Dekret Nr. 85 / 2006 Coll.

Verordnung zur Änderung des Erlasses des Landwirtschaftsministeriums Nr. 124 / 2001 Slg., zur Festlegung der Vorschriften für die Probenahme und der Grundsätze der Analyse von Futtermitteln, Zusatzstoffen und Vormischungen sowie der Methode der Probenspeicherung, geändert durch das Erlass Nr. 497 / 2004 Slg.

Gültig In Kraft seit 01.04.2006
85
Ordnung
vom 6. März 2006
zur Änderung des Erlasses Nr. 124 / 2001 des Landwirtschaftsministeriums, zur Festlegung der Anforderungen an die Probenahme und der Grundsätze der Analyse von Futtermitteln, Futtermittelzusatzstoffen und Vormischungen sowie der Methode der Probenspeicherung, geändert durch den Erlass Nr. 497 / 2004 Coll.
Das Landwirtschaftsministerium sieht gemäß § 17 Abs. 8 des Gesetzes Nr. 91 / 1996 Slg., über die Fütterung, geändert durch Gesetz Nr. 244 / 2000 Slg.:
Čl. I
Verordnung Nr. 124 / 2001 Slg. zur Festlegung der Probenahmeanforderungen und -prinzipien der Analyse von Futtermitteln, Futtermittelzusatzstoffen und Vormischungen sowie der Methode der Probenspeicherung, geändert durch Verordnung Nr. 497 / 2004 Slg., wird wie folgt geändert:
1. In Fußnote 1a wird am Ende des Textes Folgendes angefügt:
"Richtlinie 2005/6/EG der Kommission vom 26. Januar 2005 zur Änderung der Richtlinie 71/ 250/EWG hinsichtlich der Angabe und Interpretation der Ergebnisse der Analysen gemäß der Richtlinie 2002/32/EG.
Richtlinie 2005/7/EG der Kommission vom 27. Januar 2005 zur Änderung der Richtlinie 2002/70/EG zur Festlegung von Anforderungen an die Bestimmung des Gehalts an Dioxinen und dioxinähnlichen PCB in Futtermitteln.
2. In Artikel 1 Absatz 3 werden die Worte "und Pestizidrückstände" nach den Wörtern eingefügt" die Bestimmung des Vorhandenseins von Mikroorganismen".
3. Absatz 7 (3), einschließlich Fußnote 6, lautet:
"(3) Wird das Prinzip der Methode zur Prüfung des Charakters in den Anhängen 9 bis 14 nicht festgelegt, so wird die im Bulletin des Zentralen Kontroll- und Prüfungsinstituts des Landwirtschaftsinstituts (im Folgenden „Bulletin“) genannte Methode angewandt, so wird das nationale Referenzlabor der Serie Teil 3 und gegebenenfalls eine weitere geeignete Methode verwendet, die der erreichten wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse entspricht. Die durch Prüfverfahren zu erfüllenden allgemeinen Merkmale sind durch die unmittelbar anwendbare Verordnung der Europäischen Gemeinschaft (6) definiert.
6) Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 882 / 2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen, die durchgeführt werden, um die Einhaltung der Vorschriften für Futtermittel- und Lebensmittelrecht, Tiergesundheit und Tierschutz zu gewährleisten.
4. In Paragraph 11 wird der Satz "Für die Expression des analytischen Ergebnisses wird als dem Messergebnis zugeordneter Parameter Messunsicherheit angegeben."
5. Der folgende Abschnitt 11a wird nach Abschnitt 11 eingefügt:
„§ 11a
(1) Messunsicherheit ist ein dem Messergebnis zugeordneter Parameter, der die Streuung von Werten charakterisiert, die vernünftigerweise auf den Messwert zurückgeführt werden können. Bei Prüfergebnissen ist die mit einem Ausdehnungskoeffizienten von 2 berechnete erweiterte Messunsicherheit zu melden, was einem Konfidenzniveau von mindestens 95 % entspricht.
(2) Die Rückgewinnung ist die Effizienz der Abtrennung der ermittelten Substanz aus einer komplexen Matrix. Die Bestimmung der Rückgewinnung kann entweder durch Analyse eines zertifizierten Referenzmaterials mit einem bekannten Gehalt des spezifizierten Stoffes oder durch eine bekannte Zugabe des spezifizierten Stoffes zur Matrixrohprobe und durch erneute Bestimmung seines Gehalts erfolgen.
(3) Bei unerwünschten Stoffen, einschließlich Dioxinen und dioxinähnlichen PCB, gilt das für die Tierfütterung vorgesehene Erzeugnis als nicht mit dem höchsten spezifizierten Gehalt, wenn das analytische Ergebnis unter Berücksichtigung der erweiterten Messunsicherheit und -korrektur den maximalen Gehalt übersteigt. Für die Beurteilung der Einhaltung sind die analysierte regenerationsberichtigte Konzentration und die subtrahierte erweiterte Messunsicherheit zu verwenden. Dieses Verfahren kann nicht zur mikroskopischen Analyse verwendet werden. Das Analyseergebnis, wenn die verwendete Analysemethode es ermöglicht, Messunsicherheit und -rückgewinnungsquote zu schätzen, ist anzugeben.
a) für die Rückgewinnung korrigiert oder unkorrigiert, muss die Erkennungsmethode und deren Wert angegeben werden;
