Gesetz Nr. 85 / 2015 Coll.

Gesetz zur Änderung des Gesetzes Nr. 505 / 1990 Slg., über Metrologie, geändert

Gültig In Kraft seit 01.04.2015
85
DIE RECHT
vom 19. März 2015
zur Änderung des Gesetzes Nr. 505 / 1990 Coll., über Metrologie, geändert
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:
Čl. I
Gesetz Nr. 505 / 1990 Coll., über Metrologie, geändert durch Gesetz Nr. 119 / 2000 Coll., Gesetz Nr. 13 / 2002 Coll., Gesetz Nr. 137 / 2002 Coll., Gesetz Nr. 226 / 2003 Coll., Gesetz Nr. 444 / 2005 Coll., Gesetz Nr. 481 / 2008 Coll., Gesetz Nr. 223 / 2009 Coll., Gesetz Nr. 155 / 2010.
ANHANG
„§ 4
Die Behörde kann auf Ersuchen des Benutzers eines bestimmten Messgeräts einen bestimmten Benennungsmesser von der Typgenehmigungs- und Prüfpflicht für einen bestimmten Zeitraum freisetzen."
2. In Artikel 6 Absatz 2 erhält der dritte Satz folgende Fassung: „Diese Vorschrift gilt als erfüllt, wenn der Prüfer die erforderlichen messtechnischen und technischen Merkmale besitzt, die durch ein Maß allgemeiner Natur festgelegt sind. Maßnahmen allgemeiner Art müssen neben den erforderlichen messtechnischen und technischen Merkmalen eines bestimmten Messgeräts auch die Typgenehmigungsprüfungen festlegen.
3. In Abschnitt 8 werden die Worte "oder von einem akkreditierten Hersteller von zertifiziertem Referenzmaterial " am Ende des Textes von Absatz 1 hinzugefügt.
4. In Absatz 9 Absatz 1 erhält der zweite Satz folgende Fassung: "Diese Vorschrift gilt als erfüllt, wenn der Messgerät die erforderlichen messtechnischen Merkmale aufweist, die durch ein Maß allgemeiner Natur festgelegt sind. Maßnahmen allgemeiner Art sind neben den erforderlichen messtechnischen Merkmalen eines bestimmten Messgerätes auch durch die Prüfprüfungen zu bestimmen.
5. In Artikel 9 werden die Absätze 8 bis 10 angefügt:
"(8) Für ausgewählte Typen von spezifizierten Zählern wird die Gültigkeit der Überprüfung anhand des positiven Ergebnisses des statistischen Auswahltests verlängert. Das Ministerium bestimmt durch Erlass die Arten von Messgeräten, deren Gültigkeit der Überprüfung auf der Grundlage des positiven Ergebnisses der statistischen Auswahlprüfung und des Zeitraums, in dem die Gültigkeit der Überprüfung für jede der ausgewählten Arten von Messgeräten verlängert wird.
(9) Die statistischen Selektionstests werden durchgeführt, um die Gültigkeit der Überprüfung durch das tschechische Metrologie-Institut nach allgemeinen Maßnahmen zu verlängern, die die Verfahren und Bedingungen der Prüfungen und die Kriterien ihres positiven Ergebnisses für jede ausgewählte Art von Messgeräten bestimmen. Der Antrag auf statistische Selektionsprüfung kann spätestens 2 Jahre und spätestens 1 Jahr vor Ablauf der vorangegangenen Überprüfung des spezifizierten Messgeräts gestellt werden.
(10) Der Antragsteller für die Erneuerung der Überprüfung ist verpflichtet, die von der Messung betroffenen Personen innerhalb von 3 Monaten nach Ausstellung des Erneuerungsberichts zu unterrichten.
6. In Artikel 10 Absatz 1 werden die Worte "Anfangsverifikation, für andere Messgeräte ihre Anfangskalibrierung " durch die Worte"-Verifikation ersetzt".
7. In Abschnitt 10 werden die Worte „wenn nicht ein akkreditierter Hersteller am Ende des Absatzes 1 angefügt wird.
8. In Abschnitt 10 (2) werden die Worte "initiale Kalibrierung von importierten Etalonen und Arbeitszählern" gestrichen.
9. Absatz 11 (4) lautet wie folgt:
"(4) Das tschechische Metrologieinstitut kann für die Zwecke der Überprüfung eines bestimmten Messgerätes, dessen Typgenehmigungsbescheinigung abgelaufen ist, seine Konstruktionsänderung zulassen, wenn diese Konstruktionsänderung einen defekten oder abgenutzten Teil eines von dem Originalteil abweichenden Teils ersetzt, aber mit ihm funktionell identisch ist und keinen Einfluss hat.
a) die Funktion des benannten Messgeräts;
b) die technischen Merkmale der für die Typgenehmigung geltenden Messlehre und
c) die für die Typgenehmigung geltenden messtechnischen Merkmale des Meßmessers;
10. Der folgende Abschnitt 11a wird nach Abschnitt 11 eingefügt:
„§ 11a
