Das Verfassungsgericht fand Nr. 84 / 2007 Coll.
Die Feststellung des Verfassungsgerichts vom 6. Februar 2007 über die Nichtigerklärung der Bestimmungen des § 31 Abs. 4 dritter Satzes Nr. 82 / 1998 Slg., über die Haftung für Schäden, die bei der Ausübung öffentlicher Gewalt durch Entscheidung oder durch Missstände verursacht werden, und zur Änderung des Gesetzes des tschechischen Nationalrats Nr. 358 / 1992 Slg., über Notare und deren Tätigkeiten (Notarordnung)
Diese Vorschrift verweist auf
Keine ausgehenden Zusammenhänge.
Auf diese Vorschrift verweisen
Keine eingehenden Zusammenhänge.