Gesetz Nr. 85/1995

Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes Nr. 287/1993 Slg. über die Zuständigkeit des Staatsamts für nukleare Sicherheit und über Maßnahmen im Zusammenhang mit

Gültig Recht In Kraft seit 01.07.1995
85
Recht
vom 19. April 1995
zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes Nr. 287/1993 Slg. über die Zuständigkeit der Behörde für nukleare Sicherheit und die damit verbundenen Maßnahmen
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:
Čl. I
Gesetz Nr. 287/1993 Slg. über die Zuständigkeit des Staatsamtes für nukleare Sicherheit wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 (1) werden am Ende des Satzes folgende Worte angefügt: "und für den Bereich des Schutzes gegen ionisierende Strahlung".
2. in Absatz 2 Buchstabe a werden die Worte "nukleare Anlagen" gestrichen.
3. In Artikel 2 Buchstabe c wird der Punkt am Ende des Satzes durch eine Komma ersetzt und die folgenden Punkte (d), (e) und (f) werden angefügt:
"d) die Ausübung der staatlichen Kontrolle über ausgewählte Materialien, Ausrüstung und Technologie, die im Kernbereich verwendet werden, sowie Dual-Use-Materialien und -Geräte, 3)
e) die Ausübung der staatlichen Aufsicht im Bereich des Schutzes gegen ionisierende Strahlung;
f) Koordinierung der Tätigkeiten des Strahlenüberwachungsnetzes auf dem Gebiet der Tschechischen Republik und Bereitstellung eines internationalen Datenaustauschs über die Strahlensituation.
3. Dekret Nr. 50 / 1992 Slg., Durchführungsgesetz Nr. 547 / 1990 Slg., über die Behandlung und Kontrolle bestimmter Waren und Technologien, geändert durch Dekret Nr. 505 / 1992 Slg., Dekret Nr. 22 / 1994 Slg. und Dekret Nr. 234 / 1994 Slg.
Čl. II
(1) Jeder, der ausgewählte Quellen ionisierender Strahlung (nachfolgend als "ausgewählte Quellen" bezeichnet) nutzt oder radioaktive Stoffe in die Umwelt bringt oder sonst Personen ionisierender Strahlung aussetzen kann, ist verpflichtet, organisatorische und technische Maßnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt zu ergreifen, insbesondere niemanden ohne Ursache und über die festgelegten Grenzen hinweg zu bestrahlen.
(2) Ausgewählte Ressourcen können nur im Umfang der von der Behörde erteilten Genehmigung erzeugt, importiert, betrieben und anderweitig behandelt werden.
(3) Rechtspersonen, die ausgewählte Ressourcen produzieren, importieren oder betreiben oder solche Ressourcen bereitstellen, müssen einen verantwortlichen Vertreter haben, der die Kenntnisse des Schutzes gegen ionisierende Strahlung bereits vor dem Amt geprüft hat und dies genehmigt hat.
(4) Natürliche Personen, die ausgewählte Ressourcen produzieren, importieren oder betreiben oder diese Ressourcen bereitstellen, müssen die besonderen Anforderungen an die Förderfähigkeit gemäß Absatz 3 erfüllen oder einen verantwortlichen Vertreter haben.
(5) Die in den Absätzen 3 und 4 genannten Personen sind verpflichtet, Aufzeichnungen über die Dosen der exponierten Personen und der ausgewählten Quellen zu halten.
(6) Baustoffe dürfen nicht mehr Radionuklide enthalten als die in bestimmten Rechtsvorschriften vorgesehenen.1) Der Hersteller oder Importeur ist für die Einhaltung dieser Anforderung verantwortlich. Die Binnenluft von Gebäuden darf die spezifischen Rechtsvorschriften nicht überschreiten1) das spezifizierte Vorhandensein von Radon und seinen Tochtergesellschaften.
(7) Eine Person, die den in den Absätzen 1 bis 5 genannten Verpflichtungen nicht nachkommt, kann die erteilte oder aussetzende Genehmigung aus der Verletzung der Verpflichtung zur Veräußerung der ausgewählten Ressourcen auf höchstens ein Jahr zurückziehen oder einschränken.
(8) Zur Durchführung der Bestimmungen der Absätze 1 bis 6 wird die Behörde Rechtsvorschriften erlassen, die Grenzwerte für die Exposition, ausgewählte Quellen, Grenzwerte für Radionuklide in Baustoffen, Grenzwerte für das Vorhandensein von Radon und seinen Tochtergesellschaften in Gebäuden und das Ausmaß der Strukturen, auf die sie Anwendung finden, sowie das Ausmaß des Wissenstests festlegen.
Čl. III
(1) Der Umfang und die Kompetenz des Gesundheitsministeriums, der Haupthygienist der Tschechischen Republik und die regionalen Hygienisten im Gesundheitsschutz vor ionisierender Strahlung werden an das Amt übertragen. Die Behörde beendet das Verfahren für die Durchsetzung der staatlichen Verwaltung im Bereich des Schutzes gegen ionisierende Strahlung, das vom Gesundheitsministerium und den Sanitärdiensten zum Zeitpunkt der Anwendung dieses Gesetzes nicht abgeschlossen wurde. In Einrichtungen, die in die Zuständigkeit des Verteidigungsministeriums und des Innenministeriums fallen, leisten die Behörden dieser Ministerien in Zusammenarbeit mit dem Amt Aufgaben im Bereich des Schutzes gegen ionisierende Strahlung.
(2) Die Rechte und Pflichten der Beschäftigung und anderer Beziehungen werden in dem in Artikel I Absatz 3 Buchstabe e dieses Gesetzes vorgesehenen Umfang vom Gesundheitsministerium und den einschlägigen Gesundheitsorganisationen an das Amt übertragen.
Čl. IV
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1995 in Kraft.
Uhde v. r.
Havel v. r.
Klaus v. r.
1) z.B. Verordnung des Gesundheitsministeriums der Tschechischen Republik Nr. 76 / 1991 Slg., über Anforderungen an die Verringerung der Strahlung aus Radon und anderen natürlichen Radionukliden.

Melden Sie sich an für Notizen, Favoriten und Benachrichtigungen

Bewertung:

Kommentare 0

Um Kommentare zu schreiben, bitte melden Sie sich an.

Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz Nr. 85/1995 Slg., zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes Nr. 287/1993 Slg., über die Zuständigkeit des Staatsamtes für nukleare Sicherheit und über Maßnahmen im Zusammenhang damit
Art der VorschriftRecht
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum29.05.1995
In Kraft seit01.07.1995
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
Favoriten
Browserverlauf