Gesetz Nr. 84/1993

Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes des tschechischen Nationalrats Nr. 482 / 1991 Slg., über soziale Bedürfnisse und einige Folgegesetze

Gültig In Kraft seit 01.03.1993
ANHANG
Recht
vom 23. Februar 1993
zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes des tschechischen Nationalrats Nr. 482 / 1991 Slg., über soziale Bedürfnisse und bestimmte Folgegesetze
Das Parlament hat über dieses Gesetz der Tschechischen Republik entschieden:
Čl. II
Gesetz des tschechischen Nationalrats Nr. 114/1988 Slg. über die Zuständigkeit der tschechischen Sozialistischen Republikorgane in der sozialen Sicherheit, geändert durch das tschechische Nationalratsgesetz Nr. 125/1990 Slg., das tschechische Nationalratsgesetz Nr. 210/1990 Slg., das tschechische Nationalratsgesetz Nr. 425/1990 Slg., das tschechische Nationalratsgesetz Nr. 459/1990 Slg.
1. In Absatz 2 sind nach Absatz 1 folgende Absätze 2 und 3 eingefügt:
"(2) Das Ministerium kann Ausnahmen von den Bestimmungen des § 103 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 100/1988 Slg., über die soziale Sicherheit, in Bezug auf die sozialen Dienste zulassen.
(3) Der Minister für Arbeit und soziale Angelegenheiten kann die Härte beseitigen, die bei der Durchführung der sozialen Betreuung entstehen würde."
2. in Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a wird nach Nummer 2 folgende Nummer 3 eingefügt:
"3. über die Bereitstellung von Sachleistungen oder Barleistungen oder Sozialleistungen gemäß § 8a Abs. 3 des tschechischen Nationalratsgesetzes Nr. 482 / 1991 Slg. über soziale Bedürfnisse, geändert durch Gesetz Nr. 84 / 1993 Slg.."
3. In Artikel 54 Absatz 1 wird nach Buchstabe e folgender Buchstabe f angefügt:
"f) die Bereitstellung von Sachleistungen oder in bar oder sozialen Dienstleistungen gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a Absatz 3."
4. In Artikel 56 Absatz 2 wird nach Buchstabe b folgender Buchstabe c eingefügt:
"(c) der Ort der Gemeinde oder Bezirksstelle, in dessen Bezirk der Bürger wohnt, wenn die Beihilfe gemäß § 8a Abs. 1 und 3 des tschechischen Nationalratsgesetzes Nr. 482 / 1991 Slg., geändert durch Gesetz Nr. 84 / 1993 Slg., gewährt wird."
Čl. V
Erhöhung der Renten, die die einzige Einkommensquelle sind
(1) Die Grenzen der Renten, die die einzige Einkommensquelle sind, sind gemäß § 54 Abs. 1 und § 68 Abs. 1 Gesetz Nr. 100/1988 Slg., Soziale Sicherheit, geändert durch Gesetz Nr. 306 / 1991 Slg., über Veränderungen der sozialen Sicherheit, 1840 CZK pro Monat und nach § 54 Abs. 2 und § 68 Abs. 2 Gesetz Nr. 3060 CZK pro Monat.
(2) Die am 28. Februar 1993 gezahlten Renten, die als einzige Einkommensquelle bereinigt sind, werden ohne Anwendung von der Zahlung der nach diesem Zeitpunkt fälligen Rente erhöht.
(3) Die Alters-, Behinderten-, Witwer-, Witwer- und Waisenkinder, die noch nicht als einzige Einkommensquelle bereinigt sind und die nicht in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 fallen, werden auf Antrag frühestens durch die Zahlung der nach dem 28. Februar 1993 fälligen Rente berichtigt.
(4) Die Rentenanpassung nach den vorstehenden Absätzen basiert auf dem Rentenbetrag nach dem Anstieg nach dem tschechischen Nationalen Ratsgesetz Nr. 547 / 1992 Slg. auf dem Anstieg der Renten 1993.
Čl. VII
Übergangsbestimmungen
Die gemäß Artikel 103 Absatz 4 des Gesetzes Nr. 100/1988 Slg., über die soziale Sicherheit und die Entscheidungen über die Gewährung von Sozialleistungen auf deren Grundlage werden am 1. Mai 1993 nicht mehr gelten.
Čl. VIII
Aufhebung
§ 103 Absatz 4 des Gesetzes Nr. 100/1988 Slg. über die soziale Sicherheit in Bezug auf Sozialleistungen und Leistungen wird aufgehoben.
Čl. IX
Der Präsident der Abgeordnetenkammer ist ermächtigt, in der Sammlung der Gesetze die Vollversion des Gesetzes des tschechischen Nationalrats Nr. 482 / 1991 Slg. über soziale Bedürfnisse zu erklären, wie sich aus den Änderungen und Ergänzungen dieses Gesetzes ergibt.
Čl. X
Dieses Gesetz wird am 1. März 1993 wirksam.
Uhde v. r.
Havel v. r.
Klaus v. r.
10) § 115 des Zivilgesetzbuches.
11) § 4 des Gesetzes Nr. 463 / 1991 Coll.
12) § 8 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 149/1988 Slg., Durchführung des Sozialschutzgesetzes.
13) Absatz 7 (1) des Erlasses Nr. 149/1988
14) Gesetz Nr. 498/1990 Slg., über Flüchtlinge. Gesetz Nr. 94 / 1963 Slg. über die Familie, geändert durch Gesetz Nr. 132 / 1982 Slg. und Gesetz Nr. 234 / 1992 Slg.
22) Gesetz des tschechischen Nationalrats Nr. 114/1988 Slg. über die Zuständigkeit der tschechischen Sozialistischen Republikkörper in der sozialen Sicherheit, geändert durch das tschechische Nationalratsgesetz Nr. 125/1990 Slg., das tschechische Nationalratsgesetz Nr. 210/1990 Slg., das tschechische Nationalratsgesetz Nr. 425/1990 Slg., das tschechische Nationalratsgesetz Nr. 9

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Informationen zur Vorschrift

ZitierungGesetz Nr. 84 / 1993 Slg., zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes des tschechischen Nationalrats Nr. 482 / 1991 Slg., über soziale Bedürfnisse und bestimmte Folgegesetze
Art der Vorschrift-
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Verkündungsdatum01.03.1993
In Kraft seit01.03.1993
In Kraft bis-
Status Gültig
Der Wortlaut der Vorschrift hat informativen Charakter.
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