Dekret Nr. 88 / 2006 Coll.
Verordnung über die Methode und den Umfang der Anforderung von Daten über Obstgärten, die im Rahmen des intensiven Fruchtsystems verwaltet werden
Gültig
In Kraft seit 01.04.2006
88.
Ordnung
vom 9. März 2006
über die Art und Umfang der Anforderungen an die im Rahmen des intensiven Fruchtsystems verwalteten Obstgärten
Das Landwirtschaftsministerium sieht gemäß Artikel 4 Absatz 4 des Gesetzes Nr. 252 / 1997 Slg. über die Landwirtschaft, geändert durch Gesetz Nr. 128 / 2003 Slg. und Gesetz Nr. 441 / 2005 Slg., im folgenden als "Gesetz" bezeichnet:
Gegenstand
Diese Verordnung enthält die Art und den Umfang der Anforderung von Daten über Obstgärten, die im Rahmen der intensiven Fruchtregelung von Betreibern des Gesetzes über die staatlichen statistischen Dienste verwaltet werden1 (nachstehend als "Bauern" bezeichnet) Das Zentrale Audit- und Prüfungsinstitut (nachstehend als Institut bezeichnet).
Methode und Umfang der Datenanforderungen des Instituts
(1) Das Institut ist berechtigt, den Züchtern nach den Absätzen 2 und 4 schriftlich Angaben über die im Anhang dieses Erlasses aufgeführten Arten von Obstpflanzen zu machen und gegebenenfalls einen Fernzugriff mit garantierten elektronischen Signaturen zu ermöglichen.
(2) Das Institut ist berechtigt, den Züchter bis zum 31. Mai des folgenden Kalenderjahres zu verpflichten, Einzelheiten über:
a) ihre Identität in dem in § 2f Abs. 3 und 4 des Gesetzes festgelegten Umfang;
b) die Anzahl des Bodenblocks und gegebenenfalls der Teil des Bodenblocks,
c) die Registrierungsnummer der Fruchtmenge;
d) die Größe der Früchte;
e) die in einem Fruchtsatz angebauten Arten von Obstpflanzen;
(f) Sorte, einschließlich Wurzelstock, Fruchtpflanzen, die in Obstgarten angebaut werden,
(g) das Alter der Obstbäume, die in einem Obst-Set angebaut werden;
(h) die Zahl der Obstbäume und die Dichte der angebauten Obstbäume in einem Fruchtset;
(i) die Art des Fruchtsatzes,
(j) die Verwendung von Bewässerung in der Fruchtmenge;
(k) die Einbeziehung der Früchte, die in das integrierte Produktionssystem oder gegebenenfalls das integrierte Fruchtanbausystem gesetzt wurden;
(l) die Fläche des Fruchtsets, das aufgerauht wurde;
(m) die Fläche des Fruchtsets, das neu gepflanzt wurde.
(3) Die Angaben über die Identität des Züchters werden vom Institut aus den Aufzeichnungen des nach § 2f des Gesetzes gehaltenen landwirtschaftlichen Unternehmers, soweit in Abschnitt 2f Absätze 3 und 4 des Gesetzes festgelegt.
(4) Das Institut ist berechtigt, den Züchter dazu zu verpflichten:
a) am 15. Juni des betreffenden Kalenderjahres eine Schätzung der Ernte der im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Obstpflanzenarten in diesem Kalenderjahr;
b) am 1. September des betreffenden Kalenderjahres Einzelheiten über die weitere Schätzung der Ernte von Obstpflanzenarten gemäß den Nummern 4 und 5 des Anhangs dieses Erlasses in diesem Kalenderjahr;
c) am 17. Dezember des betreffenden Kalenderjahres Einzelheiten über die tatsächliche Ernte der im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Obstpflanzenarten in diesem Kalenderjahr.
(5) Die in den Absätzen 2 und 4 und 3 genannten Informationen können mit einem vom Institut ausgestellten Formular übermittelt werden.
Übergangsbestimmungen
(1) Die Informationen über die Identität des in Artikel 2 Absatz 3 genannten Züchters können vom Institut in der in dieser Bestimmung zum ersten Mal 2007 beschriebenen Weise gewonnen werden.
(2) Angaben zur Identität des in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a genannten Züchters können vom Institut nur im Jahr 2006 verlangt werden.
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 1. April 2006 in Kraft.
Minister:
Ing. Mládek, CSc.
Anhang zum Erlass Nr. 88 / 2006 Coll.
Obstpflanzenarten gemäß Artikel 2 Absatz 1
| 1. | Angrešt. | Ribes L. |
| 2. | Broskvoň. | Prunus persica (I.) Batsch |
| 3. | Borůvka. | Vaccinium L. |
| 4. | Hrušeň. | Pyrus L. |
| 5. | Jabloň. | Malus Mill. |
| 6. | Jeřáb černý. | Sorbus melanocarpa Wild. |
| 7. | Jeřáb obecný. | Sorbus aucuparia subsp. Moravica (Zengerl.) A.Love et D.Lowe |
| 8. | Kaštanovník jedlý. | Castanea sativa Mill. |
| 9. | Líska obecná. | Corylus avellana L. |
| 10. | Maliník. | Rubus L. |
| 11. | Mandloň. | Prunus amygdalus Batsch |
| 12. | Meruňka. | Prunus armeniaca L. |
| 13. | Ořešák vlašský. | Junglans regis L. |
| 14. | Ostružiník. | Rubus L. |
| 15. | Rybíz bílý. | Ribes L. |
| 16. | Rybíz černý. | Ribes L. |
| 17. | Rybíz červený. | Ribes L. |
| 18. | Slivoň. | Prunus domestica L. |
| 19. | Třešeň. | Prunus avium L. |
| 20. | Višeň. | Prunus cerasus L. |
1) Ziffer 20 des Gesetzes Nr. 89/1995 Slg. über den Staatlichen Statistischen Dienst, geändert durch Gesetz Nr. 220/2000 Slg., Gesetz Nr. 411/2000 Slg. und Gesetz Nr. 81/2004 Slg.
2) Absatz 2 Buchstabe b des Gesetzes Nr. 227/2000 Slg., zur elektronischen Signatur und zur Änderung bestimmter anderer Rechtsakte (Gesetz über elektronische Signatur), geändert durch Gesetz Nr. 440/2004 Slg.
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Informationen zur Vorschrift
| Zitierung | Verordnung Nr. 88 / 2006 Slg., über die Art und Umfang der Anforderung von Daten über Obstgärten, die im Rahmen des intensiven Fruchtsystems betrieben werden |
|---|---|
| Art der Vorschrift | - |
| Autor | - |
| Sammlung | Gesetzessammlung |
| Verkündungsdatum | 20.03.2006 |
|---|---|
| In Kraft seit | 01.04.2006 |
| In Kraft bis | - |
| Status | Gültig |
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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