Dekret Nr. 88 / 2025 Coll.

Verordnung zur Änderung des Erlasses Nr. 291 / 2003 Slg. über das Verbot der Verabreichung bestimmter Stoffe an Tiere, deren Produkte für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, und über die Überwachung (Überwachung) des Vorhandenseins von nicht zugelassenen Stoffen, Rückständen und Verunreinigungen, für die tierische Erzeugnisse für die menschliche Gesundheit, in Tieren und in ihren Erzeugnissen schädlich sein könnten, in der geänderten Fassung

Gültig In Kraft seit 15.04.2025
88.
ERKLÄRUNG
vom 25. März 2025
zur Änderung des Erlasses Nr. 291 / 2003 Slg. über das Verbot der Verabreichung bestimmter Stoffe an Tiere, deren Produkte für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, und über die Überwachung (Überwachung) des Vorhandenseins von nicht zugelassenen Stoffen, Rückständen und Verunreinigungen, für die tierische Erzeugnisse für die menschliche Gesundheit, in Tieren und in ihren Erzeugnissen in der geänderten Fassung schädlich sein könnten
Das Landwirtschaftsministerium sieht gemäß § 78 des Gesetzes Nr. 166 / 1999 Slg., über die Veterinärpflege und über die Änderung bestimmter verwandter Gesetze (Veterinärgesetz), geändert durch Gesetz Nr. 246 / 2022 Slg. und Gesetz Nr. 70 / 2025 Slg., zur Umsetzung von § 19 (10) b) des Veterinärgesetzes vor:
Čl. I
Verordnung Nr. 291 / 2003 Slg., über das Verbot der Verabreichung bestimmter Stoffe an Tiere, deren Produkte für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, und über die Überwachung (Überwachung) des Vorhandenseins von nicht zugelassenen Stoffen, Rückständen und Verunreinigungen, für die tierische Produkte schädlich für die menschliche Gesundheit sein könnten, in Tieren und in ihren Produkten, geändert durch Dekret Nr. 232 / 2005 Slg., Dekret Nr. 375 / 2006 Sl.
1. In Fußnote 1 wird der Satz "Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Maßnahmen zur Überwachung bestimmter Stoffe und Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG sowie der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG" gestrichen.
2. Artikel 1 Buchstabe c:
"c) Anforderungen an einen Überwachungsplan für das Vorhandensein bestimmter Stoffe und deren Rückstände in Tieren, tierischen Erzeugnissen, Futtermitteln und Trinkwasser (im Folgenden „Überwachungsplan für bestimmte Stoffe und deren Rückstände“ genannt)."
3. In Artikel 1 wird Buchstabe d gestrichen.
4. In Artikel 2 wird am Ende von Ziffer i die Komma durch einen Punkt ersetzt, und die Punkte (j) bis (l) werden gestrichen, einschließlich der Fußnote 3.
5. In Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 2 werden die Worte "Menge (im Folgenden als Grenzwert bezeichnet) 4)" durch die Worte "Menge (4) ersetzt.
Anmerkung 4:
"(4) Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Festlegung gemeinschaftlicher Verfahren zur Festsetzung von Rückstandshöchstmengen von pharmakologisch wirksamen Stoffen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates."
6. In Artikel 9 Absatz 2 des einleitenden Teils der Bestimmung werden die Worte "gemäß Artikel 16 Absatz 1 " gestrichen.
7. In Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e werden die Worte "Anhang 3 dieser Verordnung" durch die Worte "Delegierte Verordnung (EU) 2022 / 16448) der Kommission und die Durchführungsverordnung (EU) 2022 / 16469 der Kommission" ersetzt.
Die Fußnoten 8 und 9 sind wie folgt:
"(8) Delegierte Verordnung (EU) 2022 / 1644 der Kommission vom 7. Juli 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017 / 625 des Europäischen Parlaments und des Rates mit besonderen Anforderungen an die amtliche Kontrolle der Verwendung von pharmakologisch wirksamen Stoffen, die als Tierarzneimittel zugelassen sind, oder als Futtermittelzusatzstoffe und verbotene oder nicht zugelassene pharmakologisch wirksame Stoffe und deren Rückstände in der geänderten Fassung.
9) Durchführungsverordnung (EU) 2022 / 1646 der Kommission vom 23. September 2022 über einheitliche praktische Maßnahmen zur Durchführung amtlicher Kontrollen bei der Verwendung von pharmakologisch wirksamen Stoffen, die als Tierarzneimittel zugelassen sind, oder als Futtermittelzusatzstoffe und verbotene oder nicht zugelassene pharmakologisch wirksame Stoffe und deren Rückstände sowie über den spezifischen Gehalt an mehrjährigen nationalen Kontrollplänen und Sondermaßnahmen für ihre Zubereitung in der geänderten Fassung.
8. Fußnote 5 wird gestrichen.
9. Die Überschrift über Abschnitt 13 wird gestrichen.
10. Absatz 13, einschließlich Titel und Fußnote 10, lautet wie folgt:
„§ 13
Überwachungsplan für bestimmte Stoffe und Rückstände
Der Überwachungsplan für bestimmte Stoffe und deren Rückstände erfüllt die unmittelbar in der Europäischen Union10 festgelegten Anforderungen.
10) Durchführungsverordnung (EU) 2022 / 1646 der Kommission. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2022 / 931 vom 23. März 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017 / 625 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung von Vorschriften für die Durchführung amtlicher Kontrollen bei Verunreinigungen in Lebensmitteln. Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2022 / 932 der Kommission vom 9. Juni 2022 über einheitliche praktische Maßnahmen zur Durchführung amtlicher Kontrollen an Verunreinigungen in Lebensmitteln, über den spezifischen zusätzlichen Inhalt der mehrjährigen nationalen Kontrollpläne und über spezifische zusätzliche Maßnahmen für ihre Vorbereitung. Delegierte Verordnung (EU) 2016 / 2244 der Kommission vom 7. Oktober 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017 / 625 des Europäischen Parlaments und des Rates mit besonderen Vorschriften über amtliche Kontrollen bei Probenahmeverfahren zur Bestimmung von Pestizidrückständen in Lebensmitteln und Futtermitteln. Durchführungsverordnung (EU) 2021 / 1355 der Kommission vom 12. August 2021 über mehrjährige nationale Kontrollprogramme für Pestizidrückstände, die von den Mitgliedstaaten festgelegt werden sollen.
11. Die Abschnitte 14 bis 17 werden gestrichen, einschließlich des Titels über Artikel 16.
12. Die Anhänge 1 bis 3 einschließlich Fußnote 7 werden gestrichen.
Čl. II
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 15. April 2025 in Kraft.
Minister für Landwirtschaft:
Mgr. Ausgezeichnet v. r.

Melden Sie sich an für Notizen, Favoriten und Benachrichtigungen

Bewertung:

Kommentare 0

Um Kommentare zu schreiben, bitte melden Sie sich an.

Informationen zur Vorschrift

ZitierungVerordnung Nr. 88 / 2025 Slg., zur Änderung des Erlasses Nr. 291 / 2003 Slg., über das Verbot der Verabreichung bestimmter Stoffe an Tiere, deren Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, und über die Überwachung (Überwachung) des Vorhandenseins von nicht zugelassenen Stoffen, Rückständen und Verunreinigungen, für die tierische Erzeugnisse für die menschliche Gesundheit, die Tiergesundheit und ihre Erzeugnisse schädlich sein könnten, in der geänderten Fassung
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum02.04.2025
In Kraft seit15.04.2025
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
Favoriten
Browserverlauf