Regierungsverordnung Nr. 84 / 2013 Coll.

Regierungsverordnung über Anforderungen an eindeutige Kennzeichnung von Sprengstoffen für den zivilen Gebrauch

Gültig Verordnung In Kraft seit 05.04.2013
Textfassungen: 05.04.2013
ANHANG
Regierungsverordnung
vom 27. März 2013
Anforderungen an die eindeutige Kennzeichnung von Sprengstoffen für den zivilen Gebrauch
Die Regierung bestellt hiermit gemäß § 1 Abs. 4 und § 2 Abs. 6 des Gesetzes Nr. 83 / 2013 Slg. über die Etikettierung und Traceability von Explosives for Civil Use ("das Gesetz"):
§ 1
Gegenstand
Diese Verordnung führt die einschlägigen Bestimmungen der Europäischen Union1) durch und sieht Folgendes vor:
a) Anforderungen an die eindeutige Kennzeichnung von Sprengstoffen;
b) eine Liste von Sprengstoffen, auf die die gesetzlich festgelegten Anforderungen an eine eindeutige Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit nicht Anwendung finden.
§ 2
Allgemeine Bestimmungen zur eindeutigen Kennzeichnung
(1) Die eindeutige Kennzeichnung muss direkt oder dauerhaft am Sprengstoff angebracht sein. Ist der Sprengstoff zusätzlich zu der eindeutigen Kennzeichnung mit einer passiven elektronischen Kennung ausgestattet, so muss jede seiner kleinsten Packungen die entsprechende passive elektronische Kennung tragen.
(2) Erkennt ein explosiver Bediener auch einen Sprengstoff mit einem selbstklebenden abnehmbaren Aufkleber, der eine Kopie des ursprünglichen eindeutigen Etiketts ist und den der Kunde verwenden kann, so ist es erforderlich, dass der selbstklebende abnehmbare Aufkleber sichtbar als Kopie markiert ist.
§ 3
Methode der eindeutigen Kennzeichnung
Die eindeutige Kennzeichnung des Explosivstoffs erfolgt durch:
a) Sprengstoffe in Form von Aufklebern sind direkt auf dem Etikett zu kennzeichnen oder zu drucken; jede kleinste Packung mit Etiketten muss ähnlich gekennzeichnet sein;
b) der Sprengstoff in Beuteln muss direkt auf dem Beutel beschriftet oder gedruckt werden;
c) die verpackten zweikomponentigen und mehrkomponentigen Sprengstoffe auf jeder der kleinsten Packstücke, die die Bauteile enthalten, unmittelbar gekennzeichnet oder bedruckt werden;
d) der Zündzünder muss mit einem Etikett oder einem Direktdruck gekennzeichnet sein, oder die eindeutige Markierung muss direkt auf den Zünderhohlraum angebracht werden; jede kleinste Packung mit Zündzünder muss ähnlich markiert sein;
e) die elektrischen, nichtelektrischen und elektronischen Detonatoren auf den Versorgungsdrähten oder auf dem Detonationsschlauch oder auf dem Etikett, direktem Druck oder Prägung direkt auf dem Detonatorraum zu kennzeichnen sind; jede kleinste Packung mit Detonatoren muss ähnlich markiert sein;
f) die Tragemenge mit einem Etikett oder einem Direktdruck auf der Tragemenge gekennzeichnet ist; ebenso muss jede kleinste Packung mit Ladung gekennzeichnet sein;
g) der Blitzstab ist mit einem Etikett oder einem Direktdruck auf der Spule zu markieren, wobei die eindeutige Markierung auf jedem 5 Meter Blitzstab, entweder auf seiner Außenverpackung oder auf der inneren Kunststoffschicht unmittelbar unterhalb der Außenschale der Blitzstange markiert ist; jede kleinste Packung mit Blitzbomben muss mit ähnlichen Mitteln gekennzeichnet sein;
b) Sprengstoffe, die in Behältnissen verpackt sind, müssen direkt auf dem Behälter mit Sprengstoff beschriftet oder gedruckt werden.
§ 4
Einzigartige Angabe
(1) Das einzigartige Label besteht aus:
a) ein optisch lesbarer Teil der Markierung mit folgenden Angaben:
1. Name, Firmenname oder Herstellerbezeichnung; und
2. alphabetischer Code mit:
2.1. Insgesamt 2 Buchstaben zur Identifizierung des Mitgliedstaats der Europäischen Union (Ort der Herstellung von Sprengstoffen oder der Einfuhr in den Markt der Europäischen Union),
2.2. Ein dreistelliger Code, der den Ort der Herstellung von Sprengstoffen nach § 3 des Gesetzes bestimmt, und
2.3. den vom Hersteller zugewiesenen Produktcode und die logistischen Angaben des Herstellers; und
b) elektronisch lesbare Informationen in Form eines Barcodes oder Matrixcodes, der direkt dem in a) (2) genannten alphabetischen Code entspricht.
(2) Beispiele für die grafische Darstellung der in Absatz 1 genannten eindeutigen Markierung unter Verwendung der Matrix oder des Barcodes sind in Anhang 1 dieser Verordnung aufgeführt.
§ 5
Methode der Markierung sehr kleiner Objekte
(1) Artikel, die zu klein sind, um auch die in § 4 Abs. 1 Buchstaben a und 2 (2.3) genannten Angaben zu tragen, tragen die in § 4 Abs. 1 Buchstaben a und b genannten Angaben.
(2) Für Waren, die zu klein sind, um die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Daten zu verbinden, ist die eindeutige Kennzeichnung an der betreffenden Verpackung angebracht; jede kleinste Packung ist mit einem Sicherheitsgurt zu versiegeln oder ähnlich zu versiegeln.
(3) Jeder Funkenzündungszünder und Gerät, das der in Absatz 2 vorgesehenen Ausnahmeregelung unterliegt, muss mit den in § 4 Abs. 1 Buchstaben a) (2) (2.1) und 2.2 genannten Daten dauerhaft so versehen sein, dass die Daten eindeutig lesbar sind; die Anzahl der Positivzündungszünder und Entleerungsgebühren ist auf dem betreffenden kleinsten Paket anzugeben.
(4) Jede Blitzstange, auf die die in Absatz 2 vorgesehene Ausnahme Anwendung findet, ist auf der jeweiligen Spule und gegebenenfalls auf der kleinsten Verpackung deutlich zu kennzeichnen.
§ 6
Explosivstoffe, die nicht unter das Gesetz fallen
Explosivstoffe, auf die die gesetzlich festgelegten Anforderungen an eine eindeutige Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit nicht Anwendung finden, sind in Anhang 2 dieser Verordnung aufgeführt.
§ 7
Effizienz
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Ministerpräsident:
Netime v. r.
Minister für Industrie und Handel:
MUDr. Kuba v. r.

