Dekret Nr. 85 / 2014 Coll.

Verordnung zur Änderung des Erlasses Nr. 210/2012 Slg. über die Anwendung bestimmter Bestimmungen des Gesetzes Nr. 38/1994 Slg., über den Außenhandel mit militärischem Material, geändert

Gültig In Kraft seit 17.05.2014
Inhalt
85
ERKLÄRUNG
vom 9. Mai 2014
zur Änderung des Erlasses Nr. 210/2012 Slg., zur Durchführung bestimmter Bestimmungen des Gesetzes Nr. 38/1994 Slg., über den Außenhandel mit militärischem Material, geändert
Das Ministerium für Industrie und Handel, im Einvernehmen mit dem Ministerium für auswärtige Angelegenheiten, dem Ministerium für Verteidigung und dem Innenministerium, gemäß § 33 des Gesetzes Nr. 38 / 1994 Slg., über den Außenhandel mit militärischem Material und über die Hinzufügung des Gesetzes Nr. 455 / 1991 Slg., über Unternehmen (Trade Code Act), in der geänderten Fassung, und Gesetz Nr. 140 / 1961 Slg., das Strafgesetz, geändert, in der geänderten, in der geänderten, geänderten, geänderten,
Čl. I
Verordnung Nr. 210/2012 Slg. über die Anwendung bestimmter Bestimmungen des Gesetzes Nr. 38/1994 Slg. über den Außenhandel mit militärischem Material wird wie folgt geändert:
1. In Abschnitt 1 lautet Fußnote 1:
"(1) Richtlinie 2009 / 43 / EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die Übertragung von Verteidigungsprodukten innerhalb der Gemeinschaft. Richtlinie 2012/10/EU der Kommission vom 22. März 2012 zur Änderung der Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste der verteidigungsrelevanten Produkte. Richtlinie 2014/18/EU der Kommission vom 29. Januar 2014 zur Änderung der Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste der verteidigungsrelevanten Erzeugnisse.
2. In Artikel 2 werden die Worte "nach Angaben des Rates 2012 / C 85 / 01 zur Aktualisierung und Ersetzung der Gemeinsamen Militärliste der Europäischen Union, die der Rat am 21. Februar 2011 auf der Grundlage der einschlägigen Verordnung der Europäischen Union2 angenommen hat, einschließlich der Fußnote 2 gestrichen.
3. Anhang 1 erhält folgende Fassung:

"Anhang Nr. 1 zu Dekret Nr. 210 / 2012 Coll.
LISTE DER MILITÄTEN
SVMe 1
Munitionswaffen mit einem Kaliber von weniger als 20 mm, andere Waffen und automatische Waffen mit einem Kaliber von 12,7 mm (Kaliber 0,50 Zoll) oder weniger, Zubehör wie folgt und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
Anmerkung: SVMe 1 gilt nicht für:
B.
a.
B.
B.
Anmerkung: SVMe 1 (a) gilt nicht für:
B.
a.
B.
d. Revolver und Pistolen, ausgenommen automatische, konstruierte und zugelassene, für den Verkauf in der Tschechischen Republik nach dem tschechischen allgemeinen Recht, sowie ähnliche wie im Einfuhrland, obwohl ursprünglich speziell für den militärischen Einsatz konzipiert oder angepasst, und besonders konstruierte Bestandteile davon, es sei denn, diese Komponenten sind für andere Pistolen und Revolver geeignet als die von dieser Anmerkung erfassten. Dies gilt nicht, wenn der Endnutzer Streitkräfte, Sicherheitskräfte und andere Einrichtungen sein soll, die indirekt und extern bei der Erfüllung der externen oder internen Sicherheitsaufgaben des Staates beteiligt sind.
b. Glattbohrwaffen wie folgt:
1. für militärische Zwecke besonders konstruierte Waffen mit glatter Bohrung;
2. andere Waffen mit glatter Bohrung,
B.
c.
Anmerkung: SVMe 1 (b) gilt nicht für:
B.
a.
b. Diese Waffen dürfen nicht speziell für militärische Zwecke bestimmt oder automatisch sein;
B.
