Auflösung Nr. 85 / 2020 Coll.

Entschließung der Regierung der Tschechischen Republik zur Annahme von Krisenmaßnahmen

Gültig Entschließung der Regierung nach dem Verfassungsgesetz über die Sicherheit der Tschechischen Republik und dem Krisengesetz
Textfassungen: 15.03.2020
85
ODER
REGIERUNGEN DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK
vom 15. März 2020
über die Annahme von Krisenmaßnahmen
Nach der Regierungsresolution Nr. 194 vom 12. März 2020, durch die die Regierung gemäß Artikel 5 und 6 des Verfassungsgesetzes Nr. 110/1998 S. über die Sicherheit der Tschechischen Republik Sofortmaßnahmen im Sinne von Artikel 5 Buchstaben a bis e und § 6 des Gesetzes Nr. 240/2000 Slg. über die Notverwaltung und zur Änderung bestimmter Gesetze (Krisengesetz) erlassen hat, geändert durch die
Im Namen des Rates
I. verbietet den freien Personenverkehr in der Tschechischen Republik mit Ausnahme von:
a) Reisen nach und für die Ausübung von Geschäften oder anderen ähnlichen Tätigkeiten;
b) notwendige Fahrten zur Familie oder zu nahen Personen;
c) für die Bereitstellung grundlegender Lebensbedürfnisse (z. B. den Erwerb von Lebensmitteln, Arzneimitteln und medizinischen Geräten, Hygieneartikeln, Kosmetika und anderen Arzneimitteln, Futtermitteln und anderen Tierbedürfnissen) streng notwendige Fahrten, einschließlich der von Verwandten und Liebhabern, die Bereitstellung von Kinderbetreuung, die Bereitstellung von Tierpflege, die Verwendung von notwendigen Finanz- und Postdienstleistungen, Treibstoffzuschläge,
d) Reisen, die für eine andere Person (z.B. Freiwillige, Nachbarschaftshilfe) unbedingt erforderlich sind, um die in Buchstabe c genannten Bedürfnisse und Dienste zu gewährleisten;
e) Reisen in Gesundheits- und Sozialeinrichtungen, einschließlich der Bereitstellung von notwendigen Begleitpersonen und Angehörigen sowie Veterinäreinrichtungen;
f) Reisen mit dringenden offiziellen Angelegenheiten, einschließlich der notwendigen Begleitung von Angehörigen und Angehörigen;
(g) die Ausübung eines Berufs oder einer Tätigkeit als Sicherheit
1. Sicherheit, interne Ordnung und Krisenmanagement,
2. Gesundheitsschutz, Gesundheit oder soziale Betreuung, einschließlich Freiwilligen;
3. individuelle geistige Betreuung und Dienstleistungen,
4. öffentliche Verkehrsmittel und andere Infrastrukturen,
5. Dienstleistungen für Anwohner, einschließlich Lieferungen und Lieferungen;
6. Veterinärmedizin,
(h) im Freien oder Parks bleiben;
(i) zurück zu ihrem Wohnort;
(j) Beerdigungen;
II. Bestellungen
a) Personen, die im Gebiet der Tschechischen Republik wohnen, die Bewegung an öffentlich zugänglichen Orten für einen Zeitraum einzuschränken, der unbedingt erforderlich ist und an ihrem Wohnsitz zu wohnen ist, außer in den in den Nummern I. a) bis i genannten Fällen;
b) die Kontakte mit anderen Personen soweit erforderlich beschränken;
III empfiehlt
(a) Arbeitgeber
1. die größtmögliche Entfernungsarbeit nutzen, wenn die Mitarbeiter sie am Wohnort ausführen können;
2. die Förderung des Urlaubs und des bezahlten Urlaubs für Arbeitnehmer und ähnliche im Tarifvertrag genannte Instrumente;
3. die Leistung von Werken, die für die Instandhaltung der Tätigkeiten des Arbeitgebers nicht relevant sind;
b) bei Kontakt mit anderen Personen im öffentlichen Raum eine Entfernung von mindestens 2 Metern (z.B. beim Kauf) aufrechtzuerhalten;
c) aus gesundheitlichen Gründen bevorzugt kostenlose Zahlung;
d) Personen, die Dienstleistungen nach Nummer I. (g) erbringen, um den direkten Kontakt mit den Kunden einzuschränken;
e) den öffentlichen Dienstleistungserbringern (z.B. Geschäften, Einkaufszentren, Postämtern) in den Räumlichkeiten ihrer Einrichtungen und Räumlichkeiten, die für den Zugang von Einrichtungen verwendet werden:
1. Bedingungen für die Einhaltung der Trennung zwischen Personen mindestens 2 m schaffen;
2. Gewährleistung erhöhter Hygienemaßnahmen (insbesondere Desinfektion);
IV.
1. Nummer 1 der Entschließung Nr. 199 der Regierung der Tschechischen Republik vom 12. März 2020,
2. Nummer 2 der Resolution 208 der tschechischen Regierung vom 13. März 2020.
Sie werden
Mitglieder der Regierung,
Leiter der sonstigen zentralen Verwaltungsbüros
Anmerkung:
Kapitäne,
Bürgermeister der Stadt Prag,
Primär,
Bürgermeister
Ministerpräsident:
Ing. Babiš v. r.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungEntschließung des Königreichs der Tschechischen Republik Nr. 85/2020
Art der VorschriftEntschließung der Regierung nach dem Verfassungsgesetz über die Sicherheit der Tschechischen Republik und dem Krisengesetz
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum15.03.2020
In Kraft seit-
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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