Dekret Nr. 87 / 2017 Coll.

Dekret zur Änderung des Dekrets Nr. 357 / 2013 Coll., im Immobilienregister (Kadastraldekret)

Gültig In Kraft seit 01.04.2017
87.
ERKLÄRUNG
vom 20. März 2017
zur Änderung des Erlasses Nr. 357 / 2013 Coll., im Immobilienregister (Kadastraler Erlass)
Gemäß § 66 (1) a) bis c) und e) bis i) des Gesetzes Nr. 256 / 2013 Coll., auf dem Grund der Immobilien:
Čl. I
Dekret Nr. 357 / 2013 Coll., im Immobilienregister (Kadastraldekret) wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 6 Absatz 1 werden die Worte "wenn der Umfang des Gebäudes in der Partie gezeigt ist, die Parteinummer innerhalb des Umfangs des Hauptgebäudes liegen."
2. In Abschnitt 13 werden die Worte "wenn ein Gebäude Teil dieser Eigenschaft ist, dann die Details des Gebäudes am Ende des Textes in Buchstabe c hinzugefügt.
3. In Absatz 14 wird Absatz 6 angefügt:
"(6) Der Inhaber oder jede andere berechtigte Person, der er eine natürliche Person ist, wird auf der Grundlage seines Antrags mit einem Hinweis auf den akademischen Titel, den wissenschaftlichen Rang und die Benennung des akademischen Personals der Universität durch den Titel des Professors oder Professors (nachfolgend als Titel bezeichnet) registriert.
4. In Artikel 16 Absatz 1 werden am Ende des Textes in Buchstabe b die Worte "einschließlich der Daten über einen geometrischen Plan, der das Ausmaß der Belastung definiert hat, in der die Sachlast auf einen Teil des Pakets erhoben wurde " addiert.
5. In Artikel 18 Absatz 1 des einleitenden Teils der Bestimmung werden die Worte "Reservierung des Titels", nach den Worten "besserer Käufer", durch die Worte "und" ersetzt und die Worte "und Kaufvereinbarungen für eine Verhandlung mit einer Verschiebung" gestrichen.
6. In § 18 Abs. 2 des Einleitungsteils der Bestimmung werden die Worte "Reservierung des Titels" gestrichen.
7. In Absatz 19 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 eingefügt:
"(4) Wurde die Lizenz für ein Bauwerk durch Eintragung in das Register der Liens erstellt oder wurde die Lizenz für das Grundstück durch das Halten der Geschäftsanlage (nachstehend als "die Anlage" bezeichnet) errichtet, zu der das Grundstück gehört, so wird die Frist für die Eintragung in das Register der Lienen als Anhaltspunkt für die Ordnung des Liens aufgezeichnet. Wurde der Anlage bereits eine andere Eigenschaft hinzugefügt, so ist sie als Hinweis auf die Rangliste der aus der Beendigung der Anlage resultierenden Liene einzutragen."
Die Absätze 4 bis 7 werden die Absätze 5 bis 8 umnummeriert.
8. In Artikel 21 Absatz 1 wird am Ende von Buchstabe h das Wort "a" durch ein Komma ersetzt und die folgenden Punkte (i) bis (k) eingefügt:
„i) ein eingereichter Rechtsbehelf oder eine Verfassungsbeschwerde für einen Fall, für den ein Streitbrief oder eine Mitteilung gemäß Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe o des Kasstralrechts eingetragen ist;
(j) die Klage gegen eine Entscheidung zur Korrektur eines Fehlers oder eine Entscheidung, gegen den Inhalt eines erneuerten Katastralbevollmächtigten oder einer Beschwerde gegen eine Fehlerkorrektur oder gegen den Inhalt eines erneuerten Katastralbevollmächtigten Widerspruch einzulegen;
(k) die Tatsache, dass das Land sich im Eroberungsgebiet befindet, und '.
Buchstabe i wird unter Buchstabe l umnumeriert.
9. In Artikel 23 werden die Absätze 3 bis 5 gestrichen.
10. Der folgende Abschnitt 23a wird nach Abschnitt 23 eingefügt:
"(1) Für das Wohnen von Miteigentümern wird für alle Miteigentümer eines Eigentums mit definierten Einheiten (nachstehend " das Eigentumsblatt für das Wohnen von Miteigentümern" genannt) ein gesondertes Eigentumsblatt erstellt, während für jede Gruppe von Einheiten, die in demselben Eigentum definiert sind, für die identische Eigentumsdaten erfasst werden (nachstehend als " das Eigentumsblatt für die Einheit " bezeichnet).
(2) Angaben zu den Rechten auf Gegenseitigkeit, den Rechten auf Gegenseitigkeit, Bemerkungen und andere Daten zu den einzelnen Einheiten werden nur auf Eigentumsblätter für das Eigentum an der Einheit angegeben.
(3) Daten über die materielle Belastung im Zusammenhang mit Immobilien, die im Besitz des Eigentums ist oder ein gemeinsamer Bestandteil des Eigentums ist, und Daten über den Anspruch auf die für dieses Eigentum festgestellte materielle Belastung werden nur auf dem Eigentumshinweis für das Miteigentum angegeben, sofern die Ausübung der Rechte ausschließlich mit dem Wert des genutzten Vermögens verbunden ist.