1. Schlachtung von Haustieren;
2. Tierarztika;
3. seismische Prüfung;
4. die Feuerung industrieller Geschosse;
5. Störungen bei improvisierten Sprengvorrichtungen (IED); oder
N.B.: Disruptoren siehe SVMe 4 und 1A006 auf der Dual-Use-Liste der EU.
B.
B.
Anmerkung: SVMe 1 (d) gilt nicht für optische Zielfernrohre ohne elektronische Bildverarbeitung mit maximal 9 Vergrößerungen, es sei denn, sie wurden speziell für militärische Zwecke konstruiert oder geändert oder verfügen nicht über ein eingebautes Zielkreuz, das speziell für militärische Zwecke konzipiert ist.
SVMe 2
Munitionswaffen mit einem Kaliber von 20 mm oder mehr, andere Waffen und Geräte mit einem Kaliber von mehr als 12,7 mm (Kaliber 0,50 Zoll), Wurfgeräte und Zubehör, wie folgt und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
B.
Anmerkung 1: SVMe 2 (a) umfasst Injektoren, Spender, Vorratstanks und andere Komponenten, die speziell für den Einsatz mit flüssigen Treibmitteln für alle in SVMe 2 (a) genannten Geräte bestimmt sind.
Anmerkung 2: SVMe 2 (a) gilt nicht für folgende Waffen:
B.
c.
B.
b. Diese Waffen dürfen nicht besonders für militärische Zwecke bestimmt sein, und sie dürfen nicht zulassen, dass mehr als ein Schuss an einer einzigen Abzugspresse gezündet wird;
c.
1. Schlachtung von Haustieren;
2. Tierarztika;
3. seismische Prüfung;
4. Feuerung industrieller Geschosse; oder
5. Störungen bei improvisierten Sprengvorrichtungen (IED).
N.B.: Disruptoren siehe SVMe 4 und 1A006 auf der Dual-Use-Liste der EU.
a.
a.
Hinweis: SVMe 2 (b) gilt nicht für Signalpistolen.
B.
1. besonders konstruiert für militärische Zwecke und
2. besonders konstruiert für die in SVMe 2 (a) genannten Waffen.
B.
SVMe 3
Munition und Feuerzeuge, wie folgt, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
B.
a.
Anmerkung 1: Speziell konstruierte Komponenten gemäß SVMe 3 umfassen:
B.
a.
a.
B.
c.
Anmerkung 2: Punkt SVMe 3 (a) gilt nicht für abgebaute Munitions- und Munitionsschnitte, auf die irreversible Änderungen vorgenommen wurden, um ihre ursprüngliche Funktion und den Stoßdämpfer des Schlagkörpers zu verhindern.
Anmerkung 3: SVMe 3 (a) gilt nicht für Patronen, besonders konstruiert für:
B.
a.
B.
Anmerkung 4: Nummer SVMe 3 (a) gilt nicht für Patronen und Bestandteile, die in der Tschechischen Republik zum Verkauf bestimmt und zugelassen sind, gemäß tschechischer allgemein verbindlicher Rechtsvorschriften sowie für den Vertrieb im Einfuhrland, auch wenn sie ursprünglich speziell für militärische Zwecke konzipiert oder angepasst wurden. Dies gilt nicht, wenn der Endnutzer Streitkräfte, Sicherheitskräfte und andere Einrichtungen sein soll, die indirekt und extern bei der Erfüllung der externen oder internen Sicherheitsaufgaben des Staates beteiligt sind.
SVMe 4
Pumas, Torpedos, Raketen, Raketen, andere explosive Geräte und Ladungen sowie zugehörige Ausrüstung und Zubehör, wie folgt und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
Referenz 1: Siehe SVMe 11 für Führungs- und Navigationsgeräte.
Referenz 2: Flugkörperschutzsysteme (AMPS) siehe SVMe 4 c.
B.
Anmerkung: SVMe 4.a. enthält:
B.
a.
c.
1. besonders konstruiert für militärische Zwecke und
2. besonders konstruiert für "Aktivitäten" im Zusammenhang mit einer der folgenden:
b) oder
a.
Technische Anmerkung
für die Zwecke der Position SVMe 4 (b) (2), der Handhabung, der Entladung, der Verlegung, der Steuerung, des Starts, der Detonation, der Aktivierung, der Versorgung mit Einwegleistung, irreführende Führung, Interferenz, Entfernung, Erkennung von Störungen oder der Entsorgung;
Anmerkung 1: SVMe 4 (b) umfasst:
B.
a.
