Entschließung Nr. 84/2020

Entschließung der Regierung der Tschechischen Republik zur Annahme von Krisenmaßnahmen

Gültig
Textfassungen: 15.03.2020
ANHANG
ODER
REGIERUNGEN DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK
vom 15. März 2020
über die Annahme von Krisenmaßnahmen
Nach der Regierungsresolution 194 vom 12. März 2020 hat die Regierung gemäß den Artikeln 5 und 6 des Verfassungsgesetzes Nr. 110/1998 Slg. über die Sicherheit der Tschechischen Republik den Notstand für das Gebiet der Tschechischen Republik wegen einer gesundheitlichen Bedrohung im Zusammenhang mit dem Nachweis von Coronavirus/nach SARS CoV-2 / im Gebiet der Tschechischen Republik und im Sinne von § 5 a) bis e) und § 6 des Gesetzes Nr.
Regierung
I. befiehlt, dass für die Dauer des von der Regierungsresolution 194 vom 12. März 2020 erklärten Notstands
1. bei Mitarbeitern, deren Beschäftigungsverhältnis zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Maßnahme entsteht, kann sie durch eine Ehrenerklärung ersetzt werden, deren Muster in Anhang 1 dieser Maßnahme aufgeführt ist:
a) die Gesundheitsbescheinigung gemäß Artikel 19 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 258/2000 Slg., den Schutz der öffentlichen Gesundheit und die Änderung bestimmter verwandter Gesetze in der geänderten Fassung; und
b) Beurteilung der medizinischen Eignung der Person, die nach dem Gesetz Nr. 373 / 2011 Coll., über bestimmte Gesundheitsdienste, in der geänderten Fassung
2. Es besteht keine Notwendigkeit, regelmäßige medizinische Untersuchungen im Sinne des § 11 Dekrets Nr. 79 / 2013 Slg., über die Durchführung bestimmter Bestimmungen des Gesetzes Nr. 373 / 2011 Slg., über bestimmte Gesundheitsdienste, (Decree on Professional Medical Services und bestimmte Arten der Bewertungspflege) in der geänderten Fassung durchzuführen,
3. die Gültigkeit von Arbeitserlaubnissen und -genehmigungen und Aufenthaltsvisa, die bis zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Maßnahme an Personen in Arbeitsverhältnissen mit Arbeitgebern erteilt werden, die im Rahmen einer Vereinbarung gemäß § 308 des Gesetzes Nr. 262 / 2006 Slg., das Arbeitsgesetzbuch in geänderter oder in einem anderen Vertrag für einen Zeitraum von 60 Tagen nach Beendigung der Notsituation verlängert werden, sofern sie am Tag der Veröffentlichung dieser Maßnahme gültig sind,
4. die zusätzlichen Vermarktungsanforderungen gemäß den Durchführungsvorschriften müssen nicht für verpackte Lebensmittel eingehalten werden;
II. befiehlt, dass das in Nummer I der Regierungsresolution vom 14. März 2020 Nr. 211 unter Nr. 82 / 2020 Coll veröffentlichte Verbot des Einzelhandelsverkaufs und des Verkaufs von Dienstleistungen in Betrieben nicht gilt,
1. Reparatur von Straßenfahrzeugen, bei denen mindestens 30 Personen gleichzeitig im Betrieb sind;
2. Ein- und Ausbau von Fahrzeugfehlern auf der Straße;
3. den Verkauf von Ersatzteilen für Transport- und Produktionstechnologien;
4. Betriebe, die die Erfassung von Waren und Sendungen von einem Dritten ermöglichen;
5. Verkauf von Gartenbedarf einschließlich Saatgut und Saatgut;
6. Ticketverkauf,
7. Kureinrichtungen, sofern nur der für mindestens einen Teil der öffentlichen Krankenversicherung bezahlte Kurdienst erbracht wird,
8. Beerdigungsleistungen,
9. Florist,
10. Durchführung und Entsorgung von Gebäuden, Projektaktivitäten im Bauwesen, geologische Arbeit, Vermessung, Prüfung, Messung und Analyse im Bauwesen,
11. Lieferung und Verkauf von medizinischen Geräten,
wenn die betreffenden Waren oder Dienstleistungen einen wesentlichen Teil der Tätigkeit des betreffenden Unternehmens darstellen;
III. Bestellungen, dass der Verkauf von ungepackten Backwaren nur zulässig ist, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
1. Es wird sichergestellt, dass keine Ansammlung von Personen an dem Ort erfolgt, an dem die Gebäck gesammelt werden;
2. der Verkaufspunkt ist mit persönlichen Hygienehilfen ausgestattet;
IV. befiehlt, dass das unter Nummer I der Regierungsresolution vom 14. März 2020 Nr. 211, veröffentlicht unter Nr. 82 / 2020 Coll., genannte Verbot des Einzelhandelsverkaufs und des Verkaufs von Dienstleistungen in Betrieben nicht für nichtkommerzielle Tätigkeiten gemäß dem Handelsgesetz gilt;
V. verbietet
1. mit Wirkung vom 16. März 2020, von 6: 00 Uhr bis 24. März 2020, der Verkauf von Unterkunftsdienstleistungen, mit Ausnahme von Personen, die Unterkunft in Hostels, Spa-Einrichtungen gemäß Nummer II / 7 und Schulunterkünfte,
2. mit Wirkung vom 16. März 2020, von 6.00 Uhr bis 24. März 2020, der Betrieb von Fahrschulen,
3. mit Wirkung vom 16. März 2020, von 6: 00 Uhr bis 24. März 2020, der Betrieb eines Taxidienstes, mit Ausnahme eines Lebensmittelzustelldienstes oder von einem Taxifahrer zugelassene Personen,
4. mit Wirkung vom 16. März 2020, von 6: 00 Uhr bis 24. März 2020, der Betrieb von Selbstbedienungswäsche und Trockenreinigern,
5. mit Wirkung vom 16. März 2020, von 6: 00 Uhr bis 24. März 2020, die Präsenz der Öffentlichkeit in Bau-, Bau- und Hobbygeschäften,
6. mit Wirkung vom 16. März 2020, von 6: 00 Uhr bis 24. März 2020, die Präsenz der Öffentlichkeit in den Räumlichkeiten der Dienstleister - Indoor- und Outdoor-Sportanlagen,
7. mit Wirkung vom 16. März 2020, von 6: 00 Uhr bis 24. März 2020, die Gültigkeit der Verordnung zur Festlegung der Bereiche der Gemeinde, in denen lokale Kommunikation oder deren benannte Abschnitte zu einem gemäß den Preisbestimmungen vereinbarten Preis verwendet werden können;
VI. Wiederholpunkt I / 1, zweiter Gedankenstrich der Regierungsresolution vom 14. März 2020 Nr. 211.
VII. gibt an, dass die Wirksamkeit dieser Entschließung erklärt wird.
Ministerpräsident:
Ing. Babiš v. r.

Anhang zur Regierungsresolution Nr. 84/2020 (von 15. März 2020 Nr. 214)

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungBeschluss des Königreichs der Tschechischen Republik Nr. 84 / 2020 Coll. über die Annahme von Krisenmaßnahmen
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Verkündungsdatum15.03.2020
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Status Gültig
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