Příloha č. 1

Anhang Nr. 1 zum Regierungsdekret Nr. 84 / 2013 Coll.
Beispiele für die grafische Darstellung eines eindeutigen Etiketts
I. Beispiel eines eindeutigen Etiketts mit einem Matrixcode:

II. Beispiel einer eindeutigen Markierung mit einem Barcode:

*) der dreistellige Code, der den Herstellungsort des Sprengstoffs nach § 3 des Gesetzes angibt, ist an den Stellen mit der Bezeichnung "0" anzugeben.
* *) an Orten mit "x" ist die Kombination von Zahlen und Buchstaben angegeben

Příloha č. 2

Anhang Nr. 2 der Regierungsverordnung Nr. 84/2013 Slg.
Liste der Sprengstoffe gemäß Artikel 6 der Regierungsverordnung
I. Explosivstoffe transportiert und geliefert ohne Verpackung oder in Gebrauchsfahrzeugen für ihre direkte Beladung in eine Korkenschraube,
II. Explosivstoffe, hergestellt an der Entladungsstelle, die unmittelbar nach ihrer Herstellung aufgeladen werden;
III. nicht detonierende Initiatoren in Form eines Strings,
IV. Erzeugnisse, die aus einer Seele aus feinkörnigem schwarzem Pulver bestehen, die in flexible textile Faser eingewickelt ist, mit einem oder mehreren äußeren Schutzhüllen, die nach Initiierung mit vorbestimmter konstanter Geschwindigkeit ohne äußere explosive Wirkung (matchbook) brennen,
V. Produkte, bestehend aus einem Metall- oder Kunststoffbecher, der eine geringe Menge Sprengstoff oder eine Sprengstoffmasse enthält, die leicht durch Aufprall ausgelöst wird, die als Funkenzünder in Runden für Handpistolen und in Antriebsfüllern (Kupferspiele) dient.
1) Richtlinie 2008/43/EG der Kommission vom 4. April 2008 zur Einführung eines Systems zur Identifizierung und Rückverfolgbarkeit von Sprengstoffen für den zivilen Gebrauch gemäß der Richtlinie 93/15/EWG des Rates. Richtlinie 2012 / 4 / EU der Kommission vom 22. Februar 2012 zur Änderung der Richtlinie 2008/43/EG zur Festlegung eines Systems zur Identifizierung und Rückverfolgbarkeit von Sprengstoffen für den zivilen Gebrauch gemäß der Richtlinie 93/15/EWG des Rates.

Melden Sie sich an für Notizen, Favoriten und Benachrichtigungen

Bewertung:

Kommentare 0

Um Kommentare zu schreiben, bitte melden Sie sich an.

Informationen zur Vorschrift

ZitierungRegierungsverordnung Nr. 84 / 2013 Coll., über Anforderungen an eindeutige Kennzeichnung von Sprengstoffen für den zivilen Gebrauch
Art der VorschriftVerordnung
Autor-
SammlungGesetzessammlung
Verkündungsdatum05.04.2013
In Kraft seit05.04.2013
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
Favoriten
Browserverlauf