Act Nr. 88 / 2021 Coll.
Gesetz zur Änderung des Gesetzes Nr. 44/1988 Slg. über den Schutz und die Verwendung von Mineral-Gewicht (Mining Act), geändert, und andere verwandte Gesetze
Gültig
Recht
In Kraft seit 16.03.2021
88.
DIE RECHT
vom 9. Februar 2021
zur Änderung des Gesetzes Nr. 44/1988 Slg. über den Schutz und die Verwendung von Mineral-Gewicht (Mining Act), in der geänderten Fassung und in anderen verwandten Gesetzen
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:
Änderung des Bergbaugesetzes
Gesetz Nr. 44 / 1988 Slg., zum Schutz und zur Verwendung von Mineral-Gewicht (Mining Act), geändert durch Gesetz Nr. 541 / 1991 Slg., Gesetz Nr. 10 / 1993 Slg., Gesetz Nr. 168 / 1993 Slg., Gesetz Nr. 132 / 2000 Slg., Gesetz Nr. 258 / 2000 Slg., Gesetz Nr.
1. In Teil Vier wird nach der Rubrik des Abschnitts folgender Abschnitt 14d eingefügt, einschließlich des Titels:
Rohstoffpolitik
(1) Rohstoffpolitik auf dem Gebiet der Mineralien und ihrer Ressourcen (nachfolgend als "Rohmaterialpolitik" bezeichnet) ist ein strategisches Dokument, das die Ziele des Staates bei der Verwendung und dem Schutz von Mineralressourcen und anderen Mineralressourcen zum Ausdruck bringt. Die Rohstoffpolitik wird für einen Zeitraum von höchstens 25 Jahren angenommen.
(2) Rohstoffpolitik ist die Grundlage für die Ausübung der Regierungsverwaltung in den Bereichen Exploration von Mineralvorkommen, Schutz von Mineralressourcen und Errichtung von Eroberungsgebieten und eines der Gründe für die territoriale Entwicklungspolitik und Planungsdokumentation.
(3) Die Regierung billigt auf Vorschlag des Ministers für Industrie und Handel die Rohpolitik. Zur Information stellt die Regierung der Abgeordnetenkammer und dem Senat eine Rohstoffpolitik vor.
(4) Das Ministerium für Industrie und Handel prüft die Abfüllung der Rohstoffpolitik mindestens alle 5 Jahre und unterrichtet die Regierung über die Bewertung.
2. Absatz 16 (4) wird gestrichen.
3. Absatz 25 (4) wird gestrichen.
4. Absatz 29, einschließlich Titel und Fußnoten Nr. 29 und 30, lautet wie folgt:
Anmeldung
(1) Das Grundbuch der territorialen Identifizierung, Adressen und Immobilien (29) hält geschützte geographische Gebiete. Die geschützte Lagerfläche muss eingehalten werden:
a) die Identifizierungsdaten, die die Code-, Namens- und Identifikationsnummer des geschützten Lagerbereichs sind, unter dem sie im Register geschützter Lagerbereiche aufbewahrt wird;
b) Ortungsdaten, die die Grenzen der geschützten Lagerfläche (30) sind;
c) Einzelheiten der Verbindungen zu anderen Gebietskörperschaften;
d) sonstige Angaben:
1. Bereich der geschützten Lagerfläche,
2. mit Mineralstoffen,
3. das Datum, an dem die Entscheidung über die Errichtung und Änderung eines geschützten Lagerbereichs endgültig wird.
Der Dateneditor ist das Ministerium für Umwelt.
(2) Darüber hinaus werden das Grundregister der Gebietsidentifikation, der Adressen und des Grundbesitzes als Sondergebietselemente (29) beibehalten. Über den Eroberungsraum
a) die Identifizierungsdaten, die Code, Name und Nummer des Eroberungsgebiets sind, unter dem er in dem Gesamtregister der Eroberungsgebiete aufbewahrt wird;
b) Ortsdaten, die die Grenzen des Eroberungsgebiets sind (§ 26 (1));
c) Einzelheiten der Verbindungen zu anderen Gebietskörperschaften;
d) sonstige Angaben:
1. die Fläche der erobernden Fläche;
2. mit Mineralstoffen,
3. das Datum, an dem die Entscheidung über die Errichtung des Bergbaugebiets und dessen Änderung endgültig wurde.