Anmerkung 2: Punkt SVMe 4 (b) gilt nicht für Hand- und Taschengeräte, die durch ihre Bestimmung auf den Nachweis von Metallobjekten beschränkt sind und nicht in der Lage sind, Minen von anderen Metallobjekten zu unterscheiden.
c. Flugkörperschutzsysteme (AMPS)
Anmerkung: SVMe 4 (c) gilt nicht für AMPS, die alle folgenden Anforderungen erfüllt:
B.
1. passive Sensoren mit einer maximalen Empfindlichkeit zwischen 100 und 400 nm oder
2. aktive Warnsensoren mit Impuls-Doppler-Erkennung;
c.
B.
d. AMPS eingebettet in "Zivilflugzeug" und erfüllt alle folgenden Anforderungen:
1. Die AMPS ist nur auf einem bestimmten "Zivilflugzeug" betriebsbereit, in dem diese spezifische AMPS eingebaut ist und für das sie ausgestellt wurde:
a. Zivile Musterbescheinigung oder
b. Ähnliches Dokument, das von der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) anerkannt wurde
2. AMPS verwendet Schutz, um unbefugten Zugriff auf "Software" zu verhindern; und
3. ein aktiver Mechanismus wird in den AMPS integriert, der es nicht erlaubt, das System nach der Entfernung von dem "zivilen Flugzeug" zu funktionieren, in das es installiert wurde.
SVMe 5
Feuerschutzausrüstung und zugehörige Warn- und Warnausrüstung, wie folgt, sowie zugehörige Systeme und Prüf- und Routingausrüstungen und -ausrüstungen, besonders konstruiert für militärische Zwecke, sowie Bestandteile und Zubehör hierfür, wie folgt:
B.
a. Such-, Verarbeitungs-, Erkennungs- und Identifikationsgeräte und Sensordatenerfassungsgeräte.
B.
Hinweis: Im Sinne von SVMe 5 (c) sind sowohl Gegenmaßnahmen als auch Suchgeräte enthalten.
c.
SVMe 6
Bodenfahrzeuge und Bauteile, wie folgt:
Bezug: Siehe SVMe 11 für Führungs- und Navigationsgeräte.
B.
Technische Anmerkung
Für die Zwecke der Nummer SVMe 6 (a) umfasst die Kennzeichnung des Bodenfahrzeugs Anhänger und Auflieger.
b. andere Bodenfahrzeuge und Bauteile wie folgt:
1. Fahrzeuge, die alle folgenden Bedingungen erfüllen:
B.
a.
c. Die Bruttomasse des Fahrzeugs überschreitet 4.500 kg und
B.
2. Komponenten, die alle folgenden Anforderungen erfüllen:
a. besonders konstruiert für Fahrzeuge gemäß SVMe 6 (b) 1 und
a.
Bezug: siehe auch SVMe 13 (a).
Anmerkung 1: SVMe 6 (a) umfasst:
B.
b. Panzerfahrzeuge;
B.
B.
Anmerkung 2: Die Änderung eines Bodenfahrzeugs für den militärischen Einsatz gemäß Punkt SVMe 6 (a) bedeutet die Änderung der Struktur, der elektrischen oder mechanischen Teile des Fahrzeugs, wobei eine oder mehrere speziell für den militärischen Einsatz konzipierte Komponenten verwendet werden. Solche Komponenten umfassen:
B.
a.
B.
B.
Anmerkung 3: SVMe 6 gilt nicht für zivile Fahrzeuge, die für den Transport von Bargeld oder Wertsachen konzipiert oder geändert wurden.
Anmerkung 4: SVMe 6 gilt nicht für Fahrzeuge, die alle folgenden Bedingungen erfüllen:
a. Vor 1946 hergestellt;
a.
B.
SVMe 7
Chemische oder biologische toxische Stoffe, radioaktive Stoffe, verwandte Ausrüstung, Bestandteile und Materialien wie folgt:
B.
a.