b) in Form von "x ± U", wobei x das Ergebnis der Analyse ist und U die erweiterte Messunsicherheit ist, wobei ein Deckungsfaktor von 2 verwendet wird, der einem Konfidenzniveau von mindestens 95% entspricht."
6. In Anhang 7 Nummer 1.2 kann der Satz "Ein Drehteiler kann verwendet werden, um die endgültige Probe nach dem dritten Satz aufzuteilen."
7. Anhang Nr. 15 wird gestrichen.
8. In Anhang Nr. 16 Nummer 8 erhält der zweite Satz folgende Fassung: "Die Verfahren der Reihe Bulletin, Nationales Referenzlabor, Teil 3, werden zur Prüfung verwendet."
9. Anhang Nr. 17 wird gestrichen.
10. In Anhang Nr. 18, Teil 1, Nummern 1 und 2 lautet:
"1. Zweck und Umfang
Proben, die zur amtlichen Kontrolle der Dioxine (PCDD / Fs) sowie zur Bestimmung der Gehalte an dioxinähnlichen PCB (Tabelle von dioxinähnlichen PCB) in Futtermitteln bestimmt sind, werden gemäß den Abschnitten 1 bis 6 dieser Verordnung entnommen. Es gelten quantitative Anforderungen an die Kontrolle von Stoffen oder Erzeugnissen, die in Futtermitteln gemäß den Abschnitten 1 bis 6 dieser Verordnung enthalten sind. Die so erhaltenen Gesamtproben gelten als repräsentativ für die Stichproben- oder Teilstücke, aus denen sie entnommen werden. Die Einhaltung der in Anhang 3 des Erlasses Nr. 451 / 2000 Coll festgelegten Höchstwerte wird auf der Grundlage der in den Laborproben enthaltenen Angaben bewertet.
2. Erfüllung der Partie oder Unterpartie mit der Spezifikation
Die Partie wird akzeptiert, wenn das Ergebnis einer einzigen Analyse den in Anhang 3 des Erlasses Nr. 451 / 2000 Coll festgelegten Höchstgehalt nicht überschreitet. unter Berücksichtigung der Messunsicherheit. Die Partie erfüllt nicht den in Anhang 3 des Erlasses Nr. 451 / 2000 Slg. festgelegten Höchstgehalt, wenn das Ergebnis der durch die zweite Analyse bestätigten und als Durchschnitt von mindestens zwei unabhängigen Bestimmungen berechneten Analyse unter Berücksichtigung der Messunsicherheit den Höchstgehalt übersteigt.
Die Messunsicherheit kann auf folgende Weise berücksichtigt werden:
- durch Berechnung der erweiterten Unsicherheit durch Anwendung eines Deckungsfaktors von 2, der einem Vertrauensniveau von mindestens 95% entspricht, oder
- Festlegung einer Entscheidungsgrenze (CCα) gemäß der Entscheidung 2002/657/EG der Kommission (Punkt 3.1.2.5 des Anhangs für Stoffe, für die ein zulässiger Wert festgelegt wurde).
Diese Vorschriften gelten für das Ergebnis der aus der Stichprobe gewonnenen Analyse zur amtlichen Kontrolle.
Tabelle der dioxinähnlichen PCB
KongenerHodnota TEFKongenerHodnota TEF
Dibenzo-p-dioxiny („PCDD“)PCB „s dioxinovým efektem“: non-ortho
PCB + mono-ortho PCB
2,3,7,8-TCDD1Non-ortho PCB
1,2,3,7,8-PeCDD1
1,2,3,4,7,8-HxCDD0,1
1,2,3,6,7,8-HxCDD0,1PCB 770,0001
1,2,3,7,8,9-HxCDD0,1PCB 810,0001
1,2,3,4,6,7,8-HpCDD0,01PCB 1260,1
OCDD0,0001PCB 1690,01
Dibenzofurany („PCDF“)Mono-ortho PCB
2,3,7,8-TCDF0,1PCB 1050,0001
1,2,3,7,8-PeCDF0,05PCB 1140,0005
2,3,4,7,8-PeCDF0,5PCB 1180,0001
1,2,3,4,7,8-HxCDF0,1PCB 1230,0001
1,2,3,6,7,8-HxCDF0,1PCB 1560,0005
1,2,3,7,8,9-HxCDF0,1PCB 1570,0005
2,3,4,6,7,8-HxCDF0,1PCB 1670,00001
1,2,3,4,6,7,8-HpCDF0,01PCB 1890,0001
1,2,3,4,7,8,9-HpCDF0,01
OCDF0,0001
Die verwendeten Abkürzungen: "T '= Tetra;" Pe' = Penta; "Hx '= Hexa;" Hp" = Hepta; "O '= Octa;" CDD" = Chlorodibenzo-p-dioxin; "CDF '= Chlorbenzofuran;" CB "= Chlorbiphenyl".
11. In Anhang 18 wird Teil 3 angefügt, einschließlich des Titels:

„Část 3:

Hintergrund
Nur im Sinne dieses Dekrets ist die spezifische Quantifizierungsgrenze des einzelnen Kongeners die Konzentration des Analyten im Probenextrakt, die eine instrumentelle Antwort auf zwei verschiedene im Signalverhältnis zu überwachende Ionen - Lärm 3: 1 für weniger empfindliche Signale und, falls wesentliche Anforderungen wie Retentionszeit, das Isotopenverhältnis nach dem in der EPA-Methode 1613-Revision B beschriebenen Bestimmungsverfahren erzeugt.
Čl. II
Effizienz
Diese Verordnung tritt am 1. April 2006 in Kraft.
Minister:
Ing. Mládek, CSc.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungVerordnung Nr. 85 / 2006 Slg., zur Änderung des Dekrets Nr. 124 / 2001 des Landwirtschaftsministeriums, zur Festlegung der Anforderungen an die Probenahme und der Grundsätze der Analyse von Futtermitteln, Futtermittelzusatzstoffen und Vormischungen sowie der Methode der Lagerung von Proben, geändert durch das Dekret Nr. 497 / 2004 Slg.
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum17.03.2006
In Kraft seit01.04.2006
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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