Der Dateneditor ist das tschechische Bergbauamt.
(3) Das Register der Territorial Identification, Addresses and Real Estate informiert über das Agenda Information System des tschechischen Bergbauamts über den Inhaber des Bergbauraums zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus § 62 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes Nr. 111/2009 Slg. über Grundregister in der geänderten Fassung.
(4) Umweltministerium
a) die Registrierung der ausschließlichen Lagerbescheinigung;
b) die Registrierung geschützter Lagerflächen;
c) aggregierte Lagerbestände ausschließlicher Lager;
d) die Bilanz der Mineralbestände.
Das Umweltministerium kann die Verwaltung solcher Aufzeichnungen und Bilanzen an die von ihm eingerichtete staatliche Beitragsorganisation trauen.
(5) Das tschechische Bergbauamt führt eine Zusammenfassung der Bergbaubetriebe und deren Veränderungen durch. Die Bergbaubehörde des Bezirks hält Aufzeichnungen über die Bergbaubetriebe und ihre Änderungen für ihren Umfang.
(6) Die Art und Weise, Formalitäten und Form der Bestandshaltung von ausschließlichen Lagern werden vom Umweltministerium durch die Verordnung geregelt.
29) § 31 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 111/2009 Slg., über Grundregister, geändert.
30) Absatz 3 des Erlasses Nr. 364/1992 Slg. über geschützte Lagergebiete.
5. Absatz 29a (1) lautet wie folgt:
"(1) Für die Zwecke der Registrierung von Bergbau- und Betriebsdaten (nachfolgend als Bergbau bezeichnet) werden die Identifizierungsdaten von Mineralvorkommen und Daten über:
a) die Zahl der Beschäftigten und sonstigen Personen, die Bergbau- und damit verbundene Tätigkeiten ausüben;
b) die Menge der Lagerbestände, die für Mineralstoffe reserviert oder nicht reserviert sind;
c) das Volumen der Abdeckung;
d) den Bergbau;
e) Bergbaukosten;
f) den durchschnittlichen Marktpreis je Einheit der Menge, die durch das Erlass der Regierung über die Vergütungssätze für wiedergewonnene Mineralien für jede der Arten von Mineralstoffen festgelegt wurde,
g) das Ausmaß der vom Bergbau betroffenen Gebiete;
(h) Bergbauarbeiten;
— die Dauer der aufrecht erhaltenen Minenarbeiten;
— den Verbrauch von Sprengstoffen;
(k) die Sanierung und Wiederbelebung des von der Gewinnung betroffenen Landes (Abschnitt 31 (5));
(l) die Schaffung und Verwendung von Finanzvorschriften für Sanierung und Sanierung und Minenschäden.
6. Absatz 29a (6) lautet wie folgt:
"(6) Das Ministerium für Industrie und Handel stellt die in den Bergbau- und technischen Aufzeichnungen gehaltenen Daten den Behörden auf Antrag und soweit erforderlich zur Ausübung ihrer Zuständigkeit zur Verfügung. Jedes Jahr übermittelt das Ministerium für Industrie und Handel die in den Bergbau- und technischen Aufzeichnungen des tschechischen Bergbauamtes gespeicherten Daten bis zum 31. März des Kalenderjahres nach dem Jahr, auf das sich die Daten beziehen."
7. Absatz 31 Absätze 5 und 6, einschließlich Fußnote 14a, lautet:
"(5) Die Organisation sorgt für die Sanierung und Beseitigung aller von der Gewinnung betroffenen Flächen. Für die Zwecke dieses Gesetzes bedeutet die Sanierung die Einführung des Gebiets der betroffenen Auswirkungen der Bergbautätigkeit in einen stabilen und sicheren Zustand, der es erlaubt, die Wiederbelebung nach einem anderen Gesetz 14a durchzuführen; Teil der Sanierung ist die technische Beseitigung der Mine oder des Steinbruchs. Die Sanierung von während des Steinbruchs freigelassenen Grundstücken erfolgt nach dem Plan der Eröffnung, Vorbereitung und Gewinnung.
