Entschließung Nr. 88/2020

Entschließung der Regierung der Tschechischen Republik zur Annahme von Krisenmaßnahmen

Gültig Entschließung der Regierung nach dem Verfassungsgesetz über die Sicherheit der Tschechischen Republik und dem Krisengesetz
Textfassungen: 15.03.2020
88.
ODER
REGIERUNGEN DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK
vom 15. März 2020
über die Annahme von Krisenmaßnahmen
Nach der Regierungsresolution Nr. 194 vom 12. März 2020, durch die die Regierung gemäß Artikel 5 und 6 des Verfassungsgesetzes Nr. 110/1998 S. über die Sicherheit der Tschechischen Republik Sofortmaßnahmen im Sinne von Artikel 5 Buchstaben a bis e und § 6 des Gesetzes Nr. 240/2000 Slg. über die Notverwaltung und zur Änderung bestimmter Gesetze (Krisengesetz) erlassen hat, geändert durch die
Regierung
I. die Abstimmung bei den Zusatzwahlen an den Senat des Parlaments der Tschechischen Republik, die im Wahlkreis Nr. 32 vom Präsidenten der Republik Nr. 23 / 2020 Coll. zur Ankündigung der Zusatzwahlen an den Senat des Parlaments der Tschechischen Republik angekündigt wurde;
II. Bei den Zusatzwahlen zum Senat des Parlaments der Tschechischen Republik, die am 27. und 28. März 2020 im Wahlkreis Nr. 32 und am 3. und 4. April 2020 angekündigt wurden, findet keine Abstimmung statt. Zur Berechnung der Fristen gemäß Gesetz Nr. 247 / 1995 Slg., bei Wahlen zum Parlament der Tschechischen Republik und zur Änderung und Ergänzung bestimmter anderer Gesetze, geändert, die bis zum 15. März 2020 nicht stattgefunden haben, sind die entscheidenden neuen Tage der Wahlen, die der Präsident der Republik gesetzt hat, entscheidend.
Sie wird
1. Ministerpräsident und Innenminister
Ministerpräsident:
Ing. Babiš v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungDIE REGIERUNG DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK Nr. 88 / 2020 Slg. über die Annahme von Krisenmaßnahmen
Art der VorschriftEntschließung der Regierung nach dem Verfassungsgesetz über die Sicherheit der Tschechischen Republik und dem Krisengesetz
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SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum15.03.2020
In Kraft seit-
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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