Das Verfassungsgericht fand keine 86 / 2005 Coll.
Die Feststellung des Verfassungsgerichts vom 19. Januar 2005 über die Nichtigerklärung der Bestimmungen von § 20 Absätze 4, 5 und 6 und in Absatz 7 der Worte "für das Mandat eines Mitglieds oder Senators beträgt 900 000 CZK pro Jahr", oder die gesamte Bestimmung von § 20 des Gesetzes Nr. 424 / 1991 Coll. über die Vereinigung in politischen Parteien und politischen Bewegungen, geändert
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