mittel dürfen nicht buchhalterisch und finanziell getrennt auf den Transport- und anderen Leistungskreislauf übertragen werden.
(3) České dráhy erstellt die Jahresabschlüsse und die analytische Aufgliederung des Managements nach den Rechnungslegungs- und Finanzpositionen zum Zeitpunkt der Vorlage der Staatskonten.
(4) ČD ist verpflichtet, Jahresabschlüsse vorzulegen und ihre Daten zu veröffentlichen. 7)
§ 4k
(1) České dráhy wird im Vertrag die Nutzung der Eisenbahninfrastruktur an andere Personen, die berechtigt sind, im öffentlichen Schienenverkehr tätig zu werden, vorbehaltlich der in den Rechtsvorschriften über den Betrieb der nationalen Eisenbahnen festgelegten Bedingungen gestatten. 8)
(2) Der Preis für die Nutzung der Eisenbahninfrastruktur wird nach Preisregelungen ausgehandelt. 9)

ČÁST ČTVRTÁ

Verhältnis des Verkehrsministeriums zu den tschechischen Eisenbahnen
§ 4l
(1) Das Verkehrsministerium hat die Rechte und Pflichten des Gründers im Bereich der Privatisierung von ČD. 10)
(2) Das Verkehrsministerium legt die Gebühren- und Frachtkosten für die Beförderung von ČD und dem Ministerium für Verkehr, das an der Operation von ČD beteiligt ist, sowie Rentner fest, die im Bereich des Verkehrs und ihrer Familienangehörigen tätig waren.

ČÁST PÁTÁ

Übergangsbestimmungen
§ 4m
Bis zur Ernennung der Mitglieder des Verwaltungsrats und des Generaldirektors werden ihre Befugnisse vom Bevollmächtigten der Regierung ausgeübt. Der Verwaltungsrat wird spätestens zwei Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ernannt.
§ 5
Dieses Gesetz wird am 1. Januar 1993 wirksam.
Uhde v. r.
Klaus v. r.
1) Gesetz Nr. 68/1989 Slg., über die Organisation der Tschechoslowakischen Staatsbahnen.
2) Gesetz Nr. 625 / 1992 Slg., über den Absturz der staatlichen Organisation Tschechoslowakische Staatsbahnen.
3) Absatz 2 (1) des Gesetzes Nr. 51 / 1964 Slg., auf Eisenbahnen, geändert durch Gesetz Nr. 104 / 1974 Slg.
4) Absatz 124 Absatz 1 des Arbeitsgesetzbuches.
5) Absatz 5 (2) des Erlasses der Regierung der Tschechischen Republik Nr. 577/1990 Slg. über die Finanzverwaltung der staatlichen Unternehmen.
6) Zum Beispiel Gesetz Nr. 111 / 1990 Slg., über eine staatliche Gesellschaft, geändert durch Gesetz Nr. 92 / 1991 Slg., Dekret Nr. 119 / 1988 Slg., über die Verwaltung des nationalen Vermögens, geändert, Dekret Nr. 577 / 1990 Slg.
7) § 20 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 563 / 1991 Slg., über Rechnungswesen.
8) Gesetz Nr. 51 / 1964 Slg., geändert durch Gesetz Nr. 104 / 1974 Slg. Dekret Nr. 52 / 1964 Slg., Umsetzung des Eisenbahngesetzes, geändert. Verordnung Nr. 18/1981 Slg. über die Genehmigung von Eisenbahnfahrzeugen und Sonderzugwerken. Einnahmen des Bundesministeriums für Verkehr über die Regeln des technischen Betriebs der Eisenbahnen, Reg.
9) Gesetz Nr. 526 / 1990 Slg., über Preise.
10) Gesetz Nr. 92 / 1991 Slg. über die Bedingungen für die Übertragung von staatlichen Vermögenswerten an andere Personen, geändert.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz des tschechischen Nationalrats Nr. 9 / 1993 Coll., über die Tschechischen Eisenbahnen
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum31.12.1992
In Kraft seit01.01.1993
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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