(1) Auf Antrag der Person, die von seiner unsachgemäßen Messung betroffen sein kann, ist der Benutzer des spezifizierten Messgeräts verpflichtet, eine Überprüfung des spezifizierten Messgeräts zu verlangen.
(2) Das nach diesem Gesetz zugelassene tschechische Metrologieinstitut und die nach diesem Gesetz zugelassenen Einrichtungen zur Überprüfung der Art der vorgeschriebenen Messgeräte und zur Ausstellung einer dem Prüfbericht beigefügten Bescheinigung. Die Anforderungen an die Prüfungsbescheinigung und die des Prüfberichts werden vom Ministerium durch Erlass festgelegt.
(3) Die Messlehre ist als zufriedenstellend zu betrachten, wenn sie die in einer allgemeinen Maßnahme festgelegten messtechnischen Merkmale aufweist, wenn sie geprüft wird. Maßnahmen allgemeiner Art müssen neben den erforderlichen messtechnischen Merkmalen eines bestimmten Messgeräts auch die Prüfungsprüfungen festlegen, wenn sie sich von den Prüfprüfungen unterscheiden.
(4) Die Kosten der Überprüfung eines bestimmten Zählers sind zu tragen durch:
a) der Anmelder für die Prüfung, wenn sich der angegebene Prüfstand zum Zeitpunkt der Prüfung als zufriedenstellend erweist;
b) der Benutzer des angegebenen Messgeräts, bei dem der angegebene Messgerät zum Zeitpunkt der Prüfung nicht konform ist.
11. In § 13 Abs. 1 Buchstabe c werden die Worte "State metrologische Inspektion von Messgeräten" durch die Worte "Überprüfung von bestimmten Messgeräten, Zertifizierung von Referenzmaterialien" ersetzt.
12. Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c
„(c) die Arten von Messgeräten zu genehmigen und die angegebenen Messgeräte zu überprüfen;
13. In Paragraph 14 (1) (g) werden die Worte "Waren und Flaschen" durch die Worte "Waren mit dem Symbol markiert" e "und" Flaschen ersetzt, die mit dem Symbol "3" gekennzeichnet sind.
14. Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe j
"j) die Maßnahmen allgemeiner Art gemäß den Artikeln 6 Absatz 2, 9 Absatz 1, 9 Absatz 9 und Artikel 11a Absatz 3 aus,"
15. In Absatz 14 wird der Punkt am Ende des Absatzes 1 durch ein Komma ersetzt und folgende Punkte (l) und (m) angefügt:
"(l) die in Artikel 9 Absatz 9 genannten statistischen Selektionstests durchführen;
(m) Kontrollen an bestimmten Messgeräten gemäß § 11a.
16. in Absatz 14 (2):
"(2) Das tschechische Metrologie-Institut kann zulassen:
a) eine Konstruktionsänderung eines bestimmten Messgerätes unter den Bedingungen des Artikels 11 Absatz 4;
b) die kurzfristige Verwendung des spezifizierten Messgeräts zwischen dem Ende der Reparatur oder Installation und der Überprüfung mit der Beschränkung dieser Zeit.
17. In Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe c werden die Worte „oder Kalibrierung“ gestrichen.
18. In Artikel 23 wird am Ende des Absatzes 1 der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Ziffern i und j angefügt:
„(i) als Antragsteller für die Erneuerung der Prüfung hat die von der Messung betroffenen Personen nicht mit einer Verlängerung der Gültigkeit der Überprüfung gemäß Artikel 9 Absatz 10 identifiziert;
(j) eine Entwurfsänderung an ein bestimmtes Messgerät ohne Genehmigung gemäß Artikel 11 Absatz 4 vorzunehmen.
19. Die Überschrift über § 24c wird gestrichen.
20. § 24c wird gestrichen.
21. In Ziffer 25 des Titels lautet:
"Zeitgrenzen für die Typgenehmigung von Messgeräten, die Überprüfung bestimmter Messgeräte und die Zertifizierung von Referenzmaterialien".
22. in § 27 werden die Worte "§ 7 Absatz 3, § 8 Absätze 2 und 5, § 9 Absätze 1 bis 3, § 9a Absätze 2 bis 4, § 12 Absatz 3" durch "§ 8 Absätze 2 und 5, § 9 Absätze 1, 2 und 8, § 9a Absätze 2, 5 und 6, § 11a Absatz 2, § 12 Absatz 2" ersetzt.
Čl. II
Effizienz
Dieses Gesetz tritt am 1. April 2015 in Kraft.
Hamlet v. r.
Zeman v. r.
Sobotka v. r.

Melden Sie sich an für Notizen, Favoriten und Benachrichtigungen

Bewertung:

Kommentare 0

Um Kommentare zu schreiben, bitte melden Sie sich an.

Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz Nr. 85 / 2015 Slg., zur Änderung des Gesetzes Nr. 505 / 1990 Slg., über Metrologie, geändert
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum17.04.2015
In Kraft seit01.04.2015
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
Favoriten
Browserverlauf