(4) Angaben zu den Rechten in Bezug auf Immobilien, die ein Eigentum oder ein gemeinsamer Bestandteil des Eigentums ist, bevor ein solches Miteigentum auftritt, sind nur auf den Eigentumsblättern für das Eigentum an der Einheit, mit Ausnahme der materiellen Belastungen gemäß Absatz 3 angegeben.
(5) Informationen werden in Teil D des Eigentumsvorbehalts für Miteigentum aufbewahrt
a) das Instrument, das der Eintragung von Einheiten zugrunde liegt;
b) den vollständigen Text der Erklärung des Eigentümers des Hauses in der Liste der Dokumente einzureichen; und
c) ob die Gründung der Einheitsbesitzervereinigung bereits an die Zentralstelle dokumentiert ist oder bis zu welchem Zeitpunkt die Einrichtung der Einheitsbesitzergemeinschaft für das Einheitsüberweisungsverfahren zu dokumentieren ist.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten sinngemäß für das Eigentum an Einheiten nach dem Wohnungsgesetz.
11. In Absatz 35 wird am Ende des Absatzes 2 folgender Satz angefügt: "Im Falle eines Grundstücks, das ein gemeinsamer Bestandteil eines Grundstücks im Miteigentum ist oder eine Funktionseinheit mit einem Haus mit definierten Einheiten nach dem Wohneigentumsgesetz darstellt, gilt das Eigentumsverhältnis der Eigentümer an der Grenze dieses Grundstücks als gerechtfertigt, auch wenn die Existenz einer solchen Konformitätsbescheinigung durch die für die Verwaltung des Hauses und des Grundstücks zuständige Person bestätigt wird."
12.Paragraph 35 (3) lautet wie folgt:
"(3) Die Unterschriften der Einwilligungserklärung werden offiziell überprüft; Dies gilt nicht, wenn der amtlich zugelassene Vermessungsleiter (der ") der den geometrischen Plan überprüft hat, schriftlich bestätigt hat, dass die Eigentümer der betreffenden Pakete, deren Identität er festgestellt hat, die Zustimmungserklärung vor ihm unterzeichnet haben."
13. In Artikel 35 Absatz 7 werden die Worte "oder Warnungen" am Ende des ersten Satzes und der Worte" hinzugefügt, wenn die Art der betreffenden Last dies zulässt" am Ende des Satzes des ersten Satzes hinzugefügt werden und der Satz "Verschmelzung von Paketen oder Teilen davon darf auch keine materielle Belastung verhindern, die nur zu einem Gebäude, das Teil des Pakets geworden ist, festgestellt wurde".
14. In Absatz 36 wird folgender Absatz 13 angefügt:
"(13) Für ein Paket können die in § 10 Abs. 1 h oder § 11 genannten Daten in Bezug auf nicht mehr als ein Gebäude oder ein Wasserwerk aufgezeichnet werden."
15. Absatz 38 (3) lautet:
"(3) Ist die Grenze des geschützten Gebietes oder die Grenze der Schutzzone nicht identisch mit der Grenze der Parzellen in der Katasterkarte, so ist der Inhalt des Instruments gemäß Absatz 2 ein Hinweis auf die Eingangsnummer der detaillierten Messung der Änderungen, die ihr geometrisches und Positionsziel enthalten, das bereits in der Dokumentation der Erhebungsergebnisse und Messungen für die Verwaltung und Wiederherstellung der geodätischen Informationen festgelegt ist ';
16. In Absatz 40 wird folgender Absatz 6 angefügt:
"(6) Eine Änderung des Titels einer natürlichen Person, die als Eigentümer oder andere zugelassene Person im Register gehalten wird, erfolgt auf der Grundlage einer Erklärung dieser Person. Sie gilt als Erklärung, auch wenn die Person den Titel im Einlagenantrag als Antragsteller angibt."
17.
„§ 43
Überprüfung des Registers
(1) Die Behörde hat ein Protokoll aufrechtzuerhalten, auf das sie die Tätigkeiten der Katastralrevision kontinuierlich aufgezeichnet.
(2) Die Kasstralüberprüfung wird spätestens 2 Monate vor Beginn der Kasstralüberprüfung an die Gemeinde, auf deren Gebiet die Kasstralüberarbeitung durchgeführt wird, vom Kasstralamt bekannt gegeben. Sie bestimmt gleichzeitig den territorialen und materiellen Umfang, in dem die Überarbeitung durchgeführt wird.
(3) Ist die Beteiligung des Eigentümers bei der Überarbeitung des Katasters erforderlich, so fordert das Katasteramt die Überarbeitung durch eine schriftliche Einladung; Es ist jedoch kein Hindernis für die Revision.
(4) Gegenstand der Registrierungsüberprüfung ist:
a) Landgrenzen;
b) Gebäude- und Wasserbaukreise;
c) Landart, Landnutzung,
d) die Art des Baus und der Nutzung des Baus, wenn die Zentralstelle bei der Vorbereitung der Überarbeitung feststellt, dass die Unterschiede zwischen den registrierten Daten und der tatsächlichen Situation zu untersuchen sind; und
e) Angaben in der Ausschreibung zur weiteren Verwaltung im Hinblick auf die Notwendigkeit einer weiteren Registrierung, Überwachung und Auflösung.