(6) Für die Zwecke dieses Gesetzes bedeutet die technische Entsorgung eines Bergbaus oder eines Steinbruchs die Platzierung von Bergbauwerken in einem Staat, der kein Sicherheitsrisiko oder ein Risiko von Umweltschäden oder -unfällen schafft. Die technische Entsorgung der Mine oder des Steinbruchs umfasst Bau- und Untergrundgegenstände, deren Entfernung zum Zwecke der Sanierung und Wiederbelebung erforderlich ist oder Teil der Bergbauarbeiten sind.
14a) Gesetz Nr. 334/1992 Slg., zum Schutz des Agrarsegelfonds, geändert. Gesetz Nr. 289 / 1995 Slg., über Wälder und über die Änderung und Ergänzung bestimmter Gesetze (Forest Act), geändert.
Fußnote 14b wird gestrichen.
8. In Ziffer 32 (2) werden die Worte "Paragraph 31 (6) und " gestrichen.
9. In Absatz 33j wird nach Absatz 1 folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Im Falle einer einzelnen Mineralarten, deren Wert vom Gehalt der Komponente oder ihrer Qualität abhängt, die Unterbasis für die Zahlung der Menge dieser Komponente im Endprodukt der Extraktion und Modifikation des gewonnenen Minerals."
Die Absätze 2 und 3 werden zu den Absätzen 3 und 4.
10. § 33k, einschließlich des Titels, lautet:
Vergütungssatz
(1) Der Vergütungssatz für die verschiedenen Teilbeträge der Vergütung beträgt nicht mehr als 10 % des Referenzpreises pro Mengeeinheit für jede Art von gewonnenem Mineralstoff oder die individuelle Versorgungskomponente.
(2) Die Regierung setzt durch Verordnung die Vergütungssätze für jede Unterlage fest.
(3) Übersteigt der Vergütungssatz von zurückgewonnenen Mineralien für die einzelne Teilbasis der in der Regierungsverordnung genannten Vergütung die in Absatz 1 genannte Schwelle, so beträgt der Satz für diese Teilbasis der Vergütung 10 % des Referenzpreises je Mengeeinheit für diese Art von Mineral gewonnen oder diese Teilkomponente. In diesem Fall veröffentlicht das Ministerium für Industrie und Handel diesen Satz in Form einer Mitteilung in der Sammlung der Gesetze bis zum 31. Mai der Zahlungsfrist.
(4) Der Referenzpreis für die Zwecke der Absätze 1 und 3 wird vom Ministerium für Industrie und Handel für den Zeitraum vom 31. Mai dieses Zeitraums bestimmt; Dabei basiert sie auf den durch den gewogenen Durchschnitt berechneten Marktpreisen für den letzten Vergütungszeitraum, der auf der Grundlage der Daten aus dem Bergbau und den technischen Aufzeichnungen ermittelt wurde. Im Falle eines Minerals, das während der letzten Zahlungsfrist in der Tschechischen Republik nicht extrahiert wurde, wird das Ministerium für Industrie und Handel den Referenzpreis auf der Grundlage der Preise des Minerals auf den Weltmarkt bestimmen."
11. In Ziffer 33s (5) wird der Text "Ziffer 2" durch "Ziffer 3" ersetzt.
12.
Reserven der Mittel
(1) Die Organisation ist verpflichtet, Reserven zu schaffen, um sicherzustellen, dass
a) die Sanierung und Wiederbelebung des von der Gewinnung betroffenen Landes; und
(b) Siedlung von Bergbauschäden.
(2) Das Niveau der Reserven muss den Erfordernissen für die Beseitigung von Bergbauschäden und für die Sanierung und Wiederbelebung entsprechen, auch angesichts der geschätzten Anwendungsdauer. Die Erstellung, Zeichnung, Auswahl, Überweisung und Streichung von Reserven unterliegt der Zustimmung des Zentralen Bergbauamts.
