Dekret Nr. 84 / 2016 Coll.

Dekret zur Änderung des Dekrets Nr. 294 / 2015 Coll., Durchführung der Vorschriften für den Straßenverkehr

Gültig In Kraft seit 21.03.2016
Inhalt
ANHANG
Ordnung
vom 15. März 2016
zur Änderung des Dekrets Nr. 294 / 2015 Coll. zur Umsetzung der Vorschriften für den Straßenverkehr
Das Verkehrsministerium sieht gemäß § 137 (2) für die Umsetzung von § 56 Abs. 8, § 62 Abs. 5, § 63 Abs. 2 und § 79 Abs. 9 des Gesetzes Nr. 361 / 2000 Coll., auf dem Straßenverkehr und auf Änderungen bestimmter Gesetze (Gesetz über den Straßenverkehr), geändert durch Gesetz Nr. 3478 / 2001 Coll., Gesetz Nr. 53 / 2004 Coll., Gesetz Nr. 411 / 2005 Coll., Nr. 249
Čl. I
Erlass Nr. 294 / 2015 Coll., die Durchführung der Vorschriften für den Straßenverkehr, wird wie folgt geändert:
1. Im Einleitungssatz wird "§ 79 (8) " ersetzt durch" § 79 (9)".
2. Absatz 20 (3) lautet wie folgt:
"(3) Die Person, die in der Genehmigung der besonderen Nutzung der Infrastruktur, die aus der Organisation eines sportlichen, kulturellen, religiösen, Unterhaltungs- oder ähnlichen Ereignisses im Straßenverkehrsgesetz besteht, erwähnt wird, trägt Warnkleidung."
3. In Artikel 20 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Die Person, die in der Genehmigung einer besonderen Verwendung nach dem Straßenverkehrsgesetz als Begleitung des Transports besonders schwerer oder großer Lasten genannt wird, trägt Warnkleidung."
4. In Anhang Nr. 1 wird nach dem Eintrag A 12b folgender Eintrag Nr. A 12c eingefügt:

"A 12. Personen auf persönlichen Transportern Das Schild lenkt die Aufmerksamkeit auf die Lage oder den Abschnitt der Infrastruktur, in der Personen auf persönlichen Transportern sich oft bewegen oder sammeln, die Straße überqueren oder wo ein erhöhtes Risiko für ihren plötzlichen Einstieg in die Straße besteht."
5. In Anhang 3 wird nach dem Eintrag Nr. B 30 folgender Eintrag Nr. B 30a eingefügt:

"B 30a Das Schild verbietet die Einreise von Personen auf persönlichen Transportern und Reisen auf persönlichen Transportern. Das Verhalten eines Personenbeförderers durch einen Fußgänger ist erlaubt."
6. In Anhang Nr. 5, Teil 1 werden nach dem Eintrag Nr. IZ 8b folgende Einträge IZ 9a und IZ 9b eingefügt:

"IZ 9a Radfahrerzone Das Schild gibt einen Bereich an, in dem neben den allgemeinen Straßenverkehrsregeln für den Verkehr in der Fahrradzone besondere Vorschriften gelten. Am unteren Rand der Marke ist die Aufschrift oder das entsprechende Symbol für ein anderes Fahrzeug als Fahrräder, die zum Eintritt in die Radzone zugelassen sind, anzugeben. IZ 9bEnd der Radfahrerzone Die Markierung zeigt das Ende der Radzone an. Die Markierung kann nur auf der linken Seite der Straße an der Ausfahrt der Radzone von der gegenüberliegenden Seite der "Zone für Radfahrer" platziert werden.
7. In Anhang Nr. 7, Teil 2, Eintrag 218 lautet:

"218Person auf persönlichem Träger."
8. In Anhang Nr. 8, Teil 2, Eintrag Nr. V 8b lautet:

"V 8b Die Kreuzung für Radfahrer an der Kreuzung für Fußgänger Die Markierung zeigt den Bereich, der für die Kreuzung von Radfahrern durch die Straßenkommunikation unmittelbar neben der Kreuzung für Fußgänger bestimmt ist. Das Gebiet, das Radfahrer durch die Straße durchfahren soll, kann durch ein bestimmtes Symbol oder durch das Symbol hervorgehoben werden" Radfahrerbahn. "'
9. In Anhang Nr. 8, Teil 2, wird nach dem Eintrag V 8b folgender Eintrag V 8c eingefügt:

"In 8cCombined Kreuzung für Fußgänger und Kreuzung für Radfahrer Das Schild zeigt die Kreuzung für Fußgänger in Verbindung mit der Gegend, die Radfahrer durch die Straße am Kreuzungspunkt des Weges für Fußgänger und Radfahrer mit anderen Straßen durchqueren soll."
Čl. II
Effizienz
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Minister:
Ing.

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungDekret Nr. 84 / 2016 Coll., zur Änderung des Dekrets Nr. 294 / 2015 Coll., zur Umsetzung von Straßenverkehrsregeln
Art der Vorschrift-
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum21.03.2016
In Kraft seit21.03.2016
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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