(5) Gegebenenfalls sollte eine weitere Revision vorgenommen werden.
a) die Grenze des Katastergebiets;
b) Verdickungspunkte, detaillierte Positions- und Höhenpunkte;
c) andere Elemente des Halbbuchs; und
(d) lokale Namen und lokale Namen.
(6) Der Bericht über das Ergebnis der Überarbeitung des Registers enthält das Datum, den Umfang und die Art der Überarbeitung des Registers, den Namen, den Namen, den Nachnamen und die Unterschrift des für die Überarbeitung zuständigen Personals und den Vertreter der an der Überarbeitung des Registers beteiligten Gemeinde. Die festgestellten Änderungen und Abweichungen sind in den Anhängen des Protokolls zu erfassen.
(7) Bei einer Änderung, die Nachweise durch das betreffende Instrument verlangt, wird der Eigentümer auf die Art und Weise konsultiert, in der die festgestellte Nichteinhaltung der Daten aus den Katasterdaten aufgehoben wird. Wird das Instrument zum Zeitpunkt der Überarbeitung nicht nachgewiesen, so ist die Frist für seine Einreichung auch in den Anhängen des Protokolls über das Ergebnis der Überarbeitung des Registers anzugeben. Die Zentrale ersucht gegebenenfalls die zuständige Behörde der öffentlichen Behörde gemäß Artikel 39 Absatz 1. c) das kadastrale Gesetz.
(8) Im Anhang des Protokolls über das Ergebnis der Überarbeitung des Registers bestätigt der Eigentümer mit der Unterschrift, dass er sich der Änderungen des Registers nach der Überarbeitung bewusst ist, oder dass er aufgefordert wurde, Unterlagen vorzulegen, die die Änderungen in das Register ermöglichen. Der Eigentümer, der nicht anwesend ist, wird schriftlich über die Änderungen des Registers nach der Überarbeitung informiert und gegebenenfalls schriftlich aufgefordert, die Dokumente vorzulegen, die die Änderungen in das Register ermöglichen, einschließlich der Festlegung einer Frist für die Einreichung. Ist die Frist für die Einreichung der Unterlagen zur Angabe der Änderung des Registers abgelaufen, wird eine Ausschreibung für weitere Verfahren erstellt.
(9) Die Behörde veröffentlicht die Informationen über ungelöste Diskrepanzen auf ihrer Website. "
18. In Absatz 44 muss am Ende von Absatz 3 der Satz "Die Unterschriften auf der schriftlichen Erklärung gemäß Buchstabe b) offiziell überprüft werden; Dies gilt nicht, wenn der Prüfer, der die Ergebnisse der in Buchstabe a genannten Vermessungstätigkeit überprüft hat, in dieser Erklärung schriftlich bestätigt hat, dass die Eigentümer der betreffenden Pakete, deren Identität er festgestellt hat, die Erklärung vor ihm unterzeichnet haben."
19. Absatz 50 (3) lautet:
"(3) Bei einer dauerhaft markierten Eigenschaftsgrenze, deren Verlauf nicht der Anzeige in der Katasterkarte oder der Anzeige des in der Karte des vorherigen Landregisters vereinfacht eingetragenen Grundstücks entspricht, prüft die Kommission die Ursache dieser Bedingung. Ist dies die Ursache für eine Fehldarstellung der Grenze, so ist sie im Umriss der Grenzkennzeichnung zu kennzeichnen, und dies ist im Besitzbestand zu beachten. Ist dies nicht der Grund für die falsche Darstellung der Grenze, so ist sie in der Skizze der Grenze zu markieren, die noch in der Katasterkarte angezeigt wird, und dies ist im Inventar der Immobilie zu beachten.
20. In § 51 Abs. 2 wird das Wort "Genehmigen" durch die mitgeteilten Worte" ersetzt, und am Ende des Absatzes wird der Satz "Soweit möglich, ersucht die Kommission nach § 39 Buchstabe c des Kastralrechts eine Bestätigung der zuständigen Behörden."
21. im ersten Satz von Ziffer 51 (4) werden die Worte "innerhalb der Frist" und die Worte "innerhalb der Frist" nach den Worten "überprüft und" eingefügt. Nach dem ersten Satz wird folgender Satz eingefügt: "Informationen über unwesentliche Änderungen werden vom Amt auf seiner Website veröffentlicht."
22. In Artikel 55 Absatz 2 Buchstabe a werden die Worte "(a), (e), (f), (h) und (i) sowie die Hinzufügung unvollständiger Daten gemäß Artikel 43 Absatz 5 Buchstabe g gestrichen.
23. Absatz 60 (2) und (3) werden gestrichen und Absatz 1 gestrichen.
24. In § 62 Abs. 2 werden die Worte "im Rahmen des Vertrags " durch die Worte" bei der Festlegung der für den Kreditgeber auf demselben Instrument vereinbarten Lizenzen und damit verbundenen Genehmigungen ersetzt".
25. In Absatz 63 Absatz 1 des einleitenden Teils der Bestimmung werden die Worte "authentische Unterschrift auf einem privaten Instrument" durch die Worte "authentische Unterschrift auf einem privaten Instrument" ersetzt;
26. Absatz 63 (2):
"(2) Wird die Echtheit der handschriftlichen Unterschrift nicht in einer der folgenden Weisen nachgewiesen, so kann der Antragsteller sie auf andere geeignete Weise nachweisen, insbesondere indem er eine Sachverständigenmeinung vorlegt."