(3) Die Organisation dokumentiert den Antrag auf Zustimmung der Regionalen Bergbaubehörde
a) die Schaffung von Reserven zur Beurteilung der Angemessenheit ihrer Höhe und des Zeitpunkts ihrer Bildung;
b) aus dem Minenschadensausgleich eine Bestandsaufnahme des Bergbauschadens, die die erwarteten Kosten seiner Entsorgung und den zeitlichen Ablauf der Rückgewinnung des Bergbauschadens quantifiziert;
c) aus der Reserve für die Sanierung und Aufhebung der Liste der geplanten und durchgeführten Arbeiten, einen Überblick über die Kosten ihrer Ausführung und den zeitlichen Verlauf der Rückforderungs- und Rückforderungsfonds.
(4) Bezirk Bergbaubehörde
a) die Erstellung, Auswahl, Übertragung und Löschung von Reserven;
b) die Zustimmung zur Zeichnung aus den Reserven geben; dabei beruht sie auf dem Zweck, für den diese Reserven geschaffen werden;
c) die Schaffung von Reserven kontrollieren.
Vor der Erteilung der in Buchstabe b genannten Einwilligung beantragt das Bezirksbergbauamt die Stellungnahme der betreffenden Gemeinde, des Umweltministeriums und im Falle einer Organisation mit staatlicher Beteiligung das Ministerium für Industrie und Handel.
(5) Die Mittel der Reserven werden nach dem Recht auf Bestimmung der in der Tschechischen Republik ansässigen Einkommensteuerbasis mit einer Bank oder Zweigniederlassung einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässigen ausländischen Bank bis zum 30. Juni des Kalenderjahres nach Ende des betreffenden Haushaltsjahres hinterlegt. Für den Fall, dass die Organisation dies nicht tut, setzt das Bezirksminenamt eine angemessene Wechselfrist fest. Die Mittel der Reserven unterliegen nicht der Sicherheit, sind nicht Teil des Eigentums des Steuerzahlers im Insolvenzverfahren (31) und unterliegen nicht der Vollstreckung oder Vollstreckung. Aus dem Vertrag muss für eine besondere Rechnung klargestellt werden, dass es sich um ein Sonderkonto handelt, das für die Zwecke dieses Gesetzes und zu dessen Zwecken die Reserve errichtet wird.
(6) Bei der Übertragung des Bergbauraums überträgt die Organisation die Gelder der in einem besonderen Bindungskonto hinterlegten Reserven und Staatsanleihen, die aus den Mitteln dieser Reserven an den neuen Inhaber des Bergbauraums erworben wurden. Der neue Eigentümer des Bergbauraums hat Bestimmungen über den übertragenen Lagerraum zum Zeitpunkt der Übertragung des Bergbauraums auf ein besonderes Aufschlüsselungskonto auf dem Niveau, dass die übertragende Organisation zum Zeitpunkt der Übertragung des Lagerraums zu schaffen verpflichtet war; Dies gilt unbeschadet der Möglichkeit, Reservefonds für den Erwerb von Staatsanleihen (32) zu verwenden.
(7) Die Organisation hat alle Mittel der in Absatz 1 genannten Reserven bis zum 30. Juni 2030 auf dem am 31. Dezember 2029 zu errichtenden Niveau in einem Sonderkonto. Beendet eine Organisation den Erwerb des ausschließlichen Lagers vor diesem Datum dauerhaft, so hat sie zum Zeitpunkt der dauerhaften Beendigung des Erwerbs in einem besonderen gebundenen Konto alle Mittel der Reserven gemäß Absatz 1 zu erstellen, die zum Zeitpunkt der dauerhaften Beendigung des Erwerbs erstellt werden.
(8) Die Kosten der notwendigen Bewertungen und Gutachten werden von der Organisation getragen.
(9) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes vorgesehen ist, gelten die Bestimmungen über die Bestimmung der Einkommensteuergrundlage für die Reserven der Fonds.
31) Gesetz Nr. 182 / 2006 Slg., über den Konkurs und Methoden seiner Entschließung (Insolvenzrecht), geändert.
32) § 10a Absatz 4 Buchstabe a des Gesetzes Nr. 593/1992 Slg.
Fußnoten 20a und 20b werden gestrichen.