1. Kampf Nerven paralytische Mittel:
a. O-Alkyl (≤ C10 einschließlich O-Cycloalkyl)alkyl (Methyl, Ethyl, n-Propyl oder ipropyl)phosnofluoridate, z.B.: Sarin (GB): O-Isopropylmethylphosphonofluoridat (CAS 107-44-8); und

a.
b. O-Alkyl (≤ C10 einschließlich O-Cycloalkyl) -N, N-Dialkyl (Methyl, Ethyl, n-Propyl oder iPropyl) Phosphoramidocyanide, z.B.: Tabelle (GA): O-Ethyl-N, N-Dimethylphosphoramidocyanid (CAS 77@ 81-6);
c. O-Alkyl (H oder ≤ C10 einschließlich O-Cycloalkyl) -S- [2-N, N-Dialkyl (Methyl, Ethyl, n-Propyl oder i-Propylamino)ethyl]alkyl (Methyl, Ethyl, n-Propyl oder i-Propyl)phosnothioat und entsprechende alkylierte und protonierte Salze wie:
VX: O-Ethyl S- [2- (Diisopropylamino)ethyl]methylphosphonothioat (CAS 50782-69@-@9);
2. Warringmittel:
B.
1. (2-Chlorethyl) (Chlormethyl)sulfid (CAS 2625-76@-@ 5);
2. Bis-(2-chlorethyl)sulfid (CAS 505-60-2);
3. Bis-(2-chlorethyl)-sulfanylmethan (CAS 63869-13-6);
4.1.2-Bis-(2-chlorethylthio)-ethanol (CAS 3563-36-8),
5. 1,3-Bis-(2-chlorethyl)-sulfanylpropan (CAS 63905-10-2);
6,1.4-Bis (2-Chlorethylthio) Butan (CAS 142868-93-7),
7,1,5-Bis-(2-chlorethylthio)pentan (CAS 142868-94-8);
8. Bis (2-Chlorethyl) Sulfanylmethylether (CAS 63918-90-1);
9. Bis (2-Chlorethylthio)ethylether (CAS 63918-89-8);
a.
1,2-Chlorvinyldichlorarsan (CAS-Nr. 541-25-3),
2. Tris (2-Chlorvinyl) Arsin (CAS 40334-70-1);
3. Bis (2-Chlorvinyl)chlorarsan (CAS 40334-69-8);
B.
1. GN1: Bis-(2-chlorethyl)ethylamin (CAS-Nr. 538-07-8);
2. GN2: Bis-(2-chlorethyl)methylamin (CAS 51-75-2);
3. GN3: Tris (2-Chlorethyl)-amin (CAS 555-77-1);
3. Kampfunfähigkeitsmittel z.B.:
B.
4. Kampfchemikalien - Defoliants, zum Beispiel:
a.
B. ein Gemisch aus 2,4,5-Trichlorphenoxyessigsäure (CAS 93-76-5) mit 2,4-Dichlorphenoxyessigsäure (CAS 94-75-7) (Agent Orange (CAS 39277-47@-@ 9)
B.
1. Phosphonyldifluorid (Methyl, Ethyl, n-Propyl oder iPropyl) wie:
DF: Methylphosphonyldifluorid (CAS 676-99-3);
2. O-Alkyl (H oder ≤ C10 einschließlich Cycloalkyl) -O-2-N, N-Dialkyl (Methyl, Ethyl, n-Propyl oder iPropyl) Aminoethylalkyl (Methyl, Ethyl, n-Propyl oder iPropyl) Phosphonite und entsprechende alkylierte und protonierte Salze wie:
QL: 2- (Diisopropylamino)ethylmethylphosphonit (CAS 57856-11-8);
3. Chlorosarin: O-Isopropylmethylphosphonochloridat (CAS 1445-76@-@-7);
4. Chlorosoman: O- (3; 3; 3-Dimethylbutan-2-yl)methylphosphonochloridat (CAS 7040-57@-@ 5).
B.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungDekret Nr. 85/2014 Slg., zur Änderung des Dekrets Nr. 210/2012 Slg., zur Umsetzung bestimmter Bestimmungen des Gesetzes Nr. 38/1994 Slg., über den Außenhandel mit militärischem Material, geändert
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum15.05.2014
In Kraft seit17.05.2014
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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