27. In Artikel 64 Absatz 1 des einleitenden Teils der Bestimmung werden die Worte "elektronische Signatur" durch die Worte "Authentizität der elektronischen Signatur" ersetzt und die Worte "Genuine" durch die Worte "erprobt".
28. In Ziffer 64 Absatz 1 Buchstabe a werden die Worte "und die diesem Dokument beigefügt sind" gestrichen und die Fußnote 3 lautet:
"3) § 63 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 117/1995 Slg. über staatliche Sozialhilfe, geändert durch Gesetz Nr. 366/2011 Slg.
29. In § 64 Abs. 2 des Einleitungsteils der Bestimmung werden die Worte "elektronische Signatur " durch die Wörter" elektronische Signatur ersetzt", die Worte "Recht" werden durch die bewiesenen Wörter ersetzt" und die Worte "rekognisierte elektronische Signatur und gleichzeitig " werden gelöscht.
30. In Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe a haben die Worte "als Inhaber einer qualifizierten Bescheinigung bestätigt, dass die Daten zur Überprüfung der elektronischen Signaturen, die in der von ihr gehaltenen Bescheinigung enthalten sind" durch die Daten zur Überprüfung der elektronischen Signaturen ersetzt werden, die in der Bescheinigung enthalten sind, für die sie an ihren Mitarbeiter ausgestellt werden muss."
31. in Absatz 64 (3):
"(3) Absatz 2 gilt sinngemäß für die Feststellung der Echtheit der Unterschrift des Unternehmens."
32. In Artikel 65 Absatz 2 werden die Worte "erkanntes elektronisches Siegel "nach den Wörtern" elektronisches Kennzeichen" eingefügt und die Worte "elektronisches "nach den Wörtern" qualifiziert".
33. In Artikel 66 Absatz 1 werden die Worte "unabhängig von der Eintragung in das Register" eingefügt, nachdem die Worte "in das Register eingetragen sind", die Worte "nach dem Instrument, das die Änderung bestätigt, nicht eingefügt werden, oder das Instrument, auf dessen Grundlage eine solche Änderung stattfindet, oder gegebenenfalls die für die Eintragung in das Register erforderlichen Angaben" und am Ende des Absatzes die Satzung "in das Register eingetragen" hinzugefügt werden soll.
34. In Absatz 66 wird folgender Absatz 7 angefügt:
"(7) In Fällen, in denen das Gesetz vorsieht, dass ein im Register eingetragenes Recht auf Feststellung, Änderung oder Beendigung aufgrund einer bestimmten rechtlichen Tatsache, unabhängig von der Registrierung im Register oder beschränkt werden soll, und sieht ein Dokument vor, auf dessen Grundlage diese Änderung in das Register eingetragen werden soll, oder ein Dokument, das eine solche Änderung bestätigt, oder das Instrument, auf dessen Grundlage eine solche Änderung erfolgt, nur dann durchgeführt wird, wenn dies für dieses Instrument erforderlich ist, In diesem Fall enthält die entsprechende Erklärung einen Hinweis darauf, dass das Instrument nicht erhalten ist oder dass die Rechtshandlung mündlich erfolgt ist."
35. In Ziffer 67 werden die Absätze 3 bis 5 angefügt:
"(3) Die Eigentumsänderung infolge der Umwandlung eines Unternehmens oder einer Genossenschaft ist bei:
a) die Fusion oder Übertragung von Vermögenswerten an ein Mitglied auf der Grundlage eines Auszugs aus dem Geschäftsregister, der beweist, dass die Umwandlung stattgefunden hat, und des Umwandlungsprojekts, sofern es die in Artikel 66 Absatz 4 Buchstaben c und d genannten Informationen enthält, oder die Erklärung der Erwerbsgenossenschaft oder des Erwerbspartners mit den in Artikel 66 Absatz 4 Buchstaben a, b, c, d und f genannten Formalitäten enthält;
b) die Teilung durch Teilung oder Trennung auf der Grundlage eines Auszugs aus dem Handelsregister, der zeigt, dass die Transformation stattgefunden hat und das Umwandlungsprojekt.
(4) Die Änderung eines anderen Rechts wegen der Umwandlung eines Unternehmens oder einer Genossenschaft ist bei:
a) die Fusion oder Übertragung von Vermögenswerten an ein Mitglied auf der Grundlage eines Auszugs aus dem Geschäftsregister, der beweist, dass die Umwandlung stattgefunden hat, und des Umwandlungsprojekts, sofern es die in Artikel 66 Absatz 4 Buchstaben c und d genannten Informationen enthält, oder die Erklärung der Erwerbsgenossenschaft oder des Erwerbspartners mit den in Artikel 66 Absatz 4 Buchstaben a, b, c, d und f genannten Formalitäten enthält;
b) auf der Grundlage eines Auszugs aus dem Handelsregister unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Umwandlung stattgefunden hat und eines genehmigten Umstellungsvorhabens, sofern es die in Artikel 66 Absatz 4 Buchstaben c und d genannten Informationen enthält, oder einer Erklärung der erwerbenden Unternehmen oder Genossenschaften;
c) Trennung durch Trennung auf der Grundlage eines Auszugs aus dem Handelsregister, der zeigt, dass die Umwandlung stattgefunden hat, und eines genehmigten Umwandlungsprojekts, sofern es die in Artikel 66 Absatz 4 Buchstaben c und d genannten Informationen oder eine Erklärung über die Einhaltung des Unternehmens oder der Genossenschaft sowie der Erwerber oder Genossenschaften enthält.