13. Artikel 40a Absätze 2 und 3:
"(2) Die Organisation verpflichtet eine Verletzung durch:
a) im Widerspruch zu Artikel 29a Absatz 4 oder Absatz 5 keine Daten für die technischen Aufzeichnungen rechtzeitig, korrekt, wahrheitsgemäß oder in dem angegebenen Umfang bereitzustellen;
b) eine der in Absatz 31 (5) genannten Verpflichtungen nicht erfüllt;
c) die Mittel der Bestimmungen nicht in einem besonderen gebundenen Konto gemäß Absatz 37a (5) oder innerhalb einer angemessenen Frist, die vom Circular Mining Office festgelegt wird, einzuzahlen;
d) die Mittel der Bestimmungen nicht in einem besonderen gebundenen Konto gemäß Artikel 37a Absatz 6 oder 7 einzuzahlen.
(3) Eine Straftat kann auferlegt werden
a) eine Geldbuße von bis zu 15 000 CZK, wenn es sich um eine Straftat gemäß Absatz 1 handelt;
b) eine Geldbuße von bis zu 100 000 CZK, wenn es sich um eine Straftat gemäß Absatz 2 Buchstabe a handelt;
c) eine Geldbuße von bis zu 5 000 000 CZK, wenn es sich um eine Straftat gemäß Absatz 2 Buchstabe b handelt;
d) ein Handlungsverbot für bis zu drei Jahre, das aus einem Eroberungsverbot besteht, wenn es sich um einen Verstoß nach Absatz 2 Buchstabe c oder d handelt."
14. In Artikel 40b Absatz 1 werden nach den Worten "Paragraph 40a (2)" die Worte "und 2 (b), c und d" eingefügt und nach den Worten "Paragraph 40a (2)" die Worte "(a)" eingefügt.
Übergangsbestimmungen
1. Die Organisation unterrichtet die Circuit Mining Authority binnen 6 Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes über den Betrag der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes registrierten Mittel der Reserven, die sie nicht in einem besonderen Bindungskonto hinterlegt hat.
2. Die Organisation legt der Regionalen Bergbaubehörde eine Quantifizierung der Kosten für die technische Zerstörung der Mine oder des Steinbruchs innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes vor.
3. Die vom Staat im Laufe der Vergütungsfrist bis zum 31. Dezember 2021 gezahlte Gebühr wendet die Vergütungssätze des Staates nach dem Erlass der Regierung gemäß § 33k des Gesetzes Nr. 44 / 1988 Slg., wie wirksam vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, an, wenn die Vergütungssätze aus den erhaltenen Mineralien günstiger sind.
Änderung des Gesetzes über die Gründung von Ministerien und anderen Zentralbehörden der Tschechischen Republik
In Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes Nr. 2 / 1969 Slg., über die Einrichtung von Ministerien und anderen zentralen Regierungsgremien der Tschechischen Republik, geändert durch Gesetz Nr. 474 / 1992 Slg. und Gesetz Nr. 272 / 1996 Slg., wird das Wort "Uniform " gestrichen und nach dem Wort" die Worte "im Bereich der Mineralien und ihrer Ressourcen" eingefügt.
Änderung des Reservegesetzes zur Bestimmung der Einkommensteuergrundlage
Gesetz Nr. 593 / 1992 Slg., über Reserven für die Bestimmung der Einkommensteuerbasis, geändert durch Gesetz Nr. 157 / 1993 Slg., Gesetz Nr. 323 / 1993 Slg., Gesetz Nr. 244 / 1994 Slg., Gesetz Nr. 132 / 1995 Slg., Gesetz Nr. 211 / 1997 Slg., Gesetz Nr. 176 / 2003 Slg.
1. In Artikel 10 Absatz 2 werden die Worte "Mittel für die Sanierung von vom Bergbau betroffenen Grundstücken, die Reserve für die Beseitigung von Bergbauschäden 15) "durch die Worte ersetzt" für die Sanierung und Sanierung von vom Bergbau betroffenen Grundstücken oder die Beseitigung von Bergbauschäden, die nach dem Gesetz über den Schutz und die Ausbeutung von mineralischen Vermögenswerten entstanden sind".
