Dekret Nr. 85 / 2025 Coll.

Verordnung über die Kategorisierung von schädlichen Anrufen oder anderen schädlichen Kommunikationen

Gültig In Kraft seit 01.07.2025
85
ERKLÄRUNG
vom 20. März 2025
über die Kategorisierung von schädlichen Anrufen oder anderen schädlichen Kommunikationen gemacht
Das Innenministerium sieht in Zusammenarbeit mit dem Gesundheitsministerium gemäß § 150 Abs. 8 des Gesetzes Nr. 127 / 2005 Slg., über elektronische Kommunikation und über die Änderung bestimmter verwandter Gesetze (Gesetz über elektronische Kommunikation), geändert durch Gesetz Nr. 202 / 2023 Slg., ("Gesetz") zur Umsetzung von § 33 (19) des Gesetzes:
§ 1
Kategorie der schädlichen Kommunikation
Für die Zwecke dieses Erlasses sind Kategorien von schädlicher Kommunikation festzulegen.
(a) Kategorie 1,
b) Kategorie 2,
c) Kategorie 3,
d) Kategorie 4.
§ 2
Kategorie 1
(1) Kategorie 1 enthält schädliche Kommunikationen, die mit einer Frequenz von mindestens 6 schädlichen Anrufen oder anderen schädlichen Kommunikationen in weniger als 168 Stunden durchgeführt werden.
(2) Wird eine schädliche Kommunikation als Kategorie 1 eingestuft, so verweigert das Notfallkommunikationszentrum die Kommunikation über Telekommunikationsendgeräte oder eine Identifikationskarte (SIM-Karte) 24 Stunden lang.
§ 3
Kategorie 2
(1) Kategorie 2 enthält jede andere schädliche Kommunikation, die nach einer vorherigen vorübergehenden Verweigerung der Kommunikation gemäß Absatz 2 (2), die in den letzten 60 Kalendertagen begonnen hat, durchgeführt wird.
(2) Wird eine schädliche Kommunikation als Kategorie 2 eingestuft, lehnt das Notfallkommunikationszentrum die Kommunikation über Telekommunikationsendgeräte oder eine Identifikationskarte (SIM-Karte) für 72 Stunden vorübergehend ab.
§ 4
Kategorie 3
(1) Kategorie 3 enthält jede andere schädliche Kommunikation, die nach einer vorherigen vorübergehenden Verweigerung der Kommunikation gemäß Abschnitt 3 (2), die in den letzten 60 Kalendertagen begonnen hat, durchgeführt wird.
(2) Wird eine schädliche Kommunikation als Kategorie 3 eingestuft, lehnt das Notfallkommunikationszentrum die Kommunikation über Telekommunikationsendgeräte oder eine Identifikationskarte (SIM-Karte) für 168 Stunden vorübergehend ab.
§ 5
Kategorie 4
(1) Kategorie 4 enthält jede andere schädliche Kommunikation, die nach einer vorherigen vorübergehenden Verweigerung der Kommunikation gemäß Absatz 4 (2), die in den letzten 60 Kalendertagen begonnen hat, durchgeführt wird.
(2) Wird eine schädliche Kommunikation als Kategorie 4 eingestuft, lehnt das Notfall-Kommunikationszentrum die Kommunikation über Telekommunikationsendgeräte oder eine Identifikationskarte (SIM-Karte) für 168 Stunden vorübergehend ab, und das Unternehmen, das das Notfall-Kommunikationszentrum betreibt, fordert die Sperrung eines IDC (SIM-Karte) oder den Ausschluss des Zugangs von Telekommunikationsendgeräten zu einem öffentlichen Kommunikationsnetz gemäß § 33 (10) des Gesetzes.
§ 6
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2025 in Kraft.
Minister:
Mgr.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungDekret Nr. 85 / 2025 Coll., zur Kategorisierung von schädlichen Anrufen gemacht oder andere schädliche Kommunikation
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum27.03.2025
In Kraft seit01.07.2025
In Kraft bis-
Status Gültig

Öffentliche Verträge 1

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Quelle: Hlídač státu (CC BY 3.0 CZ)
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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