(5) Ist der Pfandbrief durch Eintragung in das Pfandregister errichtet worden, so registriert das Kastralamt den Pfandbrief für das fertiggestellte Gebäude auf der Grundlage eines Auszugs aus dem Pfandregister, der die in § 66 Abs. 2 Buchstaben b bis d genannten Informationen enthält, oder auf der Grundlage einer Erklärung gemäß § 66 Abs. 1 Buchstabe a, die durch eine Erklärung aus dem Pfandregister unterstützt wird. In ähnlicher Weise, wenn die Hypothek auf dem Grundstück durch das Stoppen der Anlage, zu der das Grundstück gehört, oder wenn die Immobilien an die stillstehende Anlage angeschlossen ist.
(6) Ist die Registrierung im Register auf der Grundlage einer endgültigen Entscheidung einer öffentlichen Behörde, die über die Schaffung, Änderung, Beendigung, Einschränkung, Existenz oder Abwesenheit eines Eigentums- oder anderer Art entschieden worden ist, verlängert das Registeramt die vorherige Registrierung des Eigentums- oder anderer Sachrechte auf der Grundlage von:
a) die endgültige Entscheidung der öffentlichen Behörde, die die der Registrierung zugrunde liegende Entscheidung annulliert hat, oder
b) eine endgültige Entscheidung einer öffentlichen Behörde, die die Rechtskraft oder die Vollstreckbarkeit der der Registrierung zugrunde liegenden Entscheidung oder eine Bestätigung dieser Tatsache durch die öffentliche Behörde verhängt hat.
36. In Absatz 68 wird am Ende von Absatz 1 folgender Satz angefügt: "Diese Tatsachen gelten auch dann, wenn sie aus dem Inhalt der Nachfolgeentscheidung oder der Anordnung zur Liquidation des Nachlasses der verstorbenen Ex-Spouse oder aus dem Inhalt der Entscheidung über die Vollstreckungs- oder Vollstreckungsfrage gegen einen der früheren Ehegatten hervorgeht, dass die Bildung des gemeinsamen Eigentums der ehemaligen Ehegatten in Absatz 2 festgelegt und bestätigt wurde.
37. in Ziffer 68 (2):
(2) Sind die erworbenen Gemeinschaftsunternehmen der Ehegatten nach Artikel 269 Absatz 2 des Insolvenzgesetzes nach der Registrierung der Gemeinschaftsunternehmen bereits im Register zu begleichen, so sind die Gemeinschaftsunternehmen der Ehegatten nach Ablauf der Frist zur Begleichung der Gemeinschaftsunternehmen der Ehegatten ohne die Vereinbarung zur Begleichung der Gemeinschaftsunternehmen der Ehegatten gemäß der gemeinsamen Entscheidung in das Register einzutragen.
38. In Artikel 70 Absatz 3 werden die Worte "oder der Inhalt des Instruments in der Instrumentensammlung "nach den Wörtern" gemäß dem Registereintrag eingefügt".
39. in Paragraph 70 (4) (a), die Worte "genehmigt oder gelöscht".
40. In Ziffer 70 werden die Absätze 6 bis 9 angefügt:
"(6) Die Entfernung der Eigentumsvorbehalte erfolgt durch die Kasstralstelle auf Vorschlag des Verkäufers oder Käufers, zusammen mit der Registrierung des Eigentumsrechtes für den Käufer im Rahmen des Kaufvertrags, unter dem die Reservierung erfolgte, oder später auf der Grundlage der Bestätigung des Käufers gemäß Absatz 66 (1) (b).
(7) Versäumt das Baurecht vor Ablauf der Frist, für die es errichtet wurde und das Baurecht für einen Dritten dem Sachrecht unterliegt, so kann das Baurecht nur mit Zustimmung aller Rechte, die das Baurecht belasten, gelöscht werden.
(8) Die Verjährung wird zusammen mit der Löschung der Verjährung, die durch den Anspruch, dessen Beendigung durch die Verjüngung festgestellt wurde, von ihrer eigenen Bewegung gesichert.
(9) Die Kündigung des Zusatzeigentums durch den Erwerb aller Eigenschaften, für die die Nutzung des Zusatzeigentums von derselben Person bestimmt ist, wird von der Zentrale zusammen mit der Eintragung des Eigentumsrechtes, das zu einer solchen Vereinigung führt, ohne Vorschlag registriert.
41.Paragraph 72 (4) lautet wie folgt:
"(4) Ein Hinweis auf die Vorbehalte, dass eine feste Maschine oder eine andere feste Einrichtung nicht Bestandteil der Eigenschaft ist, ist auf der Grundlage einer gemeinsamen Erklärung des Eigentümers der Maschine und des Eigentümers der Eigenschaft, in der die Maschine eingebaut ist, anzugeben,
a) die Bezeichnung der Person, die das Eigentum besitzt;
b) die Bezeichnung der Person, die das Eigentum an der Maschine behält;
c) Identifizierung der Festmaschine;
d) eine Erklärung, dass die Maschine Eigentum der Person ist, die ihr Eigentum behält;
e) eine Aussage darüber, ob die Maschine zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits mit dem Immobilien verbunden war;
f) eine Erklärung darüber, ob es sich um einen Ersatz einer Immobilienmaschine handelt; und
(g) die Zustimmung des Eigentümers der Immobilie zur Notation.