Die Fußnote 15 wird gestrichen, einschließlich der Fußnotenverweise.
2. in Artikel 10a Absatz 4 Buchstabe a) werden die Worte "für die Sanierung von durch Bergbau und Reserven befallenen Grundstücken" durch die Worte "aus einem Gesetz über den Schutz und die Verwendung von mineralischen Vermögenswerten für die Sanierung und Wiederbelebung von durch Bergbau befallenen Grundstücken" ersetzt;
Änderung des Grundregistergesetzes
In Artikel 31 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 111/2009 Slg., in den Grundregistern, geändert durch Gesetz Nr. 192 / 2016 Slg., werden die Worte "und wenn diese besonderen Zweckgebietselemente vollständig durch mindestens einige der wesentlichen Elemente gemäß Absatz 1 oder in einen von ihnen "zusammengefügt werden ".
Übergangsbestimmungen
1. Das Umweltministerium übermittelt spätestens zwölf Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die Daten über den geschützten Lagerbereich im Gebietskennungsinformationssystem.
2. Innerhalb von 17 Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das tschechische Amt für Geographic und Katastral in Zusammenarbeit mit dem Umweltministerium dafür sorgen, dass Kontrollen durchgeführt werden und dass die Daten über geschützte Lagerbereiche, die in das Informationssystem für die territoriale Identifizierung eingetragen sind, und die im Katastral gespeicherten Daten nicht übereinstimmen.
3. Das tschechische Geographische und Katastralamt wird das Datum des Eingangs der Daten über die Definition der geschützten Lagerflächen in das Grundregister der Gebietsidentifikation, der Adressen und der Immobilien nach den Kontrollen und der Beseitigung der Diskrepanzen spätestens 18 Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erklären.
4. Das tschechische Bergbauamt übermittelt spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes Daten über die Bergbaubetriebe im Informationssystem der Gebietsidentifikation.
5. Innerhalb von 11 Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das tschechische Amt für Geometrie und Katastral in Zusammenarbeit mit dem tschechischen Bergbauamt sicherstellen, dass Kontrollen durchgeführt werden und Abweichungen zwischen den Daten über die im Informationssystem der Gebietsidentifikation eingetragenen Eroberungsgebiete und den im Besitzregister gespeicherten Daten bestehen.
6. Das tschechische Landamt und das Kassationsamt melden spätestens 12 Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Daten über die Definition der Eroberungsgebiete in das Grundregister der Gebietsidentifikation, der Anschriften und des Grundbesitzes. § 29 Abs. 2 und 3 des Gesetzes Nr. 44/1988 Slg. gelten ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes als gültig.
FINANZIERUNG
Dieses Gesetz tritt am 15. Tag nach seiner Veröffentlichung mit Ausnahme von Artikel I Absätze 2 und 3 in Kraft, der am 1. Juli 2021 wirksam wird.
Vondracek v. r.
Zeman v. r.
Babiš v. r.
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Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Gesetz Nr. 88 / 2021 Slg., zur Änderung von Gesetz Nr. 44 / 1988 Slg., zum Schutz und zur Verwendung von Mineral-Gewicht (Mining Act), in der geänderten Fassung und anderen verwandten Gesetzen |
|---|---|
| Art der Vorschrift | Recht |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 01.03.2021 |
|---|---|
| In Kraft seit | 16.03.2021 |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Rechtsgebiete:
Bergbau
Verwaltungsrecht
Öffentliche Verträge 3
Smlouva o sdružených dodávkách elektřiny - dodávky elektřiny ze sítí nízkého napětí
VLTAVOTÝNSKÁ TEPLÁRENSKÁ a.s.
Pražská plynárenská, a.s.
14.10.2025
Benachrichtigungen
Objednávka zdravotní materiál
Nemocnice České Budějovice, a.s.
Medtronic Czechia s r.o.
113 793 CZK
02.08.2022
Benachrichtigungen
Smlouva o dílo na rozvoj software úpravy ve všech formulářích faktur za netrakční elektrickou energi...
Správa železnic, státní organizace
RANKENEN a.s.
1 242 670 CZK
27.08.2021
Quelle:
Hlídač státu
(CC BY 3.0 CZ)
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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