Unterliegt das Eigentum einem materiellen Recht, das durch die Registrierung der Reservierung verkürzt werden kann, so wird der Antrag auf Eintragung der Notiz auch durch eine Erklärung der Person unterstützt, die zu diesem Recht berechtigt ist, dass er nicht gegen die Registrierung der Mitteilung Widerspruch verstößt, wenn die Maschine zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits mit der Eigenschaft verbunden ist oder wenn sie im Prozess der Ersetzung der Maschine ist, die Teil der Eigenschaft durch eine neue Maschine war.
42. In Absatz 72 wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Die Baustelle, die nicht Teil des Grundstücks ist, ist auf der Grundlage einer Erklärung des Eigentümers des Grundstücks und des Eigentümers des Grundstücks zu erfassen, die angibt, dass es ein speziell identifiziertes Gebäude gibt, das ein separates Grundstück ist und das spätestens am 31. Dezember 2013 errichtet wird, oder auf der Grundlage des vom Bauherrn bis zum 31. Dezember 2013 oder unter einem Vertrag zur Errichtung eines Gebäudes auf dem Grundstück eines anderen Eigentümers, der bis zum 31. Dezember 2013 abgeschlossen ist oder Die Marke kann auch auf der Grundlage eines Mietvertrags oder eines anderen Rechtsakts gekennzeichnet sein, der impliziert, dass der Zweck des Mietvertrags oder anderer Rechtsbeziehungen darin besteht, das Grundstück so zu nutzen, wie es der Bau ist oder wird, sofern es die im ersten Satz genannten Informationen gibt."
43. In Absatz 73 sind nach Absatz 4 folgende Absätze 5 bis 7 eingefügt:
"(5) Zusätzlich zur Eintragung des Eigentumsrechtes für den Versteigerer werden alle Hinweise auf die Vollstreckungsverordnung und die Vollstreckungsanordnung soweit gestrichen, dass der Erwerb des Eigentumsrechtes durch die Vollstreckung, Steuerausführung oder Vollstreckung des Urteils durch das Gericht auf eigene Initiative erfolgte.
(6) Ein Verweis auf den Antrag auf Vollstreckung eines Beschlusses durch die Einrichtung eines Gerichts und ein Verweis auf den Antrag auf Errichtung eines Exekutivbefugnisses wird zusammen mit der Registrierung des betreffenden Gerichts auf seinen eigenen Antrag gestrichen. Ein Hinweis auf den Antrag auf Erlass eines Exekutivbefugnisses wird auch auf der Grundlage einer Bestätigung des Gläubigers gelöscht, dass die Gründe für die Eintragung der Mitteilung mit einer offiziell zertifizierten Unterschrift abgelaufen sind.
(7) Die Hinweise auf die Durchsetzungsverordnung und die Ausführungsordnung werden auch auf der Grundlage der Bestätigung des Insolvenzverwalters gelöscht, dass die Auswirkungen der Vollstreckungsregelung und die Auswirkungen der erteilten Ausführungsbestellungen durch die Ersetzung des Vermögens nicht mehr bestehen konnten.
Die Absätze 5 bis 8 werden in den Absätzen 8 bis 11 umnummeriert.
44. In Ziffer 73 werden die Absätze 12 und 13 angefügt:
"(12) Ein Hinweis auf die Zusage, keine neue Schuld in günstigerer Reihenfolge zu erbringen, und ein Hinweis auf die Zusage, die Registrierung des neuen Darlehens anstelle des alten nicht zuzulassen, wird in seinem eigenen Antrag gestrichen, zusammen mit der Streichung des Darlehens zum Schutz der Ordnung, in der diese Verpflichtungen eingegangen sind. Wurde ein spezifischer Kredit festgestellt, wenn die Verpflichtung in einer günstigeren Reihenfolge festgelegt ist, die nicht durch eine neue Schuld gesichert werden kann oder wenn ein neuer Kredit nicht zugelassen werden kann, kann eine Notiz nach der Streichung des Darlehens oder zusammen mit ihm auf der Grundlage der Erklärung des Eigentümers des Vermögens mit den Anforderungen des § 66 Abs. 3 Buchstaben a bis d und f gelöscht werden.
(13) Die Mitteilung über die Unwirksamkeit wird auf der Grundlage der Bestätigung des Anmelders gestrichen, dass die Gründe für die Eintragung der Notiz mit einer amtlich beglaubigten Unterschrift oder auf der Grundlage einer endgültigen Entscheidung des Gerichts bestanden haben, wonach die Klage auf Unwirksamkeit des Rechtsakts nicht gewährt wurde.
45. in Absatz 81 (3):
"(3) Ist der Punkt an der bestehenden Eigenschaftsgrenze, an der die neue Grenze liegt, nicht dauerhaft im Feld markiert oder nicht nummeriert, so wird diese nach dem in dieser Landgrenzenordnung festgelegten Verfahren errichtet. In ähnlicher Weise, wenn eine neue Grenze auf einem Punkt basiert, der in einen direkten Abschnitt der bestehenden Grenze eingefügt ist, deren Steinbruchpunkte nicht dauerhaft markiert sind oder nicht nummeriert sind. Bei einer Grenze, deren Steinbruchpunkte dauerhaft gekennzeichnet sind, aber nicht nummeriert sind, muss der Entwickler des geometrischen Plans die Einhaltung des Grenzweges mit den Katasterdaten überprüfen. Entspricht diese Grenze innerhalb der Grenzen der Genauigkeit der erreichten geometrischen und Positionsbestimmung, und der Verlauf der Grenze entspricht ihrer visuellen Anzeige in der Katasterkarte, so unterrichtet der Entwickler des geometrischen Plans den Inhaber des benachbarten Plots eindeutig über die Bewertung der Grenze als identisch und die Absicht einer dauerhaften Markierung des Verbindungspunktes. In der Anmeldung ist eine Frist von mindestens 15 Tagen nach dem Versand der Mitteilung anzugeben, in der der Inhaber eine schriftliche Meinungsverschiedenheit mit der Bewertung der Grenze als identisch mit dem Auftragnehmer des geometrischen Plans abgeben kann. Im Falle einer solchen Meinungsverschiedenheit wird der Verbindungspunkt vorübergehend gekennzeichnet.
46. in Absatz 87 (1):
"(1) Die Basis für die Einstellung der Begrenzung der Parzelle ist ihre geometrische und Positionsbestimmung, die in einer Reihe von geodätischen Informationen registriert ist. Werden die geometrischen und Standortbestimmungen nur durch die Angabe der Grenzen des Landes in der Katasterkarte angegeben, so ist die Richtigkeit nach dem ursprünglichen Ergebnis der Vermessungstätigkeit zu überprüfen. Ist das ursprüngliche Ergebnis ein grafischer Betrieb eines früheren Landregisters und ist es sinnvoll, eine höhere Genauigkeit des Layouts zu erreichen, so sind die Einstellelemente aus diesem grafischen Operator durch Transformationen zu identischen Punkten und Linien zu bestimmen. Um die Einstellelemente zu ermitteln, werden immer direkt gemessene Daten aus dem ursprünglichen Ergebnis der Vermessungstätigkeit verwendet. Daten aus anderen Ergebnissen der Vermessungstätigkeiten können auch zur Identifizierung verwendet werden, sofern sie nicht mit den geltenden geometrischen und Positionsbestimmungen unvereinbar sind.
47. Im ersten Satz von § 88 Abs. 2 werden die Worte "die kadastrale Grenze nummeriert, oder, wenn ein geometrischer Plan auf der Grundlage eines Hinweises für das Verhalten des Satzes erstellt wird oder die Eigentümer der spezifizierten Landgrenze "durch die Worte ersetzt werden" gibt es keine Meinungsverschiedenheit zwischen dem Besitzer, der an der mündlichen Verhandlung und der Landgrenzenbezeichnung anwesend ist".
48. In § 89 Abs. 1 des Einleitenden Teils der Bestimmung werden nach den Worten "Datum, Zeit und Ort der Identifizierung der Ergebnisse der Einrichtung und danach" die Worte "den Eigentümern von Land mindestens 7 Tage im Voraus und die Worte" eingefügt.
49. in Absatz 89 (1) a) (3):
3. Bei Nichterfüllung an mündlicher Verhandlung kann vom Kläger innerhalb von 10 Tagen nach Anhörung eine schriftliche Erklärung über das Verhalten der Grenze abgegeben werden.
50. In Anhang I Nummer 1 einschließlich der Anmerkung:
"1. Landtyp
KódNázevZkráceněCharakteristika druhu pozemku pro účely katastru
2orná půdaPozemek obdělávaný za účelem produkce plodin nebo pozemek, který je k dispozici pro rostlinnou výrobu, ale je ponechán ladem, případně pozemek, který je dočasně zatravněn v rámci systému střídání plodin.
3chmelnicePozemek, na kterém se pěstuje chmel a který je opatřen opěrným zařízením pro jeho pěstování, včetně plochy souvisejícího manipulačního prostoru, který netvoří součást cesty.
4vinicePozemek rovnoměrně a souvisle osázený keři vinné révy opatřený opěrným zařízením, včetně plochy souvisejícího manipulačního prostoru, který netvoří součást cesty.
5zahradaPozemek,
a) na němž se trvale a převážně pěstuje zelenina, květiny a jiné zahradní plodiny, zpravidla pro vlastní potřebu,
b) souvisle osázený ovocnými stromy nebo ovocnými keři, který zpravidla tvoří souvislý celek s obytnými a hospodářskými budovami,
c) funkčně spojený a užívaný s budovou, s charakterem okrasné zahrady, na kterém převládá travnatá plocha, zpravidla doplněná trvalými porosty většinou okrasného charakteru, ke kterým lze přiřadit i dřeviny charakteristické pro ovocné a lesní porosty.
6ovocný sadovoc. sadPozemek souvisle osázený ovocnými stromy nebo ovocnými keři nebo pozemek tvořící s okolními pozemky takto osázený souvislý celek.
7trvalý travní porosttravní p.Pozemek využívaný k pěstování trav nebo jiných bylinných pícnin, který nebyl zahrnut do systému střídání plodin a na kterém se mohou vyskytovat rozptýlené stromy a keře, případně jejich skupiny, pokud trávy a jiné bylinné pícniny i nadále převažují.
10lesní pozemeklesní pozPozemek s lesním porostem a pozemek, u něhož byly lesní porosty odstraněny za účelem jejich obnovy, lesní průsek a nezpevněná lesní cesta, není-li širší než 4 m, a pozemek, na němž byly lesní porosty dočasně odstraněny na základě rozhodnutí orgánu státní správy lesů [§ 3 odst. 1 písm. a) zákona č. 289/1995 Sb.].
11vodní plochavodní pl.Pozemek, na němž je koryto vodního toku, vodní nádrž, močál, mokřad nebo bažina.
13zastavěná plocha a nádvořízast. pl.Pozemek, na němž je
a) budova včetně nádvoří (tj. části zastavěného stavebního pozemku obsahující dvůr, vjezd, drobné stavby, bazén, zatravněné plochy, okrasné záhony a jiné přiléhající plochy, které slouží k lepšímu užívání stavby), vyjma skleníku, který je v katastru evidován jako budova, postaveného na zemědělském nebo lesním pozemku, a vyjma budovy postavené na lesním pozemku a budovy evidované na pozemku vodní plocha,
b) společný dvůr,
c) zbořeniště,
d) vodní dílo.
14ostatní plochaostat. pl.Pozemek neuvedený v předcházejících druzích pozemků.
Anmerkung:
Die Landart mit den Codes 2 bis 7 wird ohne Änderung der Landart, die für nichtlandwirtschaftliche Zwecke vorübergehend aus dem landwirtschaftlichen Grundfonds zurückgezogen wurde, registriert.
51. Die Worte "2, 7 und 10" werden dem Anhang in Nummer 2 des Codes 2 in der Spalte "Typ Code p" hinzugefügt.
52. In Nummer 2 des Anhangs des Code 21 werden in der Spalte "Name ", die Worte" Friedhof, Urnhain" durch die Worte "Erdboden ", in der Spalte" Kurz" ersetzt, die Worte "cemetery-urn.grove " werden durch die Worte" Begräbnisstätte" ersetzt und in der Spalte "Meaning "the Wörter" Friedhof, Urnhain" durch die Worte " ersetzt".
53. Im Anhang zu Nummer 2 wird Code 24 gestrichen.
54. In Nummer 2 des Anhangs wird am Ende der Tabelle Folgendes angefügt:
"
30mez, stráňMez, stráň, úvoz, příkop.2 až 14
"
55. In Nummer 3 des Anhangs wird am Ende der Tabelle Folgendes angefügt:
"
7budova s rozestavěnými jednotkamis roz.jed.
"
56. Im Anhang, Nummer 4, für Code 9 bis 21, der Text in der Spalte "Code of type st 'shall read" 1 bis 3".
57. Im Anhang in Nummer 4 des Codes 22 wird in der Spalte "Type Code st. ' die Nummer" 6' hinzugefügt.
58. Im Anhang in Nummer 7 des Typs 4 wird in der Spalte "Kurzname der Schutzart " die Wörter" des Raumes gelöscht.
59. In Nummer 7 des Anhangs für Typ 6 werden folgende Codes angefügt:
"
36pozemek určený k plnění funkcí lesa-dočasně odňato
37zemědělský půdní fond-dočasně odňato
"
60. In Nummer 7 des Anhangs des Codes 23 wird in der Spalte "Die Bedeutung bestimmter Codes der Eigenschaftsschutzmethode ", die Wörter" der Eroberungszone" gestrichen.
61. Im Anhang der Nummer 7 der Katze wird folgender Code 36 'und' Code 37' angefügt:
"
36Pozemek dočasně odňatý plnění funkcí lesa (§ 15 odst. 1 zákona č. 289/1995 Sb.).
37Pozemek dočasně odňatý ze zemědělského půdního fondu (§ 9 odst. 3 zákona č. 334/1992 Sb.).
"
62. Im Anhang wird in Nummer 10.4 in der Spalte "Subject ", the word" Friedhof" durch "Funeral Ground" ersetzt.
63. In Nummer 16.1 des Anhangs, am Ende des Textes in Buchstabe g, werden die Worte ", eine Kopie des schriftlichen Widerspruchs des Eigentümers mit der Bewertung der Grenze als identisch "zufügen.
64. In Punkt 16.26 des letzten Teils der Bestimmung werden die Wörter "; für Verbindungspunkte zum Bild werden der aktuelle Qualitätscode bzw. der nach den Folgesteuerpunkten ermittelte Qualitätscode gelöscht und die Wörter" Für Verbindungspunkte zum Bild werden nach dem zweiten Satz der vorliegende Qualitätscode bzw. der nach den aufeinanderfolgenden Steuerpunkten ermittelte Qualitätscode eingefügt. Ist der Verbindungspunkt gemäß Absatz 81 (3) dauerhaft gekennzeichnet, so ist der Qualitätscode einzutragen.
65. Nummer 16.29 des Anhangs lautet:

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungDekret Nr. 87 / 2017 Coll., zur Änderung des Dekrets Nr. 357 / 2013 Coll., im Immobilienregister (Kadastraler Dekret)
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum29.03.2017
In Kraft seit01.04.2017
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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